Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing
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Miterledigte GZ: |
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RV/0761-S/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Peter Beisteiner, 5201 Seekirchen, Matthias-Bayrhamer-Straße 10 gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land entschieden:
Berufung vom gegen den vorläufigen Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2005 sowie gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für August 2006
Berufung vom gegen den vorläufigen Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2006
Den Berufungen wird Folge gegeben. Die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 werden abgeändert.
Die Umsatzsteuer der Jahre 2005 und 2006 wird endgültig festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen basieren darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für zwei PKW an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien (gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994) als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was von der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde.
Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit ausschließlich über die Besteuerung dieser Entgelte mit 20% Umsatzsteuer.
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2005 | 2006 | |
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Leasingraten | 18.114,72 €
| 19.069,51 €
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Davon 20 % USt | 3.622,94 €
| 3.813,90 €
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Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
In dem Erkenntnis , ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.
Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.
Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts ändere (), was vom Höchstgericht nicht kritisiert () und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde.
Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für August 2006 schied durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2006 aus dem Rechtsbestand aus. Der Jahresbescheid trat an seine Stelle, weswegen die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid gemäß § 274 BAO gegen diesen Bescheid weiterwirkt.
Die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 unterscheiden sich von den Umsatzsteuererklärungen bezüglich der Besteuerungsgrundlagen nur hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Leasingraten. Sie waren deshalb zu korrigieren und die Veranlagungen erklärungsgemäß durchzuführen.
Den vom Finanzamt vorgelegten Akten des Veranlagungsverfahrens ist kein Grund für die Vorläufigkeit der angefochtenen Bescheide zu entnehmen. Eine Ungewissheit hinsichtlich des Umfanges der Abgabepflicht liegt somit nicht (mehr) vor, daher war die Umsatzsteuer für 2005 und 2006 endgültig festzusetzen.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at