Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 22.02.2007, FSRV/0036-S/06

Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Nichtabgabe einer Altlastenbeitragsanmeldung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen M.H., x., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Salzburg vom , SN 600/2006/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Salzburg am vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht eine Abgabenverkürzung iHv. € 4.147,20 (Altlastenbeitrag) dadurch bewirkt habe, dass er Anfang März 2002, 576 Tonnen mineralische Restbaumassen, die beim Brand des Stallgebäudes und der Scheune angefallen sind, auf seinem Grundstück entsorgte bzw. langfristig lagerte, ohne dafür beim Zollamt Salzburg eine Altlastenbeitragsmeldung abgegeben zu haben und hiedurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Maßnahme zum Vergraben des verbrannten Heues und des Strohs sowie des nicht behandelten verbrannten Holzes der abgebrannten Scheune sei auf Anordnung des anwesenden Bürgermeisters G.S., des OFK H. sowie des zuständigen Katastrophenreferenten R. infolge Gefahr in Verzug erfolgt. Der Standort der Deponie, der Zeitpunkt für die Eingrabung und Schließung sei ebenfalls von den genannten Herren angeordnet worden. Er sei über das Altlastensanierungsgesetz von niemandem aufgeklärt worden. Ihm selbst sei dieses Gesetz unbekannt gewesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Am machten Beamte der Zollwachabteilung Unken/MÜG Kontrollfahrten im Raum S.. Dabei stellten sie fest, dass auf dem Grundstück Y. des Bf. auf einer sichtbaren Länge von ca. 90 m sowie einer Breite von ca. 8 m und einer Tiefe von ca. 3 m ein Aushub vorgenommen worden ist, der mit Brandschutt befüllt wurde. Der Brandschutt, bestehend aus verkohltem Holz, Brettern, Bohlen sowie Stroh und Heu stammte laut Angaben des Bf. vom Brand seiner Scheune und Ställe am . Die Erdarbeiten wurden von der Fa. E., durchgeführt, wobei der Brandschutt von LKWs dieser Firma von der ca. 600 m entfernten Brandruine zur Wiese erfolgte.

Laut Aussagen des Bf. sei die Verbringung des Brandschuttes zur Deponie des D. in S. auf der Straße mit Lastkraftwagen wegen Funkenfluges zu gefährlich. In Absprache mit dem Bürgermeister der Stadt S. sowie des zuständigen Ortsfeuerwehrkommandanten H. und des Katastrophenreferenten R. habe man sich entschlossen, den Brandschutt auf der ihm gehörenden Wiese zu vergraben.

BezInsp. L. und BezInsp. A machten den Bf. in Anwesenheit des Vertreters der Salzburger Landesregierung, B., darauf aufmerksam, dass diese Vorgangsweise dem Altlastensanierungsgesetz widerspreche und sich der Bf. mit dem Zollamt Salzburg in Verbindung setzen muss. Der Bf. ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sondern hat es in der Folge unterlassen, eine Altlastenbeitragsanmeldung beim Zollamt Salzburg abzugeben.

Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gem. § 3 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) idgF. unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen dem Altlastenbeitrag.

Bei dem vom Bf. auf seinem Grundstück gelagerten Brandschutt handelte es sich nach Auskunft des Sachverständigen für Abfalltechnik der Salzburger Landesregierung, DI. Dr. Peter Bernthaler, um Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes und nicht um die Kompostierung von Brandabfällen.

Gem. § 4 Abs. 3 AlSaG ist derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt, Beitragsschuldner.

Gem. § 9 Abs. 1 Z 2 AlSaG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Erhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst berechnet hat. Der Beitragsschuldner hat den Betrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gem. § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Der Bf. hat keine Anmeldung betreffend Altlastenbeitrag abgegeben. Seine Behauptung, das Vergraben des Brandschutts sei über Weisung des zuständigen Bürgermeisters, des Ortsfeuerwehrkommandanten sowie des Katastrophenreferenten erfolgt, da eine Beförderung zur Deponie wegen Funkenfluges zu gefährlich gewesen wäre, wird nicht in Abrede gestellt. Der Bf. wurde jedoch bereits im Zuge der Aufräumarbeiten nach dem Brand von 2 Beamten der MÜG/Unken darüber belehrt, dass seine Handlungsweise im Widerspruch zum Altlastensanierungsgesetz stehe und er sich daher mit dem Zollamt in Verbindung setzen muss.

Wenn der Bf. nunmehr in der mit ihm am aufgenommene Niederschrift angegeben hat, er habe nicht gewusst, dass er eine Altlastenbeitragsanmeldung abgegeben hätte müssen, ist ihm entgegen zu halten, dass er genau darüber von den Zollbeamten beim Lokalaugenschein aufmerksam gemacht worden ist.

Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl 89/16/0036, vom , Zl 89/13/0231, u.a.).

Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates liegen genügend Beweismittel vor, um den gegen den Bf gerichteten Verdacht zu begründen.

Ob der somit als hinreichend konkretisiert anzusehende Verdacht auch zu der für einen Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbescheides erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs.3 FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Altlastenbeitrag
Abfall
Einleitung
Verdacht
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at