Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.01.2008, RV/0028-L/06

Definition des Begriffes "ungebraucht" iZm der Investitionszuwachsprämie

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0028-L/06-RS1
Ein Omnibus mit einem Kilometerstand von 22.000 km und drei kleineren Unfallschäden vor der Anschaffung ist bereits einem Wertverzehr unterlegen und daher zwar als neuwertig, aber nicht als ungebraucht im Sinne des § 108e EStG zu bezeichnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Hörwertner-Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KEG, 4320 C, Linzer Straße 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABD , vertreten durch Dr. D Josef, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte die Beilage zur Körperschaftserklärung für 2003 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG am Finanzamt ABD, Standort C, ein. In ihr wurde eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 24.560,00 € geltend gemacht. Dies für die Anschaffung eines Omnibusses Ne. Euroliner N - 3316/3 SHDL; Ne..

In der Folge wurde diese Investitionszuwachsprämie einer Prüfung unterzogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung (durchgeführt am ) findet sich dazu folgende Feststellung:

"Tz. 3 Investitionszuwachsprämie 2003

Sachverhalt: Im Jahr 2003 wurde eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG 1988 in Höhe von 24.560,00 € geltend gemacht. Die Investitionszuwachsprämie basiert zur Gänze auf der Anschaffung eines Omnibusses (Ne. Euroliner) im Jänner 2003. Lt. Abfrage im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres erfolgte die Erstzulassung des gegenständlichen Omnibusses am . Mit wurde der Omnibus von der Firma B angemeldet. Lt. Auskunft des steuerlichen Vertreters der Firma B wurde gegenständlicher Bus von der Firma N, H, im Juni 2003 angemeldet und vom Herstellerland Deutschland nach Österreich überstellt. Der Bus wurde dabei auf eine Art "Promotion-Tour" verschiedenen Händlern in Europa vorgestellt. Vor dem Verkauf an die Firma B im Jänner 2004 wurde der Bus von der Firma Ne generalüberholt (Generalservice, Lackierung und Design sowie Innenausstattung nach Vorstellungen der Firma B). Zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Firma B im Jänner 2003 hat der Bus seit der ersten Inbetriebnahme bereits 22.000 km zurückgelegt.

Prüfungsfeststellung: Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG kann nur von der Anschaffung von ungebrauchten körperlichen Wirtschaftsgütern, die dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sind, geltend gemacht werden. Da der gegenständliche Omnibus vor der Anschaffung durch die Firma W GmbH bereits ein halbes Jahr angemeldet war, kann nach Ansicht der BP von keinem ungebrauchten Wirtschaftsgut gesprochen werden. Weiters sprechen die Generalüberholung im Jänner 2003 (vor dem Erwerb durch die Firma B) sowie die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten 22.000 km gegen die Annahme, dass es sich um ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108 e Abs. 2 EStG 1988 handelt. Für das Jahr 2003 steht nach Ansicht der BP somit keine Investitionszuwachsprämie zu."

In der Folge wurde mit Bescheid vom die bereits gebuchte Investitionszuwachsprämie für 2003 vorgeschrieben. Zur Begründung wurde auf die obige Prüferfeststellung verwiesen.

Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt ABD, Standort S, am selben Tag wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und ausgeführt:

Für die Anschaffung des Omnibusses Ne. Euroliner im Jänner 2003 sei die gemäß § 108 e EStG 1988 beantragte Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt worden. Da es sich bei diesem Omnibus nicht um einen Vorführbus handle, sondern dieser Omnibus bis zum Kauf durch unsere Mandantschaft lediglich als Ausstellungsstück zu Präsentationszwecken verwendet worden sei, werde beantragt, die Investitionszuwachsprämie im Sinne des gestellten Antrages zu gewähren. Begründend werde wie folgt ausgeführt:

1. Sachverhalt: Der Omnibus sei am erstmals für die Firma "Ne. Omnibus Handels GesmbH" angemeldet und am von der Firma B gekauft worden. Grund für diese Zulassung sei gewesen, dass der Omnibus vom Herstellerland Deutschland nach Österreich überstellt habe werden müssen. Bevor es zu dieser Überstellung gekommen sei, sei der Omnibus bei verschiedenen Händlern in ganz Europa (zB in den skandinavischen Ländern, Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien, etc...) vorgestellt worden. Um nicht jedes Mal eine Tageseinzelgenehmigung für die Überstellungsfahrt von einem Händler zum nächsten Händler von der jeweiligen Behörde einholen zu müssen, sei das Fahrzeug von der Firma Ne. Omnibus Handels GesmbH, H, zum Verkehr zugelassen worden. Mit dieser Zulassung habe man sich eigentlich nur unnötigen Verwaltungsaufwand ersparen wollen, der durch die Ausstellung von Tageseinzelgenehmigungen entstehe. Die Firma N habe diesen Omnibus nicht im Anlagevermögen gehabt und habe diesen Omnibus nicht als prämienbegünstigtes Ausstellungsstück behandelt, das heißt es sei auch vom Vorbesitzer eine Investitionszuwachsprämie nicht beantragt bzw. lukriert worden. Als der Omnibus von der Firma Bw., Sch, gekauft worden sei und auf diese Gesellschaft die Zulassung erfolgt sei, habe der Kilometerstand des Omnibusses rund 22.000 km betragen. Dieser Kilometerstand resultiere lediglich aus diesen Überstellungsfahrten. Einer gewerblichen Nutzung sei der Bus nicht zugeführt worden. Vor dem Kauf des Omnibusses durch die Firma Bw. sei das Kfz in Entsprechung der Wünsche der Mandantschaft umgebaut worden bzw. sei erst in diesem Zeitpunkt der endgültige fertige Herstellungszustand entstanden. Ebenso sei der Gesamtzustand des Fahrzeuges nochmals überprüft worden und sei sodann der Bus im technischen Neuzustand übergeben worden. Es sei zu betonen (auch als Richtigstellung zu den Ausführungen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Niederschrift vom ABNr. 201074/04), dass die Arbeiten am Omnibus, welche im Jänner 2003 vor dem Kauf durch die Mandantschaft erfolgt seien, nicht eine Generalüberholung im eigentlichen Sinn dargestellt hätten. Vielmehr seien neben einer nochmaligen technischen (End-) Überprüfung der Omnibus an die speziellen Wünsche der Firma Bw. angepasst worden, bevor er dann im endgültigen Zustand ausgeliefert worden sei. Der Zeitraum zwischen Erstzulassung und Kauf durch die Mandantschaft betrage weniger als ein halbes Jahr.

2. Rechtliche Beurteilung: Da die technische Lebensdauer eines solchen Omnibusses (anders als bei einem Pkw oder Lkw, welcher schon von vornherein wesentlich kürzere technische Nutzungsdauern erwarten lassen) für durchschnittlich 2 Mio. Kilometer ausgerichtet sei, könne bei einer Nutzung von rund 22.000 km noch nicht von einer wertmindernden Benutzung des Omnibusses gesprochen werden. Steuerrechtlichen Bestimmungen zufolge sei ein Personenkraftwagen, dessen Lebensdauer mit einer Leistung von etwa 300.000 bis maximal 400.000 km begrenzt sei, noch als neu anzusehen, wenn er nicht älter als ein halbes Jahr sei bzw. die Kilometerleistung nicht mehr als 6.000 km betrage (1,5 % Abnutzung bei 400.000 km). Ein Omnibus, dessen Nutzungsdauer, wie oben schon bemerkt worden sei, nicht höchstens sondern eher sogar durchschnittlich auf rund 2 Mio. Kilometer ausgelegt sei, müsse demnach mit einem Kilometerstand von rund 22.000 km umso mehr als Neufahrzeug gelten (1,1 % Abnutzung im Verhältnis einer Gesamtnutzung von 2.000.000 km). Dieser Vergleich zeige auf, dass die bisher zurückgelegten Kilometer im Hinblick auf die Gesamtkilometerleistung als unwesentlich und nicht wertmindernd anzusehen seien. Dadurch, dass der endgültige Zustand des Fahrzeuges erst kurz vor der Auslieferung an unsere Mandantschaft hergestellt worden sei, werde die Annahme für den Neuzustand des Busses zusätzlich erhärtet. Bei der seinerzeitigen Beurteilung (betreffend die "alten" I-Freibeträge), ob ein Investitionsfreibetrag zugestanden sei, (was wohl für die Beurteilung des Zustehens einer Investitionszuwachsprämie gleich viel zu gelten habe) sei die Zugehörigkeit eines Kfz zum Umlaufvermögen beim Veräußerer für den Investitionsfreibetrag kein Grund zum Ausschluss gewesen (vergleiche hiezu Rz. 3763 ESt-Richtlinien 2000). Auch die Tatsache, dass der Omnibus lediglich zu Präsentations- bzw. Ausstellungszwecken und nicht zu Vorführungszwecken gedient habe, spreche für das Vorhandensein eines als ungebraucht anzusehenden Gegenstandes, womit die Investitionszuwachsprämie auch aus diesem Blinkwinkel zu gewähren sei (vergleiche hiezu Rz. 3762, ESt-Richtlinien 2000). Auch aufgrund der relativ geringen Höhe der schon zurückgelegten Kilometer, des völligen Neuzustandes des Kfz und auch der Tatsache, dass das Fahrzeug weniger als ein halbes Jahr vor dem Kauf durch unsere Mandantschaft zum Verkehr zugelassen gewesen sei, verlange eine Beurteilung des Omnibusses als Neufahrzeug (analog den Bestimmungen des UStG, vergleiche hier zu Art. 1 Abs. 9 Binnenmarktregelung). Das Fahrzeug sei somit als Neufahrzeug zu werten.

In der Folge wurde mit seitens der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes ABD eine Stellungnahme zur Berufung ausgefertigt und ausgeführt.

Wie in der Berufung angeführt, sei der Omnibus am erstmals für die Firma N angemeldet worden und am von der Firma B gekauft worden. Bevor es zur Überstellung durch die Firma Ne. von Deutschland nach Österreich gekommen sei, sei der Bus verschiedenen Händlern in ganz Europa (Skandinavien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien usw. ...) vorgestellt worden. Schon alleine in Anbetracht dieser Tatsache sei die BP der Meinung, dass es sich bei dem strittigen Fahrzeug um ein Vorführfahrzeug handle. Auch die Tatsache, dass die Firma N diesen Omnibus nicht im Anlagevermögen gehabt habe, spreche nicht gegen die Annahme eines Vorführfahrzeuges. Vorführfahrzeuge würden zum Umlaufvermögen zählen und seien dazu bestimmt, dem Betrieb nur vorübergehend (das heißt bis zu 6 Monate) und zwar für Vorführzwecke zu dienen. Der Bus sei auch von der N seit der Erstanmeldung innerhalb von 6 Monaten verkauft worden. Unerheblich sei für die Beurteilung, dass es sich bei dem angeschafften Bus um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handle, der Einwand in der Berufung, die Firma N habe den Bus nicht im Anlagevermögen gehabt bzw. sei keine Investitionsprämie beantragt bzw. lukriert worden, da weder § 108 e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsehe noch eine solche sich im Auslegungswege aus der angeführten Gesetzesbestimmung ableiten lasse. Weiters sei nach Ansicht der BP eine Beurteilung - Neu- oder Gebrauchtfahrzeug - nach umsatzsteuerlichen Kriterien (Erstinbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt) im Zusammenhang mit § 108 e EStG 1988 nicht zulässig. Gemäß VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0218 sei für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet worden sei, dass darin eine seine wertmindernde Benützung zu erblicken sei. Wie in der Berufung angeführt, habe das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbes durch die Firma B einen Kilometerstand von ca. 22.000 km gehabt. Folglich sei der Bus in einem Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt worden (Fahrt durch ganz Europa) auch wenn die bisher zurückgelegten Kilometer im Vergleich zu durchschnittlicher Gesamtkilometerleistung eines derartigen Busses gering sei. In der Berufung werde angeführt, dass der Omnibus der Firma Ne. Omnibus Handels GesmbH lediglich zu Präsentations- bzw. Ausstellungszwecken gedient habe. Als ungebrauchte Wirtschaftsgüter sind lt. Rz. 3762 ESt-Richtlinien ua. solche Wirtschaftsgüter zu werten, die lediglich als Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzt worden seien. Gemäß der Rz. 8219 ESt-Richtlinien seien Vorführgeräte nicht ungebraucht. Ausstellungsstücke würden nur ohne Inbetriebnahme als ungebrauchte Wirtschaftsgüter gelten. Aus den angeführten Gründen handle es sich nach Ansicht der BP um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut und seien somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht gegeben.

Die Stellungnahme der BP wurde mit Schreiben vom der Bw. zur Gegenäußerung übermittelt.

In der Gegenäußerung vom führte die Bw. aus:

Zunächst werde festgehalten, dass der Mandantschaft beim Kauf des Omnibusses dieses Kraftfahrzeug als Ausstellungsstück präsentiert worden sei. Wäre der Omnibus bisher nicht nur als Ausstellungsstück verwendet worden, hätte sich unser Mandant aller Wahrscheinlichkeit nach für einen anderen Omnibus entschieden, da die Mandantschaft eigentlich einen Neuwagen und nicht ein gebrachtes Fahrzeug habe anschaffen wollen. Nach Lage des Sachverhalts und auch nach dem gegebenen Wissensstand sei da Fahrzeug daher als Neuwagen anzusehen. Auch jetzt - nachdem durch die Kanzleien nähere Erhebungen angestellt worden seien - sei uns der Sachverhalt abermals von (ehemalig in dem Unternehmen N beschäftigten) Mitarbeitern der Firma XY. in der Art bestätigt worden, dass der Bus vor dem Kauf durch unsere Mandantschaft zu Ausstellungszwecken gedient habe. Es sei der Kanzlei zugesagt worden, Fotos vorzulegen, die den Sachverhalt bestätigen können. Es werde gebeten die Fotos nachreichen zu dürfen, sobald diese bei uns einlangen. Die Schwierigkeit im gegenständlichen Fall bestehe darin, eine Abgrenzung zwischen Ausstellungs- bzw. Vorführbus zu treffen. Nach sorgfältiger Recherche in der verfügbaren Literatur zur Abgrenzungsfrage Ausstellungs- und Vorführfahrzeug sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/15/0073 kausal. Der VwGH sage in diesem Fall, dass die Verwendung eines Fahrzeuges zur Ausstellung auf Fahrzeugmessen für sich betrachtet keine wertmindernde Benützung darstelle. Dasselbe müsse naturgemäß auch dann Gültigkeit haben, wenn ein Fahrzeug nicht auf einer Messe (wohlgemerkt wurde der Bus sehr wohl - aber nicht nur - auf Messen ausgestellt) sondern im Zuge einer anderen Gelegenheit ausgestellt worden sei. Aus diesem Grund könne der Bericht der Betriebsprüfungsabteilung nicht zu dem Schluss kommen, dass die Zurschaustellung des Busses bei verschiedenen Händlern für sich alleine betrachtet eine "Tätigkeit" darstelle, die den Omnibus als Vorführfahrzeug werte. Nach dem Erachten der Kanzlei bewirke die Ausstellungstätigkeit keinen Wertverzehr am Fahrzeug, ohne Bedacht darauf wo die Ausstellung erfolge oder wie sich die Ausstellung in der Praxis dargestellt habe. Folglich sei der Omnibus ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut. Eine wertmindernde Benützung wäre allenfalls und vielleicht darin zu erblicken, dass mit dem Fahrzeug vor seiner Anschaffung durch die Bw. bereits von 20.000 km zurückgelegt worden seien. Die Betrachtung aus dem Blinkwinkel der Kilometernutzung stehe jedoch im Widerspruch zur Aussage, dass der Bus nach seiner Funktion als Ausstellungsbus als neu anzusehen sei, weil schon naturgemäß die Fahrten zum Ort der Ausstellung (Messe dergleichen) eine Kilometerleistung bedingen würde. Dies führe zum Ergebnis, dass die Kilometerleistung unbeachtlich sein müsse, wenn sich die Fahrten nur zum und vom (bzw. zwischen zwei) Ausstellungsorten erstrecken würden. Es ergänze sich dies mit unseren bisherigen Ausführungen, in welchen wir darauf hingewiesen hätten, dass die Reihen durch den Straßengebrauch erfolgte ordentliche Abnutzung im diesem Ausmaß von solch untergeordneter Bedeutung sei, das zu vernachlässigen sei. Vielmehr erfolge offensichtlich ein Gebrauch des Busses erst dann, wenn das Fahrzeug mit Personen besetzt werde, die den Bus be- und abnutzen. Dies könne aber im gegenständlich Fall schon deshalb nicht gewesen sein, weil der Bus erst vor der Auslieferung an die Mandantschaft nach deren Wünschen in den Endstand umgebaut bzw. versetzt worden sei, sodass der fertige Neubus erst vor der Auslieferung (bzw. nach den erfolgten Ausstellungen) überhaupt entstanden sei. Daher sei die Rückkoppelung "Ausstellungsstück Versus keine Kilometerleistung" unsachlich und auch wieder der Intention des Gesetzgebers, ein Wirtschaftsgut und derartigen Vorzeichen von der Investitionszuwachsprämie auszuschließen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob eine Sache (hier der Bus) ihrem widmungsgemäßen Gebrauch zugeführt worden sei.

Mit Schreiben vom wurden zwei Fotos von der Firma XY. (ehemalig Firma Ne. Omnibus Handels Gesellschaft) vorgelegt. Es wurde ausgeführt: Auf den beiliegenden Fotos sei der Omnibus noch als so genannter "weißer Riese" abgebildet. Als "weiße Riesen" werden Busse vor der Auslieferung an den jeweiligen Kunden bezeichnet. Das erste Foto zeigt einen Omnibus am Tag der offenen Tür in Pilsting. Lt. Angaben der Firma XY. sei der zweite Bus von vorne jener Bus, der von unserer Mandantschaft später erworben und auf ihre Wünsche angepasst und fertig gestellt worden sei. Das zweite Foto zeige den Bus ebenfalls bei einer Ausstellung bei Ne., und zwar im Blauen. Da in der Regel nur wenige Fotos auf Messen bzw. Ausstellungen von den gezeigten weißen Riesen gemacht würden, habe uns die Firma XY. keine größere Anzahl von Fotos zur Verfügung stellen können. Um eine positive Erledigung der Berufung werde nochmals ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: Die Firma B habe im Jänner 2003 einen Reisebus von der Firma Ne. erworben und habe hiefür eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG in Höhe von 24.560,00 € geltend gemacht. Dieser Betrag sei vom Finanzamt ursprünglich zwar dem Konto der Bw. gutgeschrieben worden, nach Überprüfung durch das Finanzamt sei mit dem bekämpften Bescheid aber festgestellt worden, dass es sich bei diesem Bus um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handle und die Investitionszuwachsprämie demnach nicht zustehe. In der Folge sei der bisher gutgeschriebene Betrag wieder am Konto belastet worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorlegende Berufung vor allem mit der Begründung, dass der Bus noch als ungebraucht anzusehen sei, weil er lediglich zu Ausstellungszwecken verwendet worden sei. Zur genaueren Klärung des Sachverhaltes seien nun weitere Erhebungen veranlasst worden, da die bis zum Erwerb des Busses durch die Bw. mit dem Bus zurückgelegten ca. 22.000 km die Behauptung der Bw. (Verwendung nur zu Ausstellungszwecken) fraglich erscheinen ließen. Bei Befragung von zwei Bediensteten der Firma Ne., Herr Z und Frau Q, sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass dieser Bus auch als Vorführgerät verwendet worden sei. Es seien dem Erhebungsorgan des Finanzamtes auch Kopien von Mietverträgen übergeben worden, wonach die Firma Ne. besagten Bus an verschiedene Unternehmen vermietet habe, wobei in den meisten Fällen diese Vermietung unentgeltlich erfolgt sei. Nachweislich sei ein Mietentgelt nur für die Vermietung an die Firma L. in Aschach a. d. Donau in der Zeit vom 22. bis für gefahrene 2.222 km verlangt worden. Diese Aussagen und Sachbeweise würden die Behauptung widerlegen, dass der Bus nur zu Ausstellungszwecken verwendet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0218) sei für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seine wertmindernde Benützung zu erblicken sei. Wie der VwGH in diesem Erkenntnis weiter ausführt, sei es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in einer einem Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt werde. Der VwGH hat bei sich in diesem Erkenntnis der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich fabrikneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke und Wirtschaftsgüter die lediglich zu Probezwecken im Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansehe, nicht hingegen Vorführgeräte (vergleiche zB Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer 1988, Tz. 75 zu § 10). Die oben angeführten Vermietungen gehen weit über eine bloße Inbetriebnahme zu Probezwecken hinaus und dienen, selbst ohne die weitergehende entgeltliche Vermietung zu berücksichtigen, bereits eindeutig Vorführzwecken. Bei dem von der Bw. angeschafften Bus handle es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit um kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie daher nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Mit Schreiben vom wurde ein Vorlageantrag eingereicht, hinsichtlich der Begründung wurde um Fristverlängerung ersucht.

Die Begründung wurde mit Schreiben vom nachgereicht und wurde ausgeführt: Vorab werde festgehalten, dass der Sachverhalt unserer Kanzlei von der Firma XY. (ehemalig Firma N) über die bisherige Verwendung des Omnibusses nicht in der Weise wie dies der Finanzverwaltung mitgeteilt worden sei, dargestellt worden sei. Insbesondere sei es Wissensstand der Kanzlei, dass der Omnibus ausschließlich als Ausstellungsstück verwendet worden sei. Eine vorübergehende Vermietung an verschiedene Unternehmen - wenn auch in den meisten Fällen entgeltlich - sei von der Firma XY. gegenüber unserer Kanzlei nicht erwähnt worden. Daher haben uns jene Aussagen der Firma XY., die gegenüber der Finanzverwaltung gemacht worden seien, überrascht. Dennoch handle es sich auf ungeachteter nunmehr geänderter Sachlage um ein neues Kfz, was wie folgt begründet werde:

Die Beurteilung des gesamten Sachverhalts beruhe im Wesentlichen auf zwei Punkten. Wirtschaftsgüter würden einerseits dann als neu gelten, wenn sie weitaus überwiegend aus ungebrauchten Bestandteilen hergestellt würden und andererseits seien sie dann als neu zu betrachten, wenn das Wirtschaftsgut beim veräußernden Hersteller bzw. Händler noch nicht funktional eingesetzt worden sei. Da im vorliegenden Fall beide Punkte zutreffen würden, sei davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Omnibus um ein neues Kraftfahrzeug handle.

Punkt 1.: Die Verarbeitung von gebrauchten (Bestand-) Teilen

Gemäß Rz. 8221 ESt-Richtlinien würden auch Wirtschaftsgüter, die selbst hergestellt sind, gefördert. Selbst hergestellte Wirtschaftsgüter würden nach den ESt-Richtlinien dann als ungebraucht gelten, wenn sie weitaus überwiegend (mindestens zu 75 % ihres Wertes) aus ungebrauchten Bestandteilen hergestellt würden. Zu unterscheiden sei zwischen Herstellungskosten und der Verarbeitung gebrauchter Sachen (siehe Dr. R. Thunshirn, Mag. S. Untiedt, Ausgewählte Fragen zur Investitionszuwachsprämie, SWK 2004, Heft 3). Im gegenständlichen Berufungsfall sei der zweite Fall - die Verarbeitung von gebrauchten Sachen - von Relevanz. Der Omnibus sei von der Mandantschaft am um 245.600,00 € erworben worden, wobei rund 15.000,00 € auf nachträgliche Adoptierungsmaßnahmen entfallen seien, da der Omnibus entsprechend den Wünschen von der Firma Bw. angepasst worden sei. Darunter würden Kosten für Sitzreihen fallen, für die Lackierung, für die Innenausstattung des Omnibusses, sowie insbesondere auch eine Aufzahlung für einen neuen Satz Reifen (wenn bei 20.000 km Fahrleistung bei einem Bus eine denkmögliche Abnützung überhaupt vorliegen könne, so sei diese allenfalls bei den Reifen zu erblicken, die bei Bussen über 120.000 km Nutzung aufweisen, welche aber ausgetauscht worden seien), etc. Der Wert des Omnibusses vor diesen Adoptierungsmaßnahmen habe rund 230.600,00 betragen. Der Omnibus sei von der Firma Ne. Omnibus Handels GesmbH am zum Verkehr angemeldet und im Zeitraum von bis sei eine Kilometerleistung von rund 22.000 km zurückgelegt worden. Wie aus der folgenden Berechnung zu entnehmen sei, sei im Zeitraum bis eine Wertminderung in Höhe von 2.536,60 € eingetreten. Dies unter der Annahme, dass ein Omnibus seine gesamte Kilometerleistung von rund 2.000.000 km während seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zurückliege. Dieser Wert entspreche sowohl den Erfahrungen des täglichen Lebens als auch den Erfahrungen, die die Kanzlei bisher mit Reisebussen gemacht habe.


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Anschaffungswert der Firma Ne. 07/2002
230.600,00 €
- Wertminderung (22.000 km, 2.000.000 km Gesamtleistung)
-2.536,60 €
Restbuchwert per
228.063,40 €
Zusatzinvestitionen für Adoptierungsmaßnahmen
15.000,00 €

Die Wertminderung in Höhe von 2.536,60 € entspreche 16,9 % der Aufwendungen für die Adoptierungsmaßnahmen, die wie bereits erwähnt - und 15.000,00 € ausgemacht hätten.


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Zusatzinvestition für Adoptierungsmaßnahmen
15.000,00 €
100 %
Wertminderung Omnibus lt. oa. Berechnung
2.536,60 €
16,9 %

Da die Wertminderung im vorliegenden Fall geringer als 25 % sei, handle es sich um ein neues Wirtschaftsgut, womit die Investitionsprämie jedenfalls zu Recht zu gewähren sei.

Punkt 2.: Kein funktionaler Einsatz des Omnibusses durch die Firma Ne.

Ungebrauchte Wirtschaftsgüter seien solche, die im Zeitpunkt des Erwerbs fabriksneu seien, das heißt unmittelbar von Hersteller bzw. Händler erworbene Wirtschaftsgüter, die davor weder betrieblich noch privat funktional eingesetzt worden seien. Funktional nicht eingesetzt bedeute, dass das Wirtschaftsgut beim veräußernden Unternehmer noch kein Anlagevermögen gewesen sei - somit nicht bei ihnen begünstigt - und bei der Anschaffung durch den Erwerber als ungebraucht gelte (siehe Universitätsdozent Dr. Peter Quantschnigg, die Investitionszuwachsprämie - ein Zuwachs im Steuerwesen? in ÖStZ 2003, Heft 6). Weiters führe Quantschnigg aus, dass es sich nach dem erstmaligen funktionalen Einsatz als Anlagevermögen eindeutig entscheide, wenn das Wirtschaftsgut als ungebrauchtes Anlagevermögen zuzuordnen sei (siehe auch Rz. 8219 ESt-Richtlinien). Die Firma Ne. Omnibus Handels GesmbH habe diesen Omnibus nicht im Anlagevermögen geführt und habe diesen Omnibus als nicht prämienbegünstigtes Ausstellungsstück behandelt, das heißt es wurde von der Firma Ne. Omnibus Handels GesmbH keine Investitionszuwachsprämie beantragt bzw. lukriert. Erst durch den Kauf der Mandantschaft sei der Omnibus dem Anlagevermögen zugeordnet und erstmals zweckentsprechend verwendet worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Omnibus zur Personenbeförderung eingesetzt worden. Zudem sei der Mandantschaft zum Zeitpunkt des Kaufs gegenüber nicht erwähnt worden, dass es sich beim gegenständlichen Omnibus nicht um ein neues Kraftfahrzeug gehandelt habe. Der Omnibus sei zwar im Zeitraum Juli 2002 bis Jänner 2003 für die Firma Ne. zum Verkehr zugelassen gewesen. In diesem Zeitraum sei der Omnibus aber nicht zur typischen Nutzung - zur Beförderung von Personen - eingesetzt worden. Diese Verwendung sei während dieses Zeitraumes in der endgültigen Art und Weise gar nicht möglich gewesen, da erst im Zeitpunkt des Kaufs durch die Firma Bw. im Omnibus entsprechende Sitzreihen eingebaut worden seien. Erst eine permanente und nicht eine temporär völlig unbedeutende Beförderung von Personen, die den Omnibus be- und abnützen, werde nach ihrer Meinung ein Omnibus zum gebrauchten Kraftfahrzeug. Aufgrund der alleinigen Tatsache der gefahrenen Kilometerleistung von rund 22.000 km könne nach ihrer Ansicht der Omnibus nicht automatisch als Vorführbus qualifiziert werden. Auch ein Vorführbus müsste entsprechend seinem Zweck eingesetzt werden, das heißt es müssten vor allem permanent Fahrten mit Personengruppen gemacht worden sein. Zusammenfassend sei daher der Omnibus als Neufahrzeug zu werten.

Mit Schreiben vom wurde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nach § 284 BAO beantragt.

Mit Schreiben vom forderte die Referentin beim Finanzamt den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zur Einsicht an.

Im Arbeitsbogen finden sich folgende, für den gegenständlichen Sachverhalt wesentliche Schriftstücke:

1) Vernehmung Frau Q Silvia, geb. , Angestellte der Fa. Ne.

Nach dieser Vernehmung (vom ) wurde der berufungsgegenständliche Bus von der Fa. Ne. mit Rechnung vom von der Fa. Ne. in Stuttgart erworben. Angemeldet wurde der Bus am . Es ist anzunehmen, dass das Fahrzeug zwischen Jänner und Juli mit Überstellungskennzeichen betrieben wurde. Der gegenständliche Bus wurde vor dem Verkauf an die Fa. W vermietet (Beilage B3, B4. B5, B6, B7, B8). Der streitgegenständliche Bus hatte vor dem Verkauf einen Unfall und wurde repariert (B 16).

2) Genannte Beilagen

B3: Vermietung von bis an die Fa. Ha Reisen GmbH (1702 km), kostenlos

B4: Vermietung am an die Fa. Ü-Reisen für 1 Tag (km-Stand unleserlich), kostenlos

B5: Vermietung am an die Fa. Scha. Reisen für 1 Tag, als Ersatzfahrzeug (kein Endkilometerstand angegeben)

B6: Vermietung vom bis an K (651 km), kostenlos

B7: Vermietung vom bis an L. Roland (2222 km), Miete gemäß Vereinbarung

B8: Testfahrt der Fa. W-Reisen von 5.12 bis

B 16: Interne Aktennotiz der Fa. Ne. aus der hervorgeht, dass es bereits vor dem Kauf durch die Fa. W Unfallschäden am Bus gegeben hat (inkl. 3 Fotos in Kopie)

3) Angebot der Fa. Ne. an die Firma W, wo der berufungsgegenständliche Bus als "Vorführfahrzeug" bezeichnet wird.

4) Vernehmung Z Peter, , Verkaufsleiter der Fa. Ne.

Nach dieser Vernehmung vom wurde der berufungsgegenständliche Bus als Vorführfahrzeug verwendet. In den ersten Monaten nach dem Erwerb sei der Bus mit Probekennzeichen verwendet worden. Hier seien nur Probefahrten mit einem Firmenangehörigen möglich. Nach der Anmeldung seien auch Vermietungen möglich gewesen, welche auch erfolgt seien. Es seien Ausstellungen und Messen besucht worden und sei der Bus an verschiedene Busunternehmen sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich vermietet worden.

In der Folge wurde mit Schreiben vom seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt, die oben erwähnten Kopien aus dem Arbeitsbogen der Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ausgeführt: "Nach Ansicht der Referentin ergibt sich aus diesen Unterlagen, dass die gegenständliche Berufung abzuweisen ist (wobei eine ausführliche Begründung der Berufungsentscheidung vorbehalten bleibt).

Dies aus folgenden, kurz dargestellten Überlegungen:

- Aus den Aussagen der Auskunftspersonen Q und Z ergibt sich, dass seitens der Firma Ne. eine gewerbliche Nutzung des berufungsgegenständlichen Omnibusses erfolgte (Vermietungen)

- Die Vermietungen erfolgten erst ab der Zulassung, eine anderweitige Nutzung durch die Firma Ne. erfolgte jedoch bereits ab der Anschaffung im Jänner 2002 (siehe Aussage Z). Der Bus wurde demnach in der Fa. Ne. nicht nur ½ Jahr, wie in der Berufung angegeben, sondern bis zum Erwerb durch die Berufungswerberin fast ein Jahr verwendet.

- Bereits im Angebot der Firma Ne. ist von einem Vorführfahrzeug die Rede, weshalb der Einwand in der Berufung, die Mandantschaft hätte geglaubt, ein neues Fahrzeug zu erwerben, ins Leere geht.

- Aus einer internen Aktennotiz ergibt sich, dass bereits vor dem Erwerb durch die Firma W Reparaturen notwendig waren, da kleinere Unfallschäden vorlagen. Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Bus bereits vor der Anschaffung einem Wertverzehr unterlag.

Bitte nehmen Sie zu den vorgelegten Unterlagen und zu den Überlegungen der Referentin Stellung."

Nach erfolgter Fristverlängerung bis erfolgte folgende Vorhaltsbeantwortung: Es erscheine so, dass die Firma Ne. das gegenständliche Fahrzeug vor dem Erwerb durch die Bw. fallweise anderen (vermutlich Kaufinteressenten) überlassen habe. Von einer Vermietung im eigentlichen Sinne könne man jedoch nicht sprechen.

Aus sämtlichen vorgelegten Kopien über "Vermietungen" sei ersichtlich, dass die jeweiligen Überlassungen an Dritte (mit Ausnahme eines einzigen Geschäftsfalles, aus welchem nicht ersichtlich sei ob eine Miete vereinbart worden sei oder nicht) nachweislich entgeltlos erfolgt sein. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand einer dritten Person einen derart teuren Gegenstand wie dem gegenständlichen Reisebus entgeltlos zur Verfügung stelle. Von einer Vermietung könne daher nicht die Rede sein. Vielmehr handle es sich ihrer Auffassung nach um Überlassungen zur Repräsentationsrespektive Verkaufs- und Probezwecken. Auch Flugzeuge oder größere maschinelle Anlagen müssten vor der tatsächlichen Inbetriebnahme Probe geflogen bzw. Probe betrieben werden, Tauglichkeitsprüfungen standhalten und eingestellt, nachjustiert, etc. werben um auf diese Weise spezielle auf die Bedürfnisse eines Käufers bzw. dessen Erfordernisse abgestimmt zu werden. Dasselbe gelte auch für einen Reisebus. Genau dies spreche daher dafür, dass der Bus als neu anzusehen sei. Weiters spreche dafür, dass der Bus neu sei, da er vor dem Erwerb durch die Firma B noch nicht einem Anlagevermögen zugeführt worden sei. Sinn und Wesen der Investitionszuwachsprämie bzw. die Absicht des Gesetzgebers, die hinter diesem stehe, sei, dass a) die Investitionstätigkeit von Betrieben gefördert und b) eine repetierende Inanspruchnahme verhindern werden solle. Rz. 8219 ESt Richtlinien Abschnitt 31a, erster Satz würden fordern, dass angeschaffte Wirtschaftsgüter jedenfalls ungebraucht seien, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs fabrikneu seien. Aus dem Wort jedenfalls sei abzuleiten, dass es auch andere Fiktionen für den Neubegriff eines Wirtschaftsgutes geben müsse als nur die Fabrikneuheit. Vor allem in Fällen einer sehr hohen technischen Nutzbarkeit müsse der Begriff neu daher auch dann noch gegeben sein, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes der Neuzustand noch vorgegeben sei. Im konkreten Fall sei dieser, einer Fabrikneuheit gleichzusetzende Zustand im Kaufzeitpunkt mit Sicherheit gegeben gewesen, dass bestätige der Mandant, den seiner Aussage nach, hätte er das Kraftfahrzeug nicht erworben, wenn es nicht als neu anzusehen gewesen wäre. Hierorts neu sei die Information, dass im Zuge einer dieser Repräsentation bzw. Vorführfahrten da es das Kfz. einem an (kleinen) Unfallschaden erlitten habe. Dessen ungeachtet würden sich aber durch diesen Schaden keine Fakten ergeben, die eine andere als die bisherige Schlussfolgerung hinsichtlich des zustehend ein Investitionszuwachsprämie zulassen würden. Dies zunächst schon deshalb, weil das offensichtliche Ausmaß des Schadens eher als gering anzusehen sei (das heißt keine Beeinträchtigung von tragenden Karosserieteilen oder von technischen Bestandteilen des Fahrzeugs). Aus den übermittelten Unterlagen (Fotos und interne Aktennotiz über den Unfallschaden) sei leicht und augenscheinlich ersichtlich, dass der am Fahrzeug entstandene Schaden äußerst gering gewesen sei. Letztendlich sei der Schaden durch das Herstellunternehmen bzw. einer von diesen akkreditierten Vertragswerkstätte (und damit einer dem Herstellerwerk gleichzusetzenden Betrieb) zur Gänze behoben und so der Neuzustand des Fahrzeuges wiederhergestellt worden. Man könne daher, sogar noch mehr als dies vor dem zutage treten des Schadens der Fall gewesen sei, davon ausgehen, dass in Folge der wegen des Schadens vorgenommenen Überarbeitung der Zustand des Busses noch besser und noch mehr als neu anzusehen bzw. zu bezeichnen sei als dies bisher allenfalls anzunehmen gewesen sei. Laut dem vorgelegten Unterlagen könne es vor der Besichtigung die Berufungswerberin insgesamt maximal 18 Präsentationstage (wahrscheinlich sind es weniger) gegeben haben. Bei einer unterstellten Nutzungsdauer von 8 Jahren (vergleiche Anlagenverzeichnis der Jahresabschlüsse der Firma B, Sachkontonummer 630, Inventarnummer 31-00) handle es sich bei den (maximal!) 18 Tagen wenn es völlig untergeordneten und unbedeutenden Zeitumfang bei einer Minderung im Ausmaß von rund 6 Promille (Berechnung: 18 Tage/8 Jahre x 365 Tage) sohin einem völlig vernachlässigbaren Faktor darstelle (Wertminderung aus dieser Sicht etwa 1.500,00 €, dieses sei durch Instandhaltungsmaßnahmen - Reinigung, etc. - wertmäßig wiederum zur Gänze ausgeglichen). Diese unbeachtliche Nutzung könne daher allenfalls einem Probebetrieb gleichgestellt werden. Nach den ESt-Richtlinien, Rz. 3762 (Stand 2004) würden auch Wirtschaftsgüter als neu gelten, die im Probebetrieb eingesetzt wurden. Gerade bei Anlagen und Geräten, deren Inbetriebnahme ohne vorherige technische Besichtigung und Prüfung unumgänglich sei, wäre es unsachlich und wider die Intention des Gesetzgebers, die IZP auszuschließen (SWK ). Hinsichtlich der untergeordneten technischen Abnutzung bei einer Kilometerleistung von rund 22.000 km im Verhältnis zu einer erwartenden Gesamtkilometerleistung von etwa 2 Mio. km (entspricht rund 1,1 % der Gesamtkilometer) und dem Verhältnis zu einem PKW, der 300 bis maximal 400.000 km Leistungserwartung habe und laut Artikel 1 (9) Z. 1 UStG als neu gelte, wenn er nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt habe (entspricht maximal 1,5 % der höchstanzunehmenden Gesamtkilometer) werde nochmals auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom hingewiesen. Ergänzend wolle an dieser Stelle auch dieses Fakt nochmals erwähnt werden, denn auch aus dieser Sicht gelte das Kfz. als neu. Auch Überstellfahrten seien für die Betrachtung der Gewährung einer IZP unschädlich. Es gäbe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Unterschied in der Abnutzung durch eine Überstellfahrt an einer Probefahrt. Daher müsse auch aus dieser Sicht das Kfz. als neu angesehen werden bzw. könne eine IZP deswegen nicht verwährt werden. Wie schon oben kurz angedeutet, sei die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie vom Gesetzgeber vor allem zur Belebung der Wirtschaft ins Leben gerufen worden. Die Belebung der Wirtschaft könne grundsätzlich auch durch Investitionen gebrauchter Wirtschaftgüter erfolgen. Lediglich um eine repetierende Inanspruchnahme zu verhindern, sei die Gewährung der Prämie an den Neubegriff gekoppelt worden. Dadurch, dass das Kfz. bisher nicht in einem Anlagevermögen sondern im Umlaufvermögen des Kfz. Händlers gestanden sei, sei der Neubegriff aus dieser Sicht nicht durchbrochen. Wie schon mehrmals (sowohl in dieser Vorhaltsbeantwortung als auch in früheren Eingaben zu dieser Causa) und auch unbestritten dargelegt worden sei, handle es sich nicht widerlegbar beim gegenständlichen Kfz. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein im Neuzustand erworbenes Wirtschaftsgut. Die Verwährung der IZP stünde in diesem Fall nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der durch diese Unterstützungsleistung eine Belebung der Wirtschaft erreichen wolle und durch den Begriff neu lediglich erreichen wolle, dass für ein und dasselbe Wirtschaftsgut nicht wiederholt eine Investitionszuwachsprämie beansprucht werde. Man habe sich daher nicht sklavisch an den Begriff neu zu klammern sondern habe den Neubegriff großzügiger auszulegen (vergleiche oben "jedenfalls"). Es werde daher ersucht, den Ausführungen zu folgen und die IZP zu gewähren. Sollte der Sichtweise nicht entsprochen werden, werde noch abschließend um ein Erörterungsgespräch gebeten, bei welchem die Argumente aus allen Sichtweisen nochmals persönlich besprochen und vielleicht besser als bisher beurteilt werden könnten.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Mündliche Verhandlung

Mit Schreiben vom wurde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nach § 284 BAO beantragt.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder 2. wenn es der Referent für erforderlich hält.

Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 213) In der Berufung vom wurde kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Der Antrag im Schreiben vom begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung und hält die Referentin eine solche auch nicht für erforderlich.

2) Erörterungsgespräch

Gemäß § 279 Abs. 3 BAO kann der Referent die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden.

Im Schreiben vom wurde die Abhaltung eines (abschließenden) Erörterungsgespräches angeregt bzw. beantragt. Nach Ansicht der Referentin lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten und wird daher kein Erörterungstermin anberaumt.

Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Ladung bzw. auf Durchführung einer Erörterung besteht nicht. (vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, RZ 14 zu § 279)

3) Investitionszuwachsprämie 2003

Gemäß § 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig die Frage, ob der Omnibus Ne. Euroliner, der seitens der B im Jänner 2003 angeschafft wurde, ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut im Sinne dieser Bestimmung ist.

Die Referentin legt ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Unstrittigerweise hat der Zählerstand des gegenständlichen Omibusses im Zeitpunkt der Anschaffung ca. 22.000 km betragen. Laut einer internen Aktennotiz vom hatte das Fahrzeug 3 kleinere Unfallschäden, die vor dem Kauf durch die Bw. behoben wurden. Im Angebot der Firma Ne. an die Firma W ist von einem Vorführfahrzeug die Rede. Die Erstzulassung erfolgte laut diesem Angebot am . Die Firma Ne. hatte das Fahrzeug nicht im Anlagevermögen und hat für dieses Fahrzeug keine Investitionszuwachsprämie beantragt. Das gegenständliche Fahrzeug wurde bereits vor dem Erwerb durch die Fa. W von anderen Firmen (unentgeltlich) genutzt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Ermittlungen der Betriebsprüfungsabteilung, insbesondere aus dem vorliegenden Angebot der Firma Ne. an die Firma W, dem Berufungsvorbringen und aus den Zeugenaussagen von Herrn Z und Frau Q.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0218) ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, das darin eine seinen Wert mindernde Benützung zu erblicken ist. Lediglich reine Ausstellungsfahrzeuge sind als ungebraucht anzusehen.

Eine abweichende Definition des Begriffes "Neu" bei Wirtschaftsgütern mit sehr langer Nutzungsdauer ist entgegen der Ansicht der Bw. nach Ansicht der Referentin nicht geboten.

Eine wertmindernde Nutzung ergibt sich nach Ansicht der Referentin bereits aus der Tatsache, dass der Bus bereits drei geringfügige Unfallschäden hatte. Dass diese Schäden vor dem Kauf behoben wurden, macht das Fahrzeug nicht zu einem Neufahrzeug, höchstens zu einem neuwertigen Fahrzeug. Ein solches ist aber von der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen, unabhängig davon, ob für dieses Fahrzeug bereits jemand eine solche geltend gemacht hat.

Weiters ergibt sich nach Ansicht der Referentin die wertmindernde Nutzung aufgrund der Tatsache, dass im Kaufanbot von einem Vorführfahrzeug gesprochen wird. Bei einem Vorführwagen ist typisch, dass er bei Fahrzeughändlern in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird (vgl. ). Die unentgeltlichen Fahrten der anderen Firmen haben nach Ansicht der Referentin jedenfalls bereits einen Wertverzehr bewirkt, auch wenn dieser geringfügig gewesen sein mag. Diese Fahrten gehen jedenfalls auch über eine Inbetriebnahme zu Probezwecken hinaus. Dass die Bw. ein Neufahrzeug erwerben wollte, wird seitens der Referentin nicht bestritten, erscheint aber nach der eindeutigen Textierung des Angebotes ohne Belang.

Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie von der Bw. angeregt ("ein im Neuzustand erworbenes Wirtschaftsgut") verbleibt angesichts der eindeutigen Textierung des Gesetzes kein Raum.

Zudem wird im Angebot auch auf den Kilometerstand von ca. 22.000 hingewiesen. Dass diese Kilometerleistung bei einem Omnibus im Vergleich zu seiner Gesamtkilometerleistung geringfügig ist, wird nicht bestritten, dennoch wurde er nach der Textierung des obigen VwGH-Erkenntnisses bereits in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt. Ein Wertverzehr wird nach Ansicht der Referentin durch jede Art von Fahrten bewirkt und müssen keine Fahrten mit Personenbeförderung durchgeführt werden, um einen Wertverzehr zu bewirken.

Der VwGH hat bei einem LKW mit einem Kilometerstand von 20.700 km ebenfalls allein dadurch eine Wertminderung erblickt, obwohl dieser durch Probefahrten und Überstellungen auf diese Kilometerzahl kam. Lediglich die Verwendung eines Fahrzeuges zur Ausstellung auf Fahrzeugmessen stellt für sich betrachtet keine wertmindernde Benutzung dar. (vgl. ).

Da es sich um ein angeschafftes Wirtschaftsgut und nicht um ein selbst hergestelltes Wirtschaftsgut handelt, vermögen auch die Ausführungen der Bw. zu der 75%-Grenze an der obigen Beurteilung nichts zu ändern.

Ebensowenig ist für die Beurteilung der Neuwageneigenschaft im Zusammenhang mit der Investitionszuwachsprämie die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebend.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
ungebraucht
Investitionszuwachsprämie
Neufahrzeug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at