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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSS vom 10.12.2008, RV/0541-S/08

Abzugsfähigkeit behaupteter Planungsleistungen eines Auftragnehmers aus Dubai.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder Mag. Erich Schwaiger, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die Berufung des Bw., Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend Einkommensteuer 2006 nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) des Zeichenbüros des Berufungswerbers (kurz Bw.) wurde für den Zeitraum 2005 bis 2006 einer Betriebsprüfung unterzogen. Im Zuge der Außenprüfung wurden im Jahr 2006 die Betriebsausgaben für Fremdleistungen (Planungsarbeiten für ein Bauprojekt in Wien X-Gasse) an die Fa. E***LLC in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate - UAE) mit dem Ansprechpartner P*** im Ausmaß von EUR 20.000,00 nicht anerkannt. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2006 daraufhin mit EUR 10.980,43 fest.

Dagegen erhob der Bw. am Berufung. Er führte unter anderem aus, dass sich seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2006 auf EUR 15.627,25 beliefen und nicht - wie im Bescheid fixiert - auf EUR 35.627,00. Er führte weiters dezidiert aus, dass er jetzt (im Jahr 2008) Betriebsaufwendungen aus dem Jahr 2006 nicht mehr nachweislich belegen könne, außer die in der Buchhaltung tatsächlich erfolgte Überweisung.

Am wurde eine Stellungnahme des Betriebsprüfers verfasst. Darin wurde festgehalten, dass im Zuge der Außenprüfung von Seiten des Finanzamtes mehrmals auf die erhöhte Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten hingewiesen worden sei. Es sei von der Außenprüfung dezidiert erläutert worden, welche Unterlagen beizubringen wären. Der Steuerpflichtige habe diese Unterlagen nicht beibringen können oder in anderer geeigneter Weise den Nachweis führen können, dass der behauptete Leistungsaustausch tatsächlich stattgefunden hat. Im Speziellen seien keine Unterlagen über den Leistungsaustausch, den Zeitpunkt und die Art der Leistungsübergabe, sowie generell kein Schriftverkehr bezüglich der Auftragsvergabe und der Auftragsabwicklung beigebracht worden. Der Zahlungsfluss sei einzig und allein mittels Überweisung an P*** via E-Banking erfolgt.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die nicht erfüllte erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw. bei Auslandssachverhalten. Der Bw. habe trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten des Finanzamtes keine Unterlagen beibringen können, die die geforderten Leistungsbeziehungen belegen hätten können.

Der BW beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Er wiederholte die Begründung der Berufung und führte nochmals dezidiert aus, er könne seine Betriebsaufwendungen aus dem Jahr 2006 jetzt im Jahr 2008 nicht mehr nachweislich, außer den für die Buchhaltung tatsächlich erforderlichen Überweisungen, belegen.

Er beantragte die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie eine mündliche Verhandlung.

Am wurde die mündliche Berufungsverhandlung abgehalten. Die getätigten Ausführungen werden zusammenfassend unter dem nachstehenden Punkt "Sachverhalt" dargestellt. Der Berufungswerber beantragte die Stattgabe und der Amtsbeauftragte die Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Entscheidungen basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes und des Unabhängigen Finanzsenates abgebildet ist:

1 Sachverhalt

Bei einer "Erhebung/Nachschau anlässlich der Neuaufnahme" machte der Berufungswerber am unter anderem folgende Angaben (siehe Dauerakt):

"Geschäftsbeziehung mit folgenden Ländern: in Verhandlung mit Deutschland und den Arabischen Emiraten...

Sonstige (allgemeine) Informationen Bw. führt die Arbeiten als technischer Zeichner im Metallbau (die vorgegebenen Planungen vom Architekten werden zeichnerisch umgesetzt) seit Anfang Juli 2006 aus. Das Honorar richtet sich nach der Auftragssumme und entspricht 3-5% dieser.Bis jetzt wurde eine Rechnung an die Fa. A***GmbH in Wien gestellt.Es laufen auch Verhandlungen mit der Fa. B***/Frankfurt sowie der Fa. C***/Berlin, die auch ein Filial-Büro in Dubai hat.Bis jetzt wurde eine Rechnung in der Höhe von EUR 5.580,00 + Umsatzsteuer gestellt, dieser stehen Ausgaben in der Höhe von rund EUR 2.000,00 (SV km-Geld, Gewerbeanmeldung) gegenüber...."

Der Berufungswerber erwähnte in dieser Niederschrift weder die Existenz von Subauftragnehmern noch die Tatsache, dass solche Ausgaben angefallen wären.

Der Bw behauptet, im Jahr 2006 Planungsleistungen der Fa. E***LLC in Dubai in Anspruch genommen zu haben. Bei den Arbeiten handelte es sich um die Konstruktion von Fenstern für ein Bauvorhaben in Wien. In der Buchhaltung finden sich dazu nur die folgenden Belege:

Vier Rechnungen über die Werkplanungen für das Bauvorhaben X-Gasse in Wien. Jeweils vom (EUR 4.100,00) sowie vom , und (jeweils EUR 5.300,00). Als Leistungsinhalt findet sich jeweils die Bezeichnung "Detailplanung für 440 Fensterelemente für das oben genannte Bauvorhaben". Der Rechnungsbetrag wird als pauschal bezeichnet.

Vier Überweisungen der Teilbeträge nach Dubai. In Summe wurden EUR 20.000,00 überwiesen.

Am wurde vom Finanzamt eine Niederschrift über die Parteieneinvernahme verfasst, in der wörtlich folgendes festgehalten wurde:

Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit der Fa. E***LLC?

Ich war früher selbst in Dubai und Hr. P*** ist mir schon länger bekannt. Ich war im Jahr 2005 zuletzt in Dubai. Die Kontaktaufnahme bezüglich des Projekts in Wien X-Gasse erfolgte telefonisch.

Wo und mit wem wurden Gespräche geführt (Ansprechpartner)

Hr. P*** war der alleinige Ansprechpartner und es fanden in der Vergangenheit auch Gespräche vor Ort statt. Hr. P*** ist in der Zwischenzeit verstorben.

Wie stellt sich die Vertragsgestaltung dar?

Es hat keinen Vertrag gegeben.

In welcher Form wurden die Projektunterlagen übermittelt?

Auf USB-Stick gespeichert und mittels Post bzw. Paketdiensten. Belege darüber wurden nicht in die Buchhaltung aufgenommen.

Gibt es Unterlagen bezüglich des Leistungszeitraums und der Leistungsübergabe und einen Schriftverkehr hinsichtlich der Auftragsvergabe?

Schriftliche Unterlagen diesbezüglich existieren nicht. Die Kommunikation fand ausschließlich per Telefon und SMS statt (Einzelgesprächsnachweise werden eventuell nachgebracht).

Dem Bw wurde die Möglichkeit geboten bis weitere Unterlagen bezüglich der Geschäftsbeziehung zur Fa. E***LLC in Dubai beizubringen. Diese Frist verstrich ungenützt.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wurde unter dem Punkt Tz 2 auszugsweise festgehalten:

Im Jahr 2006 wurden EUR 20.000 Fremdleistungen von der Firma E***LLC in Dubai in Rechnung gestellt. Als Leistung wurden Pauschalkosten für Planungsarbeiten für ein Projekt in Wien angegeben. ... Es wurden vom Finanzamt, unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistungsunterlagen abgefordert. Weiters wurden zur Glaubhaftmachung dieser Fremdleistungen Unterlagen über den Leistungszeitraum, den Leistungszeitpunkt und Art der Leistungsübergabe sowie generell der Schriftverkehr hinsichtlich der Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung verlangt. Da vom Steuerpflichtigen diese Unterlagen nicht beigebracht wurden, können diese Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben gemäß § 4 EStG 1988 anerkannt werden.

Auf diese Tatsache wurde vom Finanzamt nochmals ausdrücklich in der Berufungsvorentscheidung vom hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom bestätigte der Berufungswerber diesen Sachverhalt noch einmal ausdrücklich.

Er wurde mit dem Widerspruch konfrontiert, dass die erste Teilrechnung an die Fa. E***LLC bereits mit erstellt wurde, diese als Leistungszeitraum den Juli 2006 aufweist und der Berufungswerber diese Leistungen trotzdem in der Niederschrift vom nicht erwähnte. Er erklärte dies so:

"Ich habe die Geschäftsbeziehungen nach Dubai angegeben. Die Firma E***LLC habe ich jedoch nicht angegeben, da die Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht konkret waren. Zur Wahl stand neben der Firma E***LLC auch noch ein Berliner Planungsbüro. Zum Zeitpunkt der Nachschau durch das Finanzamt war noch nicht klar, welches der beiden Planungsbüros zum Zuge kommen würde."

Er gab an, er habe zum damaligen Zeitpunkt die Planungsunterlagen sowohl an die Firma E***LLC als auch an das Berliner Planungsbüro geschickt, um zu sehen, wie die Leistungen des jeweiligen Unternehmens gestaltet sein würden. Von dem Unternehmen in Berlin habe er keine Unterlagen retour bekommen. Dies sei wegen Überlastung geschehen. Zuvor sei ihm eine Bearbeitung zugesagt worden, dann habe er jedoch wegen dieser Überlastung keine von Ihnen zurückbekommen. Die beiden Angebote seien jeweils per Telefon eingeholt worden.

Bezüglich der Geschäftsanbahnung mit der E***LLC wies der Berufungswerber darauf hin, dass er nur über E-Mails über die den konkreten Planungsleistungen vorgelagerte Kontaktaufnahme mit Hrn. P*** (Dubai) bezüglich der Lieferung von Reinigungsmitteln verfüge, die schlussendlich aber nie zustande kam. Alleiniger Ansprechpartner für die nun beurteilungsrelevante Geschäftsbeziehung sei eben diese Person gewesen. Unterlagen darüber existieren keine.

Sämtliche Unterlagen wurden nämlich ausschließlich in Dateiform von Dubai nach Österreich geliefert. Als Speichermedium diente dabei jeweils ein USB-Stick, der per Paketdienst nach Österreich gelangte. Zu diesen Unterlagen zählten neben den konkreten Planungsergebnissen auch die jeweiligen Rechnungen, die vom Berufungswerber selbst ausgedruckt wurden.

Es existieren keine Belege über diese USB-Stick-Transporte und auch keine Dateien mehr, weil diese in der Zwischenzeit überspielt bzw. gelöscht wurden. Die Planungsunterlagen wurden als CAD-Dateien übermittelt, die vom Berufungswerber überarbeitet, nötigenfalls ergänzt und mit seinem eigenen Schriftkopf versehen wurden (Zeitaufwand jeweils etwa 3-4 Stunden). Die Fa. E***LLC scheint auf den (ausgedruckten) Unterlagen damit nicht mehr auf.

Die Basisdaten für die Planungen bildeten die Naturmaße der Fensterelemente, die vom Berufungswerber auf der Baustelle genommen und direkt von dort mittels Fax übermittelt wurden. Faxprotokolle darüber existieren nicht. Die Originalaufmaßlisten verblieben beim österreichischen Auftraggeber des Berufungswerbers (A***GmbH).

Als Grund für die Auslagerung der Planungsarbeiten nach Dubai nannte der Berufungswerber den geringen Kalkulationsstundensatz. In Österreich sei mit einem Stundensatz von EUR 55 bis 70 zu rechnen denen ein Stundensatz in Dubai von EUR 25 gegenüberstehe. Der Zeitaufwand habe ca. 1.000 Stunden betragen, was von ihm nicht bewältigt hätte werden können. Vom Gesamtauftragsvolumen von EUR 55.000,00 sei ein Subleistungsvolumen für die Fa. E***LLC von etwa EUR 25.000,00 vorgesehen gewesen. Mangels Rechtzeitigkeit seien jedoch nur die ersten vier Rechungen mit einem Betrag von EUR 20.000,00 überwiesen worden. Die fünfte Rechnung sei nicht mehr bezahlt worden.

Nach den Angaben des Berufungswerber sei es in dieser Branche üblich, dass keine schriftlichen Verträge über derartige Leistungsbeziehungen vorliegen. In seinem Planungsbüro habe er von 1998 bis 2004 niemals schriftliche Verträge gehabt. Der Vertrag mit der Fa. A***GmbH sei auf deren Wunsch hin schriftlich abgefasst worden.

Abschließend wandte der Amtsbeauftragte ein, die Angaben des Berufungswerbers widersprächen den Erfahrungen des täglichen Lebens. Im normalen Geschäftsverkehr würde eine Geschäftsbeziehung kaum oder niemals so ablaufen. Insbesondere würden nicht beispielsweise zwei Planungsfirmen mit einer Leistungserbringung beauftragt werden. Die Ausführungen des Berufungswerbers seien insgesamt nicht glaubwürdig. Die Leistungen seien nach Ansicht des Finanzamtes nicht durch die Firma E***LLC erbracht worden.

Dem setzte der Berufungswerber abschließend entgegen, er habe die Unterlagen an beide Firmen gesendet. Eine Firma habe nicht angefangen oder geliefert oder sei nicht konkret geworden. Die Fa. E***LLC habe mit der Planung begonnen und dann auch gleichzeitig sofort einmal eine Rechnung gestellt. Darum habe er sich für diese Firma entschieden.

2 Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen für Fremdleistungen dann um eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind.

2.1 Grundsätze bei Auslandssachverhalten

Bei der Überprüfung der Abzugsfähigkeit von behaupteten Fremdleistungen bzw. Betriebsausgaben haben die Abgabenbehörden gem. § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Behörde hat die materielle Wahrheit festzustellen.

Diese amtswegige Ermittlungspflicht kann den Steuerpflichtigen jedoch nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht befreien. Zu dieser Mitwirkungspflicht zählt nach § 138 Abs. 1 BAO auch die Verpflichtung, auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Eine Glaubhaftmachung genügt nur dann, wenn den Abgabepflichtigen nach den Umständen der Beweis nicht zugemutet werden kann. Die Grenze der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen liegt somit in der Zumutbarkeit der Beweisführung.

Der Verfahrensgrundsatz des § 115 Abs. 1 BAO schließt die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück ( unter Hinweis auf Stoll, BAO, Handbuch, 269 und die dort zahlreich zitierte Rechtsprechung).

Die Beweisnähe des Beteiligten für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenzen der zumutbaren Mitwirkung zu Lasten des Beteiligten umso mehr, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind." (Söhn in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar Loseblatt, § 90 Tz 4).

Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Verletzt die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so hat die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ( bis 0091).

Im Verhältnis zu Dubai gilt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (BGBl. III Nr. 88/2004; kurz DBA-VAE). Art. 27 Abs. 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass (nur) Informationen ausgetauscht werden, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind ("kleiner Auskunftsverkehr"). Da die Frage der Abzugsfähigkeit von Zahlungen in Österreich nicht der Durchführung dieses Abkommens dient, scheidet die Möglichkeit aus, entsprechende Informationen von Amts wegen zu beschaffen. Da Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden im Ausland somit nicht gegeben sind, kommt der Mitwirkung des Abgabepflichtigen hier erhöhte Bedeutung zu (siehe auch Ritz, BAO3, Tz 10 zu § 115 BAO bzw. ).

In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls zumutbar, schon bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit einem ausländischen Geschäftspartner - ganz besonders im Zusammenhang mit Betriebsausgaben für Fremdleistungen an diesen - mögliche Beweismittel im Sinne des § 166 BAO zu sammeln und für eine umfangreiche Dokumentation zu sorgen. Neben dieser Beweisvorsorgepflicht kommt ihm Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung des Abgabepflichtigen auch eine Beweisbeschaffungspflicht zum Tragen ().

Auf diese Verpflichtung wurde Berufungswerber im Verfahren laufend hingewiesen.

2.2 Beweiswürdigung, Ergebnis

Da somit erhöhte Mitwirkungspflicht besteht, hätte der Bw. schon bei Geschäftsabschluss für Regelungen und Vereinbarungen Sorge tragen müssen, die ihm ermöglichen, die näheren Umstände der behaupteten Fremdleistungen zu beweisen. Im weiteren Geschäftsverlauf wäre es erforderlich gewesen, genaue Aufzeichnungen über die beauftragten und erbrachten Leistungen zu führen. Dazu zählt jedenfalls eine ausreichende Dokumentation über die erbrachten Leistungen. Dies umso mehr, als es äußerst ungewöhnlich ist, dass eine Gesellschaft in Dubai mit der Detailplanung für Fensterelemente für ein Bauvorhaben in Österreich beauftragt und dann dafür bezahlt wird, ohne dass irgendwelche schriftlichen Vereinbarungen oder Unterlagen über erbrachte Leistungen existieren.

Damit ist es weder erwiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass die behaupteten Fremdleistungen tatsächlich erbracht wurden. Dem oben geschilderten Sachverhalts ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber neben der Verbuchung der Zahlung und der Überweisung von EUR 20.000,00 in Teilbeträgen keine weiteren Unterlagen vorlegen konnte. Es existieren weder Schriftverkehr noch ein Auftrag sowie keine Belege darüber, wie die notwendigen Unterlagen von Österreich nach Dubai und wieder zurück gelangten. Die diesbezüglichen Angaben des Bw. beschränken sich auf die Behauptung, die Naturmaße seien per Fax nach Dubai und die Ergebnisse inklusive der Rechungen in Dateiform auf einem USB-Stick wieder retour nach Österreich übermittelt worden. Belege darüber sowie die Originaldateien existieren nicht.

Nach fester Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates widerspricht die vom Berufungswerber behauptete Vorgangsweise den Erfahrungen des täglichen Lebens sowie den Usancen des Wirtschaftslebens ganz eminent und ist keinesfalls glaubwürdig. Im konkreten Fall spricht der Sachverhalt viel eher dafür, dass die Leistungen vom Berufungswerber selbst erbracht wurden.

a) Die Auslagerung der Zeichenarbeiten ist unglaubwürdig. Es liegen keinerlei Beweise für die Richtigkeit einer Geschäftsbeziehung vor, die einen Umfang von EUR 20.000,00 (tatsächliche Zahlungen nach Dubai) bis EUR 25.000,00 (behauptetes Auftragsvolumen) erreicht, was als unglaubwürdig beurteilt werden muss. Sollten trotzdem Beweise vorhanden gewesen und nicht gesichert worden sein, hat dies der Berufungswerber selbst zu verantworten.

b) Es ist nicht glaubwürdig, dass von einem fremden Dritten erstellte und via USB-Stick übermittelte Originaldateien einfach "überspielt" bzw. "überspeichert" worden sein sollen, ohne dass diese in irgendeiner Form gesichert worden wären.

c) Es ist unglaubwürdig, dass der Berufungswerber zwar E-Mails über die erfolglosen Erstkontakte mit P*** im Jahr 2005 nicht aber solche über die nun behauptete erfolgreiche Geschäftsbeziehung im Jahr 2006 aufbewahrt.

d) Es ist unglaubwürdig, dass die Fa. E***LLC bereits im Juli Leistungen erbracht hat, die mit Rechnung vom abgerechnet wurden, und dass diese Leistungsbeziehung am 9. August (Tag der Niederschrift) noch nicht bekannt gewesen sein soll. Daran vermag auch die Darstellung eines vermeintlichen Konkurrenzangebotes eines Berliner Technischen Büros nicht zu ändern.

e) Der Berufungswerber behauptet sehr pauschal, für die Planung sei mit einem Zeitaufwand für 1.000 Stunden zu rechnen gewesen. Er begründet diese Einschätzung nicht weiter und erläutert nicht, warum sich dieser Auftrag (Anm.: ohne Fremdleistungen) "nicht ausgegangen" wäre. Der Unabhängigen Finanzsenat sieht keinen Grund für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Rechnet man für den Auftrag - wie im Werkvertrag vom vereinbart - eine Dauer von sechs Monaten, ergibt dies unter Annahme einer 40-Stunden-Woche ein Stundenpotential von rund 1.000 Stunden. Berücksichtigt man, dass selbständig Erwerbstätige vielfach wesentlich höhere Wochenarbeitszeiten aufwenden und dass es sich beim behaupteten Zeitaufwand um keine bewiesene oder ausreichend glaubhaft gemachte Größe handelt, ist es keinesfalls ausgeschlossen, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich, dass die Planungsarbeiten vom Berufungswerber selbst erbracht wurden und dass die Fremdleistungen nur vorgetäuscht wurden.

Damit spricht aber praktisch der gesamte Sachverhalt dafür, dass tatsächlich keine Fremdleistungen erbracht wurden. Der Abzug als Betriebsausgabe ist damit ausgeschlossen.

Die Entscheidung des Finanzamtes war vollinhaltlich zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mitwirkungspflicht
Ausland
Beweisbeschaffung
Beweissicherung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at