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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 17.09.2010, RV/0548-G/08

Werbungskosten für Folgeprovisionen eines pensionierten Versicherungsvertreters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Pensionist und bezieht eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt, Folgeprovisionen von der U Versicherungen AG und gewerbliche Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit bei W. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Folgeprovisionen geltend gemachten Werbungskosten in den angefochtenen Bescheiden mit der Begründung, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der aktiven Einnahmen seien. Die Berücksichtigung von Werbungskosten sei daher bei Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich. Erhalte ein pensionierter Versicherungsvertreter seine Bezüge (Folgeprovisionen) unabhängig davon, ob noch Fahrten zu ehemaligen Klienten durchgeführt werden würden und sonstige Werbungskosten angefallen seien, würden diese Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte der Berufungswerber vor, dass die Begründung nicht zutreffend sei. Wenn er seine Kunden nach wie vor betreuen würde, so mache er das nicht aus Jux und Tollerei oder aus Langeweile, sondern ausschließlich aus dem Grund, diese nicht zu verlieren. Habe er den Kunden verloren, verliere er auch die Folgeprovision. Also sei der Grund seiner Tätigkeit ausschließlich die Sicherung seines Kundenstockes und damit Erhaltung der daraus resultierenden Folgeprovision. Er sichere mit dieser Tätigkeit einen Teil seines Einkommens.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf den Begriff der Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988. Eine berufliche Veranlassung sei dann gegeben, wenn diese objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen würde. Werbungskosten würden daher nur dann vorliegen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen würde. Fest stehe jedenfalls, dass der Berufungswerber ab 2005 in Pension sei. Neben der Pension würde er von seinem ehemaligen Arbeitgeber auch die anteiligen Folgeprovisionen gem. § 6 des Kollektivvertrages erhalten. Der Berufungswerber würde die Folgeprovisionen unabhängig von jeder Arbeitsleistung, auch ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden als Pensionsbezug ausbezahlt erhalten. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Bezügen des Berufungswerbers und den geltend gemachten Aufwendungen sei nicht gegeben. Die geltend gemachten Aufwendungen würden daher keine Werbungskosten darstellen.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag widerspricht der Berufungswerber den Ausführungen des Finanzamtes, indem er ausführt, dass er eine Folgeprovision nur so lange erhalten würde, als der Vertrag noch auf seinen Namen laufen würde. Würde er dem Kunden gegenüber eine Serviceleistung, wie Schadensmeldung, Auto abmelden usw., ablehnen, würde sich der Kunde logischerweise entweder einem Mitarbeiter (Konkurrenzanstalt) oder einem aktiven Betreuer zuwenden. Beide, sowohl der Konkurrenzvertreter als auch der aktive Mitarbeiter (Nachfolger), würden den Vertrag umschreiben, um in den Genuss der Provision zu kommen. Denn keiner von den beiden würde ohne Provision einen Kunden servisieren. Dann habe er die Provision verloren. Seine Tätigkeit sichere also eindeutig den Erhalt seiner Folgeprovisionen und stehe auch im Einklang mit der Definition der Werbungskosten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2).

Die U, Landesdirektion Steiermark, hat mit Schreiben vom bekannt gegeben, dass der Kundenstock des Berufungswerbers an 2 Mitarbeiter übertragen worden sei. Von der U Versicherungen AG sei kein Interesse an einer weiteren Betreuung durch den Berufungswerber gegeben. Er würde die Betreuung freiwillig durchführen. Kundenservice, Schadenmeldungen, Kfz-Anmeldungen würden nur auf den Angaben des Berufungswerbers beruhen und seien nicht nachvollziehbar. Die laut Fahrtenbuch am durchgeführte Fahrt in die Landesdirektion Graz würde auf freiwilliger Basis des Berufungswerbers beruhen.

Hiezu führte der Berufungswerber in seinem per E-Mail übermittelten Schreiben vom aus, dass es logisch sei, dass die U seinen Kundenstock aufgeteilt habe, da sie ja die Betreuung dieser Kunden, notfalls mittels Order, sicherstellen möchte. Dass die U kein Interesse an einer Betreuung durch seine Person habe sei richtig, denn die U habe ihm gegenüber keine wie immer geartete Möglichkeit, Weisungen zu erteilen. Der U sei es egal, ob sie Folgeprovisionen an jemanden anderen oder an ihn überweisen würde. Priorität habe der Bestand des jeweiligen Vertrages. Ihm sei es nicht egal, wohin die Folgeprovisionen seiner vermittelten Verträge hingehen würden und so habe er sich bemüht (freiwillig) einen Teil dieser Folgeprovisionen durch weitere Betreuung zu sichern, denn wenn ein anderer Kollege von welcher Anstalt auch immer zu diesen Kunden hingehen würde, werde seine erste Tätigkeit sein, den Vertrag umzuschreiben, um in den Genuss der Folgeprovision zu kommen. Ab diesem Zeitpunkt sei diese Provision für ihn verloren. Er sichere sich durch seine freiwillige Betreuung weiterhin einen Teil seines Einkommens. Er mache diese Tätigkeit zwar freiwillig, aber nicht uneigennützig.

Obwohl der Kundenstock des Berufungswerbers bereits an andere Mitarbeiter übertragen wurde, kein Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an seiner Mitarbeit besteht, die vom Berufungswerber behaupteten Tätigkeiten (Kundenservice, Schadenmeldungen, Kfz-Anmeldungen) nicht nachvollziehbar und Fahrten zur Landesdirektion nach Graz auf freiwilliger Basis des Berufungswerbers erfolgt sind, behauptet er durch Serviceleistungen die Höhe seiner Folgeprovisionen beeinflussen zu können.

Tatsächlich erhält der Berufungswerber nach den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers seine Folgeprovisionen unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden, ausbezahlt, was vom Berufungswerber grundsätzlich auch nicht bestritten wird. Auch wenn der Berufungswerber nach seiner Pensionierung in Einzelfällen von Kunden noch kontaktiert worden ist, Vertragsabschlüsse, Schadensmeldungen oder andere konkrete Leistungen zu tätigen, sind diese nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar und somit auch nicht ausschlaggebend für die Höhe der Folgeprovisionen.

Eine weitere Betreuung des mit der Pensionierung an andere Mitarbeiter übergebenen Kundenstockes durch den bisherigen Vertreter zur Erhaltung der Folgeprovisionen ist somit weder vorgesehen noch notwendig. Zwischen den dem Berufungswerber gewährten Folgeprovisionen und den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die angebliche Betreuung ehemaliger Kunden besteht somit grundsätzlich kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die erklärten Aufwendungen stehen objektiv in keinem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Dies zeigt sich vor allem auch darin, dass nach § 6 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen die Provisionsansprüche des Dienstnehmers für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge durch dessen Tod nicht erlöschen, sondern die Ansprüche (wie auch in anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses im Ausmaß von 50%) auf die Witwe (den Witwer) oder allenfalls den dort genannten Waisen übergehen, unabhängig davon ob Serviceleistungen gegenüber den ehemaligen Kunden erbracht werden. Dass der Berufungswerber subjektiv der Meinung ist, seine Betreuungstätigkeit habe entsprechenden Einfluss auf die Folgeprovisionen, ändert nichts am Fehlen der objektiven, oben angeführten, Voraussetzungen.

Die geltend gemachten Aufwendungen stellen daher keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar.

Die angefochtenen Bescheide werden jedoch im Einvernehmen mit dem Finanzamt insoweit abgeändert, als die Folgeprovisionen nicht als Pensionsbezüge sondern als Aktivbezüge veranlagt hätten werden müssen, da in den Bezügen von der U neben einem Pensionsbezug auch Bezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 EStG (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis) enthalten sind. Aus den über Anfrage des Finanzamtes vom ehemaligen Arbeitgeber des Berufungswerbers übermittelten Lohnkonten ist eindeutig zu ersehen, dass die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Beträge zu einem Teil einen Pensionszuschuss und zum anderen Teil eine Folgeprovision beinhalten. Zu den Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis gehört das Entgelt für "aktive" Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis beendet ist; das sind z.B. Folgeprovisionen eines Versicherungsvertreters (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 16 zu § 25 unter Hinweis auf das Erkenntnis des ). Der VwGH führt im Erkenntnis vom , 2007/15/0251, in diesem Zusammenhang aus, dass für den Anspruch auf Folgeprovisionen der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung ist, der vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde und somit eine Leistung der Aktivzeit darstellt. Die Folgeprovision ist ihrem Wesen nach nichts anderes als die Abschlussprovision, von der sie sich nur durch ihre Abhängigkeit von dem Weiterbestand des Versicherungsvertrages und somit durch ihre Fälligkeit unterscheidet.

Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Jahre 2006 und 2007 anstatt des im gegenständlichen Fall auf Grund der Einschleifregelung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 sich ergebenden Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von € 0,00 das Werbungskostenpauschale von € 132,-- jährlich sowie bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 5 EStG der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291,-- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,-- jährlich in Abzug zu bringen sind.

Die genaue Berechnung der Einkommensteuer, die für das Kalenderjahr 2006 mit € 3.319,52 und für das Jahr 2007 mit € 2.517,68 festgesetzt wird, ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Folgeprovisionen
Aktivbezüge
Verweise
Doralt, Kommentar, Tz 16 zu § 25
VwGH, 2007/15/0251

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at