Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.12.2008, RV/0789-G/07

1. Kosten der doppelten Haushaltsführung, 2. Fachliteratur eines Piloten, 3. Telefonkosten eines Piloten, 4. Lizenzverlustversicherung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0789-G/07-RS1
Nicht die Zumutbarkeit der Verlegung des Beschäftigungsortes, sondern die Zumutbarkeit des Aufgebens des Familienwohnsitzes ist für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung entscheidend ().
RV/0789-G/07-RS2
Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind dann abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Beitragszahlungen eines Piloten für eine Lizenzverlustversicherung sind - auch bei einer gewissen beruflichen Mitveranlassung - grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar (zB ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Bernhard Ehgartner, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 8510 Stainz, Sauerbrunnstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer 2005 wird festgesetzt mit - € 5.479,33 (Gutschrift bisher laut angefochtenem Bescheid: - € 3.641,31).

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Pilot.

In seiner elektronisch eingereichten Abgabenerklärung für das Jahr 2005 machte er Werbungskosten iHv. insgesamt € 23.222,62 geltend. Darin waren laut "Anlage zur Einkommensteuererklärung" ua. folgende, vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht bzw. nicht zur Gänze zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten:


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Fachliteratur
€ 1.305,55
Betriebskosten - Wohnung Schwechat
€ 3.901,63
Versicherung
€ 6.426,-
Telefon
€ 5.966,87

Die vom Bw. geltend gemachten Kosten für Fachliteratur gliedern sich auf wie folgt:


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"Access 2003"
€ 29,90
"XP Geheim + 290 Tools ..."
€ 13,50
Jahresabo "Fliegermagazin"
€ 60,-
Jahresabo "Spektrum"
€ 82,20
dsb Abo-Service, Abo ua. für Outlook, Windows-Berater, Excel-Berater, PC-Pannenhelfer, Handbuch für Vorgesetzte, Organisationsberater
€ 1.119,35

Bei den für die Zweitwohnung in Schwechat (X-Straße 2/5/Top 7) beantragten Werbungskosten handelt es sich im Wesentlichen um die Betriebskosten, Zahlungen für Reparaturfonds und Energiekosten.

Die beanspruchten Telefonkosten setzen sich aus Aufwendungen für drei verschiedene Anschlüsse zusammen:


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Handy
€ 4.226,29
Festnetzanschluss Wohnort (inkl. Internet)
€ 1.112,86
Festnetzanschluss Schwechat (inkl. Internet und Y-TV)
€ 957,72

Von den Gesamttelefonkosten iHv. € 6.296,87 wurde vom Bw. ein Privatanteil von € 330,- (etwa 5,2% der Gesamtkosten) ausgeschieden.

Bei den geltend gemachten Versicherungsausgaben handelt es sich um die Prämie für eine Lizenzverlustversicherung (Loss of Licence Insurance).

Per erging von Seiten des Finanzamtes folgendes Ergänzungsersuchen:

"Zur Feststellung, ob die von Ihnen beantragten Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen, werden Sie gebeten, eine vom Dienstgeber bestätigte Arbeitsplatzbeschreibung, die monatlichen Reisekostenabrechnungen und einen Nachweis, dass keine Telefonkosten ersetzt wurden, vorzulegen.Fachliteratur/dsb-Abo-Service: Für welchen Bereich Ihrer Tätigkeit werden diese Handbücher benötigt?Telefonkosten (drei Telefon- und zwei Internetanschlüsse): Vorlage von Aufzeichnungen über Art und Umfang der beruflichen Telefon- und Internetnutzung. Um eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Schätzung durchführen zu können, wäre eine Detailrechnung (Rufnummern) sehr hilfreich.Doppelte Haushaltsführung: Ihre Gattin ist seit in Pension. Bitte geben Sie bekannt, aus welchen beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung erforderlich ist."

Dieses Ersuchen beantwortete der Bw. im Wesentlichen wie folgt:

In der Zeit von bis sei er Flottenchef der A330/A340-Langstreckenflotte gewesen. Eine Beschreibung seiner Tätigkeit ergebe sich aus dem behördlich vorgeschriebenen und genehmigten Betriebshandbuch (OM-A). Die Funktion des Flottenchefs sei in der AOCV geregelt; diese habe er als Zusatztätigkeit zum normalen Aufgabenbereich als Pilot wahrgenommen. Die Aufteilung zwischen Fliegen und Bürotätigkeit habe ca. 70:30 betragen. Die jährlich zu erbringenden Normstunden pro Pilot seien mit 700, das Maximum (laut Kollektivvertrag) mit 800 Flugstunden festgelegt. Auf Grund des vorangeführten Prozentsatzes hätte er also 490 (maximal 560) Flugstunden erbringen müssen. Tatsächlich sei er jedoch auf Grund des sehr starken Flugstundenaufkommens in Verbindung mit Personalknappheit auf der Airbuslangstreckenflotte jährlich zusätzlich zur Bürotätigkeit ca. 830 Stunden geflogen. Daher habe er viele Arbeiten nur zu Hause bzw. abends erledigen können. Die Flotte habe rund 150 Piloten und drei Büroangestellte umfasst. Die besondere Struktur eines Flugbetriebes dieser Art habe entsprechende Kommunikationsmittel erfordert. Die Kommunikation habe ständig - soweit als möglich - aufrecht erhalten werden müssen und sei über Internet und herkömmliche Mobiltelefone erfolgt. Außerdem sei er Ausbildungsleiter der Fliegerschule in Graz gewesen. Diese Tätigkeit schreibe das LFG vor. Eine gesonderte Entlohnung sei dafür nicht vorgesehen, diese Zusatztätigkeit werde durch die Flottenchefzulage abgedeckt. Während seiner Tätigkeit an der Schule seien rund 10 verschiedene Kurse von unterschiedlicher Dauer abgehalten worden. Ohne entsprechende Internetverbindung bzw. Telefonnutzung wäre diese Tätigkeit nicht möglich gewesen. Dienstort aller Piloten sei Wien. Das Erfordernis des Zweitwohnsitzes habe sich aus seiner Tätigkeit im Büro, aus Bereitschaftsdiensten (mehrere Tage dauernde Blockbereitschaften), aus FOMOD-Diensten (Flight Operations Manager on Duty, Vertreter des Flugbetriebsleiters in dessen Abwesenheit) sowie aus der Notwendigkeit ergeben, vor einem Langstreckenflug entsprechende Ruhezeiten einzuhalten. Hinsichtlich der vom Finanzamt geforderten "detaillierten Bekanntgabe der Telefonnummern" führt der Bw. aus, dass eine Rufnummernausforschung nicht zuletzt aus Datenschutzgründen nicht möglich sein werde. Außerdem habe er die entsprechenden Rechnungen bereits vorgelegt.

Daraufhin erging der berufungsgegenständliche Bescheid, mit welchem die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für Fachliteratur, für den Zweitwohnsitz und für die Versicherung zur Gänze bzw. hinsichtlich der Telefonkosten zum Teil versagt wurde. Die Begründung lautete - wörtlich wiedergegeben - wie folgt:

"Fachliteratur: Nachdem trotz Ersuchen ein unmittelbarer Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, konnten die beantragten Kosten für das dsb-Abo-Service nicht berücksichtigt werden. Die Zeitschriften Fliegermagazin und Spektrum stellen keine Fachliteratur dar.Doppelte Haushaltsführung: Die Gattin befindet sich seit Mai 2000 in Pension. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist daher offensichtlich aus privaten und nicht aus beruflichen Gründen erfolgt.Telefonkosten: Aus den vorgelegten Telefonrechnungen geht hervor, dass bei den Festnetzen überwiegend Grundentgelte (Telefonie, aon-speed, Y-TV, usw.) angefallen sind und beim Handy sowohl Datenübertragungen als auch gleichzeitig der Betrieb von drei verschiedenen Geräten unter einer Nummer möglich ist. Art und Umfang der beruflichen Gespräche wurden nicht glaubhaft gemacht. Daher wurden die beruflichen Telefonkosten mit € 100,- monatlich geschätzt.Loss-Licence-Versicherung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf allgemeine Risken der Privatsphäre und die Prämien sind daher nicht als Werbungskosten absetzbar."

Insgesamt brachte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid Werbungskosten iHv. € 6.822,57 in Abzug (Kleinanschaffungen, AfA, Büromaterial und Reisespesen in beantragter Höhe sowie Telefonkosten mit € 1.200,-).

Dagegen brachte der Bw. - unmittelbar beim UFS - das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit dieser wird einerseits die Nichtanerkennung von Werbungskosten iHv. € 16.400,05 bekämpft sowie andererseits erstmalig ein Pendlerpauschale von € 2.421,- geltend gemacht. Ergänzend wird bezüglich der Fachliteratur vorgebracht, das dsb-Abo-Service sei ein Online-Infoservice für diverse Office-Programme. Die Zeitschrift Fliegermagazin sei eine für Piloten unverzichtbare Fachliteratur. Hinsichtlich der Zweitwohnung und der Telefonkosten wird im Wesentlichen das in der Vorhaltsbeantwortung erstattete Vorbringen wiederholt. Der Abzug der Versicherungsprämie wird mit der Begründung begehrt, es handle sich um eine allgemein gängige Versicherung für das fliegende Personal: "Bei Verlust der Fluglizenz würde ein Pilot ohne entsprechenden Versicherungsschutz keinerlei Berechtigung zur Ausübung des erlernten Berufes haben."

Über Vorhalt des UFS gab der Bw. in seinem Antwortschreiben vom an wie folgt: Er sei von 1983 bis bei der X-Airline beschäftigt gewesen. Die Wohnung in Schwechat stehe ihm seit dem Jahre 1997 zur Nutzung zur Verfügung. Die Wohnung habe eine Wohnfläche von ca. 70m² und verfüge über zwei Zimmer mit Küche. Seinen Büroplatz (am Flughafen in Wien) habe er mit zwei Mitarbeitern teilen müssen. Diesen habe er ein bis eineinhalb Tage pro Woche benutzt. Ein Telefonanschluss sei (dort) zur Verfügung gestanden, zudem sei ihm ab Anfang 2005 ein Diensthandy zur Verfügung gestellt worden. Dieses Diensthandy sei zwar seit 2005 in Verwendung gestanden, doch hätten sämtliche Kontaktpersonen die Telefonnummer des Privathandys gespeichert gehabt. Auf Grund der zahlreichen Auslandsaufenthalte seien passive Gesprächsgebühren in entsprechender Höhe angefallen. Ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit der Telefonate ergebe sich aus der Tatsache, dass derzeit am Festnetz ca. € 25,- bis 30,- bzw. am Mobiltelefon ca. € 100;- an Kosten anfielen.

Aus dem unter Einem vorgelegten Kaufvertrag vom 17./ geht hervor, dass der Bw. und seine Ehegattin je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Wohnung in Schwechat sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG bei den einzelnen Einkünften ua. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit. a), nicht abgezogen werden.

Kosten der Zweitwohnung:

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (bzw. Familienheimfahrten) dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (vgl. für viele das VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0047). Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. ). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB , mwN).

Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner (bzw. ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner) einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. das Erkenntnis des ).

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Spätestens nach Ablauf von ca. zwei Jahren hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können zB sein:

-- mangelnde Ausbildungsmöglichkeit für die Kinder am Beschäftigungsort;

-- besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger, deren Mitübersiedlung unzumutbar ist; oder

-- steuerlich relevante Erwerbseinkünfte des Ehepartners am Familienwohnsitz (s. dazu mit weiteren Beispielen und weiteren Nachweisen Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 56).

Als Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes hat der VwGH hingegen zB beurteilt:

-- eine gute Wohnlage am Familienwohnort oder

-- Familienwohnsitz ist ein Eigenheim (s. nochmals Jakom/Lenneis aaO § 16 Rz 56, mwN).

Die gegenständliche Wohnung in Schwechat wurde vom Bw. - gemeinsam mit seiner Ehegattin (je zur Hälfte) - im Jahre 1996 erworben (Kaufvertrag vom 17./). Die Wohnung verfügt über eine Küche und zwei Zimmer und ist ca. 70m² groß. In der Zeit von bis (zumindest) Juli 2000 wurde die Wohnung an den Bruder des Bw. "vermietet" bzw. diesem zur Nutzung überlassen (Prüfungsbericht des Finanzamtes Deutschlandsberg vom ).

Der Bw. begehrt nun den Abzug der Kosten seiner Wohnung in Schwechat als Werbungskosten mit der Begründung, das Erfordernis der Beibehaltung dieser (Zweit-)Wohnung ergebe sich auf Grund seiner Bereitschafts- und FOMOD-Dienste sowie aus der Notwendigkeit, vor einem Langstreckenflug entsprechende Ruhezeiten einzuhalten.

Mit diesem Vorbringen legt der Bw. zwar - durchaus nachvollziehbar - dar, aus welchen Gründen es sinnvoll erscheint, sich in der Nähe seines Berufsortes niederzulassen. Er vermag damit jedoch nicht darzutun, auf Grund welcher - steuerlich relevanter - Umstände ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zumutbar sein soll. Nicht die Zumutbarkeit der Verlegung des Beschäftigungsortes, sondern die Zumutbarkeit des Aufgebens des Familienwohnsitzes ist für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung entscheidend (s. zB ).

Die vom Bw. vorgetragen Umstände (Bereitschaftsdienste, Einhaltung von Ruhezeiten) stellen jedenfalls keine die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes begründenden Tatsachen im Sinne der oa. Rechtsprechung dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass sich die Ehegattin des Bw. seit Mai 2000 in Pension befindet und daher im Streitjahr das allfällige Argument steuerlich relevanter Einkünfte der Ehegattin unzweifelhaft nicht (mehr) zum Tragen kommen kann.

Aus welchen Gründen eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar sei, legt die Berufung sohin nicht dar, weshalb die unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen steuerlich keine Berücksichtigung finden konnten.

Pendlerpauschale:

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können unter den in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG normierten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Ist dem Arbeitnehmer überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, so kann (im Jahr 2005) gemäß lit. c der vorgenannten Bestimmung bei einer Fahrtstrecke von über 60 km ein jährlicher Pauschbetrag von € 2.421,- steuerlich berücksichtigt werden.

Die Verwaltungspraxis geht vereinfachend davon aus, dass das Pendlerpauschale dann zusteht, wenn im Kalendermonat die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen zurückgelegt wird (s. zB Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 26).

Der Bw. hat nun an Hand seines Dienstplanes glaubhaft dargetan, im Streitjahr rund dreimal pro Woche vom Dienstort aus an seinen (weit mehr als 60 km entfernten) Wohnort gefahren zu sein. Auf Grund der unterschiedlichen Dienstbeginnzeiten ist ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar.

Das Pendlerpauschale steht nach nunmehriger Rechtsansicht auch dann zu, wenn der Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Ort der Beschäftigung liegt (Doralt, EStG 9. Auflage, § 16 Tz 116, mwN).

Bei dieser Sach- und Rechtslage war dem Bw. das - im Wege der Berufung erstmalig beantragte - "große" Pendlerpauschale nach Auffassung des UFS im Streitjahr zuzuerkennen.

Da von Seiten der Dienstgeberin des Bw. bereits im Zuge der laufenden Lohnauszahlung ein "kleines" Pendlerpauschale von € 243,- berücksichtigt wurde, erhöhen sich die abzugsfähigen Werbungskosten gegenüber dem angefochtenen Bescheid wie folgt:


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Pendlerpauschale bisher (laut Lohnzettel):
243,-
Pendlerpauschale laut UFS:
2.421,-
Differenz (= Erhöhung der Werbungskosten laut UFS)
2.178,-

Fachliteratur:

Wie bereits eingangs dargelegt, fallen Aufwendungen für den Haushalt und die Lebensführung des Steuerpflichtigen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 EStG.

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation der §§ 4 Abs. 4 und 16 EStG: Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen steuerpflichtigen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. zB das VwGH-Erkenntnis vom , 93/13/0013).

Durch Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, wird im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (Jakom/Lenneis EStG § 4 Rz 330 sowie § 20 Rz 90, mwN).

Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn das Finanzamt den Ausgaben für die vom Bw. abonnierten Magazine (Fliegermagazin, Spektrum der Wissenschaft) die Anerkennung als Werbungskosten versagt hat. Beim Fliegermagazin handelt es sich um eine Zeitschrift für alle an der Fliegerei interessierten Personen; im Spektrum der Wissenschaft berichten "hochkarätige Wissenschaftler verständlich und authentisch über ihre neuesten Forschungen und Erkenntnisse. Die Themen decken dabei das ganze Spektrum der Wissenschaften ab: Von A wie Astronomie bis Z wie Zellbiologie" (so die Beschreibung auf der Website: http://www.spektrum.de). Die Lektüre der genannten Magazine ist somit nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Bw., sondern von allgemeinem Interesse, weshalb nach oben Gesagtem ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich ist (vgl. zB ).

Was die übrigen unter dem Titel "Fachliteratur" geltend gemachten Ausgaben iHv. € 1.162,40 anlangt (diese betrafen im Wesentlichen Handbücher bzw. Anwendungsanleitungen für diverse Computerprogramme), so konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS zwischen den Parteien außer Streit gestellt werden, dass hievon ein Betrag von € 698,- als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen ist.

Es ergibt sich daher hinsichtlich der Fachliteratur gegenüber dem angefochtenen Bescheid folgende Änderung:


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Fachliteratur bisher (laut Finanzamt):
0,-
Fachliteratur laut UFS:
698,04
Differenz sohin (= Erhöhung der Werbungskosten laut UFS)
698,04

Telefonkosten:

Der Bw. hat den Betrag seiner gesamten Telefonkosten iHv. € 6.296,87 durch Vorlage der Rechnungen (1 Handy, 2 Festnetzanschlüsse samt Internet) nachgewiesen und davon einen Privatanteil iHv. € 330,- (rund 5,2% der Gesamtkosten) ausgeschieden. Das Finanzamt ersuchte mittels Vorhalt, Aufzeichnungen über Art und Umfang der beruflichen Telefon- und Internetnutzung vorzulegen. Derartige Aufzeichnungen wurden vom Bw. nicht geführt. Er begründete den geltend gemachten beruflichen Anteil von rund 95% seiner gesamten Telefonkosten insbesondere damit, dass er als Flottenchef die Kommunikation mit seinen rund 150 Mitarbeitern ständig aufrecht erhalten habe müssen. Seit Anfang 2005 sei ihm zwar ein Diensthandy zur Verfügung gestanden, doch hätten sämtliche "Kontaktpersonen" die Telefonnummer seines Privathandys gespeichert gehabt, weshalb auf Grund seiner zahlreichen Auslandaufenthalte passive Gesprächsgebühren in entsprechender Höhe angefallen seien.

Mangels beweiskräftiger Unterlagen über die Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche war die Abgabenbehörde gehalten, den beruflich veranlassten Anteil an den gesamten Telefonkosten zu schätzen (s. dazu zB ).

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS haben die Parteien den beruflichen Anteil der Telefonkosten der Höhe nach mit € 2.000 (ca. 32% der Gesamtkosten) außer Streit gestellt. Die Annahme dieses Betrages (bzw. Anteiles) entspricht nach Auffassung des UFS angesichts nachstehender Umstände durchaus der Lebenserfahrung:

Dem Bw. stand sowohl an seinem Arbeitsplatz am Flughafen ein Telefonanschluss, als auch - ab Anfang 2005 - ein Diensthandy zur Verfügung. In den vorgelegten Rechnungen sind zum Teil eindeutig der privaten Lebenssphäre zuzurechnende Kosten, wie zB für Y-TV, für ein Navigationssystem oder etwa für "Ringtones", enthalten. Von den Kosten des Telefonanschlusses am Familienwohnsitz (die dort wohnhafte Gattin des Bw. befindet sich seit Mai 2000 in Pension) entfällt nach Ansicht des UFS schon allein deshalb ein weitaus überwiegender Anteil auf die Privatsphäre, da sich aus dem Vorbringen des Bw. selbst ergibt, dass er sich im Streitjahr sehr häufig im Ausland bzw. in der Wohnung in Schwechat aufgehalten hat. Der Bw. hat überdies selbst zugestanden, das Internet auch für private Zwecke zu nutzen.

In Anbetracht all dieser Umstände erachtet der UFS den Ansatz eines beruflich veranlassten Telefonanteiles von rund einem Drittel der Gesamtkosten als angemessen und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend.

Es ergibt sich daher hinsichtlich der Telefonkosten gegenüber dem angefochtenen Bescheid folgende Änderung:


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Telefonkosten bisher:
1.200,-
Telefonkosten laut UFS:
2.000,-
Differenz sohin (= Erhöhung der Werbungskosten laut UFS)
800,-

Lizenzverlustversicherung:

Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind dann abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen, das mit der Ausübung des Berufs verbunden ist. Ist gleichzeitig die Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die "allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund, dann ist die Versicherung nicht beruflich veranlasst (Doralt, EStG 9. Auflage, § 16 Tz 220, mwN).

In diesem Sinne hat auch der VwGH etwa in seinem Erkenntnis 96/13/0101 vom betreffend Beitragszahlungen eines Piloten für eine Lizenzverlustversicherung ausgesprochen, dass Beiträge zu Personenversicherungen - vom hier nicht relevanten Fall des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen beruflichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind. Eine Versicherung mit Versicherungsleistung bei gänzlicher Flugunfähigkeit bis zu einem bestimmten Endalter kann einer Betriebsunterbrechungsversicherung - einer Sachversicherung, welche zur Anerkennung ihrer Prämien als Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen könnte - nicht gleichgehalten werden (vgl. in diesem Sinne auch , sowie weiters , bzw. vom , RV/0288-G/03).

Im Berufungsfall ist das den Versicherungsfall auslösende Ereignis nach den im Akt vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Versicherungspolizze und den Versicherungsbedingungen, entweder eine Krankheit oder ein Unfall. Eine Abgrenzung dahingehend, dass diese Ereignisse ausschließlich in der Zeit der beruflichen Betätigung des Bw. eintreten müssen, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu veranlassen, ist diesen Unterlagen grundsätzlich nicht zu entnehmen (s. zB Punkt 2. der Versicherungsbedingungen). Derartiges wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Einzig die Versicherungsleistung nach Punkt 2.6 der Versicherungsbedingungen (Tod infolge eines Unfalles) stellt darauf ab, dass sich der Unfall während des Dienstes als Besatzungsmitglied eines Flugzeuges ereignet. Bei allen übrigen Versicherungsleistungen (Punkt 2.1 bis 2.5 sowie Punkt 2.7) - und somit bei der weitaus überwiegenden Mehrheit der erfassten Versicherungsfälle - kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für den Versicherungsfall in der privaten Lebensführung oder in der Berufsausübung begründet liegt.

Durch den gegenständlichen Versicherungsschutz werden somit nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken abgedeckt; vielmehr werden ganz allgemeine Risiken der Privatsphäre, wie Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren können, miteinbezogen (der Bw. trat den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegen).

Wenn daher das Finanzamt auf Grund der oben dargelegten Umstände von einer Personenversicherung ausging, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdecke, und dementsprechend die Anerkennung als Werbungskosten versagte, kann darin keine Rechtswidrigkeit gesehen werden (vgl. zur Fluglizenzversicherung ausdrücklich auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz 21, Anm. 334 zu § 9 dEStG und die dort angeführte BFH-Judikatur).

Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage laut UFS:

Aus obigen Ausführungen ergibt sich laut UFS gegenüber dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende Gesamtänderung (Erhöhung der Werbungskosten bzw. Verminderung der Bemessungsgrundlage):


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Erhöhung Pendlerpauschale
2.178,-
Erhöhung Fachliteratur
698,04
Erhöhung Telefonkosten
800,-
Gesamterhöhung lt. UFS daher
3.676,04
Werbungskosten bisher (laut Finanzamt)
6.822,57
Werbungskosten laut UFS daher
10.498,61

Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pendlerpauschale
Kosten der doppelten Haushaltsführung
Fachliteratur
Telefonkosten
Lizenzverlustversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Pilot.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at