Folgeprovisionen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft. Im Jahr 2005 bezog er neben seiner Pension Folgeprovisionen. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 machte er u.a. Werbungskosten im Ausmaß von € 8.769,98 geltend (KM-Geld, Büroaufwendungen, Beitrag Wirtschaftskammer, Telefonkosten usw.).
Mit Schreiben vom , gerichtet an den ehemaligen Arbeitgeber, ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob der Berufungswerber für den Erhalt der Folgeprovisionen den Kundenstock selber betreue oder nicht und ob dieser die Provisionen auch ohne Ausübung der Tätigkeit erhalte. Mit Schreiben vom teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass es sich bei den verrechneten Provisionen um Folgeprovisionen aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen handle, die zum Zeitpunkt der aktiven Tätigkeit abgeschlossen worden seien. Der Berufungswerber habe bis zum natürlichen Ablauf der Polizzen nach § 6 Kollektivvertrag für Außendienst noch Anspruch auf 60% der Folgeprovisionen.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer mit € 5.808,17 festgesetzt. Die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechung auf den Pauschbetrag wurden mit € 86,60 festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde dazu festgehalten, dass es sich bei den erhaltenen Provisionen um Folgeprovisionen handle, welche nach den Unterlagen der Versicherung von keiner Ausübung einer Verkaufstätigkeit abhängig seien.
Im Berufungsschriftsatz vom wurde festgehalten, dass die Provisionseinnahmen richtigerweise Folgeprovisionen aus langfristigen Verträgen (10 Jahre) seien, die allerdings keinesfalls gesichert wären. Um diese Verträge jedoch aufrechtzuerhalten (der Versicherungsnehmer habe die Möglichkeit von sich aus nach drei Jahren aus dem Versicherungsvertrag auszuscheiden) bedürfe es keiner Verkaufstätigkeit, jedoch sehr wohl einer umfassenden Betreuungstätigkeit (Aufnahme und Weiterleitung von Schadensmeldungen, Besprechungen mit Sachverständigen uvm). Würde man dieser nicht mehr nachkommen, wäre die Sicherung und Erhaltung der Nachfolgeprovisionen auf keinen Fall gewährleistet. Aus diesem Grund stellten die beantragten Kosten sehr wohl Werbungskosten im Sinne des 3 16 EStG 1988 dar, zumal Werbungskosten auch nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit anfallen können, wenn damit ein erkennbarer Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen bestehe.
In der Berufungsvorentscheidung vom hielt das Finanzamt fest, dass der Berufungswerber mit aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und sein ehemaliger Kundenstock einem anderen Mitarbeiter zur Betreuung zugeteilt worden sei. Bei den verrechneten Provisionen handle es sich um Folgeprovisionen aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen, die zum Zeitpunkt der aktiven Tätigkeit abgeschlossen worden seien und nicht um Erstprovisionen für neu abgeschlossene Verträge. Laut Versicherungsgesellschaft bestehe bis zum natürlichen Ablauf der Polizzen ein Anspruch auf Folgeprovisionen. Dem Argument, die geltend gemachten Aufwendungen dienten der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, könne daher nicht beigepflichtet werden.
Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht, dass sich die Abgabenbehörde auf die Aussage der Versicherungsgesellschaft gestützt, jedoch nicht erhoben habe, ob und in welchem Ausmaß die Betreuungstätigkeit fortgesetzt worden sei und dafür naturgemäß auch Aufwendungen entstanden seien. Es werde dabei auch übersehen, dass diese Tätigkeit auch andere Leistungen wie die Abwicklung und laufende Betreuung der bestehenden Verträge, Beratung in einschlägigen Fragen sowie die Ausbildung und Überwachung des neuen Mitarbeiters fallen. Überdies sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, dass nachträgliche Aufwendungen, die sich noch auf das Rechtsverhältnis vor der Beendigung beziehen, ebenfalls nachträgliche Werbungskosten sein können. Dazu komme, dass der natürliche Ablauf einer Polizze zehn Jahre betrage. Ein Versicherungsnehmer habe bereits nach 3 Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht. Nach diesen drei Jahren würden die Versicherungsverträge wieder konvertiert, also um drei Jahre verlängert. Ohne Beratung und Betreuung sei die Erhaltung dieser Folgeprovisionen sehr wohl gefährdet. Das Finanzamt habe nicht geprüft, ob die beantragten Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang stünden. Andererseits gehe die Behörde offensichtlich davon aus, dass die Folgeprovisionen ohne jegliche Tätigkeit (Beratung und umgehende weitere Betreuung) ohnedies bis zum natürlichen Ablauf (also von vornherein zehn Jahre) zufliessen würden. Letztendlich wurde die Bereitschaft bekundet, die bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mündlich darzulegen.
Ein Vorhalt der erkennenden Behörde, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine Folgekosten seien, weil die Folgeprovisionen auf Grund kollektivvertraglicher Regelung nach Auflösung des Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob die ehemaligen Kunden weiter betreut werden, zustünden, blieb unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Der Berufungswerber erhielt im Jahr 2005 neben Pensionsbezügen auch Bezüge von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem Versicherungsunternehmen ausbezahlt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Berufungswerber im Zusammenhang mit diesen Bezügen geltend gemachten Aufwendungen (KM-Gelder, Büroaufwendungen, Telefonkosten usw.) als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der auf Provisionszahlungen nach Auflösung des Dienstverhältnisses Bezug nehmende § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sieht vor, dass die vereinbarte Folgeprovision dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstnehmer durch mindestens 3 Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges gewahrt bleibt. Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf eine Alters- oder Berufungsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung, beträgt die Folgeprovision 60% jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei den Einkünften von der Versicherung um Folgeprovisionen aus der durch die Pensionierung beendeten beruflichen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Versicherung handelt. Anlässlich einer schriftlichen Anfrage durch das Finanzamt hat die Versicherung bestätigt, dass die Folgeprovisionen unabhängig von einer allfälligen (Weiter)Betreuung der Versicherungsnehmer gewährt werden und eine solche somit nicht Voraussetzung für den Anspruch dieser Bezüge sind. Zudem geht der Kundenstock anlässlich der Pensionierung eines Mitarbeiters auf einen anderen aktiv tätigen Mitarbeiter über, welcher sodann die Kunden des ehemaligen Mitarbeiters fortan betreut.
Da im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten der Versicherung eine Weiterbetreuung der Kunden nicht vorausgesetzt wird und die Folgeprovisionen auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung nach Auflösung des Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob die ehemaligen Kunden weiter betreut werden oder nicht, zustehen, dienen die beim Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen nicht der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen und können nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden. Wenn sich der Berufungswerber dennoch veranlasst sieht, Kunden weiter zu betreuen, ohne damit eine ihm von der Versicherung übertragene Dienstpflicht zu erfüllen, so beruht dieses Verhalten auf Freiwilligkeit und ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (vgl. UFS, GZ RV/0769-W/06 vom ). Aus diesen Erwägungen heraus hatte auch eine Abklärung zu unterbleiben, in welchem Ausmaß die Betreuungstätigkeit tatsächlich fortgesetzt wurde. Laut Schreiben des Versicherungsunternehmens wird der Kundenstock anlässlich des Ausscheidens einem anderen Mitarbeiter zur Betreuung zugeteilt. Daher vermag auch das Berufungsvorbringen, dass ohne Betreuungstätigkeit der Vertag allenfalls vorzeitig beendet wird nichts an der Freiwilligkeit zu ändern. Denn dieses Risiko wird offensichtlich auch von der Versicherung in Kauf genommen, wenn nämlich anlässlich des Ausscheidens eines Mitarbeiters dessen Kundenstock von einem anderen übernommen und betreut wird.
Die Folgeprovisionen stellen Bezüge iSd § 25 Abs.1 Z 1 EStG dar (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis). Zu den Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis gehört das Entgelt für aktive Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis beendet ist; das sind z.B. Folgeprovisionen eines Versicherungsvertreters (Doralt, Kommentar zum EStG, Tz 16 zu § 25 unter Hinweis auf das Erkenntnis des 847/68). Dies hat wiederum zur Folge, dass bei der Ermittlung des Einkommens 2005 das Werbungskostenpauschale von € 132 jährlich sowie bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 5 EStG der Verkehrsabsetzbetrag von € 291 und der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54 jährlich in Abzug zu bringen sind.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Die genaue Berechnung der Einkommensteuer, die für 2005 mit € 5.402,73 festgesetzt wird (Einkommensteuer € 12.632,45, anrechenbare Lohnsteuer € 7.229,72), ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten eines Pensionisten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at