Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.09.2010, RV/2659-W/06

Bei Betriebsübertragungen ist die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formulares NeuFö 3 im Original materielle Voraussetzung für die Befreiung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn I.E., X., vertreten durch Herrn D.N., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Zwischen Herrn I.R. und Herrn I.E., dem Berufungswerber, wurde am ein Übergabsvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war die Übergabe des Einzelunternehmens mit dem Gegenstand Baumeistergewerbe und Handelsgewerbe von Herrn I.R. an Herrn I.E. mit . Im Punkt "Zehntens:" dieses Vertrages beantragen die Vertragsparteien die Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß § 15a ErbStG und nehmen die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes in Anspruch. Mit diesem Übergabsvertrag wurde beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine Kopie der Erklärung der (Teil)Betriebsübertragung (NeuFö 3) vorgelegt (beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingelangt am ).

Nach Erhebung der für die Bemessung notwendigen Daten wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen Erwerbsvorgang mit Bescheid vom die Grunderwerbsteuer mit € 447,56 vorgeschrieben. Eine Befreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz wurde mit der Begründung, dass das Formular NeuFö 3 nur in Kopie vorgelegt wurde, nicht gewährt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass für diese Betriebsübertragung die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes in Anspruch genommen wurden und versehentlicher weise das Formular NeuFö 3 in Fotokopie vorgelegt wurde. Unter Vorlage der mit den Originalunterschriften versehenen Erklärung wird beantragt, bei der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für diese Betriebsübergabe die Begünstigung des Neugründungs-Förderungsgesetzes zu berücksichtigen. Bei der nunmehr übersendeten Erklärung handelt es sich wieder um eine Kopie des Formulars NeuFö 3, bei dem neben oder unter den kopierten Unterschriften weitere Unterschriften (diese im Original) angebracht wurden.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass die Vorlage des Formulars NeuFö 3 im Original und in allen Punkten vollständig ausgefüllt gleichzeitig mit der Anzeige dieses Vertrages innerhalb der Anzeigefrist Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5a Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) ist.

Dagegen wurde unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufung ein Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des NeuFöG lauten:

"§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

.....

§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

1. Die Bestimmungen des § 1 Z. 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.

....."

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.

§ 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. ist über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen.

Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden (siehe etwa ).

In seinen Erkenntnissen vom , 2003/16/0472 und vom , Zl. 2006/16/0098, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das NeuFöG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten.

Intention des NeuFöG ist die Gewährung von Erleichterungen für Neugründungen und Betriebsübertragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, etwa in Form von Steuerbefreiungen. Diese Steuerbefreiungen haben jedoch die Vorlage eines Vordruckes im Sinne des § 4 NeuFöG zur Voraussetzung.

Im vorliegenden Fall wurde der steuerpflichtige Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG durch das Verpflichtungsgeschäft in Form des o.a. Übergabsvertrages am verwirklicht. Die Steuerschuld entstand daher gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG an diesem Tage. Die Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG endete demnach am . Der Berufungswerber hat den für die Gewährung der begehrten Begünstigung erforderlichen Vordruck innerhalb dieser Frist nur in Kopie dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vorgelegt. Eine mit den Originalunterschriften versehene Kopie dieses Formulars reichte der Berufungswerber im Berufungsverfahren nach.

Zur strittigen Frage, ob der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Vorlage eines formgebundenen Antrages nach dem NeuFöG dadurch nicht nachgekommen ist, dass er fristgerecht lediglich den Vordruck NeuFö 3 nur in Kopie vorgelegt hat, ist festzustellen:

Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder der im Einzelfall jeweils befassten Behörde bzw. Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 vorzulegen ist. Die bloße Vorlage einer Ablichtung wird nach ständiger Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet (vgl. UFS, RV/0116-W/07 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2006/16/0098 festgestellt:

"Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt."

Im vorliegenden Fall war daher mangels rechtzeitiger Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original die Gewährung der begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung zu versagen. Dies deshalb, weil dadurch ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes Formerfordernis nicht erfüllt worden ist. Es ist nicht bloß ein Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO vorgelegen, wodurch die Behörde zunächst zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages verpflichtet gewesen wäre. Eine Heilung (etwa durch die Vorlage des Originals im Zuge des Berufungsverfahrens) ist laut der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorgesehen. Außerdem wurde hier im Berufungsverfahren nur eine mit Originalunterschriften versehene Kopie des Formulars NeuFö 3 vorgelegt. Ein Original dieses Formulars NeuFö 3 wurde noch immer nicht vorgelegt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at