Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.12.2008, RV/0374-L/05

Aufwendungen für Teilseminare im Rahmen der Ausbildung zur "Pädagogischen Kinesiologin" als Werbungskosten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin an einem Gymnasium, wo sie die Lehrfächer Deutsch und Italienisch unterrichtet. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 machte sie unter anderem Aufwendungen in Höhe von 1.500,00 € für Fortbildung sowie Reiseaufwendungen in Höhe von 469,92 € als Werbungskosten geltend.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bw., die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen sowie eine komplette Aufstellung der Aufwendungen vorzulegen. Eventuelle Ersätze und Zuschüsse seien abzuziehen.

Daraufhin gab die Bw. bekannt, dass die Reisekosten im Zusammenhang mit der Ausbildung an der "Akademie für pädagogische Kinesiologie" in Sf stehen. Sie habe die Strecke H - Sf vier Mal zurückgelegt, wobei die Gesamtkilometeranzahl 1.320 betrage. Bei einem Kilometersatz von 0,356 € ergäbe sich der Betrag iHv. 469,92 €.

Zusätzlich machte die Bw. Kopierkosten iHv. 15,94 € als Werbungskosten geltend.

Einem Aktenvermerk über eine weitere Mitteilung der Bw. ist zu entnehmen, dass diese die Strecke H - Sf nicht vier Mal, sondern sechs Mal gefahren sei. Es ergäbe sich somit eine einfache Strecke im Ausmaß von 220 Kilometern.

Die Bw. legte weiters einen Zahlschein über den an die Fa. S GmbH (SC) bezahlten Rechnungsbetrag in Höhe von 1.500,00 € sowie ein Schreiben der Firma SC vom vor, aus welchem hervorgeht, dass der erste Jahrgang der Akademie für Kinesiologie am starten werde. Dieser in Europa einzigartiger Lehrgang werde von dem Begründer der LEAP-Methode Charles Krebs gemeinsam mit AH selbst geleitet. Er werde ca. 15 Tage in Sf unterrichten und auch die Überprüfung des Lernerfolges vornehmen. Im Preis von 1.500,00 € inkl. Mehrwertsteuer seien Skripten, Prüfungsgebühren und die obligatorische Zusatzausbildung: "Neurobiologische Grundlagen, Lernen, Denken, Gedächtnis" an der Uni Salzburg inkludiert.

Weiters legte die Bw.

- ein Anmeldungsformular für den von der Fa. SC angebotenen Lehrgang der "Akademie für Pädagogische Kinesiologie" im Zeitraum Wintersemester 2003 bis Sommersemester 2005 mit der Kursdauer von vier Semestern und der Kursgebühr von 1.500,00 € pro Semester,

- eine Rechnung betreffend Übernachtung und Frühstück in der Zeit vom 24. bis in Höhe von insgesamt 28,00 €,

- eine Rechnung über zwei Nächtigungen in der Zeit von 6. bis in Höhe von insgesamt 28,00 €, sowie

- eine Beschreibung der Methode der Kinesiologie mit folgendem Inhalt vor:

"Kinesiologie - griech.: ,Lehre von der Bewegung'

Lag das Hauptaugenmerk ursprünglich auf dem Körper und seinen Bewegungen, so arbeitet die Kinesiologie heute als ganzheitliche Methode: Körper, Geist und Emotionen tragen zur energetischen Ausgewogenheit bei und beeinflussen einander.

Nach jahrelanger gewissenhafter Forschung entwickelte der amerikanische Arzt Dr. George Goodheart in den 60er Jahren die Grundlage der Kinesiologie. Er fügte Wissen aus der traditionellen chinesischen Medizin, Ernährungslehre, Chiropraktik und moderner westlicher Medizin zu einem Ganzen zusammen und gab es vorerst nur an Mediziner weiter. Begeistert von der Effizienz und Einfachheit der Methode, entwickelte sein Schüler Dr. John F. Thie daraus "Touch for Health", das er erstmals Nicht-Medizinern widmete.

Heute sind daraus verschiedene andere kinesiologische Zweige entstanden, wie z.B. Edu-Kinesthetik, Brain Gym, Three in One Concepts, Psycho-Kinesiologie u.a.

Die Besonderheit aller kinesiologischen Methoden ist der Muskeltest.

Dieser gibt als Biofeedback-Instrument Auskunft über den Energiefluss im Körper. Energie-Blockaden, die stets aus Stress-Situationen entstehen und unsere Kreativität und freie Entscheidungsfähigkeit einschränken, können aufgespürt werden. Außerdem lässt sich mit dem Muskeltest die für jedes Individuum am besten geeignete Korrekturmöglichkeit zur Wiedererlangung der energetischen Ausgewogenheit finden.

Einfach und klar in der Anwendung, zuverlässig in der Wirkung und absolut schmerzfrei bietet die Kinesiologie Hilfe für jedermann - gleich welchen Alters."

Mit Einkommensteuerbescheid 2003 anerkannte das Finanzamt die beantragten Werbungskosten nur zum Teil. Als Begründung führte es an:

"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988). Zwischen dem als Werbungskosten bezeichneten Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig ist, muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Werbungskosten. Da es sich bei dem von Ihnen besuchten Lehrgang (Kinesiologie) um keine berufsspezifische Fortbildung handelt, konnten die beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."

Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom wie folgt Berufung:

"In der Bescheidbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass Werbungskosten Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen nach § 16 EStG sind.

Die Kosten für den Weiterbildungslehrgang Kinesiologie sind unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Gerade die heutige Arbeitswelt und der Arbeitsmarkt für Lehrer macht es notwendig, selbst derartige Kurse zu finanzieren. Die dabei erworbenen Kenntnisse können unmittelbar im Unterricht verwertet werden. Es ist dadurch möglich, die Lernbesonderheiten der einzelnen Schüler zu erkennen und damit auch den Unterrichtserfolg zu verbessern. In der Beilage übermittle ich entsprechende Informationen."

Ein Anforderungs- bzw. Anwendungsprofil "Pädagogischer - Kinesiologe/in" mit folgendem Inhalt wurde beigeschlossen:

"Begriffsbestimmung / Ausbildung

Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt in den kinesiologischen Gehirnintegrationsprogrammen von Dr. Charles Krebs (LEAP), Ian Stubbings und Lynne MeCall (SIPS, Hugo Tobar, Reflexe) und all der Programme, die im Vor- und Umfeld von LEAP entwickelt wurden und sich mit ähnlicher Thematik befassen.

Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse der Gehirnforschung und neurologischen Forschung ergänzen und komplementieren diese Ausbildungsrichtung.

Als Grundlagen dienen dem/der Pädagogischen-Kinesiologen/in die wesentlichsten kinesiologischen Grundprogramme, wie Touch for Health, u.a.

Der/die Pädagogische-Kinesiologe/in erachtet konstante Weiterbildung auf seinem/ ihrem Gebiet als selbstverständlich und ist stets bemüht, sich auf dem neuesten Wissensstand zu halten.

Neben konstanter Weiterbildung ist er auch um Transparenz seiner Ausbildung und Methoden seinen/ihren Klienten gegenüber sowie um die Qualität seiner Arbeit bemüht.

Tätigkeit / Aufgabenbereich

Ein/e Pädagogische/r- Kinesiologe/ in ist den ethischen Grundlagen der jeweiligen (kinesiologischen) Richtungen verpflichtet und hält sich an die Schweigepflicht.

Des weiteren sieht sich ein/e Pädagogische/r- Kinesiologe/in nicht in Opposition zur Ärzteschaft und zu anderen Heilberufen, seine/ihre Arbeit ist grundsätzlich als Ergänzung, Bereicherung, Prävention und Nachbetreuung in allen Lebenslagen zu verstehen.

Durch seine/ihre intensive Beschäftigung mit dem Gehirn ist er/sie auch Fachmann in allen Fragen, die Persönlichkeit ( Motivation, Konzentration, Merkfähigkeit, Selbstwertgefühl,.....) und Psyche (Emotionen, psychische Probleme, psycho-somatische und somato-psychische Imbalancen, Phobien, Depression, Süchte ......) betreffend.

Außerdem ist er/sie Experte für alle stressbedingte Probleme (nicht diagnostizierbare Schmerzen, Migräne, physische Beschwerden...)

Ein/e Pädagogische/r - Kinesiologe/in sieht den Menschen als Einheit von Körper- Geist- und Seele und dessen Gehirn als Schaltzentrale im menschlichen Sein an. Weiters wird das Leben als ständiger Lernprozess angesehen, wobei erfolgreiches, lebenslanges Lernen von intakter Gehirnintegration abhängig ist

Mangelnde (nicht funktionierende) Gehirnintegration führt unwillkürlich zu psychischen, physischen, emotional-spirituellen Imbalancen und Problemen. Lernen, Denkleistungen aller Art, Kommunikation, Entscheidungsfindung, ja, bewusstes, erfolgreiches Leben ist dann nicht mehr, oder nur sehr eingeschränkt und unter größter Anstrengung möglich.

Sind die (meist stressbedingten) Imbalancen aufgelöst, ist es uneingeschränkt möglich, 100 % seines Potenzials und seiner Energie sinnvoll zu nützen. Der Kreislauf von Stress und Vermeidung wird erfolgreich durchbrochen und durch einen Erfolgskreislauf ersetzt.

Denken und Lernleistungen sind mit Freude und Positivem verbunden. Das Selbstvertrauen und damit das Selbstwertgefiihl kann sich (wieder) entwickeln, bzw. steigt, das gesamte Leben als Lernprozess wird problemlos, Stress und damit verbundene Imbalancen und Beschwerden werden aufgelöst, man lebt balanciert in seiner Mitte, die Harmonie von Körper, Geist und Seele ermöglicht ein zufriedenes, ausgeglichenes Leben in allen Lebenslagen.

Pädagogische - Kinesiologen/innen bedienen sich des Muskelmonitorens, des Gehirnformatierens (Fingermodi, Akupunkturpunktkombinationen...), der kinesiologischen Grundkenntnisse (Touch for Health,..), wesentlicher Erkenntnisse der traditionellen chinesischen Medizin, des Wissens um die Zelle als Hologramm, bzw. als oszillierenden, elektromagnetischen Schwingungskreises, sowie der neuesten wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse der Gehirnforschung."

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bw., folgende Fragen zu beantworten:

"1. Erhielten Sie für die Ausbildung "Pädagogische Kinesiologie" Kostenersätze von Ihrem Dienstgeber und wurden Sie für diese Ausbildung vom Dienst freigestellt?

2. Wurden Sie vom Dienstgeber dazu aufgefordert diese Ausbildung zu machen?

3. Handelt es sich dabei um eine Zusatzausbildung für Lehrer bzw. welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme notwendig?

4. Welche Berufschancen ergeben sich für Sie, wenn Sie die Ausbildung abgeschlossen haben?

5. Werden die bei dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Unterricht laufend verwendet oder haben Sie in der Schule eine spezielle Funktion?"

Mit Vorhaltsbeantwortung vom nahm die Bw. zu den an sie gerichteten Fragen wie folgt Stellung:

"Zu 1) Kein Kostenersatz und keine Dienstfreistellung.

Zu 2) Nein. Hinter der Ausbildung steckt Eigeninitiative und die langjährige Berufserfahrung, dass das durch die Ausbildung gewonnene Wissen und praktische Erfahrung für die heutigen Anforderungen als Lehrer ein "Muss" ist.

Zu 3) Grundsätzlich ja. Berufspraxis ist zur Umsetzung notwendig. Während der Ausbildung ist verpflichtend, dass mit Schülern gearbeitet wird.

Zu 4) Meine Mandantin sagt dazu zutreffend: "Lehrer bleibt Lehrer". Es sind Kosten zur Sicherung und Erhaltung der Tätigkeit.

Zu 5) Meine Mandantin verwendet diese Kenntnisse laufend in der pädagogischen Arbeit mit ihren Schülern. Gerade die in den Medien so stark diskutierten Ergebnisse der Pisa Studie zeigen, welches selbständige Engagement die österreichischen Pädagogen benötigen, damit Österreich wiederum ein besseres internationales Rating bekommt."

Im Akt befinden sich weiters zwei Ausdrucke aus dem Internet (www.SC-info.at) mit folgenden Inhalten:

- Die 2002 gegründete S GmbH ist ein dezentrales, nicht-institutionelles Bildungszentrum (Independent Point of Learning) mit Zugang zu mehreren Universitäten und Fachhochschulen (Gateways) in einer Region mit hohem Entwicklungspotenzial (Pinzgau). Europäischer Sozialfonds (esf), bm:bwk, Land Salzburg, Stadt Sf und Universität Salzburg fördern mit diesem europäischen Pilotmodell die Entwicklung neuartiger regionaler Bildungszentren unter besonderer Berücksichtigung von Selbststudium und Fernunterricht im zweiten Bildungsweg und im Rahmen der universitären Aus- und Weiterbildung.

- Pädagogische Kinesiologie Praktische Ausbildung zur Erkennung und Behandlung von Lernschwierigkeiten mit Hilfe der Kinesiologie. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt in den kinesiologischen Gehirnintegrationsprogrammen von Dr. Charles Krebs (LEAP) Ian Stubbings und Lynne McCall (SIPS), Hugo Tobar (Reflexe) und all der Programme, die im Umfeld von LEAP entwickelt wurden und sich mit ähnlicher Thematik befassen. Dauer: 4 Semester; Gebühr: 1.500,00 € pro Semester

Im Steuerakt befindet sich weiters eine mehrseitige, von der Fa. SC herausgegebene Lehrgangsbeschreibung "Pädagogische Kinesiologie" samt einer Übersicht über den Ablauf der viersemestrigen Ausbildung.

Ein Telefonat mit der Bw. ist in einem Aktenvermerk vom festgehalten:

-"Teilnehmer waren nicht ausschließlich Lehrer, aber schätzungsweise zu 90 % Lehrer.- Kurs war nicht verpflichtend, sondern wurde aufgrund eigener Initiative besucht."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 16 (1) 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Sie beantragten die Kosten für den Lehrgang "Pädagogische Kinesiologie" als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Lehrgang wurde von der Fa. SCA GmbH abgehalten. Auf der Internetseite dieser Firma ist der von Ihnen besuchte Lehrgang genauer beschrieben. Daraus geht ua. hervor, dass die pädagogische Kinesiologie für Kinder und Jugendliche mit Lerndefiziten, Konzentrationsproblemen, Schul- und Prüfungsängste, usw. und auch für Erwachsene gut anzuwenden ist, die im Berufsleben extrem gefordert sind, zur Effizienzsteigerung, bei Burn Out Problemen, bei psycho-somatischen Erkrankungen und ähnlichen Problemen.

Die Lehrinhalte sind also nicht speziell auf Lehrer ausgerichtet, obwohl es für Sie als Lehrerin sicher sehr wertvoll und nützlich ist eine derartige Ausbildung zu besitzen und es lt. Ihrer Vorhaltsbeantwortung für einen Lehrer fast ein "Muss" ist derartige Kenntnisse zu haben. Die Teilnehmer waren, wie Sie lt. Tel. vom erklärten, auch nicht ausschließlich Lehrer.

Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung (Eignung der Kinesiologie für Probleme der Erwachsenen!) betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit (siehe LStRI. RZ 359).

Eine berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen ist daher bei Ihrem Seminar nicht gegeben (keine Kostenübernahme und keine Dienstfreistellung durch den Dienstgeber, kein homogener Teilnehmerkreis).

Gemäß § 20 (1) 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Für Aufwendungen, die sowohl durch die Berufsausübung, als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, gilt das Aufteilungsverbot, sie sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Ihre Aufwendungen für das Seminar "pädagogische Kinesiologie" sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig."

Dagegen brachte die Bw. mit Vorlageantrag vom Folgendes vor:

"Unter Bezugnahme auf die von mir vorgebrachten Begründungen lege ich eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dienstfreistellung vor. Die Direktion weist daraufhin, wie wichtig die erworbene Zusatzqualifikation ist, dass sie jedoch die kostenintensive Fortbildung aus dem Budget der Schule nicht aufbringen kann. Meine Mandantin erwirbt Zusatzqualifikationen, mit denen sie in der Lage ist "Leistungsschwächen von legasthenischen Kindern auf den Grund zu gehen und in der Folge für diese Kinder gezielt und professionell leistungsfördernde Maßnahmen zu setzen sowie die Eltern der betreffenden Kinder zu beraten".

Es ist sicherlich nicht so, dass im Werbungskostenbegriff jede eigene persönliche Initiative nicht zum Tragen kommt, vielmehr ist aus der bereits dargestellten Entwicklung im Schulwesen (PISA-Studie als Stichwort) die laufende Aneignung und Vertiefung von derartigen Qualifikationen eine Notwendigkeit."

Als Beilage wurde folgende Bestätigung des Direktors des Gymnasiums, an welchem die Bw. lehrt, vorgelegt:

"Als Direktor des RGL bestätige ich, dass Frau Mag. SL (Unterrichtsgegenstände: Deutsch, Italienisch) seit Beginn des Schuljahres 2003/04 (Herbst 2003) den Lehrgang "Lernpädagogische Kinesiologie" am SCSf besucht und zu diesem Ausbildungszweck vom Dienst freigestellt wird.

Mag. SL erwirbt durch diese Ausbildung, die sie auf eigene Kosten (!) finanziert, Zusatzqualifikationen, die durch die offizielle Lehrerweiterbildung des Päd. Institutes des Bundes nicht angeboten werden. Sie ist auf Grund dieser Zusatzqualifikationen im Stande, Leistungsschwächen von legasthenischen Kindern auf den Grund zu gehen und in der Folge für diese Kinder gezielt und professionell leistungsfördernde Maßnahmen zu setzen sowie die Eltern der betreffenden Kinder zu beraten.

Es liegt im Interesse unseres Gymnasiums, dass Lehrer/innen sich einer anspruchsvollen Zusatzausbildung unterziehen und es ist selbstverständlich, dass dafür Dienstfreistellung gewährt wird. Die Schule selbst kann diese kostenintensive Fortbildung aus keinem Budget finanzieren."

Das FA legte in der Folge die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom wurde die Bw. um Beantwortung folgender Fragen bzw. Vorlage von Unterlagen ersucht:

"A) Weiterbildungslehrgang Kinesiologie

1) Geben Sie bitte den konkreten Inhalt der von Ihnen im Jahr 2003 besuchten Teile des Weiterbildungslehrganges bekannt. Um Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Seminarprogramm, Scripten, Kursmitschrift etc. wird ersucht.

Im Steuerakt sind Internet-Ausdrucke sowie eine Beschreibung "Pädagogische Kinesiologie, SC" enthalten (siehe Beilage).

Diesen Unterlagen ist eindeutig zu entnehmen, dass Pädagogische Kinesiologie nicht nur für die Berufsgruppe der Lehrer, sondern vor allem für Kinder und Jugendliche und für alle Erwachsenen mit bestimmten Schwächen oder Problemen geeignet ist (vgl. auch die Begründung der Berufungsvorentscheidung). Ein Hinweis auf eine Anwendung dieser Methode speziell im Unterricht ist diesen Unterlagen jedenfalls nicht zu entnehmen. Nehmen Sie dazu bitte Stellung!

2) Wie haben Sie die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt?

Bitte legen Sie hierzu eine genaue Beschreibung vor, aus der ersichtlich ist, in welchen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft die Lehrgangsinhalte konkret zur Anwendung gelangt sind.

Geben Sie in diesem Zusammenhang bitte auch an, welche Klassen (Alter der Schüler) Sie im Berufungsjahr unterrichtet haben.

Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele an (die mit Vorhaltsbeantwortung vom zu Punkt 5 gebotene Beschreibung erscheint für eine Beurteilung nicht ausreichend).

3) Mit Vorhaltsbeantwortung vom haben Sie auf die Frage des Finanzamtes (FA) nach Kostenersätzen des Dienstgebers und Dienstfreistellungen bekannt gegeben, dass kein Kostenersatz und keine Dienstfreistellung gewährt wurde.

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom haben Sie mit Vorlageantrag vom auf eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dienstfreistellung hingewiesen und diese auch vorgelegt. Aus dieser Bestätigung, datiert mit , geht hervor, dass Sie seit Herbst 2003 den Lehrgang "Lernpädagogische Kinesiologie" besuchen und zu diesem Ausbildungszweck vom Dienst freigestellt werden.

Um Aufklärung dieses Widerspruchs wird ersucht.

4) Welcher Teilnehmerkreis hat den Lehrgang besucht? (Die Aussage im Telefonat vom , die Teilnehmer hätten "schätzungsweise zu 90%" aus Lehrern bestanden , erscheint zu ungenau).

5) Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesem Lehrgang notwendig? Auf die Frage des FA nach den Teilnahmevoraussetzungen haben Sie mit Vorhaltsbeantwortung vom bekannt gegeben, es sei Berufspraxis zur Umsetzung notwendig und während der Ausbildung sei die Arbeit mit Schülern verpflichtend. Aus den im Steuerakt vorhandenen Unterlagen geht eine derartige Verpflichtung nicht hervor. Legen Sie bitte entsprechende Beweismittel vor.

6) Haben Sie den Lehrgang mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.

7) Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes O.Ö. etc.)?

B) Reisekosten

Nach dem Akteninhalt haben Sie im Berufungsjahr 2003 an zwei Terminen (24. bis 26. Oktober und 6. bis ) je einen Seminarteil in Sf absolviert. Andererseits findet sich in den Aktenunterlagen ein Vermerk, Sie hätten die einfache Strecke sechs Mal zurückgelegt. Um Erläuterung dieses Sachverhalts wird ersucht.

C) Fachliteratur:

Mit Berufung vom haben Sie beantragt, die Berufung entsprechend der eingereichten Erklärung zu erledigen.

Das Finanzamt (FA) hat die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur iHv. 191,20 € nur mit dem Betrag iHv. 114,60 als Werbungskosten wie folgt anerkannt:

In der Begründung (Punkt C der Berufung) beziehen Sie sich jedoch ausschließlich auf die nicht anerkannten Kosten für den Weiterbildungslehrgang Kinesiologie.

Sollten Sie die Berufung gegen die Nichtanerkennung eines Teiles der beantragten Kosten für Fachliteratur aufrecht erhalten, werden Sie ersucht, zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen eine Literaturliste (für alle oben angegebenen Buchtitel) nach folgenden Kriterien vorzulegen:

- Buchtitel

- Vor- und Zuname des Autors:

- Verlag, Erscheinungsdatum

- Kaufpreis und Datum der Bezahlung

- Inhaltsangabe (Kurzbeschreibung)

z.B.:

"Lernsprünge": Eine bahnbrechende Methode zur Integration des Gehirns (Taschenbuch) von Charles T. Krebs und Jenny Brown (Autoren)

KurzbeschreibungSehr eindrucksvoll und lebendig schildert Charles Krebs am Anfang des Buches, wie er einen Unfall hatte, der ihn zum Querschnittsgelähmten machte, und wie er auf wundersame Weise Heilung durch die Kinesiologie erfahren hat. Anschließend beschreibt er seine eigene Suche nach wissenschaftlichen Erklärungen für dieses "Wunder". Nach diesem Abschnitt war ich selbst sehr gespannt auf die Erklärungen, die er gefunden hat und was er daraus entwickelt hat; bin also sehr neugierig auf den Rest des Buches geworden. Diese Neugier und Lesemotivation war bei der weiteren Lektüre sehr nützlich, denn die nächsten Kapitel, die Aufbau und Funktion des Gehirns sowie das Lernen beschreiben, sind zwar interessant, aber wegen der vielen Fachbegriffe und der Komplexität schwer zu lesen. Die nächsten Kapitel beschäftigen sich mit Dysfunktionen und Blockaden im Gehirn sowie mit dem optimalen Zustand der Gehirnintegration. Um diesen Kapiteln folgen zu können, ist es relativ wichtig, die vorhergehenden Abschnitte wenigstens ein wenig verstanden zu haben. Der letzte Teil des Buches ist eher praktisch orientiert und beschäftigt sich mit Möglichkeiten, die (eigene) Gehirnintegration zu verbessern. Dafür werden Übungen aus Brain-Gym erklärt, sowie Akupressurtechniken und Möglichkeiten, emotionalen Streß zu lösen. Weiter wird noch das von Krebs entwickelte Programm LEAP für Lern- und Teilleistungsstörungen anhand von vielen Beispielen erklärt sowie Umweltfaktoren, die sich negativ oder positiv auf das Gehirn auswirken können. Auch wenn es manchmal nicht leicht ist, lohnt sich die Lektüre, wenn man mehr über Lernen, dessen Voraussetzungen oder über die Begründungen für die Wirkungen der Kinesiologie erfahren will. Quelle http://www.amazon.de

D) "Sonstige Werbungskosten"

Geben Sie bitte bekannt, um welche Aufwendungen es sich hierbei handelt. Um Belegnachweis dieses Betrages iHv. 84,00 € wird ersucht.

In der Beilage wurden der Bw. folgende, im Akt befindliche Unterlagen in Kopie zur Kenntnis gebracht:

Internet-Ausdrucke (Aktenseite 25 und 26), sowie eine Beschreibung "Pädagogische Kinesiologie, SC" (Aktenseiten 27 bis 37)"

Innerhalb verlängerter Frist wurde der Vorhalt wie folgt beantwortet:

Eingangs bemerkte der steuerliche Vertreter:

"Ich glaube, dass gerade die öffentliche Diskussion in den letzten Tagen gezeigt hat, wie notwendig diese Lehrerinitiative ist, und daher auch Werbungskosten vorliegen, nachdem der Werbungskostenbegriff nicht enger ist als der Betriebsausgabenbegriff, dass die Kosten ausschließlich aus der beruflichen Verantwortung und Sorgfalt in Kauf genommen wurden. Auch der von Renner kürzlich in der SWK veröffentlichte Aufsatz unterstützt m. E. die hier vorgenommene Argumentation und die Interpretation."

Zusätzlich führte die Bw. im Einzelnen aus:

"Es ist mir ein Bedürfnis, gleich vorweg zu bemerken, dass ich durch meine eigenen Schüler angeregt worden bin, mich als Lehrer kinesiologisch zu schulen. In meiner Unterrichtspraxis hatte ich, bevor ich darüber erfuhr, dass ein pädagogischer Kinesiologielehrgang in Sf angeboten werden würde, Schüler erlebt, die sich von einer Serie von Nicht genügend in meinem Fach Deutsch innerhalb weniger Wochen auf Befriedigend bis Gut nachhaltig einpendeln konnten. Zunächst war mir die rasche Leistungssteigerung jener Schüler ein Rätsel, bis ich in den Sprechstunden von den Eltern erfuhr, dass kinesiologische Hilfe in Anspruch genommen worden war, was meine Neugierde auf Kinesiologie weckte.

Das Konzept der pädagogischen Kinesiologie (von altgr. kin = Bewegung) basiert auf einer nunmehr ca. 40-jäihrigen Erfahrung mit verhaltensauffälligen Kindern und Erwachsenen mit Lernproblemen. Als einer der wesentlichen Mitbegründer gilt Dr. Paul Dennison, ein amerikanischer Pädagoge, der bei seiner Arbeit mit lernschwachen Kindern und Erwachsenen die so genannte "Brain Gym - Methode" entwickelt hat. Er hat entdeckt, dass sich in Stresssituationen auftretende Blockaden in der Denkleistung sehr erfolgreich mit motorischen Übungen lösen lassen. Ausgehend von diesem Konzept sowie von der Idee der Ganzheitlichkeit des Menschen, in der Körper und Geist als Einheit betrachtet wird, bezieht die Pädagogische Kinesiologie neueste Erkenntnisse aus der Gehirnforschung in ihre Arbeit ein. Ein weiterer Baustein der Kinesiologie ist das uralte Wissen um die Kräfte der Lebensenergie. Ist der Fluss der Lebensenergie in den Meridianen unterbrochen, so spricht man von Energieblockaden. Diese Blockaden werden heutzutage als neurologische Verschaltungen bezeichnet. Das bedeutet, dass bei der Informationsverarbeitung in unserem Gehirn Aktionspotenziale in Gehirnareale umgeleitet werden, wo sie nicht verarbeitet werden können. Bis solche Aktionspotenziale dort ankommen, wo sie sofort hätten verarbeitet werden sollen, sind sie dermaßen abgeschwächt, dass sie sich als individuelle Lernschwäche in irgendeiner Form manifestieren.

Als Bio - Feed-back - Instrument dient dem Kinesiologen der Muskeltest. Der amerikanische Arzt und Chiropraktiker Dr. George Goodheart hat bereits in den 60er Jahren herausgefunden, dass die Muskeln über die Meridiane mit den Organen energetisch verbunden sind. Auch das Gehirn ist ein Organ. Folglich weisen bestimmte Muskelreaktionen auf Energieblockaden in bestimmten Meridianen hin. Ungleichgewichte können durch Akupressur und Bewegungsübungen behoben werden.

Die im Jahr 2003 von mir besuchten Lehrveranstaltungen bilden die ersten Bausteine der Pädagogischen Kinesiologie, die, was oben bereits hervorgegangen ist, als überaus komplexe und interdisziplinär arbeitende Methode verstanden werden muss. Das Verständnis der komplexen, beim Lernen stattfindenden Mechanismen erfordert Kenntnisse aus der Neurologie und der Neurophysiologie, die therapeutische kinesiologische Arbeit, das Balancieren und das damit verbundene Lösen von Blockaden stützt sich vor allem auf das Meridiansystem und die aus der TCM stammenden Akupressur. In der Folge wurde der Versuch unternommen, kurz und laienhaft zu vermitteln, welche Inhalte in den ersten drei Kursen unterrichtet wurden.

1. 24. - : Touch für Health I: Grundvoraussetzung für das Verständnis für kinesiologische Praxis ist das Wissen um das Meridiansystem und die Zusammenhänge zwischen Energiebahnen und Organen sowie Energiebahnen und Muskeln (genauere Informationen entnehmen sie Bitte der Anlage: Die Entstehungsgeschichte des Touch for Health), Kinesiologische Balancen können nur mittels Muskeltest durchgeführt werden.

2. 15. und : Touch für Health II: Weiterführende Kenntnisse im oben erläuterten Bereich

3. SIPS Stressindikatorpunktsystems I: Akupressurtechnik zum Stressabbau in diversen Nuclei des Gehirns, Basis für Verständnis von Lernschwächen, da oftmals Lernschwächen limbisch bedingte Blockaden als Ursache haben.

Es liegen keine Mitschriften über diese 3 Kurse vor, sondern nur Skripten. Um Ihnen einen Einblick in die Mitschrift zu gewähren, habe ich einen Ausschnitt aus einem späteren LEAP-Kurs beigelegt.

In dem von Ihnen vorgelegten Fragenkatalog erklären Sie, dass den beigelegten Unterlagen zu entnehmen sei, "dass Kinesiologie nicht nur für die Berufsgruppe der Lehrer, sondern vor allem für Kinder und Jugendliche und für alle Erwachsene mit bestimmten Schwächen und Problemen geeignet ist". Diese Formulierung erlaubt den Schluss, dass Sie bei der Auslegung des Begriffs "Pädagogischer Kinesiologe" dem Irrtum unterliegen, Kinesiologie würde lediglich zum Eigennutzen erworben werden, wohingegen der Pädagogische Kinesiologe Therapeut ist, der an einem Schüler oder Klienten eine Lernschwäche diagnostiziert und behebt.

Es versteht sich, dass ein Bundesgymnasium nicht der Ort ist, wo therapeutische Arbeit von Lehrern verrichtet werden soll und kann. Balancen an Schülern werden von mir in der Schule selbstverständlich nicht durchgeführt. Allerdings bilden die umfangreichen im Lehrgang erworbenen Kenntnisse rund ums Lernen und rund um Lernschwächen und deren Ursachen tagtäglich die Basis meines Unterrichts und unterscheiden mich insofern von Lehrern ohne diese Kenntnis, als ich imstande bin, Eltern und Schüler konkret auf mögliche Ursachen ihrer Probleme aufmerksam zu machen und sie gezielt zu beraten. Überdies hat das Wissen darum, wie Lernen im Gehirn stattfindet, dazu geführt, dass ich Schüler mit Lernschwierigkeiten individuell differenziert unterrichte, da ich aus ihrem Lernverhalten ablesen kann, wo die Ursache für ihre Schwächen liegen und in weiterer Folge ableiten kann, welche konkreten didaktischen Mittel solche Schüler zu einem Lernerfolg bringen.

Pädagogische Kinesiologie erfordert also genaueste Kenntnis über die beim Lernen stattfindenden neurologischen Schleifen und neurophysiologischen Hintergründe, sodass die Ursachen für Lernschwächen - welcher Natur auch immer - erstens diagnostiziert und gegebenenfalls in weiterer Folge durch Balancen, durch Einsatz an das Lernproblem angepasster Lehrmethoden bzw. durch gezielte motorische Übungen behoben werden können. Jedem praktischen Erlernen der diversen Balancetechniken ging im Lehrgang jeweils ein ausführlicher theoretischer Lernblock voran, der zumeist mehr als die Hälfte der Kurszeit ausmachte.

ad. 2: Wie bereits aus den Ausführungen in 1 hervorgeht, ist es für Pädagogische Kinesiologie Voraussetzung, über genaueste neurologische Kenntnis zu verfügen, um Ursachen für Lernprobleme aufzuspüren. In meinem Unterrichtsfach Deutsch an einer AHS (5. - 12. Schulstufe) habe ich es sehr häufig mit Schülern zu tun, die insgesamt betrachtet als begabt zu beurteilen sind, aber aus irgendwelchen Gründen meist in einem bestimmten Fach bei der Ausübung einer bestimmten Fertigkeit versagen. Auf mein Fach bezogen handelt es sich meistens um Schüler, die holprig lesen, die Zeile verlieren, beim Schreiben eines Textes generell die Endbuchstaben weglassen, Buchstaben verwechseln, nicht Sinn erfassend lesen können oder an einer ausgeprägten Rechtschreibschwäche leiden, ohne Legastheniker zu sein. Für den Deutschlehrer besteht angesichts solcher üblicherweise als Teilleistungsschwächen bezeichneter Lernschwächen akuter Handlungsbedarf. Allerdings tappt ein nicht kinesiologisch geschulter Lehrer im Dunkeln, wo im Einzelnen die Ursachen für solche Lernschwächen zu suchen sind und vor allem darüber, wie sie behoben werden können. Was etwa tun, wenn ein intelligenter Schüler trotz intensiven Übens immer noch nicht imstande ist, flüssig zu lesen, seine Rechtschreibschwäche in den Griff zu bekommen oder wenn er justament genau in der Prüfungssituation versagt?

Ein pädagogisch kinesiologisch geschulter Lehrer erfasst nach Einholen einiger Informationen beim Schüler sowie bei den Eltern die Ursache des Problems und entwirft ein umfassendes Förderprogramm, wobei zumeist auch nicht darauf verzichtet werden kann, den betreffenden Schüler in eine kinesiologische Therapie zu empfehlen.

Ich versuche Ihnen an einem Beispiel zu verdeutlichen, wie sich in meinem Schulalltag als Deutschlehrer die im Kinesiologielehrgang erworbenen Kenntnisse bewähren, indem sie einer raschen Diagnose der zugrunde liegenden Lernschwäche führen und in der Folge spezielle Fördermaßnahmen nach sich ziehen und eventuell den Rat an die Eltern, privat kinesiologische Therapie in Anspruch zu nehmen.

Nehmen wir an, ein Unterstufenschüler weist Ungereimtheiten in der Rechtschreibung auf, er vertauscht Buchstaben oder sogar Silben in erster Linie während der Mitschrift im Unterricht. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Ursache in der akustischen Verarbeitung zu suchen ist. Denn liegt keine eindeutige Präferenz eines Ohres vor, so erreichen die Laute das Gehirn in einer Reihenfolge, die nicht der Reihenfolge entspricht, mit der sie als Wort phonetisch zusammengefügt sind. Dies rührt daher, dass die Laute, die vom linken Ohr verarbeitet werden, einen Sekundenbruchteil später ankommen als die Töne, die vom rechten Ohr verarbeitet werden. Geräusche, die mit dem linken Ohr gehört werden, wandern nämlich zuerst in das untergeordnete Sprachzentrum der rechten Gehirnhälfte (Wernicke - Areal) und müssen dann über das Corpus callosum umgeleitet werden, wobei das Aktionspotenzial massiv an Energie verliert und bei Ankunft im linken, zuständigen Sprachenzentrum der energetische Impuls schon so schwach geworden ist, dass er kaum mehr zum Feuern für die Neuronen in der Lage ist. Aus solchen neurologischen Verschaltungen ergibt sich in diesem Fall die Lernschwäche.

Beispiel 2:Ein Schüler, der massive Schwierigkeiten dabei hat, über einen längeren Zeitraum ruhig sitzen zu bleiben bzw. konzentriert einer Beschäftigung zu folgen, hat höchstwahrscheinlich Probleme in der Propriozeption. Propriozeption bezeichnet die Tatsache, dass permanent alle Zellen im menschlichen Organismus Rückmeldung an das Gehirn liefern über ihre momentane Befindlichkeit, die Körperlage etc. Mangelnde Propriozeption kann als Ursache nicht gehemmte frühkindliche Reflexe haben, eine kinesiologische Therapie wäre in so einem Fall unumgänglich.

Die genannten Beispiele machen deutlich, worin der Nutzen des pädagogischen Kinesiologie-Lehrgangs für einen Lehrer liegt: Anstatt sich als Lehrer auf die nicht aussagekräftigen Pauschalurteile zu stützen, ein Schüler sei faul, unwillig oder unbegabt, wenn er nicht in der Lage ist, seine Lernschwächen aus eigener Kraft zu beheben, geht der kinesiologisch geschulte Lehrer dem Problem auf den Grund, trägt zu einer Lösung der individuellen Schwächen bei und verhilft dem einzelnen Schüler ebenso wie seinem gesamten Umfeld (Eltern, Lehrer, Mitschüler) dazu, sein höchstwahrscheinlich durch sein leistungsmäßiges Versagen verloren gegangenes Selbstwertgefühl wieder zu finden.

Das Wissen darüber, welche Verarbeitungen beim Lernen im Gehirn stattfinden, wo Pannen auftreten können und vor allem , WIE diese behoben werden können, haben zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung meiner Arbeit geführt.

Im Schuljahr 2003/2004 habe ich eine 2. Klasse Unterstufe (11 - 12-Jährige, zwei 3. Klassen Unterstufe (12-13-Jährige) und eine 5. Klasse Oberstufe (14-15-Jährige) unterrichtet.

ad. 3: Ich wurde während der gesamten Kurslaufzeit von meinem Direktor, der meine Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung äußerst begrüßte, dienstfrei gestellt, was er in dem Ihnen vorliegenden Schreiben auch bestätigt hat. Einen Kostenersatz konnte er aufgrund mangelnden Budgets der Schule nicht gewähren. Die in der Vorbehaltsbeantwortung aufgetretene widersprüchliche Beantwortung ist darauf zurückzuführen, dass diese von meinem Steuerberater ausgefüllt wurde und ich bei der Durchsicht seinen Fehler nicht bemerkt habe.

ad. 4: Die Teilnehmer kamen ausschließlich aus Lehrberufen bzw. aus pädagogischen Berufen.

ad. 5: Der Lehrgang war berufsbegleitend für Personen ausgeschrieben, die in Lehrberufen oder pädagogischen Berufen tätig sind. Man hätte ihn auch als Berufsausbildung absolvieren können. Er wurde sogar in einer Lehrerfortbildung des Pädagogischen Instituts im Frühjahr 2003 für Bundeslehrer empfohlen.

Das Absolvieren eines Praktikums an der Volksschule Sf war verpflichtend. Wie aus der Anlage hervorgeht, wurde jedem Kursteilnehmer ein Schüler mit Lernproblemen aus einer der Sfr Volksschulen zugewiesen und über einen gewissen Zeitraum hindurch von diesem kinesiologisch betreut.

ad. 6: Ich konnte das letzte zehntägige Seminar "LEAP Learning", das Ende Mai 2005 stattgefunden hätte, nicht besuchen, da ich zu diesem Zeitpunkt Nachwuchs bekommen habe. Daher fehlt mir das letzte Zertifikat. Die Zertifikate für die übrigen besuchten Lehrveranstaltungen habe ich alle erhalten (vgl. Beilage).

ad. 7: Es wurde kein Kursbeitrag von dritter Seite gewährt, jedoch auch nicht von mir beantragt.

B. Die im Jahr 2003 besuchten Seminare wurden oben in Punkt 1 erläutert und sind dem Seminarprogramm zu entnehmen. Meine Teilnahme ist durch die beigelegten Zertifikate bestätigt.

Als Beilage legte die Bw. vor:

- 3 Zertifikate über die im Jahr 2003 besuchten Kurse:

- Bestätigung ("Urkunde") über die erfolgreiche Teilnahme am Kurs "SIPS - SRESS - Indikatorpunktsystem 1 im Zeitraum vom 6. bis (21 Stunden; Kursleiterin: AH )

- Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "touch for health I im Zeitraum vom 24. bis (14 Stunden) mit folgendem Inhalt: "Muskeltesten und Massage, um Körpergleichgewicht und Beweglichkeit zu fördern, sowie physisches und geistiges Unwohlsein und Spannungen zu lindern" - Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "touch for health II am 15. und (14 Stunden) mit folgendem Inhalt: "Muskeltesten, Akupressurpunkte und 5 Elemente um Körpergleichgewicht und Beweglichkeit zu fördern, sowie physisches und geistiges Unwohlsein zu lindern"

- Entstehungsgeschichte des Touch for Health (Kopie) - Ausschnitt aus Mitschrift (datiert mit "" und "24.9." sowie "2.3. ab 14:00 Uhr bis 6.3." und Lehrunterlagen (Kopien: 1 Blatt "The primitive brain", 1 Blatt "Das implizite und explizite Gedächtnis" und 1 Blatt "Assoziationsbereiche des Langzeitgedächtnisses im Kortex")

Zu Punkt 4. legte die Bw. eine Ausschreibung der Fa. SC vor, aus der hervorgeht, dass die genannte Firma ab Oktober 2003 eine viersemestrige Ausbildung zum/r Pädagogischen Kinesiologen/Kinesiologin anbietet. Ziel ist die Qualifizierung zur Erkennung und Behandlung von Lernschwierigkeiten mit Hilfe kinesiologischer Methoden. Entscheidend geprägt sind die Inhalte vom LEAP-Programm von Charles Krebs, das moderne Gehirnphysiologie mit Akupressurtechniken verbindet. Die Ausbildung richtet sich vor allem an PädagogInnen, die ihr Wissen in die tägliche Praxis umsetzen wollen. Beginn: , Sf; Dauer: Vier Semester: Kosten: 1.300,00 €.

Zu Punkt 5 wurde ein Schreiben des Bezirksschulrates ZS vorgelegt, mit welchem ein Praktikum für Teilnehmer des oben angeführten Seminars an den Volksschulen Sf 1 und 2 genehmigt wurde.

Weiters: 3 Unterlagen zum Nachweis des angeführten Praktikums.

Anmerkung:

Soweit die vorgelegten Unterlagen ein Datum tragen, bezieht sich dieses auf das Jahr 2004 (z.B Lehrgangsmitschrift vom , Schreiben des Bezirksschulrats ZS vom ). Das in diesem Schreiben erwähnte Praktikum betrifft das Schuljahr 2003/2004 und wurde im April 2004 begonnen.

Unmittelbar das Berufungsjahr betreffende Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 2002/155 I, sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.

Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen ().

Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht iS einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll sind () oder nicht.

Im Erkenntnis vom , 93/13/0013 hat der VwGH festgehalten, dass die Notwendigkeit einer Aufwendung keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten ist, sondern nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ist. Auf die Notwendigkeit kommt es daher nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen ().

Im Erkenntnis vom , 2006/15/0237 hat der VwGH unter Hinweis auf Vorjudikatur Folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen).

Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren ( NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - wiederholt bejaht (vgl. neben dem schon angeführten Erkenntnis 2000/14/0096 das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0173, sowie insbesondere das gleichfalls einen Bankangestellten betreffende hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0009)."

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des Jahres 2000 -unter bestimmten Voraussetzungen- nicht nur Fortbildungskosten, sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen.

Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild (Erlassentwurf zum StRefG 2000). Die EB zählen dazu auch den Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen, von Fachhochschulen, von Sprachkursen und von Universitätslehrgängen (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, Tz 203/3 zu § 16).

Die Bw. war im Berufungszeitraum 2003 als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Italienisch tätig.

Im Berufungsjahr 2003 hat sie aus eigener Initiative und ohne finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer im Oktober 2003 begonnenen, viersemestrigen "Ausbildung zur Pädagogischen Kinesiologin" die Teilkurse "touch for health" I und II sowie "SIPS - Stress-Indikatorpunktsystem 1" absolviert und hierfür einen Betrag iHv. 1.500,00 € (an die Fa. SC entrichtete Semestergebühr) zuzüglich Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht. Warum die Semestergebühr lediglich 1.300,00 € betragen hat (siehe Ausschreibung der Fa. SC; vorgelegt durch die Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom ), ist unklar.

Diese Aufwendungen wurden als "Fortbildungskosten" deklariert; das Vorliegen einer "Ausbildung" im steuerlichen Sinn hat die Bw. nicht behauptet.

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bw. die Ausbildung zur Pädagogischen Kinesiologin im Berufungsjahr zwar begonnnen, jedoch nicht abgeschlossen hat.

Die Bw. konnte zwar glaubhaft darstellen, dass das im Rahmen dieser Seminare erworbene Wissen für die Ausübung ihres Berufes als Lehrerin, insbesondere zur Erkennung von Lernschwächen etc. nützlich sein kann. Bei Bedarf könne sie beispielsweise den Eltern raten, privat eine kinesiologische Therapie in Anspruch zu nehmen.

Trotzdem stellen die von der Bw. im Jahr 2003 besuchten Teilkurse aus folgenden Gründen keine steuerlich abzugsfähigen Fortbildungskosten dar:

Die Bw. hat für die im Jahr 2003 besuchten Fortbildungsveranstaltungen zwar keine Kursmitschriften, jedoch Kurzbeschreibungen der Inhalte der besuchten Seminare sowie die "Entstehungsgeschichte des Touch for Health" vorgelegt.

Zusätzlich wurde versucht, mittels Internetrecherche, Informationen zu den von der Bw. im Berufungsjahr besuchten Seminaren ("touch for health" und "SIPS" Stressindikatorpunktsystem) zu erlangen:

"Die Kinesiologie wurde in den 1960er Jahren von dem amerikanischen Chiropraktiker George Goodheart (1918-2008) entwickelt. Die weitere Entwicklung der kinesiologischen Lehre wurde durch Schüler Goodhearts geprägt, die jeweils verschiedene Varianten der ursprünglichen Applied Kinesiology ausbildeten. Zu nennen sind hier "Touch for Health" nach John Thie, "Behavioral Kinesiology" nach John Diamond, "Edu Kinesthetics" und "Brain-Gym" nach Dennison und die "Psychokinesiologie" nach Klinghardt. Während die ursprüngliche Form der Applied Kinesiology vorwiegend von Ärzten praktiziert wurde, wurden die neueren Varianten auch von medizinischen Laien verwendet und verbreitet. In der Folge kam es zu einer stärkeren Popularisierung der Kinesiologie.

Varianten:

Seit der Entstehung der Kinesiologie wurden verschiedene erweiterte Ansätze entwickelt. Der Muskeltest wird in verschiedenen Bereichen angewandt. Er soll nicht nur das "richtige" Medikament für den Patienten bestimmen oder Unverträglichkeiten und Allergien diagnostizieren können, sondern auch psychische Blockaden und Probleme. Verbreitete Varianten sind heute:

Touch for Health wendet sich vor allem an Laien und nimmt weitere Elemente der traditionellen chinesischen Medizin, in dem Muskelgruppen Meridianen zugeordnet und somit Blockaden, Unter- und Überenergien diagnostiziert und durch das Berühren von Reflexpunkten geheilt werden sollen. Touch for Health ist die Grundlage vieler heutiger Kinesiologierichtungen.

Edu-Kinestetik beschäftigt sich mit Lernschwierigkeiten und verwandten Problemen wie Hyperaktivität. Sie wurde in den frühen 1980er Jahren von dem Amerikanischen Pädagogen Paul Dennison entwickelt. Dennison fiel auf, dass Schüler mit Lernschwierigkeiten durch einfache körperliche Übungen motiviert werden konnten und die Fähigkeit zu lernen sich verbesserte.

Three In One Concept:

(3-in-1) beschäftigt sich mit psychischen Blockaden, ebenso die Psycho-Kinesiologie (PK) und die Integrative Kinesiologie (IK), die sich als Zusammensetzung aus Kinesiologie und Gesprächstherapie nach Rogers versteht."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinesiologie#Touch_for_Health

Quelle: http://www.leap-gehirnintegration.com/info/BIOCHEMICAL%20KINESIOLOGY.pdf.

Aus der genannten Internetseite ist auch ersichtlich, dass diese Kurse von AH , 1. LZ, angeboten werden.

Die von der Bw. im Jahr 2003 absolvierten Veranstaltungen sind Teil der Basisausbildung zur Kinesiologin. So wendet sich z.B. "touch for health" vor allem an Laien und bezieht auch Elemente der traditionellen chinesischen Medizin ein. Touch for Health ist die Grundlage vieler heutiger Kinesiologierichtungen.

Das System der Stressindikatorpunkte (in der von der Bw. vorgelegten Urkunde vom offenbar auf Grund eines Tippfehlers als "Sress-Indikatorpunktsystem" bezeichnet) soll helfen, die Natur des jeweiligen Stressors präzise zu bestimmen und lässt sich in jedes andere Balanceverfahren einbauen.

Beiden Seminaren ist gemeinsam, dass Basiswissen im Bereich der Kinesiologie vermittelt und eine Spezialisierung in Richtung "pädagogische Kinesiologie" nicht angesprochen wird und auch nicht erkennbar ist.

Diese Ansicht bestätigt die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom selbst, indem sie darauf hinweist, dass die im Jahr 2003 von ihr besuchten Lehrveranstaltungen die ersten Bausteine der Pädagogischen Kinesiologie bilden.

Die Bw. hat die Frage, ob der Lehrgang mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen wurde, dahin gehend beantwortet, dass sie das letzte Seminar "LEAP Learning", welches Ende Mai 2005 stattgefunden hätte, nicht besuchen konnte und ihr daher das letzte Zertifikat fehle. Sie hat auch nicht behauptet, den Abschluss mittlerweile nachgeholt zu haben.

Die im Jahr 2003 besuchten Seminare sind für sich betrachtet von ihrem Inhalt her (Muskeltesten und Massage, um Körpergleichgewicht und Beweglichkeit zu fördern, sowie physisches und geistiges Unwohlsein und Spannungen zu lindern bzw. Akupunkturtechnik zwecks Stressabbau) jedenfalls allgemeiner Natur und daher auch für nicht berufstätige Personen von Interesse. Das in dieser Ausbildungsphase vermittelte Wissen und die erlernten Methoden sind sowohl in privaten Lebensbereichen, als auch im Berufsleben der Bw. anwendbar. Die Inhalte dieser Seminare sind weder derart umfassend, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten, noch wurde die Ausbildung mit einem anerkannten Zertifikat oder Zeugnis abgeschlossen.

Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

Wie oben bereits erwähnt, hat der VwGH im Fall eines Steuerpflichtigen, welcher Aufwendungen für den Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) geltend gemacht hat, fest gehalten, dass in derartigen Kursen im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind.

Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise auch für die von der Bw. im Jahr 2003 besuchten Basiskurse "touch for health" und "SIPS Stress-Indikatorpunktsystem", da auch bei diesen Seminaren - wie oben bereits ausgeführt - Methoden vermittelt wurden, wie Energieblockaden abgebaut und Stress bewältigt werden können und somit die eigene Stressbewältigung und das eigene Wohlbefinden im Vordergrund stand.

Die Bestätigung des Direktors der Schule, an der die Bw. unterrichtet, beinhaltet im Wesentlichen, dass die Bw. mit dieser Zusatzausbildung in der Lage sein wird, Leistungsschwächen von legasthenischen Kindern auf den Grund zu gehen und in der Folge für diese Kinder gezielt und professionell leistungsfördernde Maßnahmen zu setzen sowie die Eltern der betreffenden Kinder zu beraten. Da die Absolvierung anspruchsvoller Zusatzausbildungen im Interesse der Schule liege, sei es selbstverständlich, dass dafür Dienstfreistellung gewährt wird.

Die Kurskosten bzw. die Fahrtkosten wurden vom Arbeitgeber jedoch nicht ersetzt.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des zu verweisen, wonach Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht ausreichen.

Wie oben dargelegt ist im vorliegenden Fall eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich. Die "berufliche Notwendigkeit" für die geltend gemachten Aufwendungen ist daher nicht gegeben, auch wenn seitens des Dienstgebers Dienstfreistellung gewährt wurde.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert ein striktes Aufteilungsverbot für Aufwendungen, auch wenn sie dem Beruf förderlich sind und bei denen die Kosten nicht objektiv als beruflich oder privat veranlasst anzusehen und daher entsprechend zu trennen sind, sodass solche Aufwendungen zur Gänze nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.

Dies gilt insbesondere für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann ( und vom , 94/14/0154).

Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um solche handelt, die zwar zur Förderung des Berufes der Steuerpflichtigen dienlich sein mögen, sind sie jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes ebenfalls insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Bw. wurde weiters ersucht, bekannt zu geben, wie sie die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt habe und genau zu beschreiben, in welchen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft die Lehrgangsinhalte konkret zur Anwendung gelangt sind. Weiters wurde sie ersucht, einige typische praktische Anwendungsbeispiele anzuführen. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisher bekannt gegebene Beschreibung für eine Beurteilung nicht ausreichend sei.

Trotzdem nannte die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung lediglich Beispiele ganz allgemeiner Natur. In Beispiel 1 führte sie aus:

"Nehmen wir an, ein Unterstufenschüler weist Ungereimtheiten in der Rechtschreibung auf, er vertauscht Buchstaben oder sogar Silben in erster Linie während der Mitschrift im Unterricht....."

Beispiel 2:

"Ein Schüler, der massive Schwierigkeiten dabei hat, über einen längeren Zeitraum ruhig sitzen zu bleiben bzw. konzentriert einer Beschäftigung zu folgen, hat höchstwahrscheinlich Probleme in der Propriozeption....."

Diese Beispiele zeigen nur allgemeine Möglichkeiten von Anwendungsfällen auf; konkrete Einzelfälle, in denen die Bw. die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse tatsächlich zur Anwendung gebracht hat, wurden jedoch nicht angeführt. Es wurde auch von der Bw. weder behauptet, noch ist den vorgelegten Beweismitteln zu entnehmen, dass den Seminarteilnehmern in den genannten Seminaren gelehrt worden wäre, wie die Seminarinhalte an die Schüler vermittelt werden könnten. Vielmehr zielen Basiskurse, wie zum Beispiel "touch for health" darauf ab, das Wissen um das Meridiansystem und die Zusammenhänge zwischen Energiebahnen und Organen sowie Energiebahnen und Muskeln zu vermitteln. Die Anwendung bei "Patienten" im weitesten Sinn ist hierbei offenbar noch nicht vorgesehen.

Die Bw. räumt selbst ein, ............"dass ein Bundesgymnasium nicht der Ort ist, wo therapeutische Arbeit von Lehrern verrichtet werden soll und kann. Balancen an Schülern werden von mir in der Schule selbstverständlich nicht durchgeführt."

Mangels abgeschlossener Ausbildung erscheint das Anbieten einer therapeutischen Behandlung in der Schule auch gar nicht zulässig.

Die Bw. konnte auch nicht darlegen, worin durch die Absolvierung der drei genannten Seminare im Jahr 2003 eine Verbesserung ihrer beruflichen Tätigkeit konkret besteht.

Deshalb geht auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters der Bw. auf Renner in SWK 2008, S 879 ins Leere. Der in diesem Artikel vertretene Standpunkt, das Urteil des Bundesfinanzhofes, VI R 44/04 vom , könne zu einer Erweiterung des Werbungskostenbegriffes beitragen, gilt nur für den Fall, dass unter bestimmten Konstellationen eine private Anwendbarkeit logische Konsequenz der Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten darstellt.

Im gegenständlichen Fall vermochte die Bw. - wie oben ausgeführt - eine Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten jedoch nicht überzeugend darzulegen.

Schließlich ist noch eine weitere, von der Judikatur geforderte Voraussetzung für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nicht erfüllt:

Auf die Frage, welcher Teilnehmerkreis den Lehrgang besucht habe, verbunden mit dem Hinweis, die Aussage im Telefonat vom , die Teilnehmer hätten "schätzungsweise zu 90%" aus Lehrern bestanden, erscheine zu ungenau, antwortete die Bw:

"Die Teilnehmer kamen ausschließlich aus Lehrberufen bzw. aus pädagogischen Berufen."

Die weitere Frage nach spezifischen Voraussetzungen und "Anforderungsprofilen" für die Teilnahme an diesem Lehrgang beantwortete die Bw. wie folgt:

"Der Lehrgang war berufsbegleitend für Personen ausgeschrieben, die in Lehrberufen oder pädagogischen Berufen tätig sind. Man hätte ihn auch als Berufsausbildung absolvieren können...."

Die Frage des Vorhalts betreffend erforderlicher Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Lehrgang wurde jedoch nicht beantwortet. Der Hinweis, dass der Lehrgang sogar in einer Lehrerfortbildung des Pädagogischen Instituts für Bundeslehrer empfohlen wurde, kann jedenfalls nicht als Beantwortung dieser Frage gelten.

Auch die Tatsache, dass das Absolvieren eines Praktikums an einer Volksschule verpflichtend gewesen sei lässt keinen Rückschluss auf allfällige Teilnahmevoraussetzungen zu.

Zum Begriff "pädagogische Berufe" ist dem Internet folgende Information zu entnehmen:

"Das Spektrum pädagogischer Berufe und Arbeitsfelder ist breitgefächert. Pädagogisch ausgebildete Fachkräfte findet man hauptsächlich in den klassischen Arbeitsfeldern der Schulpädagogik, Sozialpädagogik, Sonder-, Heil- und Förderpädagogik, Erwachsenen- und Weiterbildung oder Geragogik......

Insgesamt lässt sich sagen, dass überall dort, wo Menschen, erzogen, gebildet, betreut, gefördert, angeleitet oder begleitet werden, pädagogische Fachkräfte zum Einsatz kommen."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/P%C3%A4dagoge#P.C3.A4dagogische_Berufe_und_Arbeitsfelder

Mit der Aussage der Bw., die Teilnehmer seien ausschließlich aus Lehrberufen bzw. aus pädagogischen Berufen gekommen, wurde die Frage des Vorhalts nicht konkret beantwortet. Offen bleibt, welcher Teilnehmerkreis die Seminare tatsächlich besucht hat.

Die von der Bw. hierzu bekannt gegebenen Umstände zeigen keinen schlüssig nachvollziehbaren Grund auf, weshalb vom Vorliegen eines homogenen Teilnehmerkreises auszugehen wäre. Zu breitgefächert ist das Tätigkeitsfeld von Personen, die in "Lehrberufen oder pädagogischen Berufen" tätig sind. Die Berufsbilder von Tätigkeiten, die die Erziehung, Bildung, Betreuung, Förderung, Anleitung oder Begleitung von Menschen zum Inhalt haben, können stark von einander abweichen. An den von der Bw. besuchten Seminaren können demnach durchaus Angehörige verschiedenster Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten und Anforderungsprofilen teilgenommen haben.

Nachdem die von der Bw. im Berufungsjahr besuchten Seminare allgemein interessierende Inhalte zum Thema hatten, wie das Diagnostizieren von Blockaden und Unter- bzw. Überenergien ("touch for health") bzw. den Stressabbau ("System der Stressindikatorpunkte"), und diese Seminare ebenfalls von AH (welche auch bei den von der Bw. besuchten Seminaren als Vortragende angegeben wurde), angeboten wurden, bleibt für die Annahme eines homogenen Teilnehmerkreises mit gleichgerichteten fachlichen Interessen kein Raum.

Nach dem Inhalt der genannten Seminare wurden also Methoden vermittelt, wie Energieblockaden abgebaut und Stress bewältigt werden können. Die eigene Stressbewältigung des Steuerpflichtigen gehört aber in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung er eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung (vgl. ).

Ob die Bw. in späteren Jahren, nach Absolvierung der gegenständlichen "Basisseminare", Seminare mit speziell auf ihre Lehrtätigkeit abgestimmten Inhalten mit homogenem Teilnehmerkreis besucht hat, ist für die Beurteilung des Berufungsfalles ohne Bedeutung.

In Punkt C und D des Vorhaltes vom wurde die Bw. um Vorlage diverser Unterlagen und Nachweise ersucht. Die Beantwortung des Punktes C des Vorhaltes sollte erfolgen, falls die Berufung in diesem Punkt aufrecht erhalten würde. Beide Punkte des Vorhalts wurden nicht beantwortet, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fortbildung
"Pädagogische Kinesiologie"
private Lebensführung
berufliche Notwendigkeit der Aufwendung
Aufteilungsverbot
Verbesserung der beruflichen Tätigkeit
homogener Teilnehmerkreis.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at