Anschaffungszeitpunkt eines Baggers im Zusammenhang mit dem IZP-Anspruch für 2002
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RV/0174-G/05-RS1 | Bei der Berechnung des IZP-Anspruches sind nur Anlagegüter zu berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Dies setzt unabdingbar eine Lieferung des betreffenden Wirtschaftsgutes an den Erwerber voraus, durch welche dieser eine tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit erlangt. Nicht ausreichend ist eine rein rechtliche Verfügungsmacht, die eine bloß theoretische Nutzungsmöglichkeit vermittelt. Verbleibt das Wirtschaftsgut nach dem angegebenen Übergabetermin bis auf Weiteres beim Lieferanten in Verwahrung, weil eine Zusatzausstattung ergänzt werden soll, ist es noch zu keiner Lieferung im obigen Sinn und damit auch noch zu keiner Anschaffung durch den Erwerber gekommen. Unerheblich ist, wer die verzögerte Ausfolgung zu verantworten hat (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes(FA) vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Ziviltechniker und Inhaber eines im Forstwegebau tätigen Betriebes, beantragte für das Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß § 108e Einkommensteuergesetz 1988 (EStG). In die Bemessungsgrundlage für die Prämie hatte er u.a. die Anschaffungskosten eines Hydraulikbaggers aufgenommen (Nettokaufpreis 120.600,- €), dessen Anschaffungstag im Antrag mit angegeben war.
Aufgrund der Feststellungen im Zuge einer Nachschau vertrat das FA den Standpunkt, der Bagger sei erst im Jahr 2003 angeschafft worden und dürfe daher in die Berechnung der IZP für 2002 nicht einbezogen werden. Diese Beurteilung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bagger erst am an den Bw. geliefert worden sei und für ihn daher erst ab diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Gerätes bestanden habe. Im "Kaufantrag" vom sei grundsätzlich eine Lieferung in der 44. Kalenderwoche des Jahres 2002 (= 28.10. - ) vereinbart worden. Gleichzeitig habe man für den Fall, dass dieser Termin nicht eingehalten werden könne, festgelegt, dass sich der Liefertermin auf die zweite Kalenderwoche 2003 verschiebe. Tatsächlich sei der Bagger erst am vom belgischen Lieferanten an den österreichischen Vertriebspartner, bei welcher der Bw. die Maschine erworben hatte, ausgeliefert worden.
Gegenstand der Vereinbarung vom sei ein Hydraulikbagger mit verschiedenen Zusatzausrüstungen gewesen. Aus den erhobenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die damit zusammenhängenden Arbeiten zur Komplettierung der Maschine in der Zeit zwischen und ausgeführt worden seien. Erst danach sei die Maschine abholbereit gewesen. Tatsächlich habe der Bw. den Bagger am bei seinem Vertragspartner abgeholt und damit die faktische Verfügungsgewalt über das Gerät erlangt. Vor diesem Zeitpunkt sei es somit zu keiner Anschaffung gekommen und daher auch kein IZP-Anspruch entstanden.
In der Berufung gegen den im Sinne der Nachschau-Feststellungen gemäß § 201 BAO ergangenen IZP-Festsetzungsbescheid wandte der Bw. unter Verweis auf VwGH-Judikatur und die Verwaltungspraxis (Einkommensteuerrichtlinien/EStR) ein, dass sich der Anschaffungszeitpunkt an der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums zu orientieren habe. Dieses werde mit der "tatsächlichen" oder "theoretischen" betrieblichen Nutzungsmöglichkeit erlangt. Eine Inbetriebnahme durch den Bw. oder auch nur die körperliche Aufnahme in dessen Unternehmen sei dafür nicht erforderlich. Ebenso sei der Übergang der Preisgefahr ohne Bedeutung.
Der Berufung war eine Aufstellung über die "Chronologie des Baggerkaufes" angeschlossen, nach welcher der Bw. das Gerät am persönlich im Betrieb seines Vertragspartners "in Ordnung wir bestellt übernommen", dann aber aus ausschließlich betrieblichen Überlegungen (Einsparung von Transportkosten) vorerst vor Ort belassen habe. Bis auf eine völlig untergeordnete Komplettierungsarbeit seien alle vereinbarten Zusatzausstattungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden und der Bagger daher betriebsbereit gewesen. Letztlich sei die Maschine am abgeholt worden, wie dies der Lieferschein belege.
Das FA legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht bezeichnet es die Rechnung vom als "Vorausfakturierung". Zur behaupteten Übernahme am fehle ein schriftliches Übernahmeprotokoll. Der ursprünglich ebenfalls mit datierte Lieferschein sei händisch auf korrigiert worden. Nur durch die vollständige "vertragsgemäße Lieferung" könne die betriebliche Nutzungsmöglichkeit verschafft werden. Diese sei aber auch nach dem Berufungsvorbringen wegen der 2003 durchgeführten Komplettierungsarbeiten und Auslieferung erst in diesem Jahr erfolgt. Erst dadurch sei der Anspruch auf Gegenleistung und die Gewinnrealisierung beim Lieferanten entstanden. In diesem Zeitpunkt sei der Vermögensgegenstand beim Verkäufer ausgeschieden und gleichzeitig in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers gelangt, wodurch die für den Prämienanspruch nach § 108e EStG erforderliche Anschaffung bewirkt worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit BGBl I 2002/155 wurde für die Kalenderjahre 2002 - 2004 die Bestimmung des §108e EStG mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer befristeten Investitionszuwachsprämie geschaffen.
§ 108e EStG 1988 lautet, soweit für das anhängige Verfahren relevant:
Abs.1: "Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden."
Abs.2: "Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens"...
Abs.3 "Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden"...
Den Anspruch auf Gewährung einer IZP vermitteln somit nur Wirtschaftsgüter, die zum (abnutzbaren) Anlagevermögen des Abgabepflichtigen gehören. Dies setzt unabdingbar deren Anschaffung oder Herstellung durch den Antragsteller voraus. Für den Bereich des Abgabenrechtes ist diese mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums am betreffenden Wirtschaftsgut realisiert.
Einziger Streitpunkt im anhängigen Verfahren ist die Klärung des Zeitpunktes, zu welchem der Bw. wirtschaftliches Eigentum am oa. Hydraulikbagger erworben hat.
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Begriff der Anschaffung nicht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen ist sondern auf den Zeitpunkt der Lieferung abstellt, mit welcher das wirtschaftliche Eigentum an der Sache erworben wird. Diesen Zeitpunkt setzt der Gerichtshof mit der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit gleich, die er nicht im Sinn einer bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut versteht (; , 97/14/006; , 93/14/0179).
Im Erkenntnis vom , 2002/13/0171 hat der VwGH betont, dass bei einer Verwahrung des Kaufgegenstandes im Lager des Lieferanten noch keine betriebliche Nutzungsmöglichkeit für den Empfänger besteht und er damit auch keine faktische Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut hat. Zu dieser Beurteilung gelangte der Gerichtshof, obwohl in diesem Verfahren vorgebracht worden war, dass die Vertragsparteien die Verwahrung im Lager des Lieferanten als Innehabung im Auftrag des Erwerbers vereinbart hatten und ausschließlich vom Erwerber zu verantwortende Umstände die Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Termin vereitelt hatten.
Die Kernaussage dieser Entscheidung zeigt deutlich, dass nach Ansicht des VwGH die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ein unabdingbares Merkmal bei der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Vertragsgegenstand darstellt.
In Hinblick darauf schließt sich der UFS der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht nicht an, die Erlangung einer "theoretischen", betrieblichen Nutzungsmöglichkeit genüge diesem Erfordernis ebenfalls.
Weiters geht der UFS aufgrund des Verfahrensergebnisses nicht von einer Lieferung des Baggers an den Bw. vor Ablauf des Jahres 2002 mit anschließender Verwahrung im Betrieb des Lieferanten im Auftrag des Bw. aus. Die im zweitinstanzlichen Verfahren durchgeführten, ergänzenden Erhebungen haben keine Umstände hervorgebracht, welche die behauptete Übergabe am überzeugend zu stützen vermögen. Letztlich ist es bei der Rechnung vom als einzigem Beweismittel für die behauptete Lieferung geblieben. Dies erscheint allerdings aufgrund der festgestellten Gesamtumstände als nicht ausreichend.
Im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren erging u.a. die Aufforderung an den Lieferanten des Hydraulikbaggers, die Dokumentation der Kranbuchabnahme durch einen Sachverständigen am , die Prüfprotokolle anlässlich der Übergabe des Baggers an den Bw. und den Werkstättenbericht zu den durchgeführten Komplettierungsarbeiten zu übermitteln.
Tatsächlich wurde anstatt des Ergebnisses der Überprüfung durch den Sachverständigen (SV) lediglich die Kopie der Rechnung eines SV vom vorgelegt (in der Berufung als "Kranbuchrechnung" bezeichnet). Den Inhalt bzw. das Ergebnis der darin verrechneten Leistung schloss der Lieferant nicht an.
Ohne diese Unterlagen fehlt es der Rechnung nach Ansicht des UFS aber an jeglicher Beweiskraft, zumal die Belegkopie für sich Mängel aufweist, welche starke Zweifel an ihrer Aussagekraft bzw. inhaltlichen Richtigkeit hervorrufen (keine klare Leistungsbeschreibung, keine eindeutige Konkretisierung des angeführten Raupenbaggers, der in den übrigen Unterlagen immer als Hydraulikbagger bezeichnet wird, auffallend abweichende Erfassungsnummer (ER) des Lieferanten (67275 ZEP/G) von jener auf einer weiteren, vorgelegten (Teil-) Kopie einer mit gleichem Tag datierten Rechnung (Rechnung über die Lieferung des Baggers vom , ER 06575 ZEP/G).
Zudem wurde die Kranbuchabnahme, entgegen den Berufungsausführungen, nicht am durch den SV sondern, nach dem Inhalt der (internen Werkstätten-) Rechnung vom , durch das Werkstättenpersonal des Lieferanten und nicht vor dem (= Datum der Auftragserteilung an die Werkstätte) durchgeführt.
Zu den angeforderten Prüfprotokollen anlässlich der Übergabe des Baggers legte der Lieferant einen "Inbetriebnahme-Service-Bericht" vom , dem Tag der körperlichen Ausfolgung des Baggers an den Bw, vor. Einen Übergabebericht vom blieb er schuldig. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Prüfprotokoll erstellt worden. Generell werde ein derartiger Bericht "erst mit dem tatsächlichen Einsatztermin der Maschine auf der Baustelle" erstellt. Dies stehe "im Zusammenhang mit dem Beginn der Garantiezeit für die Maschine".
Eine derartige Vorgangsweise steht nicht nur mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens in krassem Widerspruch (wäre in diesem Fall der Lieferant zum Zwecke der Beweisvorsorge doch gezwungen, in jedem Einzelfall zu kontrollieren, wann die veräußerten Geräte erstmals auf Baustellen eingesetzt werden), sondern findet auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten (AGB) keine Deckung.
Diese sehen vielmehr vor, dass Gewährleistungsansprüche, zeitgleich mit Garantieansprüchen, spätestens ein Jahr nach der Übergabe verjähren (Pkt VII/3. der AGB). Nach Punkt VII/4. hat der Käufer bei sonstiger Verschweigung offene Mängel sofort bei Übergabe zu rügen, andere Reklamationsfälle binnen drei Tagen. Punkt VI/2 der AGB verpflichtet den Erwerber bei Abholung zur sofortigen Überprüfung am Abholungsort.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass - wäre am die Übergabe von den Vertragsparteien ernsthaft gewollt gewesen - es irrtümlich verabsäumt worden sein könnte, zu diesem Zeitpunkt ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Ein dbzgl. Versehen wird im Übrigen auch gar nicht behauptet.
Auch der vom Lieferanten vorgelegte Werkstättenbericht unterstützt das Berufungsvorbringen nicht. Der übermittelten Unterlage fehlt es sowohl an formellen als auch an inhaltlichen Merkmalen, die sie einerseits entsprechend aussagekräftig und anderseits eindeutig als zu jener (internen) Rechnung vom gehörig kennzeichnen, mit welcher die Komplettierungsarbeiten am Bagger abgerechnet worden waren.
Konkret weist diese Auftragskarte neben drei Eintragungen in der Rubrik "KontoNr." lediglich - teilweise unleserliche - Stampiglien von Datums- und Uhrzeitangaben auf, aus welchen - soweit lesbar - sich ein Zeitaufwand von insgesamt rd. 15 Stunden am 12. und ergibt. Dem Beleg ist allerdings - obwohl formularmäßig vorgesehen - weder zu entnehmen, für welche Leistung, welcher Zeitaufwand an Mechaniker- oder Lehrlingsstunden angefallen ist und ob diese Zeit zum Normalsatz, mit 50% oder 100% Zuschlag zu verrechnen war, noch ist das Formular rechnerisch abgeschlossen. Wie aus dieser Unterlage der angefallene Zeitaufwand intern nachvollzogen werden konnte (Erläuterung des Lieferanten zum Zweck der Auftragskarte), ist für den UFS nicht ersichtlich.
In der Belegkopie fehlen zudem Datum und Unterschrift zur vorgesehenen Kontrolle durch den Meister und ebenso das Datum und die Unterschrift eines für die buchhalterische Erfassung zuständigen EDV-Bearbeiters. Weiters enthält die vorgelegte Unterlage keine REP.NR. oder SEG.NR an der formularmäßig vorgesehenen Stelle. Auch sind keine sonstigen (Buchungs-) Vermerke zu ersehen, welche das vorgelegte Dokument als Kopie aus dem Original-Rechenwerk der Lieferantenwerkstätte kenntlich macht.
Die handschriftliche Anmerkung des Namens des Bw. und der Werkstättenauftragsnummer auf dem übermittelten Beleg stellt unter diesen Umständen keinen ausreichenden Nachweis dar.
Auch inhaltlich stützt diese Auftragskarte das Berufungsvorbringen nicht. Soweit lesbar, sind demnach ausschließlich Arbeitszeiten im Dezember 2002 angefallen. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch zum Berufungsvorbringen. Nach den Ausführungen des Bw. in der Beilage zur Berufung fielen am 31. Jänner und noch neun Arbeitsstunden im Zusammenhang mit der Verkürzung der Hydraulikanschlüsse an. In der vorgelegten Unterlage fehlt jeglicher Hinweis auf einen entsprechenden Zeitaufwand.
Schließlich erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass mit Kosten von 1.967,11 S in der Werkstättenrechnung vom sowohl die von Bw. genannten neun Arbeitsstunden als auch die in der Auftragskarte angeführten 15 Stunden und eine weitere, unlesbare Anzahl von Arbeitsstunden abgedeckt werden konnten.
Der Lieferant hat zur internen Rechnung vom erläuternd angemerkt, derartige Rechnungen würde teilweise bewusst nicht mit der tatsächlichen Auslieferung der Maschine abgeschlossen, um allfällige Zusatzaufträge, Ergänzungen oder Rechnungen von Fremdlieferanten auch später noch aufbuchen und so einheitlich abrechnen zu können.
Dies erklärt allerdings nicht, weshalb selbst Jahre nach Abschluss dieses Auftrages (und damit auch nach seiner buchhalterischen Erfassung) lediglich eine offensichtlich unvollständige, nicht abgeschlossene und in dieser Form für eine Auftragsabrechnung völlig ungeeignete Auftragskarte zu den verrechneten Werkstättenleistungen vorgelegt werden kann.
Der UFS erkennt der übermittelten Auftragskarte unter diesen Umständen keine Beweiskraft zu.
Nach den Angaben des Lieferanten war die Lieferverzögerung über den ursprünglich vorgesehenen Liefertermin (44. Kalenderwoche) hinaus durch Lieferprobleme seines Zulieferers verursacht worden. Unbeantwortet ließ er die Frage, weshalb in diesem Fall die unstrittig am in seinem Betrieb eingelangte Maschine nicht, wie mit dem Bw. vertraglich vereinbart, in der 2. Kalenderwoche des Jahres 2003 ausgeliefert worden war. Dass dies auf Ersuchen des Bw. erfolgte, den Bagger gleichsam auf Abruf in seinem Lager zu verwahren, bis dieser eine geeignete Verwendung für das Gerät hatte, bestätigte der Lieferant somit nicht. Lediglich in Bezug auf die kostenlose Verwahrung in seinem Betrieb auch nach erfolgter Übergabe am verwies er auf gängige Auslieferungspraxis. Offen ließ er allerdings, auf welchen Zeitraum sich diese Praxis bezieht.
Mit den Erfahrungen des allgemeinen Wirtschaftslebens ist es jedenfalls nicht in Einklang zu bringen, dass bereits an den Erwerber übergebene Ware kostenlos auf Abruf ohne zeitliche Begrenzung im Betrieb des Verkäufers aufbewahrt wird, sofern die Gründe dafür ausschließlich beim Erwerber liegen (wie hier eine, zudem noch ungewisse, Transportkostenersparnis). Dies umso weniger bei Baumaschinen mit entsprechend großem Platzbedarf.
Hingegen verwies der Lieferanten auf die Notwendigkeit einer Übergabe der Maschine noch vor dem Jahresende 2002 wegen der vorgesehenen Finanzierung unter Inanspruchnahme einer mit befristeten Sonderaktion seines Finanzierungspartners.
Nun erscheint dieses Vorbringen aufgrund der vorliegenden Finanzierungsunterlagen auch tatsächlich glaubhaft, doch wird dadurch lediglich belegt, dass der Abschluss des Finanzierungsgeschäftes und der Beginn der ersten Ratenzahlung in das Jahr 2002 gefallen sind. Angesichts der Zinsennachteile bei einem Rückzahlungsbeginn nach dem Jahreswechsel und da der Bagger zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich körperlich beim Lieferanten vorhanden war, erscheint die Entscheidung durchaus nachvollziehbar, mit der Umsetzung des Finanzierungsgeschäftes zu beginnen, bevor die erworbene Maschine tatsächlich für den Bw. nutzbar war. Für den Zeitpunkt des Überganges der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über den Bagger auf den Bw. lässt dies allerdings keine Schlussfolgerung zu.
Insgesamt stützen diese vom Lieferanten vorgelegten Unterlagen bzw. ergänzenden Angaben eine Übergabe des betriebsbereiten Baggers an den Bw. noch vor dem Jahreswechsel 2002/2003 somit nicht.
Dem Bw. wurden die Unterlagen zu den aus verfahrensökonomischen Gründen direkt mit dem Lieferanten durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In dem ausschließlich auf Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren auf Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie wäre es seine Sache gewesen, die vom Lieferanten erfolglos eingeforderten Nachweise nachzureichen, soweit sie ihm zugänglich sind. Dies betrifft insbesondere die Unterlagen zur Kranbuchabnahme, für welche neben dem Lieferanten nur er als Besitzer in Frage kommt. Tatsächlich unterließ auch der Bw. die Vorlage dieser Dokumente.
Auch hätte der Bw. Gelegenheit gehabt, den durch die UFS-Erhebungen beim Lieferanten erkennbar nicht im Sinne seines Vorbringens erhellten Sachverhalt durch entsprechende Nachweise weiter zu untermauern. Allerdings beschränkte sich seiner Reaktion auf die übermittelten Unterlagen zu den zweitinstanzlichen Erhebungen im Wesentlichen auf ergänzende Ausführungen zur Zusatzausstattung des Baggers.
Nach den vorliegenden Unterlagen war dem Bw. am ein Angebot des Lieferanten für eine zusätzliche Ausstattung des Baggers mit einem "Seil-Zangen-Rückegerät" (Greifarm mit Seilwinde) übermittelt worden. Am war das dafür benötigte "Grundgerät" aus Deutschland an den Lieferanten geliefert worden. Im Zuge der Erhebungen während des Prüfungsverfahrens war dem Prüfungsorgan ein entsprechender Lieferschein mit dem handschriftlichen Vermerk " Fa.Bw. " vorgelegt worden.
Einem Aktenvermerk im Prüferakt zufolge war dem Prüfer dazu die Auskunft erteilt worden, man habe das Vorhaben des Bw, "zusätzlich einen Greifer und eine Seilwinde aufbauen" zu lassen, "dann jedoch aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht realisiert (Greiferarm - nicht frei schwebend usw.)."
Dem UFS gegenüber gab der Lieferant an, ein Auftrag über diese Zusatzausstattung sei vom Bw. tatsächlich nie erteilt worden. Es habe daran lediglich ein "grundsätzliches Interesse" des Bw. bestanden. In der Folge sei es allerdings aus Kostengründen nicht zur Umsetzung gekommen. Den Greifer habe er sodann am als normale Handelsware für seinen Betrieb erworben.
Die Zusammenschau der dem UFS vorliegenden Unterlagen ergibt folgendes Bild:
Die Bestellung und Lieferung des o.a. "Grundgerätes" in Verbindung mit einer vorgelegten Detailzeichnung der geplanten Zusatzausrüstung zeigt, dass die Erwerbsabsichten des Bw. durchaus konkret gewesen und vom Lieferanten offenbar auch entsprechend ernst genommen worden waren.
Ob die dbzgl. Aktivitäten des Lieferanten mit oder ohne einen formellen Auftrag des Bw. durchgeführt worden waren, kann dahin gestellt bleiben. Erwiesen ist, dass das gelieferte "Grundgerät" in der Buchhaltung des Lieferanten dem Bw. zugeordnet worden war (Vermerk auf dem Lieferschein vom ).
Am , dem Tag der Anlieferung dieses Zusatzgerätes, erging lt. Werkstätten-Rechnung vom auch der Auftrag an die Werkstätte zur Durchführung der erforderlichen Komplettierungsarbeiten am Bagger. Bis auf die Verkürzung der Hydraulikanschlüsse sollen diese nach dem Berufungsvorbringen noch vor dem durchgeführt worden sein.
Weiters führt der Bw. in der Berufung aus, in Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrüstung mit einem "Seil-Zangen-Rückegerät" habe man auf die Verkürzung der Hydraulikanschlüsse vorerst verzichtet. Der dbzgl. Auftrag sei deshalb zunächst storniert worden. Ende Jänner 2003 habe sich aber herausgestellt, dass der ursprünglich vorgesehene Einsatz des Baggers für die nach einem Sturmereignis Mitte November 2002 angefallenen Aufräum- bzw. Wegebauarbeiten nicht erforderlich sei, weshalb der Auftrag zur Verkürzung der Hydraulikanschlüsse neuerlich erteilt und am 31. Jänner bzw. auch tatsächlich ausgeführt worden sei.
Nachweise für die Stornierung und später neuerliche Beauftragung zur Verkürzung der Hydraulikanschlüsse blieb der Lieferant mit dem Hinweis auf bloß mündliche Vereinbarungen schuldig. Der Bw. äußerte sich dazu nicht.
Dem UFS erscheint es selbst bei bloß mündlicher Vereinbarung nicht glaubwürdig, dass in den Unterlagen des Lieferanten keine entsprechenden Vermerke zu diesen Vorgängen zu finden sein sollen. Es wird daher nicht als erwiesen erachtet, dass die Verkürzung der Hydraulikanschlüsse aufgrund einer durch das Sturmereignis bedingten Stornierung des Bw. zunächst zurückgestellt wurde. Vielmehr geht der UFS gemäß dem Berufungsvorbringen davon aus, dass dies im Zusammenhang mit der nachträglich vorgesehenen Zusatzausstattung des Baggers zu sehen ist.
Die Kausalität des Sturmereignisses erweist sich aufgrund des durch die Unterlagen dokumentierten, zeitlichen Ablaufes im Zusammenhang mit dem Baggererwerb tatsächlich als nicht wahrscheinlich.
Bei Abschluss des Kaufvertrages im September war der Sturm nicht absehbar. Bis Mitte Dezember 2002, somit bis ca. ein Monat nach dem Eintritt dieses Sturmereignisses, bestand offenbar kein Bedarf nach dem Einsatz des Gerätes, wäre doch sonst die Übergabe der angeblich bis dahin - abgesehen von jener als absolut geringfügig beschriebenen Verkürzung der Hydraulikanschlüsse - bereits komplettierten Maschine an den Bw. auch faktisch durchgeführt worden. In weiterer Folge bestand nach den Angaben des Bw. auch bis zur Verkürzung der Hydraulikanschlüsse Ende Jänner 2003 und letztlich bis zur tatsächlichen Übergabe des Baggers am keine Veranlassung, das Gerät bei der Aufarbeitung der Sturmfolgen einzusetzen.
Das Sturmereignis erweist sich somit als rein zufällig in etwa zeitgleich mit dem Erwerb des Baggers eingetreten, welches ohne Auswirkung auf diesen Vorgang geblieben ist.
Dagegen stellt der Bw. selbst in der Berufung ausdrücklich klar, dass die zunächst unterbliebene Verkürzung der Hydraulikanschlüsse in direktem Zusammenhang mit der geplanten Zusatzausstattung gestanden ist.
In Würdigung der zuvor dargestellten Umstände geht der UFS davon aus, dass tatsächlich nach dem Auftreten der dem Prüfer gegenüber angesprochenen, technischen Schwierigkeiten beim "Aufbau" des geplanten "Seil-Zangen-Rückegerätes" von diesem Vorhaben Abstand genommen und in der Folge am 31. Jänner und die Hydraulikanschlüsse schließlich doch verkürzt worden waren.
Durch das Verfahrensergebnis wird nicht dargetan, dass die letztlich fehlgeschlagenen Arbeiten an der Zusatzausrüstung im Jahr 2002 abgeschlossen waren. Anderseits ist nicht ersichtlich, weshalb der Bagger den ganzen Jänner über im Betrieb des Lieferanten gestanden haben soll, bevor nach den Angaben des Bw. am mit der Verkürzung der Hydraulikanschlüsse begonnen worden war.
Sowohl der Lieferant als auch der Bw. haben diese Koplettierungsarbeit als geringfügig bzw. vernachlässigbar dargestellt. Wenn der Bw. dennoch von zwei Arbeitstagen mit insgesamt neun Stunden ausgeht, die am 31. Jänner und für die Ausführung dieser Arbeiten aufgewendet wurden, so hat sich die dabei erbrachte Leistung augenscheinlich nicht auf die Verkürzung der Hydraulikanschlüsse beschränkt.
Der UFS sieht es unter den gegebenen Umständen als erwiesen an, dass sich das Fehlschlagen des Projektes "Seil-Zangen-Rückegerät" erst im Laufe des Jänners manifestiert hat und das Vorhaben schließlich Ende Jänner endgültig aufgegeben worden war. Dieser Entscheidung war die Verkürzung der Hydraulikanschlüsse gefolgt.
Bei diesem Ablauf des Anschaffungsvorganges ist evident, dass es weder am noch bis zum Ende der Jahres 2002 zu einer für die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums erforderlichen Lieferung des Hydraulikbaggers an den Bw. gekommen ist.
Für diese Beurteilung ohne Belang ist, ob die geplante Zusatzausrüstung ein selbständiges Wirtschaftsgut dargestellt hätte oder nicht.
Da der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums somit erst im Jahr 2003 erfolgte, war eine Einbeziehung der Anschaffungskosten dieses Baggers in die IZP-Berechnungsgrundlage für 2002 unzulässig und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die vom Lieferanten vorgelegte Rechnung vom über den Erwerb eines Greifers der Marke X. als Handelsware offenbar nicht jenes Gerät betrifft, welches für die Zusatzausstattung des verfahrensgegenständlichen Baggers geordert worden war (lt. vorgelegter Rechnung vom Lieferung von der Münchner Niederlassung des Lieferanten am ).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Anschaffungszeitpunkt wirtschaftliches Eigentum Lieferung Übergabe tatsächliche Nutzungsmöglichkeit Zusatzausstattung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at