Sonstiger Bescheid, UFSW vom 22.02.2005, RV/1818-W/04

Einer Säumigkeit zu einer Berufung kann nicht mit Devolutionsantrag begegnet werden, sondern mit Säumnisbeschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1818-W/04-RS1
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom der EK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Begründung

Mit Datum erlässt das Finanzamt den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003. Am merkt das Finanzamt die dagegen erhobene Berufung vom an.

Mit als Devolutionsantrag bezeichnetem Schriftsatz vom stellt die Partei wegen Säumnis zur Berufung an den unabhängigen Finanzsenat den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung.

Am bestätigt der zuständige Teamleiter KP, dass die Berufung angemerkt, aber bis dato nicht erledigt worden sei.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 3013, ; vom , 92/13/0301).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsschutz
Säumnis
Verletzung der Entscheidungspflicht
Berufung
Zuständigkeit
Beschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at