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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 19.07.2013, FSRV/0027-W/13

Die fehlende Verfügung, die Ladung an den Beschuldigten "trotz Postsperre zustellen": kein Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0027-W/13-RS1
Betrifft ein Poststück (hier: die Vorladung eines Beschuldigten in einer Finanzstrafsache) nicht die Konkursmasse, hat – gegebenenfalls nach Zurückstellung einer solcherart fehlgegangenen Ladung durch den Masseverwalter an die Behörde – unter Anbringung eines unverzichtbaren amtlichen Vermerkes iSd § 78 Abs.2 KO dessen (neuerliche) Versendung an den Gemeinschuldner als Empfänger der Sendung zu erfolgen. Nur für eine diesen Vermerk ("Zustellung trotz Postsperrre direkt an Empfänger") tragende Postsendung ist die Hinterlegung iSd § 17 iVm § 21 ZustG zulässig, wenn diese dem Gemeinschuldner nicht an seiner Abgabestelle zugestellt werden kann ().
FSRV/0027-W/13-RS2
Will ein Beschuldigter an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen, wozu er Kenntnis vom vorgesehenen Termin derselben benötigt, ist er durch eine irrtümlich ohne Vermerk nach § 78 Abs.2 KO erfolgte Hinterlegung der diesbezüglichen Vorladung daran nicht gehindert, zumal auch die ihm zugehende Hinterlegungsanzeige diesen behördlichen Fehler nicht erkennen lässt. Das anlasslose Ignorieren einer Hinterlegungsanzeige über ein behördliches Poststück (hier: über die Vorladung zur mündlichen Verhandlung) durch einen Beschuldigten übersteigt den minderen Grad eines Versehens im Sinne des § 167 FinStrG, wenn es für ihn eine einfache Übung gewesen wäre, sich zumindest zu erkundigen, welches Schriftstück zugestellt werden hätte sollen.
FSRV/0027-W/13-RS3
Ein Ereignis ist iSd § 167 FinStrG unvorhergesehen, wenn der Betroffene es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte; unabwendbar ist ein Ereignis für ihn, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte, auch wenn er dessen Eintritt voraussah.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Frau Mag. S., Adresse-1, vertreten durch Dr. Verena Schmid, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/5, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StrNr. 001, über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In ihrem "Einspruch" vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrafNr. 001, wies Frau Mag. S. (in weiterer Folge: Beschuldigte) darauf hin, dass sie keine Ladung zu der am stattgefunden Verhandlung erhalten habe. Da im Februar 2011 der Konkurs gegen sie eröffnet worden sei, habe sie eine Postsperre. Ihre Post erhalte der Insolvenzverwalter Dr. E. B., Adresse-2. Es sei Dr. B. jedoch keine Ladung zugestellt bzw. diese von ihm an sie weitergeleitet worden. Das letzte Schreiben (Erkenntnis) sei am bei Dr. E. B. eingegangen und unmittelbar an sie und ihre Anwältin Dr. Verena Schmid, Adresse-3, weitergeleitet worden. Aus diesem Grund beantrage sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumnis der mündlichen Einvernahme am .

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde der Antrag der Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass die Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit RSa versendet worden sei. Das Poststück sei am (gemeint wohl: 2012) beim Postamt hinterlegt und von der Beschuldigten nicht behoben worden. Die Hinterlegung gelte als Zustellung. Eine Zustellung der Vorladung an den Insolvenzverwalter habe mangels Kenntnis der Einleitung eines Konkurses nicht vorgenommen werden können. Es sei keine Mitteilung im laufenden Verfahren an die Behörde erfolgt, dass sich die Abgabestelle geändert hätte (§ 8 ZustG).

Anmerkung: Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung für Bescheide der Abgabenbehörde erteilt wurde.

In der dagegen als Berufung bezeichneten Beschwerde der Beschuldigten vom wird der Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Mit Beschluss des BG sei über das Vermögen der Beschuldigten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.

Bescheinigung: Konkursedikt.

"Gemäß § 78 Abs. 2 IO hat das Gericht zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegrafendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen (!) auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten, gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

Gemäß § 78 Abs. 3 IO darf der Masseverwalter die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die nicht die Masse berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen. An seiner anstatt

Die Sperre iSd § 78 Abs. 2 IO ist gesetzlich zwingend für jedes Insolvenzverfahren vorgesehen, jedoch darf jede einzelne dieser Sperren gänzlich oder zum Teil durch das Insolvenzgericht früher aufgehoben werden. Bei aufrechter Sperre sind alle (!) an den Gemeinschuldner gerichteten Sendungen der Post, oder an seiner Statt dem Masseverwalter auszufolgen, ohne dass das Postorgan einen Unterschied zwischen Geschäfts- und Privatsendungen machen dürfte und ohne dass es darauf ankäme, ob die Sendung am Wohnort des Gemeinschuldners einläuft oder an einem anderen Ort. Die Postsperre greift über die Konkursmasse hinaus, da nicht alle Postsendungen des Gemeinschuldners zum Konkursvermögen gehören bzw. dieses betreffen.

Die Sperre bezieht sich nur auf Postsendungen, die außerhalb des Konkursverfahrens nach den Postvorschriften dem Gemeinschuldner auszufolgen wären; es kommt somit nur auf die Anschrift, nicht ihren Inhalt an (siehe , WBL 1989,352).

Solange eine Postsperre gem. § 78 Abs. 2 KO/IO besteht, haben die PostdienststeIlen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Der Masseverwalter darf die ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden (§ 78 Abs. 3 Satz 1 u. 2 KO/IO). Bei nicht die Masse berührenden Sendungen erfolgt durch die Bekanntgabe an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist vielmehr die Übermittlung an den Gemeinschuldner neuerlich, dies nur allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk zu veranlassen.

Die Postsperre iSd § 78 KO/IO zählt zu den anderslautenden Anordnungen iSd § 13 Abs. 1 ZustG (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 13 ZustG TZ 4). Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (vgl. Stoll BAO Kommentar, 1092). Die Postsperre bezieht sich nicht nur auf Sendungen, die das Konkursverfahren betreffen, weil das Gesetz dem Zustellorgan nicht die Prüfung zumutet, ob Sendungen die Masse berühren. Solcherart ist für Sendungen jeder Art eine im Hinblick auf die Abgabestelle des Gemeinschuldners gem. § 17 (iVm § 21) ZustG vorgenommene Hinterlegung unzulässig und entfaltet nicht die in § 17 Abs. 3 ZustG vorgesehene Zustellwirkung. Betrifft die Sendung nicht die Konkursmasse, hat die - gegebenenfalls nach Zurückstellung durch den Masseverwalter zu erfolgende - Zustellung an den Gemeinschuldner als Empfänger der Sendung zu erfolgen, wobei aber ein amtlicher Vermerk iSd § 78 Abs. 2 KO unverzichtbar ist, wonach trotz der Postsperre die Zustellung zulässig ist. Nur für eine diesen Vermerk tragende Sendung ist die Hinterlegung iSd § 17 iVm § 21 ZustG zulässig, wenn die Sendung dem Gemeinschuldner nicht an seiner Abgabestelle zugestellt werden kann.

Die Postsendung, welche die Ladung zur mündlichen Verhandlung am beinhaltete trug nicht den gesetzlich zwingend vorgesehenen, amtlichen Vermerk iSd § 78 Abs. 2 KO/IO, dass die Zustellung an mich als Gemeinschuldnerin trotz Postsperre zulässig sei.

Das Insolvenzgericht hat die mit Konkurseröffnung über mich verhängte Postsperre auch zu keinem Zeitpunkt beschränkt, gelockert oder aufgehoben. Auch das Erkenntnis des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde vom Postamt unter Berücksichtigung der Postsperre an meinen Masseverwalter und nicht etwa an mich persönlich zugestellt.

Der Zustellvorgang hinsichtlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung am ist allerdings mit Rechtswidrigkeit behaftet, da in Ermangelung der Anbringung eines amtlichen Vermerkes iSd § 78 Abs. 2 KO/IO trotz Hinterlegung keine rechtswirksame Zustellwirkung iSd § 17 Abs. 3 ZustG eingetreten ist.

Es kommt daher rechtlich auch nicht darauf an, ob die bescheiderlassende Behörde vom Umstand der Insolvenzeröffnung Kenntnis hatte. Die Post, welche sehr wohl in Kenntnis von meinem Schuldenregulierungsverfahren ist und regelmäßig alle Briefsendungen an meinen Masseverwalter zustellt, hätte unter den gegebenen Voraussetzungen keine Hinterlegung am Postamt meiner Wohnadresse vornehmen dürfen.

Abgesehen davon wurde ich unmittelbar nach Eröffnung meines Schuldenregulierungsverfahrens von meinem Masseverwalter detailliert und eingehend über die in § 78 IO normierte Postsperre und deren Rechtswirkungen belehrt, sodass ich als juristischer Laie mit behördlichen Zustellungen an meine Wohnadresse tatsächlich auch nicht rechnete.

Seit Eröffnung meines Schuldenregulierungsverfahrens habe ich meine Post regelmäßig in der Kanzlei abgeholt, außer Werbung und Postwurfsendungen habe ich seit Eröffnung meines Schuldenregulierungsverfahrens erinnerlich keinerlei Post direkt an meine Wohnadresse zugestellt bekommen. Ich vertraute daher auch schutzwürdig darauf, dass sich auch das zuständige Postamt in Wien an die gesetzlichen Bestimmungen des § 78 Abs. 2 und 3 KO/IO hält und mir durch rechtswidrige Hinterlegungen keine Rechtsnachteile erwachsen können.

Durch die Hinterlegung des Poststückes, mit welchem ich zur mündlichen Verhandlung am geladen wurde und welche entgegen den gesetzlichen Vorschriften den amtlichen Vermerk, wonach trotz der Postsperre die Zustellung an mich zulässig sei, nicht trug, wurde ich in meinem Recht auf Teilnahme am Verfahren sowie auf rechtliches Gehör (§ 6 MRK) eklatant verletzt und wurde mir hiedurch jegliche Möglichkeit genommen, mich zu den wider mich erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen und meinen Standpunkt darzulegen.

Zu Recht hat daher der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2004/10/282002150059 vom in einem gleichgelagerten Fall den angefochten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.

Aus all diesen Gründen stelle ich den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben, mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und meine Einvernahme anzuordnen."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

§ 167 Abs. 1 FinStrG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 17 Abs. 1 ZustG: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17 Abs. 4 ZustG: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Eingangs ist festzuhalten, dass aus dem Akt zu ersehen ist, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschuldigte in der Vorladung vom zur mündlichen Verhandlung am geladen hat und die Zustellung zu eigenen Handen verfügt hat.

Wie auch in der Beschwerde dargelegt wurde mit Beschluss des BG vom Datum, über das Vermögen der Beschuldigten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Damit wären auch für die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Folgen gemäß § 78 IO zu beachten gewesen und in der Zustellverfügung an die Beschuldigte jeweils ein entsprechender Vermerk anzuführen gewesen.

§ 78 Abs. 1 IO: Zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen.

§ 78 Abs. 2 IO: Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

Nach dem letzten Satz des § 78 Abs. 2 IO gilt die Postsperre nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen (wie beispielsweise eine Vorladung der Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung im Finanzstrafverfahren), sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

Dass die Beschuldigte (wie sie selbst von sich behauptet) als juristischer Laie mit behördlichen Zustellungen an ihre Wohnadresse tatsächlich auch nicht rechnete, ist für einen behördlichen Zustellvorgang völlig irrelevant. Sie hat selbst darauf hingewiesen, dass sie im Schuldenregulierungsverfahren von ihrem Masseverwalter detailliert und eingehend über die in § 78 IO normierte Postsperre und deren Rechtswirkungen belehrt wurde. Damit war ihr aber auch bekannt, dass Zustellungen von Sendungen wie einer Vorladung in einem Finanzstrafverfahren unabhängig von dieser Postsperre im Sinne des § 78 Abs. 2 IO auch direkt an sie persönlich möglich sind.

Richtig ist, dass weder der Vorladung zur mündlichen Verhandlung der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom noch dem RSa-Rückschein oder dem von der Post als "nicht behoben" gekennzeichneten Rückscheinbrief ein Vermerk zu entnehmen ist, wonach diese Sendung trotz Postsperre an die Beschuldigte persönlich zuzustellen gewesen wäre.

Ungeachtet einer bestehenden Postsperre hat der Zusteller die Hinterlegung dieser Vorladung an die Beschuldigte so dokumentiert, als ob die Zustellung der Sendung direkt an die Beschuldigte möglich wäre und die Hinterlegung der Sendung gemäß § 17 ZustG veranlasst, obwohl die Voraussetzungen für eine Hinterlegung infolge Eröffnung des Konkursverfahrens und damit verbundener Postsperre nicht gegeben waren. Dadurch ist zumindest die Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz nachvollziehbar, die Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen, da ja eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung vom Zusteller vorgegeben war.

Der diesbezüglichen (auch in der Beschwerde vorgebrachten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Folgendes zu entnehmen: Betrifft die Sendung nicht die Konkursmasse, hat die - gegebenenfalls nach Zurückstellung durch den Masseverwalter zu erfolgende - Zustellung an den Gemeinschuldner als Empfänger der Sendung zu erfolgen, wobei aber ein amtlicher Vermerk iSd § 78 Abs. 2 KO unverzichtbar ist, wonach trotz der Postsperre die Zustellung zulässig ist. Nur für eine diesen Vermerk tragende Sendung ist die Hinterlegung iSd § 17 iVm § 21 ZustG zulässig, wenn die Sendung dem Gemeinschuldner nicht an seiner Abgabestelle zugestellt werden kann ().

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die von der Beschuldigten urgierte Zustellung einer Vorladung an ihren Insolvenzverwalter im Finanzstrafverfahren keine Zustellwirkung gehabt hätte. Die Aushändigung einer in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erledigung an den Masseverwalter gemäß § 78 Abs. 2 KO kommt nicht die Wirkung der Zustellung an den Gemeinschuldner zu (vgl. ).

Dem Gebot des § 125 Abs. 1 FinStrG an die Finanzstrafbehörde, die Beschuldigte vorzuladen, wird nur entsprochen, wenn ihr die Vorladung auch zur Kenntnis gebracht wird. Dieses Erfordernis ist bei einer schriftlichen Vorladung nur erfüllt, wenn die Vorladung der Beschuldigten rechtswirksam zugestellt wird. Eine solche rechtswirksame Zustellung ist nach der Aktenlage nicht erfolgt, da von der Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Vermerk einer Zustellung trotz Postsperre nicht angebracht wurde. Liegt aber keine ordnungsgemäße Ladung der Beschuldigten zur Verhandlung vor, so darf diese nicht in deren Abwesenheit durchgeführt werden ().

Unabhängig von den zahlreichen Formalfehlern der Finanzstrafbehörde bzw. dem Zusteller ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzig die Frage zu klären, ob die Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung an die Beschuldigte ohne Hinweis auf eine Zustellung trotz Postsperre durch den Zusteller für sie ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis gewesen ist. Durch die Verständigung von der Hinterlegung dieser Vorladung hatte die Beschuldigte davon Kenntnis, dass ein behördliches Dokument an sie zugestellt werden hätte sollen.

Ein Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte, auch wenn er dessen Eintritt voraussah ().

Es ist im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar, weshalb der Zusteller die zweifellos gegebene Postsperre nicht beachtet hat. Tatsache ist jedoch, dass die Zustellung der Vorladung so erfolgt ist, als ob die Zustellung trotz Postsperre von der Finanzstrafbehörde verfügt worden wäre. Durch die Verständigung von der Hinterlegung dieser Vorladung hatte die Beschuldigte davon Kenntnis, dass ein behördliches Dokument an sie zugestellt werden hätte sollen. Aus der Hinterlegungsanzeige gemäß Zustellformularverordnung 1982 "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" (laut BGBl. II Nr. 152/2008) ist nicht ersichtlich, ob die Sendung trotz Postsperre zugestellt werden sollte oder nicht.

Laut Vordruck dieser Verständigung ist für den Zusteller nur Folgendes anzukreuzen:

"Heute konnte Ihnen eina) zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument (zB RSa-Brief)b) behördliches Dokument (zB RSb-Brief)an Ihrer Abgabestelle nicht zugestellt werden. Das Dokument wird daher hinterlegt."

Für die Beschuldigte ist somit kein Unterscheid zu erkennen, ob eine Zustellung trotz Postsperre oder eine "normale" Zustellung vorgenommen werden sollte, da sie - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - in beiden Fällen lediglich die Verständigung von der Hinterlegung ("den gelben Zettel der Post") in ihrem Hausbrieffach vorgefunden hat/hätte. Eine zusätzliche Information des Zustellers, ob die Hinterlegung trotz bestehender Postsperre erfolgt ist oder nicht, ist dieser Verständigung nicht zu entnehmen.

Sinn der Postsperre gemäß § 78 IO ist es, dem Masseverwalter, dem das Verfügungsrecht während des Konkurses anstelle des Eigentümers über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zukommt, keine wichtigen Hinweise, die aus der eingehenden Post entnommen werden könnten, vorzuenthalten, insbesondere nicht solche, die bisher noch unbekannte Vermögensrechte des Gemeinschuldners oder Verfügungen desselben über solche betreffen.

Der Sicherungszweck des § 78 IO findet seine Grenze dort, wo die durch das Konkursgericht verfügten Gebote und Verbote nicht mehr dem Schutz der Masse vor faktischen Zugriffen Dritter oder des Gemeinschuldners dient ().

Die Beschuldigte hat selbst darauf hingewiesen, dass ihr Masseverwalter sie im Schuldenregulierungsverfahren eingehend über die Postsperre und deren Rechtswirkungen belehrt hat, wobei der letzte Satz des die Postsperre regelnden § 78 Abs. 2 IO da sehr eindeutig formuliert ist. Das Ignorieren der Hinterlegungsanzeige über die Vorladung zur mündlichen Verhandlung durch die Beschuldigte, auch wenn der Zusteller die Sendung entgegen der bestehenden Postsperre der Beschuldigten persönlich zugestellt hat (was ja bei Durchbrechung der Postsperre ebenfalls erfolgte wäre, für die Beschuldigte hätte sich somit nichts geändert, da sie die selbe Nachsicht in der Hinterlegungsanzeige erhalten hätte), übersteigt den minderen Grad des Versehens im Sinne des § 167 FinStrG, da es für die Beschuldigte eine einfache Übung gewesen wäre, sich zumindest zu erkundigen, welches Schriftstück an sie zugestellt werden hätte sollen. Durch die Nichtbeachtung der Hinterlegungsanzeige hat sich die Beschuldigte selbst um die Möglichkeit gebracht festzustellen, ob allenfalls - wie sie selbst behauptet - eine (rechtswidrige) Hinterlegung einer Vorladung erfolgt sein sollte, der sie nachkommen hätte sollen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung war, da das behauptete unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignis unter Bedachtnahme der der Beschuldigten zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht im Zusammenhang mit der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments für die Beschuldigte vorhersehbar bzw. abwendbar gewesen wäre, daher abzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte in ihrer Berufung vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, es ihr jedoch offensichtlich darauf angekommen ist, ihre Sicht der Dinge in einer mündlichen Verhandlung nochmals klarzulegen. Es wird daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung für das weitere Berufungsverfahren als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewertet und nach Rechtskraft dieser Beschwerdeentscheidung eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden, um der Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Parteiengehör zu wahren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 78 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 78 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Wiedereinsetzung
unabwendbares Ereignis
unvorhersehbares Ereignis
Zustellverfügung
Postsperrre
Beschuldigtenladung
minderer Grad des Versehens
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at