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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.01.2008, RV/0918-W/07

Nach Beendigung einer GesbR entfaltet ein an diese Gesellschaft gerichteter Bescheid keine Rechtswirkung mehr (vgl. VwGH 93/15/0080).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MM, x1, vertreten durch Dr. Peter J Hofbauer Wirtschaftsprüfungs KEG, 1120 Wien, Schwenkgasse 4/1/6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1993 bis 1996 entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bei der Bw., einer bis zu dem am erfolgten Ableben von AM bestehenden Gesellschaft nach bürgelichem Recht fand im Jahr 1999 ein Betriebsprüfungsverfahren statt, im Zuge dessen die Betriebsprüferin im wesentlichen die Feststellung traf, dass der Ausbau des Dachgeschosses, der Zubau zum bestehenden Mietobjekt und der daran anschließende sukzessive erfolgte Verkauf der (parifizierten) Wohneinheiten als gewerblicher Grundstückhandel zu qualifizieren sei.

Das Finanzamt folgte der Ansicht der Betriebsprüfung und erließ mit datierte Bescheide betreffend einheitlicher und gesonderter Feststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 1993 bis 1996.

Eine gegen diese Bescheide gerichtete Berufung wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom Gz. RV/4209-W/02 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur, nach der sich die Wirkung eines Feststellungsbescheides auf alle Personen, die im Spruch des Bescheides genannt werden richtet () die gänzliche Untwirksamkeit eines Feststellungsbescheides ergäbe, wenn dieser auch nur gegenüber einem der Beteiligten nicht wirksam werde. Im do. Verfahren wurden MMa wie auch die VMA (Anteil jeweils 50%) als Beteiligte der GesbR angeführt.

Der UFS entschied, dass, nachdem die Verlassenschaft bereits am eingeantwortet worden sei, die , VMA' den falschen Bescheidadressaten darstelle und der Bescheid somit ins Leere gegangen sei.

Das Finanzamt erließ in weiterer Folge die gegenständlich bekämpften Feststellungsbescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 1993 bis 1996.

Die Bw. erhob mit Eingabe vom Berufung gegen diese Bescheide, wobei sie auf ihre Ausführungen im Verlauf des Verfahrens hinwies und entsprechende Unterlagen beibrachte.

Die bekämpften Bescheide richten sich an , M&M'.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 191 (1) BAO lautet (auszugsweise):

Der Feststellungsbescheid ergeht

...

c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;

...

§ 191 (2) BAO lautet:

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft zu richten ist, solange diese besteht .

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/15/0080 ist es in Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO unzulässig einen Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht.

Vgl. Rs. VwGH zu obengenanntem Erkenntnis:

,Unter den Begriff der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) fallen auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie zB Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wenn nun einerseits § 191 Abs 1 lit c BAO ausdrücklich anordnet, daß der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 an die PERSONENVEREINIGUNG (PERSONENGEMEINSCHAFT) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergeht, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, andererseits § 191 Abs 2 BAO aber ausdrücklich bestimmt, daß bei bereits beendigten Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen in den Fällen des § 191 Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, so kann dies nur bedeuten, daß dort, wo der Abgabenbehörde, wenn auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, - wie zB Kanzleigemeinschaften von Rechtsanwälten -, der Feststellungsbescheid an eben diese GEMEINSCHAFT (Vereinigung) zu richten ist, solange sie besteht. Unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO aber jedenfalls, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein solcher Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung mehr.'

Unter Bedachtnahme auf das o.a. Erkenntnis und der Tatsache, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem am erfolgten Ableben von AM beendet war, waren die gegenüber M&M vom erlassenen Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 als ins Leere gegangen zu qualifizieren und können nicht den Gegenstand einer Anfechtung bilden.

Auf die mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden Berufungsentscheidungen Gz. RV/4208-W/02 sowie RV/1965-W/07 wird verwiesen.

Gemäß § 273 BAO ist eine Berufung u.a. wegen mangelnder Bescheidqualität zurückzuweisen. Darunter fallen auch Berufungen gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. Ritz, BAO 3 § 273 Rz. 6).

Demzufolge war das Rechtsmittel - ohne weiterer Auseinandersetzung mit dem materiellen Berufungsvorbringen - als unzulässig zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bescheidadressat
GesbR
Beendigung einer GesbR

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAD-19740