Kreditvertragsgebühr und Wohnbauförderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, inXY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte im Jahre 2000 Erhebungen beim Amt der Salzburger Landesregierung durch. Dabei stellte das Finanzamt fest, dass der Bw und seine Ehegattin im Dezember 1995 ein "Ansuchen um die Gewährung einer Förderung für die Errichtung eines Bauernhauses gemäß den Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 1/1991 (S.WFG 1990), und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl.Nr. 135/1993, jeweils in der geltenden Fassung" eingereicht hatten.
Unter "Art des Bauvorhabens" wurde die Wohnnutzfläche mit "214,45 m²" angegeben. Die Gesamtbaukosten wurden mit S 4,708.000,00 veranschlagt.
Am wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung
" für die Sanierung oder Errichtung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 209,88 m², davon förderbare Nutzfläche 110,00 m² in S auf dem Grundstück Nr. 1876 Grundbuch XY Grundbuchseinlagezahl 158 (je 1/2 Anteile) die
Zusicherung
1.1. der Gewährung eines unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes Salzburg gemäß § 10 WFV im Betrag von S 660.000 in Worten: ...................
1.2 der Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des Landes Salzburg gemäß § 11 WFV für das erstrangige Hypothekardarlehen der B-Bank im Betrag von S 605.000 in Worten .................. mit einer Laufzeit von 20 Jahren und Zinsen gemäß § 3 WFV; "
erteilt. Der Förderungszusage lag folgender Finanzierungsplan zugrunde:
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Eigenmittel | 2,382.000
S |
Erstrangiges
Hypothekardarlehen mit Annuitätenzuschuss der B-Bank | 605.000
S |
Förderungsdarlehen des
Landes | 660.000
S |
Z-Bank | 113.000
S |
Eigenleistung | 940.000
S |
Freifinanzierte
Teile | 0
S |
Gesamtbaukosten | 4,700.000
S |
Mit dieser Förderungszusage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung eine "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" ausgestellt, die von den Ehegatten im Jänner 1996 unterzeichnet wurde. Vertragspunkt 1. dieser Urkunde enthält die Ausführungen über das Darlehen. Unter Vertragspunkt 2. "Höchstbetragspfandrecht für kreditierte Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten:
"2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1. bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2 GBG ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrage von S 786.500, welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem Kredit entstehen, verpfänden die Schuldner die Liegenschaft Einlagezahl 158 (je 1/2 Anteile) Grundbuch XY und erteilen hiemit die ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde das Pfandrecht für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 786.500 in Worten:............................................ auf dieser Liegenschaft zu Gunsten des Gläubigers einverleibt werde.
2.2. Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt 2.1. eingeräumten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht nach, gilt Punkt 1.3. sinngemäß."
Mit angefochtenem Bescheid vom setzte das Finanzamt, ausgehend von einer Kreditsumme in Höhe von S 786.500,00, gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr von € 457,26 (S 6.292,00) mit der Begründung fest, dass in Punkt 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ein Kreditvertrag vereinbart worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredites habe auf die Gebührenpflicht keinen Einfluss. Die Befreiung von der Kreditgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG sei nicht anwendbar, da die Wohnnutzfläche von 150 m² überschritten werde.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass ausschließlich das unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes im Betrag von S 660.000,00 und nicht das Hypothekardarlehen in Anspruch genommen wurde. Maßgebend für die Gebührenpflicht sei nicht der von den Parteien gebrauchte Wortlaut, sondern der gewollte (wirkliche) Inhalt, die rechtliche Natur des Rechtsgeschäfts, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Urkundeninhalts ergebe (unter Hinweis auf Fellner, Kommentar, Stempel- und Rechtsgebühren, § 17, Seite 193, 7. Auflage). Nachdem gegenüber dem Land Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet worden sei und in der Regel nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes in Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig, dass der Vertragswille eben nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen sei. Das Hypothekardarlehen wurde nicht in Anspruch genommen, weshalb der angeblich gebührenpflichtige Kreditvertag nicht zu Stande gekommen sei. Außerdem sei der Abgabenanspruch verjährt, da die Urkunde im Jänner 1996 errichtet wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
I.) Entstehen der Gebührenschuld:
Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und beurkundet wurde (vgl. ).
§ 33 TP 19 GebG unterwirft Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme einer Rechtsgebühr von 0,8 % oder 1,5 %.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG ist unter einem Kreditvertrag ein - zweiseitig verbindliches - Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird. In welcher Weise der Kredit in Anspruch genommen wird, ob durch Barbehebung durch Anweisung oder auf sonstige Weise, ist nicht entscheidend. Dabei stehen der Leistungsverpflichtung des Kreditgebers in der Regel Zinsen- und Provisionszahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers gegenüber. Wird die Leistung des Kreditgebers in Anspruch genommen, dann trifft den Kreditnehmer eine Rückzahlungs- bzw. Ersatzpflicht (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, 11 unter Hinweis auf bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (vgl. , und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH).
Der Bw bringt vor, dass ein Kreditvertrag nicht zustande gekommen sei.
In der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde - die Bezeichnung der Urkunde ist im Übrigen nicht von Bedeutung - wird unter Punkt 2., soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, vereinbart:
"2.1. Der Gläubiger gewährt den Schuldnern ..............................rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit .............ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen ................................. bis zum Höchstbetrag von S 786.500,00, welche dem Gläubiger gegen die Schuldner aus diesem Kredit entstehen, ..................................
2.2. Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt 2.1. eingeräumten Kredit ................................. nicht nach, .................... "
Aus dem Vertragswortlaut geht zweifelsfrei hervor, dass das Land den Schuldnern "einen Kredit" einräumt. Der Kreditgeber hat sich durch die gegenständliche Vereinbarung zur - von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen - Zuzählung von Geldbeträgen bis zu einem Höchstbetrag verpflichtet.
Der Vertragswille ist auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen, da das Hypothekardarlehen, welches mit dem Annuitätenzuschuss bzw. Kredit gefördert werden sollten, Teil der Förderungszusage und damit Teil des Finanzierungsplanes war. Die vorliegenden Urkunden lassen nur den Schluss zu, dass ein Kreditvertrag über rückzahlbare Annuitätenzuschüsse vereinbart wurde. Ob der vereinbarte Geldbetrag - aus welchen Gründen auch immer - in Anspruch genommen wurde, ist nicht relevant, da der Kreditvertrag als Konsensualvertrag bereits durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner, somit spätestens mit der Vertragsunterzeichnung, zustande gekommen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (vgl. , 0059).
Die Gebührenschuld für den (zweiseitig verbindlichen) Kreditvertrag ist mit der Unterzeichnung im Jänner 1996 durch den Bw und seiner Gattin entstanden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung sind bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
Sind mehrere Personen Schuldner derselben Gebühr, so schulden sie diese nach § 28 Abs. 6 GebG grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Das Wesen der Gesamtschuld ist darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl. ).
In Punkt 5.1. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde haben sich die Förderungswerber zur ungeteilten Hand verpflichtet, alle mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen oder sich daraus ergebenden Kosten und Abgaben zur ersetzen.
Gegen die Inanspruchnahme des Bw als primären Förderungswerber für die gesamte Abgabenschuld wurden keine Einwendungen erhoben.
II.) Maßgeblichkeit des Urkundeninhaltes:
§ 17 GebG lautet auszugsweise:
"(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
.......................
(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf."
Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich.
III.) Gebührenbefreiung:
Gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese neue Ziffer 9 angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige Fassung erst nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe Protokoll des Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom ).
Befreiungsvoraussetzung nach dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl. Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht übersteigt". Diese 150 m²-Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG 1984 bezweckt offenkundig lediglich eine Vereinfachung des Gesetzestextes dergestalt, dass der Begriff "Nutzfläche" ident definiert wird wie in der Begriffsbestimmung des § 2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung, mag auch diese Bestimmung im Zuge der Verländerung bereits aufgehoben sein (lex fugitiva; vgl. Arnold, Rechtsgebühren6, § 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß § 2 WFG 1984 gelten:
"7. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen."
Laut Förderungszusicherung weist das Objekt eine Wohnnutzfläche von 209,88 m² auf.
Die zulässige Wohnnutzfläche von 150 m² wird daher zweifelsfrei überschritten, weshalb die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist.
IV.) Verjährung:
Der Bw wendet ein, dass die fünfjährige Verjährungsfrist am zu laufen begonnen habe und am abgelaufen wäre.
Der Bw übersieht dabei, dass nach der auf das Berufungsverfahren anzuwendenden Rechtslage die Verjährungsfrist durch die beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Jahre 2000) durchgeführten Erhebungen unterbrochen wurde und neu zu laufen begonnen hat (vgl. § 209 Abs.1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 57/2004 iVm § 323 Abs. 18 BAO idF BGBl. I Nr. 180/2004).
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Kreditvertrag Konsensualvertrag Wohnbauförderung Nutzfläche |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at