Strafberufung - Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen bildet keinen Erschwerungsgrund. Die voraussichtliche Uneinbringlichkeit stellt keinen Hinderungsgrund für die Verhängung einer Geldstrafe dar.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Direktor Herbert Frantsits und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A.L., Adresse1, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom , SpS., nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über A.L. (Bw.) verhängte Geldstrafe auf € 9.200,00 und die an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Tage herabgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Mit der Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS., wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereiche des Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich
a) durch die Abgabe einer unrichtigen Abgabenerklärung zur Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2006, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 18.700,36 verkürzt; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. entsprechenden Voranmeldungen, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-10/2007 in Höhe von € 20.913,40 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe er die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 363,00 und eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung führte der Spruchsenat aus, der finanzstrafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene Bw. gebe sein derzeitiges monatliches Einkommen mit € 1.000,00 an und habe Sorgepflichten für die Gattin und 2 Kinder.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes stehe im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte nehme seit 2003 selbstständig am Wirtschaftsleben teil. Am 28. Februar 20008 habe er durch seinen steuerlichen Vertreter Selbstanzeige hinsichtlich nicht erklärter innergemeinschaftlicher Erwerbe erstattet. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung sei sodann die steuerliche Festsetzung erfolgt.
Die erstatte Selbstanzeige sei strafbefreiende Wirkung mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden unmittelbaren Entrichtung nicht zugekommen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine geständige Verantwortung vor. Das Fehlverhalten werde mit finanziellen Schwierigkeiten, die zufolge Ausweitung der Geschäftstätigkeit aufgetreten seien, erklärt.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw., das Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen an.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Strafberufung des Bw. vom .
Der Bw. bekenne sich der Vorwürfe vollkommen schuldig und habe selbst zur Aufklärung im Rahmen der Betriebsprüfung maßgeblich beigetragen.
Die Strafe sei zwar rein rechtlich und inhaltlich angemessen ausgefallen, jedoch sei festzuhalten, dass der Bw. kein Vermögen besitze und für eine Familie zu sorgen habe und mit einem Grundeinkommen von € 1.000,00 auskommen müsse.
Die Höhe der Strafe könne nicht bezahlt werden und zwinge den Bw. zu der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat.
Dies würde gleichzeitig bedeuten, dass der Bw. den Konkurs anmelden müsse, daher der Rückzahlung der Steuerschuld von € 3.100,00 auch nicht nachkommen könne und die derzeitige Abführung von € 4.000,00 - € 5.000,00 an Umsatzsteuer entfallen würde.
Der Bw. beantragte die Geldstrafe auf maximal € 3.000,00 zu reduzieren, die er dann in 30 Monatsraten à € 100,00 bezahlen würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.
Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist.
Im Rahmen einer Selbstanzeige vom hat der Bw. einbekannt, dass er den überwiegenden Teil seiner Einnahmen nicht in der Umsatzsteuererklärung 2006 bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis Oktober 2007 offen gelegt und somit Umsatzsteuerverkürzungen in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe bewirkt hat. Anlass für diese Selbstanzeige war ein Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz vom betreffend Nichterfassung von innergemeinschaftlichen Erwerben.
Ausgehend von einer eingestandenen bedingt vorsätzlichen bzw. wissentlichen Handlungsweise des Bw. im Sinne der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a FinStrG sah der Spruchsenat bei der erstinstanzlichen Bestrafung zu Recht die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., seine geständige Rechtfertigung und eine teilweise Schadensgutmachung an. Dazu ist nach der Aktenlage konkretisierend festzustellen, dass von einer Schadensgutmachung in Höhe von ca. 54% auszugehen ist, zumal von den zugrunde liegenden Verkürzungsbeträgen derzeit noch ein Betrag von € 18.358,31 an Umsatzsteuer 2007 aushaftet.
Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt keinen Erschwerungsgrund dar, weil dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat; eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände ist nicht zulässig. Der Spruchsenat hat daher diesen Erschwerungsgrund zu Unrecht der Bestrafung zugrunde gelegt.
Zu der gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. und zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde im angefochtenen Erkenntnis entsprechend dem Vorbringen des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass dieser ein monatliches Einkommen von ca. € 1.000,00 bezieht und Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die wirtschaftliche Situation des Bw. durch hohe Verbindlichkeiten (Abgabenschuldigkeiten in Höhe von mehr als € 21.300,00) zusätzlich eingeschränkt ist.
Weiters ist dem Bw. als mildernd zu Gute zu halten, dass er die hinterzogenen Abgabenschuldigkeiten im Rahmen einer (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige eigenständig offen gelegt hat.
Unter Einbeziehung dieses zusätzlichen Milderungsgrundes und Berücksichtigung des Wegfalls des Erschwerungsgrundes (Zusammentreffen zweier Finanzvergehen) und Einbeziehung der äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. war mit einer Strafherabsetzung in dem aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtlichen Ausmaß vorzugehen.
Einer weiteren Strafminderung standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei einem festgestellten hohen Verschuldensgrad und bei nur ca. zur Hälfte erfolgter Schadensgutmachung mit einer darüber hinaus gehenden Strafherabsetzung vorzugehen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung vorbringt, dass er nicht in der Lage sein werde, die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen, sodass er zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe mit der Konsequenz eines möglichen Konkurses gezwungen sein werde, so ist dazu auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein werde, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung der Höhe sind neben den mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z.B. ).
Eine derartige Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bw. und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist im gegenständlichen Fall durch die Bemessung einer Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher bis zu € 79.227,00 betragen hätte, jedenfalls erfolgt.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des Berufungssenates dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.
Der auf § 185 Abs. 1 lit.a FinStrG beruhende Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses hat unverändert zu bleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAD-19923