Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.01.2009, RV/0051-L/07

Liebhaberei bei fehlendem Bemühen zur Verbesserung der Erträge - Aufteilungsverbot der Wohnungskosten, wenn darin auch Einkünfte aus VuV "organisiert " werden - keine Werbungskosteneigenschaft von Geldstrafen - Verkehrsabsetzbetrag ist Pauschalabgeltung - bei fehlender Nachweiserbringung keine Anerkennung von Werbungskosten - bei Innenumsatz keine Werbungskosten - bei Werbungskosten aus n.s.A. ist ein Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft nicht möglich;

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom und betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 und Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenbehörde erster Instanz führte beim nunmehrigen Bw eine Betriebsprüfung über den Zeitraum 2000 bis 2004 durch, in deren Folge der seit 1984 betriebene Gas-, Wasser-, Heizungsinstallationsbetrieb (samt Handel) ab 2000 als Liebhaberei qualifiziert wurde. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2004 und die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass

ad A) seine Verluste nur geringfügige Beträge seien. Bis 2004 habe er 14 Jahre Gewinne erzielt und versteuert. Sechs Jahre habe er geringfügige Verluste (in Summe 25.227,49 €) akzeptieren müssen, 3 davon nach der Hochwasserkatastrophe (er habe am durch das Hochwasser alles verloren, sodass es ihm "bis derzeit" = November 2006 noch nicht möglich sei, den Betrieb aufrecht zu betreiben). Jeder wirtschaftlich denkende praxisnahe Fachmann wisse, dass er nun 7 bis 10 Jahre brauche, um wieder aufwärts zu kommen. Seine Waren und Leistungen verkaufe er zu marktgerechten Preisen am selben Standort. Er sei als Beamter (Berufschullehrer) in G (i.d.F.G) tätig und habe um Versetzung an die HTL in W (i.d.F.W) ersucht, um an seinem Hauptwohnsitz in S (i.d.F.S) ständig zu wohnen und den Wiederaufbau seines Betriebs forcieren zu können. Seinem Antrag auf Versetzung sei nicht entsprochen worden. Für ihn als Berufschullehrer sei es wichtig, im Wirtschaftsleben zu stehen, um praxisnahe zu unterrichten. Seine Maßnahmen zur Erzielung eines Gesamtgewinnes seien: - das Versetzungsansuchen von G nach W - kürzlich habe er die "Gewerbeerweiterung Heizungstechnik (Handwerk)" erhalten - er habe immer die Absicht für eine künftige Gewinnerzielung kundgetan.

Ad B) Sehr viel Organisatorisches für seinen oa. Gewerbebetrieb und seine Zimmervermietung mache er von seiner Eigentumswohnung in G aus. Wenn die beantragten Aufwendungen für seine Eigentumswohnung in G nicht anerkannt werden, müsse er fragen, ob man beim Finanzamt die Schreibarbeiten in freier Natur tätigt oder in Räumen arbeitet.

Ad C) Sowohl für seinen Gewerbebetrieb als auch die Zimmervermietung sei er sehr viel mit dem Auto unterwegs. Er möchte deswegen die Strafmandate als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen. Dürfe er das nicht, könnte er nicht mit dem Auto fahren, also auch keine Gewinne erzielen.

Ad D) Er habe seinen Lebensmittelpunkt, Hauptwohnsitz und wesentlichen Wirkungsbereich in S. Es wäre ungerecht, würde man seine Einkünfte versteuern, Kosten für Straßenbahn etc. aber nicht absetzen. Er bekomme kein Pendlerpauschale, das außerdem zu gering wäre, um seine Kosten abzudecken.

Ad E) Die Telefonkosten sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu qualifizieren. Wenn nicht, möge ihm das Finanzamt Telefonwertkarten geben, um mit Eltern, Firmen usw. zu telefonieren. Er frage die Finanzbeamten, ob sie die außerhalb des Finanzamtes beruflich geführten Telefonate aus ihrer eigenen Tasche bezahlen.

Ad F) Der Gesetzgeber schreibe eine jährliche Überprüfung der Gasfeuerstätten vor, weshalb er dies im Rahmen seines Installationsbetriebs für sein Gästehaus durchgeführt habe. Das Finanzamt verlange, dass er dafür eine Konkurrenzfirma beauftrage, um die Kosten als Werbungskosten qualifizieren zu können. Auch die Schneeräumung sei gesetzlich vorgeschrieben. Wenn er diese Arbeiten an eine Fremdfirma übergebe, würde das Finanzamt diese hohen Kosten als Werbungskosten anerkennen, wenn er es selber mache, nicht. Mit dieser Vorgangsweise würde er vorsätzlich geschädigt.

Ad E) Es wurde hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 Berufung diesbezüglich eingebracht, dass Vorsteuer für Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt wurde.

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ad A) Der Bw nahm 1993 seine nichtselbständige Beschäftigung als Berufschullehrer in G an, gleichzeitig wurde die gewerbliche Tätigkeit stark eingeschränkt. Die ausgewiesenen Einnahmen stammen fast ausschließlich aus steuerlich unbeachtlichen Innenumsätzen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit sowie aus Umsätzen vom in einem Installationsbetrieb üblicherweise nicht gehandelten Gegenständen (Knetmaschine für gewerbliche Zwecke wie Brätherstellung), die 2003 an die Wohnadresse der Schwester des Bws geliefert wurden. In den geprüften Jahren blieben äußerst geringe Umsätze mit fremden Personen: 2000: 136,26 € 2001: 102,95 € 2002: 2.150,10 € 2003: 3.181,49 € (davon 2.979,17 € für 2 Knetmaschinen) 2004: 349,70 € (selbst davon entfällt ein Teil auf Barverkäufe, bei denen der Warenempfänger nicht ermittelt werden konnte). Diesen Beträgen standen Aufwendungen entgegen von: 2000: 8.838,00 € 2001: 8.254,00 € 2002: 9.293,00 € 2003: 8.169,00 € 2004: 6.311,00 € Die Geschäftsräume in S weisen ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht auf das Vorhandensein eines Installationsunternehmens hin: Das Gebäude sei seit Jahren zur Hälfte im Rohbau (in diesem Teil ohne Fenster) - durch die stark verschmutzen Auslagenscheiben sei diverses Baumaterial und Heimwerkerwerkzeug zu erkennen. An der Rückwand seien alte Wasserarmaturen angebracht, die aus der Zeit der früheren Geschäftstätigkeit stammen dürften. Ein Bewohnen des Gebäudes sei - soweit von außen zu erkennen - in diesem Zustand kaum möglich. Ab 1993 fehle ein ins Gewicht fallender Kundenstock, es sei seither eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht mehr zu verzeichnen. Weder ein Warenlager noch eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Betriebs- und Geschäftsausstattung sei vorhanden. Die nach dem Hochwasser 2002 angeschafften Gegenstände sind - soweit erkennbar - für den normalen Heimwerkerbedarf und dürften eher in der vom Bw betriebenen Landwirtschaft als im Gewerbebetrieb eingesetzt werden. Es sei unbestritten, dass das Gebäude 2002 überflutet war. Die Hochwasserhilfe des Landes habe die vernichteten Betriebsgegenstände ersetzt. Die Zahlung aus dem Katastrophenfonds habe 79.296,00 € betragen.

Ad E) Der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Veranlassung der beantragten Telefonkosten sei im gesamten Betriebsprüfungsverfahren nicht erbracht worden.

Ad F) Den beantragten Kosten liegen Eigenleistungen des Bw zugrunde.

Der Bw führte in seiner dazu eingebrachten Stellungnahme aus, dass es einzig und allein ihm obliege, an welche Kunden er Waren und Leistungen verkaufe. Er habe in den 22 Jahren seiner gewerblichen Tätigkeit alle Einnahmen ordnungsgemäß versteuert und lasse "keinen Vorwurf jeglicher Art" des Betriebsprüfers gelten. Man solle sich jede abfällige Äußerung gegenüber seinem privaten Eigentum ersparen. Den Vorwurf des nicht funktionierenden Gewerbebetriebes weise er eindeutig zurück: Er habe in den 22 Wirtschaftsjahren 100 %ige Leistungen erbracht, hatte weder gewerberechtliche Beanstandungen noch kaufmännische Probleme und auch keine Schulden sowie keinen Rechtsstreit. Er führe einen Einmannbetrieb, das Finanzamt erfordere "diese Person alleine für die Abhandlungen mit dem Finanzamt". Es gäbe in S eine Schule, an der er seine Fächer unterrichten könnte, es sei jedoch dort keine Stelle frei. Im Wesentlichen wurden die Berufungsvorbringen wiederholt; hinsichtlich der Betriebskosten für die erforderlichen Räumlichkeiten in G bzw. Telefonkosten teilte er mit, dass er nicht erfahren habe "welche Belege mit Nummer, Datum und Betrag nicht anerkannt werden sollen".

Aus dem Akteninhalt ist Folgendes ersichtlich: Die Gewinne bzw. Verluste aus dem Installationsbetrieb des Bws betragen im Zeitraum von 1995 bis 2004: 1995: -16.589,00 S 1996: -24.283,00 S 1997: 3.071,00 S 1998: 1.910,00 S 1999: -164.342,00 S 2000: -3.832,33 € 2001: 32,12 € 2002: -5.152,29 € 2003: -3.714,82 € 2004: 1.991,32 € Gesamt: -25.272,49 €. Die Umsätze aus Gewerbebetrieb betragen im Zeitraum von 2000 bis 2004: 2000: 4.209,00 € (davon Innenumsatz 4.072,00 €) 2001: 6.443,00 € (davon Innenumsatz 6.340,00 €) 2002: 3.208,00 € (davon Innenumsatz 1.974,00 €) 2003: 3.993,00 € (davon Innenumsatz 812,00 €), davon Umsätze aus Verkauf/Knetmaschinen: 2.981,00 € 2004: 7.954,00 € (davon Innenumsatz 7.605,00 €) Ab 2003 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Anlässlich der Betriebsprüfung wurden steuerlich unbeachtliche Ausgaben betreffend Innenumsätze (Rechnungen des Bws bzgl. Reparaturen, Reinigung, Gartengestaltung, Schneeräumung u.ä.) nicht als Werbungskosten qualifiziert. Geltend gemachte Aufwendungen für die Eigentumswohnung in G ("Wohnungskosten", Strom) wurden aufgrund des Abzugsverbots nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit qualifiziert. Ebenfalls nicht als Werbungskosten hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden anteilige Kosten/PKW, Straßenbahn und Zug sowie Telefonkosten. - Die mit diesen gekürzten Kosten in Zusammenhang stehende Vorsteuer wurde ebenfalls nicht in Abzug gebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) -Gemäß § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. - Gemäß § 2 Abs. 1 LVO ist, wenn bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste anfallen, das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen). - Gemäß § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen des Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

Laut hat der Steuerpflichtige anhand konkreter, von der tatsächlichen Art der Wirtschaftsführung ausgehender Berechnungen die objektive Ertragsfähigkeit seiner Tätigkeit darzulegen. Laut ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der Absicht, einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erzielen, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg zu prüfen: Aus § 1 Abs. 1 der LVO ist zu entnehmen, dass die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Gemäß § 2 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen dieser Absicht insbesondere anhand der in den Z. 1 bis 6 des § 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zur beurteilen, wobei dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage große Bedeutung zukommt. Laut ist nach Ablauf des Anlaufzeitraums gemäß § 2 Abs. 2 LVO unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist: Beachtet man nun den berufungsgegenständlichen Sachverhalt, so ist primär festzuhalten, dass ein Installationsbetrieb (samt Handel) unabdingbar mit der Anwesenheit des Gewerbeinhabers oder eines befugten Mitarbeiters im Geschäftslokal verbunden ist. Es ist nicht denkmöglich, dass ein derartiger Gewerbebetrieb (noch dazu wie vom Bw als Einmannbetrieb geführt) sich an einem Standort etablieren und forcieren kann, wenn der Gewerbeinhaber nicht täglich dort für seine (potentiellen) Kunden anwesend ist bzw. für seine Abwesenheit vorgesorgt hat durch die Anwesenheit eines befugten Mitarbeiters: Gerade das ist im berufungsgegenständlichen Fall nicht gegeben, da der Bw. ja schon aufgrund seiner auswärtigen Lehrertätigkeit nicht in der Lage ist, zu den üblichen Geschäftszeiten in seinem Geschäftslokal in S seinen potentiellen Kunden zur Verfügung zu stehen und aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich ist, dass er diesbezüglich einen Mitarbeiter hätte bzw. er auch nicht plant einen anzustellen. Es ist schon allein aus diesem Grund nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle zu sprechen; - der Umstand, dass der Bw von der Hochwasserkatastrophe geschädigt wurde, bringt nichts für das Berufungsbegehren, da die oa. Umstände der fehlenden Anwesenheit des Bws. bzw. eines Mitarbeiters vor Ort unabhängig von der Hochwasserkatastrophe bestanden. Selbiges ist bzgl. der anlässlich der Betriebsprüfung festgestellten Umstände im Zusammenhand mit dem Verkauf von Knetmaschinen für Wurstbrät zu vermerken, weshalb eine eingehende Erörterung dieses Sachverhalts obsolet ist. Es ist bei Subsumierung des aktenkundigen Sachverhalts unter die angeführten Normen der LVO ein Bemühen des Bws zur Verbesserung der Ertragslage hinsichtlich des Installationsbetriebs und - handels nicht zu ersehen, zumal er auswärts und als Berufschullehrer tätig ist, dh. er nicht regelmäßig vor Ort seinem Gewerbe in dem Maß nachgehen kann, als es zur Verbesserung der Ertragslage bei Beachtung des Aufbaues eines nötigen Kundenstocks erforderlich ist (und er auch keinen befugten Mitarbeiter dazu hat), sowie aus dem Sachverhalt sich keine Hinweise ergeben darauf, dass sich diese Situation zeitnah ändern wird. Es ist aus diesem Grund von Liebhaberei auszugehen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Ad B, C) - Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. - Gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen... - Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Da wie ad A) ausgeführt, der Installationsbetrieb und -handel nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist, ist offenkundig, dass die damit in Zusammenhang stehenden Kosten nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Was nun die Zimmervermietung des Bws betrifft, so ist auf die Entscheidungen des und , 99/15/0147 hinzuweisen, wonach die Kosten in Zusammenhang mit der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses insoweit als nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit zu qualifizieren sind, als auf sie das Aufteilungsverbot anzuwenden ist: Laut und , 99/14/0064 sind gemischte Aufwendungen, also solche mit einer privaten und betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig. Laut sind bei Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei trennen lassen, die gesamten Beträge nicht abzugsfähig: Die berufungsgegenständlich gemachten Aufwendungen für die Eigentumswohnung sind als typischer Fall einer gemischten Aufwendung zu definieren, da die Eigentumswohnung grundsätzlich dem Wohnbedürfnis des Bws dient. Es ist zwar durchaus glaubwürdig, dass er dort "organisatorisches" für seine Zimmervermietung erledigt, doch ist es nicht möglich, die Aufwendungen für die Eigentumswohnung in einen privaten Bereich und einen Bereich, der nur den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, zu trennen, weshalb das Aufteilungsverbot zur Anwendung kommt und die geltend gemachten Kosten als nicht abzugsfähig gemäß § 20 leg.cit zu qualifizieren sind. Es war aus den angeführten Gründen über die Berufung ad B) spruchgemäß zu entscheiden.

Laut sind Geldstrafen Kosten der privaten Lebensführung, ihre auslösende Ursache liegt im schuldhaften Verhalten (auch ). Da der Bw die grundsätzliche Absetzung von "Strafmandaten" als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten begehrt, ist bei Subsumierung des berufungsgegenständlichen Sachverhalts unter die oa. Normen bei Beachtung der angeführten VwGH-Judikatur eine Qualifizierung der berufungsgegenständlichen Kosten als Werbungskosten nicht möglich. Da der Bw sich nur grundsätzlich zu dieser Thematik äußert und keine Hinweise gibt, ob die Strafen etwa verschuldensunabhängig verhängt wurden, waren die entsprechenden Kosten als nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 leg.cit zu qualifizieren und über die Berufung ad C) spruchgemäß zu entscheiden.

Ad D) - Gemäß § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag zu. Laut Absicht des Gesetzgebers soll damit der normale Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden. Es ist idF. bei Beachtung des gesetzgeberischen Willens zur Gleichbehandlung aller Normadressaten davon auszugehen, dass mit Gewährung des Verkehrsabsetzbetrags der dem Bw entstandene Aufwand für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte pauschal abgegolten ist, zumal er auch vorbringt, dass ihm kein Pendlerpauschale zustehe. Die Berufung ad D) war bei Beachtung des § 33 Abs. 5 Z. 1 leg.cit als unbegründet abzuweisen.

Ad E) - Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Bw. legte keine Nachweise über die Bezahlung von Telefonkosten, die als Werbungskosten zu qualifizieren wären, vor. Mangels Offenlegung dieser Beweise konnte eine Qualifizierung der berufungsgegenständlichen Kosten als Werbungskosten nicht erfolgen und war die Berufung ad E) als unbegründet abzuweisen.

Ad F) - Wie ad A) ausgeführt, ist der Installationsbetrieb und -handel des Bws als Liebhaberei zu qualifizieren, dh. dass die Tätigkeit, die er in diesem Zusammenhang ausübte, keine unternehmerische ist: Wenn er nun in dieser nicht unternehmerischen Eigenschaft diverse Installateurtätigkeiten im Bereich der Vermietungstätigkeit durchführte, so sind die von ihm als Nichtunternehmer empfangenen Zahlungen nicht als Werbungskosten hinsichtlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. - Eigene Arbeitskraft des Vermieters kann nicht dazu führen, dass er mittels an ihn selber ausgestellter Belege Kosten entwickelt, die idF. als Werbungskosten zu qualifizieren wären. Mangels Anwendbarkeit des § 16 EStG 1988 auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt war die Berufung ad F) als unbegründet abzuweisen.

Ad G) - Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer als Vorsteuerbetrag abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Im berufungsgegenständlichen Fall wurden im Zuge der Betriebsprüfung Vorsteuerbeträge gestrichen, die der Bw im Zusammenhang mit Werbungskosten betreffend seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht hatte. Da der Bw hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schon begriffsmäßig nicht als Unternehmer auftritt, konnte er auch den Vorsteuerabzug hinsichtlich der oa. Werbungskosten nicht geltend machen, der dazu Unternehmereigenschaft erfordert. Es war idF. auch ad G) die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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