Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.07.2012, RV/1969-W/12

Zahlungserleichterung, Gefährdung der Einbringlichkeit wegen fehlender Einnahmen laut Angaben des Bw. über ein ganzes Jahr

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1969-W/12-RS1
wie RV/0439-W/04-RS1
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
RV/1969-W/12-RS2
wie RV/3828-W/02-RS1
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., C., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom über die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen von Herrn A.B. (in weiterer Folge: Bw.) vom [den offenen Rückstand in monatlichen Raten von € 300,00 ab Jänner 2012 (bis Dezember 2012) beglichen zu wollen, da er aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes voraussichtlich das gesamte Jahr 2012 nicht voll seinem Beruf nachkommen werde können und sich der Rückstand nur auf Schätzungen aus der H-GmbH ergebe, die nicht mehr existiere und die Schätzungen nicht der Realität entsprechen] mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw. weder das von ihm angeführte Anbringen noch diesbezügliche Unterlagen eingebracht habe, sodass dem Ansuchen nicht entsprochen werden habe können. Versäumnisse in der Offenlegungspflicht können nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen; die selbst verursachte "besondere Härte" stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die Abweisung völlig unbegründet sei, da er nie aufgefordert worden sei, Unterlagen vorzulegen. Seine Begründung bleibe aufrecht. Zudem habe er die vorgeschlagenen Raten monatlich immer entrichtet. Daher ersuche er, der Berufung stattzugeben.

Mit Vorladung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde der Bw. aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis, Nachweise über monatliche Einnahmen und Ausgaben (insbesondere Krankheitskosten), Krankheit und Krankenhausaufenthalte samt ärztlicher Bestätigungen sowie Zahlungsbestätigungen der behaupteten monatlichen Raten seit November 2011 vorzulegen. Der Bw. hat darauf lediglich mit einem Ansuchen um Fristerstreckung ersucht, das vom Finanzamt abgewiesen wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

Auch erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet worden seien und auch die im Zahlungserleichterungsansuchen vorgeschlagenen möglichen Raten, welche im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, bisher nicht eingehalten worden seien.

Das Entstehen bzw. Anwachsen des Rückstandes sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen schon seit längerem nicht nachkommen sei. Überdies habe der Bw. die in seinem Ansuchen gemachten Zusagen nicht eingehalten.

Auch seien die mit Schreiben des Finanzamtes vom abverlangten Vordrucke bzw. Unterlagen, für welche es keine aufwendigen Besorgungen gebe, nicht vorgelegt worden.

Da die bisher gemachten Angaben widersprüchlich seien bzw. die vorgeschlagenen Raten laut Berufung wieder nicht eingehalten worden seien, werde gemäß § 212 BAO keine Zahlungserleichterung bewilligt.

Im Vorlageantrag vom verweist der Bw. neuerlich darauf, dass er um monatliche Raten für die Entrichtung des Abgabenrückstandes ersucht habe, da er derzeit durch Krankheit nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit in vollem Ausmaß nachzukommen. Wenn sich an dieser Situation etwas ändere, werde er natürlich einen verbesserten Ratenvorschlag machen.

Anmerkung: Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch diesem Vorlageantrag keine Unterlagen oder Nachweise angeschlossen wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 212) erstrecken.

Zunächst ist zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Bw. hätte das angeführte Ansuchen nicht eingebracht, festzuhalten, dass der Bw. sein Ansuchen vom wohl eingebracht haben muss, andernfalls der angefochtene Bescheid ohne Antrag erlassen worden wäre, was jedenfalls zur Aufhebung dieses Bescheides geführt hätte.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ; u.a.).

Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; ; ). Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat ausgeführt, dass die selbstverursachte "besondere Härte" keinen Grund für einen Zahlungsaufschub darstellt. Daraus ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber geforderte erhebliche Härte offensichtlich zugestanden wurde, somit das Vorliegen der erheblichen Härte der Entrichtung des derzeitigen Rückstands am Abgabenkonto in Höhe von derzeit € 73.158,71 unstrittig ist.

Weitere unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist jedoch, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dazu ist zunächst auf die Berufungsausführungen bzw. die Ausführungen im Ansuchen zu verweisen, in denen der Bw. darstellt, dass es ihm aufgrund seines derzeit schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht möglich sei, im Jahr 2012 höhere Raten als monatlich € 300,00 anzubieten.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bw. trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt weder einen Nachweis seiner monatlichen Ausgaben und Einnahmen noch Nachweise für die von ihm behauptete Krankheit oder Krankenhausaufenthalte geschweige denn ärztliche Bestätigungen vorgelegt hat. Nicht zuletzt wurde dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten, die abverlangten Vordrucke bzw. Unterlagen, für welche es keine aufwendigen Besorgungen gebe, nicht vorgelegt zu haben. Da dieser Berufungsvorentscheidung insoweit Vorhaltscharakter zukommt, war eine neuerliche Aufforderung an den Bw. entbehrlich.

Ein gewichtigerer Anhaltspunkt für die Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedoch die Tatsache, dass der Bw. die ab Jänner 2012 angebotenen Raten von monatlich € 300,00 - entgegen seinen Behauptungen - nicht auf das Abgabenkonto eingezahlt hat. Den Buchungen am Abgabenkonto für den Zeitraum bis dato ist - ausgenommen von großteils geringen Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen - lediglich eine Zahlung am von € 900,00 zu entnehmen. Nachweise, dass der Bw. - wie von ihm behauptet - laufend die monatlichen Raten von € 300,00 entrichtet hätte, hat der Bw. weder vorgelegt noch entsprechen sie den tatsächlich am Abgabenkonto gebuchten Zahlungen.

Da die Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, können angesichts des Abgabenrückstandes von derzeit € 73.158,71 und der Nichtzahlung der angebotenen Raten von € 300,00 nur als untauglicher Versuch gewertet werden, keinen Zweifel an der Gefährdung der Einbringlichkeit zu erwecken. Zudem hat der Bw. selbst zugestanden, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes im Jahr 2012 keiner nachhaltigen beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wobei er einen Nachweis, um welche Krankheit(en) es sich handeln könnte, im gesamten Verfahren nicht erbracht hat. Allein daraus ist zu schließen, dass derzeit eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegen ist.

Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre ().

Da dem gesamten Akt keine Hinweise zu entnehmen waren, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, war die Berufung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzungen (wie z.B. der Rückstand beruhe nur auf Schätzungen aus der H-GmbH, die nicht mehr existiere und die Schätzungen entsprechen nicht der Realität) nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zu erledigen sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at