Schätzung der dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Verkürzungsbeträge - Finanzstrafbehörde trifft Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dir. Herbert Frantsits und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K.H., Adresse1, wegen der Finanzvergehen der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom , SpS, nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten K.H. wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert:
K.H. (Bw.) ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als persönlich haftender Gesellschafter der Fa. K.H. KEG vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar von Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 3.792,66 zu bewirken versucht und von Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.010,00 bewirkt.
Er hat hierdurch das Finanzvergehen der teils versuchten (2003) und teils vollendeten (2004) Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 220,00 zu ersetzen.
Gemäß §§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG geführte Finanzstrafverfahren [Schuldspruch a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses] betreffend Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 2.127,00 (zur Gänze) sowie hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 und 2004 hinsichtlich folgender Differenzbeträge zur Anschuldigung eingestellt, und zwar Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 7.396,32 und Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 8.019,47.
Weiters wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer Jänner bis September 2005 in Höhe von € 11.200,00 eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde der Bw. der Finanzvergehen der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als persönlich haftender Gesellschafter der Fa. K.H. KEG
a) infolge Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 2002 bis 2004, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 2.127,00, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 11.188,98, Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 12.029,47 (gesamt: € 25.345,45) verkürzt (2002) bzw. zu verkürzen versucht (2003, 2004); sowie weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für Jänner bis September 2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.200,00. bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 11.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 28 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 363,00 zu ersetzen.
Zur Begründung führte der Spruchsenat aus, der Bw. sei nach ordnungsgemäßer Zustellung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden gewesen wäre.
Der Bw. sei im Raume des Finanzamtes Baden Mödling Gesellschafter der Fa. K.H. KEG gewesen. Er sei bislang finanzstrafrechtlich unbescholten. Die KEG sei im Lastfuhrwerksgewerbe tätig gewesen und mit gelöscht worden.
Für das Jahr 2003 habe der Bw. mit Ausnahme von € 123,00 keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, keine Meldungen abgegeben und keine Jahreserklärung eingereicht.
Mit Bericht vom sei eine Betriebsprüfung abgeschlossen worden. Im Bericht sei vom Prüfer festgestellt worden, der Bw. habe angegeben, das Unternehmen werde die Tätigkeit voraussichtlich im März 2003 aufnehmen und ab Mai 2003 Transporte durchführen. Der Bw. habe für die Monate 3-12/2003 einen Umsatz in der Höhe von € 7.000,00 angegeben. Aufgrund von Kontrollmitteilungen der Fa. P-GmbH stehe jedoch fest, dass der Umsatz der KEG zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vielfaches betragen habe.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, jedoch nicht behoben worden. Der Bw. habe keine weiteren Angaben oder Rechtfertigungen zu den Anschuldigungen gemacht.
Aus diesen Gründen seien die strafbestimmenden Wertbeträge, wie im Spruch ersichtlich, anhand einer Schätzung festgestellt worden.
Es sei keine Schadensgutmachung erfolgt.
Somit habe der Beschuldigte vorsätzlich Umsatzsteuer in der Höhe von € 2.127,00 (2002), € 11.188,98 (2003), € 12.029,47 (2004), als in Summe insgesamt € 25.345,45, verkürzt (2002) bzw. zu verkürzen versucht (2003, 2004), sowie für Jänner bis September 2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.200,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzustellen gewesen, dass der Bw. wissentlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2005 verkürzt und hinsichtlich der Umsatzsteuererklärungen 2002, 2003, und 2004 zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zur objektiven und zur subjektiven Tatseite seien aus dem Strafakt erfolgt.
Die Einleitung des Strafverfahrens sei dem Bw. ordnungsgemäß zugestellt worden. Für eine am anberaumte Verhandlung habe er sich schriftlich mit Krankheit entschuldigt. Die Ladung zur Verhandlung am sei zweimal durch Hinterlegung (am und am ) ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschuldigte sei jedoch unentschuldigt fern geblieben.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätte sich aufgrund der Tatumstände und der mangelnden Rechtfertigung durch den Bw., obwohl dieser vom Strafverfahren in Kenntnis gewesen sei, ergeben. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person sei von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtung auszugehen. Der Spruchsenat habe von dieser Kenntnis auch deswegen ausgehen können, da der Beschuldigte bereits Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet habe (€ 123,00).
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.
In rechtlicher Hinsicht sei für die Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der beim Beschuldigten zu Spruchpunkt a) vorgelegen habe.
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich, die beim Bw. nach dem festgestellten Sachverhalt zu b) in subjektiver und objektiver Hinsicht vorgelegen sei.
Somit habe der Bw. aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Hinsichtlich der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 sei es beim Versuch, der jedoch gemäß § 13 FinStrG ebenso zu bestrafen sei, geblieben.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat die bisherige Ungescholtenheit und die Schätzung der verkürzten Beträge als mildernd, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom .
Der Bw. führt aus, die strafbestimmenden Wertbeträge und Zeiträume seien unrichtig.
Er habe die Beträge, so gut er sie sich gemerkt habe, zusammengeschrieben und aufgestellt sowie eine geschätzte Finanzamtschuld in Höhe von insgesamt € 610,00 errechnet.
Der Bw. habe im November 2004 den Sprinter an die Bank zurückgegeben und sämtliche Aktivitäten eingestellt. Im Dezember 2004 habe er den Gewerbeschein zurückgegeben und ab Jänner 2005 Arbeitslosengeld bezogen.
Ab Oktober 2005 habe er keine Aktivitäten mehr ausgeführt - alle Steuern und Rechnungen für 2005 seien frei erfunden. Die Fa. K.H. KEG habe keine Zahlungen mehr von der Fa. P-GmbH erhalten, da durch ständig defekte Autos kein Geld übrig geblieben sei.
Die Unterlagen der Fa. K.H. KEG seien bei einem Einbruch in das Haus der geschiedenen Frau gestohlen worden.
Der Bw. habe 3 Touren nicht alleine fahren können, er habe Fahrer, Autos und Benzin gebraucht. Es sei jedoch keine Vorsteuer abgezogen worden, so als hätte der Bw. keinen Verbrauch gehabt. Die geschätzten Beträge seien Hausnummern und würden nicht der Realität entsprechen.
Der Bw. habe vom Darlehen der Frau G. gelebt, da durch die ewig defekten Autos kein Geld übrig geblieben sei.
Die Fa. P-GmbH sei dem Bw. 2004 nachweislich einen Betrag von € 5.800,00 schuldig geblieben, der bei Gericht, mangels Geld für einen Anwalt, nicht durchgesetzt hätte werden können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Der Bw. ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht erschienen ist. Er hat sich laut Anfrage beim Zentralen Melderegister am in Kenntnis des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens von seiner bisherigen Meldeadresse ins Ausland (Vereinigtes Königreich) abgemeldet, ohne eine neue Zustelladresse bekannt zu geben. Die Zustellung der gegenständlichen Ladung erfolgte gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt. Es konnte daher gemäß § 126 FinStrG in Abwesenheit des Bw. entschieden werden.
Mit der gegenständlichen Berufung richtet sich der Bw. insbesondere gegen die Höhe der erstinstanzlich zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 2002 bis 2004 bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-9/2005. Unbestritten ist die Tatsache, dass er für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht, noch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet und er in der Folge auch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2002 bis 2004 unterlassen hat, weswegen mit einer Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege durch die Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge einer mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung vorgegangen werden musste.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann ().
Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Diesen Anforderungen entsprechen die der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 2002 bis 2004 bzw. an Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate 1-9/2005 aus folgenden Gründen nicht. Zwar wurden die Umsätze 2002 bis 2004, welche gegenüber der einzigen Auftraggeberin Fa. P-GmbH erzielt wurden, bei der Auftraggeberin exakt ermittelt und die daraus resultierende Umsatzsteuer 2002 der Bestrafung zugrunde gelegt, jedoch wurde bei diesen Schätzungen (mangels Vorlage von entsprechenden Unterlagen und Belegen) kein Vorsteuerabzug berücksichtigt. Eine derartige Schätzung entspricht den Anforderungen des Finanzstrafgesetzes in Bezug auf die Nachweisbarkeit der Verkürzungsbeträge nicht. Im Gegenteil entspricht es vielmehr der Erfahrung des täglichen Lebens, dass bei aufrechtem Geschäftsbetrieb eines Lastfuhrwerksunternehmens auch Vorsteuern angefallen sind.
In Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume 1-9/2005 bringt der Bw. zunächst unwiderlegbar vor, dass für diese Monate in Wirklichkeit, entgegen der Schätzung der Abgabenbehörde erster Instanz, keine Umsätze mehr erzielt wurden. Dieses Berufungsvorbringen entspricht auch den Feststellungen der mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung dahingehend, dass laut vorliegendem Kontrollmaterial und Auskünften des Auftraggebers Fa. P-GmbH im Jahr 2005 keine Gutschriften mehr erstellt bzw. keine Zahlungen an die Fa. K.H. KEG geleistet wurden. Ein Nachweis einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-9/2005 in Höhe von € 11.200,00, wie diese der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurde, kann daher nicht erbracht werden und es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Der Bw. wendet mit der gegenständlichen Berufung weiters ein, bezüglich der Zeiträume 2002 bis 2004 seien sämtliche Belege, Bücher und Aufzeichnungen bei einem Einbruch in das Haus seiner geschiedenen Gattin gestohlen worden und bringt anhand einer aus seinem Gedächtnis erstellten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (geschätzt in runden Zehner- und Hunderterbeträgen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung vor. Laut dieser Aufstellung würde sich für das Jahr 2002 insgesamt ein Umsatzsteuerguthaben ergeben, zumal neben den dargestellten Fahrzeug- und Telefonkosten auch der aus der Aktenlage nachvollziehbare Ankauf eines LKW XY und eine größere LKW-Reparatur angefallen seien. Dieses dem Grunde nach plausible Vorbringen weckte beim Unabhängigen Finanzsenat begründete Zweifel am Vorliegen einer Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2002, jedenfalls ist ein Nachweis einer solchen, bei Nichtvorhandensein von Unterlagen, auch im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich, sodass in Bezug auf die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 2.127,00 ebenfalls mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen war.
Zur Umsatzsteuer 2003 und 2004 war dem Berufungseinwand des Bw. in Bezug auf die Nichtberücksichtigung einer Vorsteuer bei aufrechtem Geschäftsbetrieb eines Lastfuhrwerksunternehmens und der daraus resultierenden Unrichtigkeit des strafbestimmenden Wertbetrages zu folgen, wobei seine ungenaue Darstellung hinsichtlich der angefallenen Vorsteuern einerseits zwar ernsthafte Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge rechtfertigt, andererseits allerdings keinen genauen Nachweis für die richtige Höhe der Verkürzungsbeträge bietet. Fest steht jedenfalls, dass neben regelmäßig monatlich angefallenen Vorsteuern für Treibstoffe, Telefonkosten, Leasingaufwendungen LKW auch immer wieder Reparaturaufwendungen angefallen sind.
In Würdigung und Berücksichtigung der Einwendungen des Bw. ist der erkennende Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass realitätsnah die Anerkennung eines Vorsteuerabzuges in Höhe von zwei Drittel der angefallenen Umsatzsteuerbeträge zu Gunsten des Bw. erfolgen kann, die nunmehr zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 2003 und 2004 in Höhe von einem Drittel der bisher angenommenen Beträge jedenfalls angefallen sind und eine vorsichtige Schätzung zu Gunsten des Bw. darstellen. Insoweit kann die objektive Tatseite mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit jedenfalls als erwiesen angenommen werden.
Festzustellen ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004, dass von einer vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen ist. Dies deswegen, weil wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2004 am durch die Abgabenbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuerschuld für dieses Jahr mit € 0,00 erfolgte, welche seitens des Bw. in Kenntnis der Erzielung von Umsätzen und des Anfallens einer Umsatzsteuerschuld für dieses Jahr unwidersprochen blieb. Am erfolgte dann eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 durch die Außenprüfung. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer bewirkt und damit vollendet, wenn infolge Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (hier Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung) eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgt. Dies ist, wie dargestellt, geschehen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 von einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 3.792,66, entsprechend der Schätzung durch den erkennenden Berufungssenat auszugehen, da der Bw. durch Nichtabgabe dieser Umsatzsteuererklärung eine zu geringe Abgabenfestsetzung an Umsatzsteuer in der genannten Höhe herbeiführen wollte, was jedoch durch die Abgabenbehörde erster Instanz verhindert wurde.
In Höhe eines Differenzbetrages an Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 7.396,32 (als in Höhe der aufgrund der Berufungseinwendungen im Schätzungswege anerkannten Vorsteuern) war mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Aus dem selben Grund hatte in Bezug auf Umsatzsteuer 2004 in Höhe eines Differenzbetrag zur Anschuldigung von € 8.019,47 ebenfalls eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens zu erfolgen.
Der Bw. bringt mit der gegenständlichen Berufung keine Einwendungen zur subjektive Tatseite der der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehungen vor. Schon allein aus den objektiven Feststellungen dahingehend, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen zur Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen zunächst im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Folge im Rahmen seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie zur Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nachgekommen ist und diese Verpflichtungen völlig negiert hat, lässt sich die subjektive Tatseite eindeutig erweisen. Ohne jeden Zweifel kannte der Bw. seine Verpflichtung zur Abgabe zeitgerechter und richtiger Umsatzsteuererklärungen und er wurde durch die Abgabenbehörde nach der Aktenlage sogar daran erinnert. Schon allein die Aufstellung aus seinem Gedächtnis zeigt, dass er in seiner Vorstellungswelt von (wenn auch geringen) Umsatzsteuerzahllasten ausgegangen ist, weswegen er eine Verkürzung der Umsatzsteuer 2003 und 2004 zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Für die Zugrundelegung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, dass der Bw. eine genaue Vorstellung von der Höhe der Verkürzungsbeträge bei Nichtabgabe der Steuererklärungen hatte. Vielmehr ist es im gegenständlichen Fall ausreichend, dass es der Bw. bei Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass diese Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht eine zu geringe Abgabenfestsetzung zur Folge haben würde. Daran besteht seitens des Unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel, weswegen auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ausgegangen werden kann.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von einem auf dauerhafte Abgabenvermeidung gerichteten Vorsatz des Bw. und somit von einem hohen Grad des Verschuldens sah der Unabhängige Finanzsenat bei der Strafneubemessung die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., seine geständige Rechtfertigung und den Umstand, dass es in Bezug auf Umsatzsteuer 2003 beim Versuch geblieben ist sowie auch das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Unter Berücksichtigung einer aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen ableitbaren sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. erweist sich nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates die aus dem Spruch ersichtliche herabgesetzte Geldstrafe als tätergerecht und schuldangemessen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAD-19905