Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingebrachter Erklärung begehrte die Berufungswerberin (Bw.) bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Bescheid vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch nicht berücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die hierfür geforderten Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen würden.
Mit Berufung vom wendete die Bw. ein, dass sie beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nach österreichischem Recht angestellt und in Österreich voll steuerpflichtig sei. Laut Dienstvertrag habe die Bw. Auslandsverwendungen Folge zu leisten und sei im Mai 2003 von Chicago nach New Delhi versetzt worden, wo sie seit Sommer 2003 mit ihrem Mann (seit verheiratet), der seit diesem Zeitpunkt kein Einkommen beziehe, im gemeinsamen Haushalt lebe.
Da die Auslandsverwendungen offiziell vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten angeordnet seien, seien auch die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben. Aus diesem Grund bestehe für Angestellte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten eine Sonderregelung beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag.
In seiner Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung, dass der Ehegatte der Bw. in Österreich keinen Wohnsitz habe bzw. nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei, ab.
Dagegen wurde im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingewendet, dass die Bw. mit ihrem Mann in New Delhi einen gemeinsamen Haushalt habe und der Mann nicht berufstätig sei. Die Bw. beziehe aus diesem Grund einen Ehegattenzuschlag, der nur unter diesen Voraussetzungen zustehe. Der Ehepartner müsse mit dem Beamten oder Vertragsbediensteten am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt haben und dürfe nicht berufstätig sein. Die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages erscheine der Bw. daher unbegründet. Auf der einen Seite bekomme sie einen Ehegattenzuschlag, da sie Alleinverdienerin sei, auf der anderen Seite werde dieser Zustand beim Einkommensteuerbescheid nicht anerkannt.
Da die Bw. beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beschäftigt sei, mögen auch für sie die Steuersonderregelungen beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zutreffen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Im gegenständlichen Fall bestreitet die Bw. nicht, dass ihr Ehegatte in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher in Österreich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist; sie meint jedoch, dass ihr dessen ungeachtet der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, weil der mit ihr im Ausland wohnhafte Ehegatte über keine Einkünfte verfüge, sodass sie für ihn in vollem Ausmaß unterhaltspflichtig sei.
Dem ist der Wortlaut des § 1 Abs. 2 EStG 1988 entgegenzuhalten, wonach jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Folge den Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht als Tatbestandsmerkmal verwendet, so kann dies nur im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 EStG 1988 gemeint sein. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass eine Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat ().
Da der Ehegatte der Bw. in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt.
Daran vermag auch weder der Umstand, dass die Auslandsverwendung der Bw. offiziell vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten angeordnet sei, noch der Umstand, dass die Bw. seitens des Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einen Ehegattenzuschlag beziehe, nichts zu ändern.
Gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Da der Ehegatte der Bw. als amerikanischer Staatsbürger auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 EStG 1988 nicht erfüllt, wäre auch eine - über Antrag erfolgende - Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nicht möglich.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at