Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen wenig erfolgversprechender Berufung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/xxxxx/2008/15, betreffend des Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl 920000/xxxxx/2008, schrieb das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.017,10 vor.
In der dagegen erhobenen Berufung vom stellte der Bf den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und brachte begründend vor, dass nach Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 127, die Einbringung der Abgaben im Hinblick auf die vom Unabhängigen Finanzsenat vom ungeachtet des - zurückgewiesenen - Aussetzungsantrages nicht gehemmt gewesen sei. Davon ausgehend hätte die Behörde aber keine Aussetzungszinsen festsetzen dürfen. Im Übrigen sei der Bescheid auch nicht überprüfbar, da der Begründung nicht zu entnehmen sei, wie sich der der Abgabenberechnung zu Grunde gelegte Abgabenbetrag ergebe und warum der Beginn der Zinsenberechnung mit anzunehmen sei.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde vom Zollamt mit Bescheid vom , Zl. 920000/xxxxx/2008/05, abgewiesen, da die Berufung als wenig erfolgversprechend anzusehen sei. Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit werde nur von der Rechtsansicht einer Minderheit der BAO-Kommentatoren abgeleitet, die vom Zollamt nicht geteilt werde.
Die dagegen unter Wiederholung des Vorbringens mit Schriftsatz vom erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zl. 920000/xxxxx/2008/15, vom als unbegründet abgewiesen.
In seiner Begründung führte das Zollamt aus, das die auf Ellinger/Wetzel/Mairinger beruhende Rechtsansicht des Bf - soweit erkennbar - von anderen BAO-Kommentatoren und auch von der Judikatur nicht geteilt werde. Zur mangelhaften Bescheidbegründung sei anzumerken, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen sowie der Beginn der Berechnungsfrist ausführlich aus der Berufungsvorentscheidung im Festsetzungsverfahren ergeben.
Mit Eingabe vom wurde dagegen der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung der Aussetzung unter anderem nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (lit a).
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es dabei nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Behörde hat lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (vgl. Ritz, BAO3, § 212a Tz 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die Frage der Hemmungswirkung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, der gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. ; ).
Die Berufung erweist sich daher in Bezug auf das diesbezügliche Vorbringen als wenig erfolgversprechend (vgl. auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 16).
Aber auch das Vorbringen, dass die Behörde nicht begründet hätte, warum der Beginn der Zinsenberechnung mit anzunehmen sei, vermag nicht zu einer positiven Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung zu verhelfen. Einerseits wurde nicht angeführt und begründet, welchen Termin der Bf als zutreffend ansieht, andererseits kommt es im Falle, dass im Beschwerdeverfahren allenfalls ein abweichender Termin festgestellt wird, nicht zu einer Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides Bescheides, sondern zutreffendenfalls lediglich zu einer Neuberechnung der Aussetzungszinsen. Ebenso führt die nach Ansicht des Bf mangelnde Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage - die Ermittlung des Betrages wurde in der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/xxxxx/2008/06 dargestellt - nicht zu einer Aufhebung des Bescheides.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | wenig erfolgversprechend |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at