Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2006, RV/1837-W/05

Prokurist, Verrechnung der Quotenzahlung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0071 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1837-W/05-RS1
Ein Prokurist kann nicht zur Haftung gemäß § 9 Abs 1 BAO herangezogen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 910.690,68 anstatt bisher € 1,558.065,82 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO für Abgabenschuldigkeiten der K-GmbHin Höhe von insgesamt € 1,558.065,82 zur Haftung herangezogen.

Diese setzen sich wie folgt zusammen;


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag
1999
Körperschaftsteuer
77.242,07
1998
Umsatzsteuer
7.296,72
1999
Umsatzsteuer
317.906,51
1998
Körperschaftsteuer
11.225,19
1-12/1999
Kapitalertragsteuer
50.585,89
2000
Körperschaftsteuer
152.826,39
2000
Verspätungszuschlag
8.903,80
2000
Umsatzsteuer
511.443,72
1-12/2000
Kapitalertragsteuer
75.855,98
3-5/01
Umsatzsteuer
146.285,08
8/2002
Umsatzsteuer
131.583,10
9/2002
Umsatzsteuer
66.911,37

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. Geschäftsführer der genannten GmbH und daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde auf § 21 Abs. 1 UStG 1994 verwiesen. Für 3-5/2001 sei die Umsatzsteuer gemäß Niederschrift über die UVA-Prüfung vom und die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 gemäß der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Betriebsprüfung vom festgesetzt worden. Die Umsatzsteuer 8/2002 und 9/2002, die gemeldet, aber nicht entrichtet worden sei, sei vom Bw., obwohl er laut Firmenbuch nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, unterfertigt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er weiterhin die Geschäftsführung inne gehabt habe. Somit sei der Bw. auch für diese zur Haftung heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden.

Die Kapitalertragsteuer für 1999 und 2000 und die Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sei gemäß der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Betriebsprüfung vom festgesetzt worden.

Da der Bw. somit seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bw. durch seinen Vertreter um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis .

In der innerhalb dieser Frist eingelangten Berufung führte der Vertreter des Bw. aus, dass gemäß höchstgerichtlicher Judikatur die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig sei. Durch die in § 15 HGB getroffene Regelung werde die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt. Die Anwendbarkeit des § 15 HGB sei auf den Vertrauensschutz Dritter bis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt.

Es sei somit auf das Datum der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer und nicht auf das Datum der Eintragung der Beendigung in das Firmenbuch abzustellen.

Für die mit Haftungsbescheid vom vorgeschriebene Umsatzsteuer 3/2001 sei die Fälligkeit mit , für die Umsatzsteuer 4/2001 mit , für die Umsatzsteuer 5/2001 mit , für die Umsatzsteuer 8/2001 mit , sowie für die Umsatzsteuer 9/2002 mit eingetreten.

Mit Notariatsakt vom habe der Bw. als Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil, der einer Stammeinlage von ATS 500.000,00 entspreche, welche zur Gänze einbezahlt gewesen sei, an Herrn A. einen Teil von ATS 425.000,00 als annehmende Partei übertragen, der die Vertragsannahme erklärt habe. Eingelangt am sei der Übertragung eines Geschäftsanteiles von ATS 425.000,00 vom Bw. auf Herrn A. am im Firmenbuch eingetragen und der Bw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer gelöscht worden.

Stichtag der tatsächlichen Übergabe der Tätigkeit als Geschäftsführer sei jedoch der als Datum des Notariatsaktes, somit vor Fälligkeit der Umsatzsteuer 04/2001 gewesen.

Werde dem Bw. nun von Seiten der Finanzverwaltung in der Begründung zum Haftungsbescheid vom weiters vorgehalten, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 8/2002 und 9/2002 von ihm gefertigt worden seien, obwohl er laut Firmenbuch nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und dass deshalb davon auszugehen sei, dass er weiterhin die Geschäftsführung inne gehabt habe und somit auch für diese Abgaben zur Haftung heranzuziehen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Bw., wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, mit Eintragung vom bis zur Löschung am als Prokurist der GmbH tätig gewesen sei, was ihn zur Unterfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, jedoch nicht in der Funktion eines Geschäftsführers und somit auch nicht den Haftungsbescheid von § 9 in Verbindung mit § 80 BAO versetzt habe.

Die Heranziehung des Bw. als Haftender für die Umsatzsteuer 4 bis 5/2001, sowie 8/2002 und 9/2002 sei damit zu Unrecht erfolgt, da eine Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO nur für Zeiträume der Fälligkeit bis zum Ausscheiden des Haftenden aus seiner Funktion und auch hier nur bis zum faktischen Ausscheiden und nicht bis zur Eintragung ins Firmenbuch schlagend werde.

Auszuführen sei weiters, dass im Umsatzsteuerbescheid für 3 bis 5/2001 vom der Betrag von € 146.285,08 ohne weitere Aufschlüsselung angeführt, eine Nachvollziehbarkeit somit nicht gegeben sei.

Gemäß gerichtlicher Judikatur schließe die Tatsache, dass eine Abgabe schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich gewesen sei, eine Pflichtverletzung durch den zu ihrer Entrichtung Verpflichteten aus. Der Zeitpunkt, in dem zu beurteilen sei, ob die GmbH die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben sei grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung durch Bescheid entscheidend.

Die erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer 2000 in der Höhe von € 152.826,39 sei durch Bescheid vom , somit nach Beendigung der Tätigkeit des Einschreiters als Geschäftsführer, sowie eine Woche nach dem Beschluss des Gerichtes über die Konkurseröffnung über die K-GmbH erfolgt.

Mit Haftungsbescheid vom sei dem Bw. Haftung für einen Verspätungszuschlag 2000 in der Höhe von € 8.903,80 auferlegt worden. Bezüglich des gegenständlichen Betrages sei von Seiten des Fiskus nie ein Bescheid über einen Verspätungszuschlag ausgestellt worden, eine Haftung sei daher nicht möglich.

Sollte es sich bei dem Betrag um die mit Bescheid vom vorgeschriebenen Anspruchszinsen für das Jahr 2000 handeln, so sei ebenfalls eine Haftung ausgeschlossen, da, wie oben ausgeführt, der Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei und weiters sei bereits seit einer Woche der Beschluss des Gerichtes über die Konkurseröffnung über die K-GmbH vorgelegen, somit eine Uneinbringlichkeit der Abgabe im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegeben gewesen.

Die Inanspruchnahme des Bw. als Haftenden für die Körperschaftsteuer 2000, einen Verspätungszuschlag 2000, sowie gegebenenfalls Anspruchszinsen für das Jahr 2000 sei damit zu Unrecht erfolgt.

Mit Beschluss des Gerichtes vom sei über das Vermögen der K-GmbH der Konkurs eröffnet worden.

Mit sei vom Finanzamt im Konkurs der genannten GmbH ein Betrag von € 1,783.937,81 angemeldet worden.

Mit Schreiben vom habe das Finanzamt die Forderungsanmeldung um den Betrag von € 58.346,73 auf € 1.725.591,08 reduziert.

Mit sei durch das Finanzamt weiters ein Betrag von € 74.326,60, mit ein Betrag von € 196.530,51, mit ein Betrag von € 79.000,00, sowie mit ein Betrag von € 526.915,29 beim Gericht als zuständiges Konkursgericht angemeldet worden.

In keiner der vom Finanzamt vorgenommenen Forderungsanmeldungen sei die Umsatzsteuer 3 bis 5/2001 in der Höhe von € 146.285,08, welche nunmehr in den Haftungsbescheid vom aufgenommen worden sei, als Konkursforderung angemeldet worden, weshalb eine nunmehrige Geltendmachung mit Haftungsbescheid gegenüber dem Bw. nicht zulässig sei, dies umso mehr, als dieser wie oben ausgeführt im Zeitpunkt des Entstehens der Fälligkeit der Umsatzsteuer 04 und 05/2001 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.

Von der am vom Finanzamt angemeldeten Forderung in der Höhe von € 1,783.937,81, eingeschränkt auf € 1,725.591,08 sei am der gesamte Betrag von € 1.725.591,08 vom Masseverwalter anerkannt worden.

Die Konkursquote habe 13,0684% betragen und es sei dem Finanzamt eine Quote in Höhe von € 225.507,14 mit überwiesen worden.

Gemäß ständiger Judikatur, sowie geübter Verwaltungspraxis sei bei Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO eine allfällige Konkursquote auf den Haftungsbetrag anzurechnen.

Gemäß § 214 Abs. 1 BAO seien in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.

Für eine aliquote Aufteilung der Quote auf die einzelnen im Konkurs angemeldeten Abgabenschuldigkeiten bestehe keine rechtliche Handhabe, eine an den Fiskus geleistete Quote sei daher von diesem mit den dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.

Gemäß Rückstandsaufgliederung zur Anmeldung von Abgabenforderungen im Konkurs der K-GmbH vom seien die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten die Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 7.296,72, die Körperschaftsteuer 1998 in der Höhe von € 11.225,19, die Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von € 317.906,51, sowie die Körperschaftsteuer 1998 in der Höhe von € 77.242,07, auf welche die Quotenzahlung in der Höhe von € 225.705,14 anzurechnen sei, da sie entgegen der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im Haftungsbescheid vom keine Berücksichtigung gefunden habe.

Die Heranziehung als Haftender gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO sei somit für die Umsatzsteuer 04 bis 05/2001, 08/2002 und 09/2002 zu Unrecht erfolgt, da in diesem Zeitpunkt der Fälligkeit keine Tätigkeit als Geschäftsführer mehr bestanden habe und weiters zu Unrecht für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 225.705,14, da diese als Quote auf den Haftungsbetrag anzurechnen seien.

Weiters erhob der Bw. Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide. Die diesbezüglichen Einwendungen werden hier nicht wiedergegeben, da diese nicht entscheidungsrelevant sind.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass die Umsatzsteuer 08/2000 bis 02/2001 bis 20/2001 und 03/2001 bis 12/2001 mangels nicht abgeführter Umsatzsteuerbeträge, dem Fehlen entsprechender Ausgangsrechnungen bzw. auch mangelnder feststellbarer Identität zwischen dem Leistungserbringer und Rechnungsaussteller im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sowie einer UVA-Prüfung festgesetzt worden sei.

Die Nachforderungen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 und 2000 seien im Zuge der Betriebsprüfung festgesetzt worden. Es seien Schätzungen nach § 184 BAO erfolgt, da abverlangte Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt worden seien und Schwarzarbeit festgestellt worden sei.

Laut Firmenbuch sei der Bw. vom bis Geschäftsführer gewesen.

Aufgrund der Aktenlage sei jedoch davon auszugehen, dass der Bw. auch nach Beendigung seiner offiziellen Geschäftsführertätigkeit der tatsächliche Geschäftsführer der Firma gewesen sei, zumal er wirtschaftlich gesehen mit den dem Gesetz nach dem Geschäftsführer obliegenden Tätigkeiten betraut gewesen sei. Umsatzsteuervoranmeldungen seien weiterhin von ihm unterfertigt worden, er habe Ratenvereinbarungen getroffen. Es habe keine Gespräche oder Vereinbarungen mit dem zu dieser Zeit aufrechten Geschäftsführer gegeben, alles sei über den Bw. abgewickelt worden.

Aufgrund dieser Tatsachen seien auch die nicht entrichteten Abgaben für den Zeitraum nach Beendigung der offiziellen Geschäftsführertätigkeit dem Bw. zuzurechnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 9. (1) BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80. (1) BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten ().

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin.

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K-GmbH erfolgte am . Mit Beschluss des Gerichtes vom , berichtigt mit Beschluss vom , wurde der Konkurs nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 139 KO aufgehoben.

Die amtswegige Löschung der Firma wurde am im Firmenbuch eingetragen.

Damit steht zweifelsfrei fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.

Gemäß Firmenbuchauszug war der Bw. ab Geschäftsführer der genannten GmbH.

Zwar wird eine Geschäftsführereigenschaft durch Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten nicht beendet, jedoch geht aus dem Firmenbuch zweifelsfrei hervor, dass der Bw. ab als Prokurist tätig war (die Löschung der Funktion des Geschäftsführers erfolgte am aufgrund des Antrages vom ). Somit ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw. nur bis Geschäftsführer gewesen ist, zumal er nicht gleichzeitig Geschäftsführer und Prokurist sein kann.

Zu den in § 80 Abs. 1 BAO genannten "zur Vertretung juristischer Personen" berufenen Personen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Im Gegensatz zu einem solchen gesetzlichen Vertreter, ohne den die Gesellschaft (oder die vertretene Vermögensmasse) nicht handeln kann, ist der Prokurist gewillkürter Vertreter, mag auch der Umfang der ihm rechtsgeschäftlich erteilten Bevollmächtigung im Gesetz (§§ 48 ff HGB) geregelt sein.

Andernfalls würden ja auch gewillkürte Vertreter natürlicher Personen sowie Prokuristen von Einzelkaufleuten haften; beides ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. das Erkenntnis vom , 89/08/0223 bzw. vom , 94/08/0105).

Gemäß § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Die Unterfertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen gehört jedenfalls zu diesen Tätigkeiten, ebenso wie die Vereinbarung von Ratenzahlungen etc.

Nachdem ein Prokurist nicht zu den im § 80 Abs. 1 genannten Vertretern zählt, kann der Bw. für die ab fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten nicht zur Haftung herangezogen werden.

Aus den Ausführungen ergibt sich auch, dass nur der bestellte Geschäftsführer zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.

Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt.

Der Bw. kann daher nur für Abgaben zur Haftung herangezogen werden, die vor dem fällig wurden.

Die Heranziehung des Bw. zur Haftung für die Umsatzsteuer 04/01, 05/01, 08/02 und 09/02 erweist sich somit als rechtswidrig.

Die Umsatzsteuer 03/01 bis 05/01 wurde mit Bescheid vom festgesetzt, der zu einer Nachforderung in Höhe von € 247.100,79 führte. Nachdem mittels der vorliegenden Akten eine Aufgliederung des Nachforderungsbetrages auf die einzelnen Monate nicht möglich ist, wird der Berufung auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 3/01 im Ermessen stattgegeben.

Es erübrigen sich somit auch Ausführungen zum Vorbringen, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht als Konkursforderung angemeldet worden sei.

Die erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von 152.826,39 erfolgte mit Bescheid vom , somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw. nicht mehr als Geschäftsführer tätig war. Der Berufung war daher diesbezüglich ebenfalls antragsgemäß stattzugeben.

Ein Verspätungszuschlag 2000 haftet laut vorliegender Rückstandsaufgliederung nicht aus. Bei dem haftungsgegenständlichen Betrag in Höhe von € 8.903,80 handelt es sich, wie der Bw. zutreffend erkannt hat, um die Anspruchszinsen 2000, die mit Bescheid vom , somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw. nicht mehr Geschäftsführer war, festgesetzt wurden. Der Berufung war daher auch dahingehend stattzugeben.

Bei seiner Argumentation, dass die Quotenzahlung auf die älteste verbuchte Haftungsschuldigkeit zu verbuchen sei, scheint der Bw. zu übersehen, dass die Überweisung durch den Masseverwalter und somit auch die Verbuchung dieses Betrages vor Erlassung des Haftungsbescheides erfolgte und der Bw. daher mit dem um die Quotenzahlung verminderten Betrag zur Haftung herangezogen wurde.

Allerdings kann der Rechtsansicht, dass die Quotenzahlung gemäß § 214 Abs. 1 BAO zu verbuchen wäre, aus folgendem Grund nicht gefolgt werden:

§ 50 Konkursordnung (KO) lautet: Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat die Konkursordnung Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO (z.B. ).

Die Konkursquote betrug gemäß Beschluss des Gerichtesvom 13,3959%.

Im Hinblick auf § 50 KO, wonach die Konkursforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind, wäre(n) die Zahlung(en) des Masseverwalters anteilig auf die eine Konkursforderung darstellenden Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen gewesen.

Die Haftungsschuld reduziert sich somit um die Höhe der Quote.

Nachdem der Bw. nicht dargetan hat, weshalb er nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, darf gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden.

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß § 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 16 zu § 248 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide konnten daher in diesem Haftungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Der Haftungsbetrag errechnet sich daher wie folgt:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag
1999
Körperschaftsteuer
77.242,07
1998
Umsatzsteuer
7.296,72
1999
Umsatzsteuer
317.906,51
1998
Körperschaftsteuer
11.225,19
1-12/1999
Kapitalertragsteuer
50.585,89
2000
Umsatzsteuer
511.443,72
1-12/2000
Kapitalertragsteuer
75.855,98
SUMME:
1.051.556,08

Dieser Betrag vermindert sich um die Konkursquote in Höhe von 13,3959%, somit auf € 910.690,68.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Prokurist
Verrechnung der Quotenzahlung
Haftung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at