Bei Geburt nach 2005: § 3 Abs. 2 FLAG id ab 2006 g.F. anzuwenden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A., und B., jeweils für den Zeitraum vom bis , entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die im Spruch genannten Kinder, rückwirkend für die Zeit vom Oktober 2010 bis Juni 2011, eingebracht, da die Berufungswerberin sich ab jenem Monat seit (mindestens) sechzig Kalendermonaten ständig in Österreich aufgehalten hat, und ihr Asylverfahren am anhängig war, weshalb § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden sei.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass für die Frage, ob für das im Spruch genannte Kind Familienbeihilfe zu gewähren sei, § 3 FLAG in der ab geltenden Fassung anzuwenden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung widerspricht die Berufungswerberin dieser Rechtsauffassung des Finanzamtes.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der ab geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Allerdings bestimmt § 55 Abs. 1 FLAG 1967, dass § 3 des Gesetzes in dieser Fassung nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des NAG sowie des Asylgesetzes 2005 in Kraft tritt. In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG 2005) wird angeordnet, dass Asylverfahren, die am bereits anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind. § 55 FLAG 1967 ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass § 3 FLAG 1967 in der zitierten Fassung des Fremdenrechtspakets 2005 für Personen, deren Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abzuführen ist, auch für Zeiträume nach dem nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG 1967, unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006 mit Wirkung ab vorgenommenen Änderung, zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung (vgl. z. B. VwGH24.9.2008, 2008/15/0199).
Es steht fest und nicht in Streit, dass das die Berufungswerberin betreffende Asylverfahren am anhängig war, sodass für die Frage, ob die Berufungswerberin dem Grunde nach beihilfenberechtigt ist, gemäß § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden ist (vgl. dazu auch die Begründung des angefochtenen Bescheids).
Allerdings ist zu klären, ob die im Spruch genannten Kinder für den maßgeblichen Zeitraum vom bis einen Beihilfenanspruch vermitteln.
Die Asylverfahren für diese beiden Kinder waren auf Grund der späteren Geburt naturgemäß am nicht anhängig und wurden daher auch nicht nach dem Asylgesetz 1997 sondern nach dem Asylgesetz 2005 abgewickelt. Es kann daher auch die Bestimmung des § 55 Abs. 1 FLAG nicht zum Tragen kommen, sodass für die hier maßgebliche Frage nicht § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes sondern § 3 in der ab geltenden Fassung anzuwenden ist.
Nun bestimmt § 3 Abs. 2 FLAG, in der hier maßgeblichen Fassung, ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur besteht, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Da dies bei den im Spruch genannten Kindern im maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall war, konnten diese Kinder der dem Grunde nach beihilfenberechtigten Berufungswerberin keinen Beihilfenanspruch vermitteln.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 55 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | 2006 Beihilfenanspruch vermittelnd |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAD-19858