Einbringung, Vermögensanwachsung, Gesamtrechtsnachfolge, Bescheidadressierung
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Miterledigte GZ: |
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RV/0798-S/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-KEG, Adresse1, vertreten durch Steuerberater, Adresse2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 sowie betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
An der im Jahr 1994 errichteten A-KEG waren im Jahr 2001 B und C als Komplementäre sowie die D als Kommanditist beteiligt. Mit Zusammenschlussvertrag vom wurde der Betrieb der E übertragen.
Mit Vertrag vom vereinbarten der Kommanditist der E sowie die Komplementär-GmbH die Einbringung der Kommanditanteile in die verbleibende einzige Gesellschafterin (GmbH). Für diese Einbringung wurden die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. III Umgründungssteuergesetz in Anspruch genommen.
Nach der Anmeldung des Einbringungsvertrages beim Firmenbuch am wurde mit Beschluss vom die Eintragung der Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die GmbH sowie der Firmenlöschung der KEG bewilligt.
Mit den an die KEG gerichteten Bescheiden vom nahm das Finanzamt das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO wieder auf und erließ einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2001. Dagegen erhob der steuerliche Vertreter am im Namen der KEG Berufung, welche das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom abwies. Am stellte der steuerliche Vertreter im Namen der KEG den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei einer Übernahme nach § 142 HGB durch den verbleibenden Gesellschafter erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Eine Anwachsung nach § 142 HGB stellt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. ; Koppensteiner in Straube, HGB I3, § 142, Rz 10; Ritz, BAO3, § 19, Tz 1). Bei der Geschäftsübernahme nach § 142 UGB tritt der verbleibende (übernehmende) Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechtspositionen der früheren Personengesellschaft ein (; ; ). Sämtliche Bescheide - auch für Zeiträume vor der Vermögensübernahme und liquidationslosen Vollbeendigung der bisherigen Gesellschaft - können grundsätzlich nur mehr an diesen Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Personengesellschaft adressiert werden
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den Rechtsnachfolger zu ergehen (vgl. nochmals , RV/0029-G/05; ).
Soweit allerdings noch Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) für frühere Zeiträume durchzuführen sind (offene Veranlagungen, Rechtsmittel, Abänderungen, zB auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens), sind diese Feststellungsbescheide gemäß § 191 Abs. 2 BAO an die - bisher, je nach noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Feststellungszeitraum - beteiligten ehemaligen Gesellschafter zu richten, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind (). Diese Gesellschafter müssen im Bescheidspruch namentlich angeführt werden. Somit wäre zum Beispiel ein Feststellungsbescheid
"An die X-GmbH und Y als ehemalige Gesellschafter der Z-KEG"
zu richten. Die alleinige Bezeichnung der Gesellschaft als bisheriges Rechtssubjekt reicht nicht (; ).
Im Berufungsfall wurde die Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die GmbH am in das Firmenbuch eingetragen. Mit diesem Zeitpunkt trat auch die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG in deren Rechte und Pflichten ein. Das Finanzamt erließ die als Bescheid intendierte Erledigung vom an die KEG. Diese Erledigung des Finanzamtes konnte weder gegenüber der nicht mehr existenten KEG, an welche sie gerichtet war, noch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der KEG, an welche diese Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten und ist daher ins Leere gegangen (vgl. etwa ).
Da der Erledigung des Finanzamtes somit kein Bescheidcharakter zukam, war die dagegen erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, a. a. O., § 273, Tz 2).
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at