Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 10.07.2013, ZRV/0096-Z2L/12

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung wegen Nichtvorhandenseins einer Ware am angegebenen zugelassenen Warenort

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels, vertreten durch Mag. W, vom , Zl. BVE, betreffend Eingangsabgaben 2012 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Aufgrund einer von der Bf. eingebrachten Selbstanzeige gem § 29 FinStrG wurde mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl: erstinstanzlicherBescheid für die Bf gem Art 203 Abs 1 und Abs 3 1. Anstrich ZK iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG Abgaben in Höhe von € 2.577, 14 (Zoll: € 578,11; EUSt: € 1.999,03) sowie eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 7,47 vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass im Zuge einer Dokumentenkontrolle eine unterschiedliche Warenbezeichnung im Versandschein sowie in der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr und der Rechnung festgestellt worden sei und deswegen eine Kontrolle vorgenommen worden wäre. Diese hätte am zugelassenen Warenort aber nicht durchgeführt werden können, weil sich die Ware nicht mehr am zugelassenen Warenort befand. Aus diesem Grunde sei die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bf. vor, dass Frau GG, eine Sachbearbeiterin der Bf.; der CGmbH, Herrn KK und der SRGmbH, Frau JJ als durchführendes Transportunternehmen, den Auftrag erteilte, drei Seefrachtsendungen abzuholen. Darunter befanden sich auch 3 Paletten Keramikpulver mit 2340 kg für die Warenempfängerin. Im Transportauftrag sei ersichtlich gewesen, dass bei SKSpedition ein Verzollungsstop vorzunehmen sei. Am wurde durch Frau PP von der SRGmbH an GG mittels Mail gemeldet, dass die Sendungen bei SKSpedition eingetroffen sind. Aus diesem Grund seien von der Bf. die Versandscheine erledigt und mehrere Verzollungen per E-Zoll eingereicht worden. Im Zuge einer zollamtlichen Nachschau sei festgestellt worden, dass die Sendung sich nicht mehr am Warenort befinde, da die Ware - entgegen des ausdrücklichen schriftlichen Auftrags - bereits an Multikraft ausgeliefert wurde. Tatsache sei aber, so die Bf., dass die Zollschuld bereits durch Eingabe einer "falschen" Warenbezeichnung bei Erstellung des Versandscheins am in Hamburg entstanden sei. Andererseits sei die Zollschuld auch durch das Verlassen des zugelassenen Warenortes bei der Fa SKSpedition verwirklicht worden. Die Zollschuld sei nach Art 876a Abs 3 ZK-DVO auszusetzen, weil sowohl die Fa SRGmbH und SKSpedition die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen haben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: BVE wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass in der zugehörigen Ladeliste der Fa SRGmbH die berufungsgegenständliche Ware nicht enthalten sei, im Gegensatz zum Fax Aviso v. . Durch die Nichterfüllung von Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung sei im Rahmen des Auswahlermessens die Bf. heranzuziehen. Eine Aussetzung der Eingangsabgaben sei nicht möglich, da die Abgabenschuld durch Entrichtung bereits gelöscht sei. Überdies sei eine Mitteilung an einen weiteren Schuldner nicht erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Art. 37 ZK:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden

Art. 203 ZK:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Wie der UFS bereits ausgesprochen hat, entsteht die Zoll- und Steuerschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung, wenn sich die Waren nicht am zugelassenen Warenort befinden ().

Die Bf. verweist darauf, dass ein anderes Unternehmen durch die Auslieferung die Waren an den Empfänger diese der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Die Bf übersieht dabei aber, dass sie schon durch die eigenen - nachweislich unrichtigen - Angaben in der Zollanmeldung ein Entziehen bewirkt hat. Die Bf. war nämlich als Verfahrensinhaberin und nach außen aufgetretener Anmelderin verpflichtet, die Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Ein Verfahrensinhaber bzw. ein Anmelder ist nämlich eine Person, welche den Zollbehörde im besonderen Maße verpflichtet ist, da sie die Gewähr dafür bietet, dass sie in der Lage ist, die Waren zu gestellen (Art 199 ZK-DVO). Ob es - aus Sicht der Bf. - entschuldbare Gründe gibt, weshalb die Ware nicht am zugelassenen Warenort war, ist aus diesem Grund für die grundsätzliche Zollschuldentstehung nicht bedeutend, sondern nur bei der Übung von Ermessen zu berücksichtigen. Dem Bf. ist wohl zuzustimmen, dass der Sachverhalt den Schluss zulässt, dass auch andere Zoll- und Steuerschuldner herangezogen werden könnten; ein subjektiver Anspruch eines Abgabenschuldners, dass (auch oder ausschließlich) ein anderer Abgabenschuldner herangezogen wird, besteht aber nicht. Schon durch die Stellung als Verfahrensinhaberin, dh durch die - unrichtige - Mitteilung, dass sie in der Lage sei, die Ware zu gestellen und vorführen zu können, hat sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen. Aufgrund der besondere Nähe eines Verfahrensinhabers/Zollanmelders zu einer entstandenen Abgabenschuld ist fest zu halten, dass es nicht den billigen Interessen des Abgabepflichtigen widerspricht, wenn die Zollbehörde die Abgabenschuldnerin heranzieht, die sich auch als Anmelderin verpflichtet hat; es ist überdies zweckmäßig und entspricht auch dem Willen des Unionsgesetzgebers, dass derjenige, der konkret am Importvorgang beteiligt ist, vorrangig zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen ist. Überdies ist zu erwägen, dass die Bf nach der Aktenlage nicht in dieser behaupteten Deutlichkeit auf die zwingende Verzollung hingewiesen hat; vielmehr hat die Zollbehörde zu Recht darauf verwiesen, dass in der zugehörigen Ladeliste v die berufungsgegenständliche Sendung im Gegensatz zum Fax v nicht enthalten war. Außerdem ist ein Zollanmelder verpflichtet, das Ergebnis der Kontrolle durch den Beauftragten abzuwarten, nämlich ob das Versandscheingut vollständig vorhanden ist; erst danach ist ein Antrag auf Überführung in den freien Verkehr abzugeben, um jegliche Gefahr einer Unregelmäßigkeit zu vermeiden.

Gerade durch die genannten Umstände wurde somit die Zollbehörde im vorliegenden Fall daran gehindert, die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren einer vom Zollrecht vorgesehenen Prüfung zu unterziehen. Folglich wurden diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wodurch die Zollschuld nach Art. 203 ZK für die Bf. entstanden ist. Auch ist in diesem Zusammenhang auf das (Rechtssache C-66/99) sowie auf das Erkenntnis des Zl. 2006/16/0142, zu verweisen. Auf Grund des Wortlautes des Art 203 ZK können subjektive Elemente bei einer Beurteilung, ob eine Zollschuld nach der genannten Gesetzesbestimmung entstanden ist, keinen Einfluss nehmen, sondern nur im Rahmen der Übung von Ermessen.

Die Bf. bringt auch vor, dass die Zollschuld schon durch eine falsche Warenbeschreibung bei Erstellung des Versandscheins am in Hamburg entstanden sei. Dieser Einwand zielt offenbar darauf ab, dass im Versandschein Quarzsand statt Keramikpulver genannt wurde. Hier ist aber fest zu halten, dass das Versandscheingut vom Bf. selbst mit der konkreten Warenbezeichnung übernommen wurde und das Verfahren beendet und erledigt wurde. Nach Ansicht des UFS wäre aber eine Zollschuldentstehung nach Art 203 ZK im Versandverfahren nicht schon alleine deswegen zu bejahen, wenn die Warenbeschreibung im Versandverfahren nicht zu 100%ig korrekt ist, sofern aus den sonstigen Angaben und den Verweis auf die sonstigen Unterlagen klar erkennbar ist, dass es sich um eine Nichtgemeinschaftsware in einem Versandverfahren handelt, da es im externen Versandverfahren in erster Linie nur darauf ankommt, ob es sich um eine Nichtgemeinschaftsware handelt und erkennbar sein muss, dass durch die Nämlichkeit klargestellt ist, dass die konkrete Ware auch unter Steueraussetzung transportiert wird. Durch den Verweis auf die Rohmasse, Containernummer, Rechnung und Warenempfänger sowie einer Bezeichnung, die nicht in besonders auffälligen Maße vom tatsächlichen Versandscheingut abweicht, bleibt dies für das Versandverfahren ohne Auswirkung, da erkennbar ist, welche Ware sich im Verfahren befindet. Die Bf. kann jedenfalls auch aus diesem Grund von ihren Pflichten als Anmelderin nicht befreit werden.

Da die Bf. nur die Entstehung der Zollschuld eingewendet hat, kann auf Ausführungen zur entstandenen Steuerschuld verzichtet werden. Im Ergebnis würden aber auch Einwendungen hinsichtlich der Steuerschuld nicht zum Erfolg führen, da die oa Ausführungen sinngemäß auch für die Steuerschuld gelten. Im Übrigen, was die Einwendungen zur Aussetzung betrifft, darf auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden.

Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Bf. kein Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Versandverfahren
Zugelassener Warenort
Entziehen
Verweise
ZK, Zollkodex
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 876a Abs. 3
ZK, Zollkodex Art. 37
ZK, Zollkodex Art. 203
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 199


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