Krankheitskosten (hier Haarbehandlung der Ehegattin) als außergewöhnliche Belastung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1391-W/11-RS1 | Wird seitens des Steuerpflichtigen verabsäumt, hinsichtlich der Haarbehandlung für die Ehegattin eine ärztliche Verordnung vorzulegen, und enthält auch der seitens des die Haarbehandlung durchführenden Haarinstitutes erstellte "Befund" keine entsprechende Diagnose in Bezug auf das Vorliegen einer konkreten Krankheit, welche streitgegenständliche Behandlung im Sinne einer Heilbehandlung erforderlich gemacht hätte, können die als Krankheitskosten geltend gemachten diesbezüglichen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird (im Umfang der berichtigten Berufungsvorentscheidung) abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte am bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 ein und beantragte in diesem unter anderem für seine Ehegattin Krankheitskosten in Höhe von € 2.004,00 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
In weiterer Folge erkannte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 (vom ) die geltend gemachten Krankheitskosten zunächst an.
Mit Schreiben vom brachte der Bw. gegen den betreffenden Sachbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte in seiner Begründung dazu aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei und an zusätzlichen Krankheitskosten für die Gattin € 1.015,50 geltend gemacht werden würden. Gegenständlicher Berufung legte der Bw. Kopien der Rechnungen bezüglich der Haarbehandlungen seiner Ehegattin bei.
In weiterer Folge wurde der Bw. seitens des Finanzamtes mit Schreiben vom um Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die Notwendigkeit der Haarbehandlung seiner Gattin gebeten.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung erkannte das Finanzamt weder die zunächst mit Bescheid vom berücksichtigten Krankheitskosten noch jene, welche im Rahmen gegenständlicher Berufung nachträglich geltend gemacht wurden, an und ließ auch den Alleinverdienerabsetzbetrag unberücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass die Haarbehandlungen der Ehegattin auf rein kosmetischer Basis durchgeführt worden seien und demzufolge keine außergewöhnliche Belastung darstellten.
Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung dahingehend, als nunmehr bei der Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer der Alleinverdienerabsetzbetrag Berücksichtigung fand.
Rechtzeitig brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. Begründet wurde dieser damit, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht € 2.004,00, sondern € 3.019,00 betragen hätten und entgegen der Begründung in der Berufungsvorentscheidung nicht kosmetischer Natur gewesen seien. Vielmehr habe es sich um medizinisch notwendige Ausgaben gehandelt, da den durch die Talgdrüsenfehlregulation aufgetretenen Veränderungen habe entgegengewirkt werden müssen. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen von Frau D in der Beilage zu beachten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Ehegattin des Bw. unterzog sich im Jahr 2010 an einem Haarinstitut einer Haarbehandlung in Form von je 30 Laser- und Massagebehandlungen in Kombination mit der Verwendung typgerechter Pflegeprodukte.
Im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 beantragte der Bw. die für die Haarbehandlung seiner nicht erwerbstätigen Ehegattin aufgewendeten Ausgaben gemäß § 34 EStG 1988 als Krankheitskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Seitens des Bw. wurde kein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer Krankheit der Ehegattin erbracht, welche die von der Gattin mit dem Haarinstitut vereinbarte Haarbehandlung im Sinne einer Heilbehandlung erforderlich gemacht hätte.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Angaben des Bw..
Strittig ist, ob die durch den Bw. für seine Gattin übernommenen Kosten im Zusammenhang mit einer Haarbehandlung als Krankheitskosten im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten (z.B. prophylaktische Schutzimpfungen) sowie für die Erhaltung der Gesundheit (etwa allgemeine Stärkungsmittel, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert), Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung sowie für medizinisch nicht indizierte kosmetische Operationen (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, Anm. 78 zu § 34 EStG 1988, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Krankheitskosten"). Insofern fehlt es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und damit an der Zwangsläufigkeit. Der VwGH erkennt in seiner Judikatur ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen an.
Die in § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheitskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand voraus, sodass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahme das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet.
Für Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen erfolgversprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existierenden Krankheit beitragen (vgl. Zl. 2000/15/0139).
Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu klären, ob die Gattin des Bw. an einer Krankheit litt, welche allenfalls eine Heilbehandlung erforderlich machte.
Obwohl der Bw. vom Finanzamt aufgefordert wurde die ärztliche Notwendigkeit der Haarbehandlung seiner Ehegattin nachzuweisen, wurde lediglich ein seitens des die Haarbehandlung durchführenden Haarinstitutes erstellter "Befund" vorgelegt. Weitere Bezug habende ärztliche Befunde oder Unterlagen, aus denen eindeutig und zweifelsfrei hervorgegangen wäre, die von der Gattin in Anspruch genommene Haarbehandlung sei ärztlich verordnet gewesen und sei bei der Gattin eine Krankheit vorgelegen, welche eine Heilbehandlung in Form der vom Haarinstitut durchgeführten Haarbehandlung medizinisch indiziert hätte, wurden jedoch nicht übermittelt.
Wie aus dem seitens des Haarinstitutes erstellten "Befund" hervorgeht, zeigten sich bei der Gattin des Bw. Kopfhautirritationen mit entzündlich veränderten Arealen und ergaben sich schwere Veränderungen an den Mutterzellen im Sinne von Verschlackungen, hervorgerufen durch Talgdrüsenfehlregulationen, mangelnde Zellregeneration und die Verwendung nicht typspezifischer Pflegeprodukte, weshalb je 30 Laser- und Massagebehandlungen in Kombination mit der Verwendung von typgerechten Pflegeprodukten empfohlen wurden. Seitens der Behörde wird - entsprechend den diesbezüglichen Angaben des Haarinstitutes - keineswegs in Abrede gestellt, dass die Ehegattin offensichtlich in einem gewissen Maß an Haarproblemen litt, allerdings stellt gegenständlicher durch das Haarinstitut erstellte "Befund" weder eine ärztliche Verordnung für die an dem Institut seitens der Ehegattin des Bw. wahrgenommenen Haarbehandlung dar, noch enthält dieser Angaben bezüglich einer entsprechenden Diagnose, aus welcher ableitbar gewesen wäre, um welche konkrete Krankheit es sich bei der Gattin des Bw. gehandelt haben sollte, die streitgegenständliche Haarbehandlung im Sinne einer von der Rechtsprechung geforderten Heilbehandlung, erforderlich gemacht hätte.
Als wesentliches, wenn auch nicht einziges Mittel der Nachweisführung für die medizinische Indikation einer Maßnahme ist die ärztliche Verordnung zu sehen (vgl. ). Eine solche liegt im gegenständlichen Fall zweifelsohne nicht vor, wurde diese trotz Aufforderung des Finanzamtes, seitens des Bw. nicht übermittelt. Die Bestätigung des Haarinstitutes, wonach die Gattin an Hautirritationen und Schädigungen der Mutterzellen litt und Folge dessen eine Laser- und Massagebehandlungen in Kombination mit der Verwendung entsprechender Pflegeprodukte angezeigt gehalten wurde, kann daher lediglich als Empfehlung gewertet werden, die jedoch nichts über die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Hinblick auf deren Bedeutung für die Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit auszusagen vermag. In diesem Zusammenhang spricht auch die zwischen der Ehegattin und dem gegenständliche Haarbehandlung durchführenden Institut (am ) geschlossene Vereinbarung, nicht für, sondern gegen das Vorbringen des Bw., die Haarbehandlung der Gattin sei medizinisch notwendig gewesen. So hat gegenständliche Vereinbarung nachstehenden Inhalt: "... Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung einer vom Institut durchgeführten Haarbehandlung. Das Institut bemüht sich Haare seiner Klienten zu erhalten und zu kräftigem Wuchs anzuregen. Dies erfolgt auf rein kosmetischer Basis. Medizinische Behandlungen werden vom Institut nicht durchgeführt. ....". Dem Vorbringen des Bw., die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht kosmetischer Natur, kann somit nicht gefolgt werden und vermag auch die Argumentation des Bw., die Ausgaben seien medizinisch notwendig, da den durch die Talgdrüsenfehlfunktion aufgetretenen Veränderungen entgegengewirkt werden müsse, nichts daran ändern, dass - entsprechend obiger Ausführungen - das Vorliegen einer entsprechenden Krankheit der Ehegattin im Sinne einer gesundheitlichen Beeinträchtigung weder nachgewiesen noch aufgrund der Bestätigung des Haarinstitutes angenommen werden kann.
Gleichzeitig damit ist aber das Schicksal vorliegender Berufung entschieden. Wird - so wie im gegenständlichen Berufungsfall - eine Haarbehandlung der Gattin lediglich aus Gründen der Verbesserung der Haarstruktur und des Haarerscheinungsbild durchgeführt, ohne dass sich jedoch gleichzeitig dazu eine medizinisch begründete Notwendigkeit ergibt, stellen auch die diesbezüglich seitens des Bw. für seine Gattin geltend gemachten Aufwendungen mangels Vorliegens einer entsprechender Krankheit im Zusammenhang mit einer medizinisch begründeten Heilbehandlung keine Belastung dar, die zwangsläufig erwachsen ist.
Die strittigen Aufwendungen für die Haarbehandlung der Gattin des Bw. in Höhe von € 3.019,00 konnten daher als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich des mit (die Berufungsvorentscheidung) berichtigenden Bescheides vom steuerlich berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrages schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz an. Der Absetzbetrag ist daher entsprechend zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Krankheitskosten außergewöhnliche Belastung zwangsläufig ärztliche Verordnung Diagnose Krankheit Heilbehandlung Haarbehandlung |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at