Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.07.2012, RV/0917-G/07

Diverse Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten beträgt € 2.868,02

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war von bis bei der GmbH2 beschäftigt und erhielt lt. Lohnzettel vom bis Bezüge von der GmbH1. Vom bis bezog er das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld. Aus dem am ergangenen Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass der Bw der Aufforderung zur Einreichung der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht nachgekommen ist und das Finanzamt die Veranlagung aufgrund der übermittelten Lohnzettel vornahm.

Mit der Berufung reichte der Bw einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein, dem Werbungskosten iHv insgesamt 8.755,01 sowie Kreditrückzahlungen für Wohnraumschaffung iHv € 3.756,12 zu entnehmen sind. Als Folge mehrmaliger Vorhalte des Finanzamtes bzw. des UFS liegt nunmehr im Akt eine Aufstellung der Werbungskosten vor, der (richtig summiert) Kosten iHv € 10.239,89 zu entnehmen sind. Diese setzen sich laut Aufstellung wie folgt zusammen:


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Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen Steiermark - Wien bzw. in 3 Fällen Linz, 1x Graz und 1x Gänserndorf
€ 5.056,30
Fachliteratur
€ 89,80
Arbeitsmittel
€ 60,88
Verkehrsstrafen
€ 782,93
AfA PC (wie Vorjahr exkl. Privatanteil)
€ 450,50
Kommunikationsgeb. Heimarbeit
€ 1.706,50
Familienheimfahrten
€ 2.092,98
Summe
€ 10.239,89

Über Aufforderung des UFS, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nachzuweisen, schickte der Bw ein email, dem zu entnehmen ist, dass das Finanzamt alle Belege gehabt hätte, diese jedoch ohne sein Verschulden in Verstoß geraten seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0235 zu Recht erkannt, dass der Hauptwohnsitz des Bw in Wien bei seiner Ehegattin und seinem Sohn liegt. Daher sind auch im Streitjahr die Kosten für Fahrten zwischen Wien und Steiermark privat veranlasst und damit nicht abzugsfähig.

Aufgrund derselben Überlegung sind die Kosten für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen von Steiermark nach Wien nicht beruflich, sondern privat veranlasst. Nachdem jedoch für das Finanzamt kein Zweifel besteht, dass der Bw tatsächlich die angegebenen Bewerbungsgespräche geführt hat, können im Schätzweg die Fahrtkosten von Wien nach Linz (3x 368 km hin und retour lt. Routenplaner = 1.104km), von Wien nach Graz (400 km hin und retour) und von Wien nach Gänserndorf (70 km) im Ausmaß des amtlichen Kilometergeldes anerkannt werden. Unter Zugrundelegung der zurückgelegten Strecken von insgesamt 1.574 km ist laut amtlichen km-Geld von € 0,356 ein Betrag von € 560,34 als Werbungskosten aus Fahrten zu Bewerbungsgesprächen anzuerkennen.

Die Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel, AfA und Providergebühren werden seitens des Finanzamtes nicht bestritten und sind daher zum Gesamtbetrag von € 2.307,68 abzugsfähig.

Verkehrsstrafen stellen in der Regel Kosten der privaten Lebensführung dar und sind damit gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig (vgl , oder ). Nachdem der Bw die Geldstrafen nur mit "Terminen" begründet hat, ist ihm auch nicht der Nachweis gelungen, dass sein Verschulden gering war und der berufliche Zusammenhang überwogen hat.

Insgesamt sind dem Bw im Jahr 2002 abzugsfähige Werbungskosten iHv 2.868,02 erwachsen.

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind gem. § 18 Abs 1 Z 3 EStG Ausgaben zur Wohnraumschaffung sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte € 60.000 nicht übersteigt (§ 18 Abs 3 EStG). Nachdem der Bw darüber hinausgehende Einkünfte bezieht, ist eine gesonderte Berücksichtigung dieser Kosten ausgeschlossen.

Der Berufung war daher - wie im Spruch ersichtlich - teilweise statt zu geben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at