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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.07.2012, RV/0162-W/12

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten für ledigen Steuerpflichtigen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 und 2010 entschieden:

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der am beim Finanzamt eingelangten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte der Berufungswerber (im folgenden Text mit Bw. abgekürzt) unter anderem in dem für "Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten" vorgesehenen Feld einen Betrag von 4.163,20 EUR geltend. Handschriftlich wurde dazu ausgeführt: "Miete 2.400,00 €; Familienheimfahrten 1.763,20 €". Außerdem beantragte der Bw. die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 sowie des Unterhaltsabsetzbetrages für seinen bei der Kindesmutter in Ungarn lebenden und daher nicht haushaltszugehörigen Sohn A.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. zur Einkommensteuer für 2009 veranlagt und die Abgabe in Höhe einer Gutschrift von - 48,00 € festgesetzt. Die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten sowie der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag wurden vom Finanzamt nicht gewährt. Aus dem bezughabenden Lohnzettel gehen folgende Daten hervor:

2009:


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Bezugsauszahlende Stelle:
Bezugszeitraum
GmbH.
01.01. bis
Steuerpflichtige Bezüge
17.896,81 €

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 und gab hinsichtlich der Nichtanerkennung der Familienheimfahrten an, es sei verständlich, dass er jedes Wochenende zu seiner Familie nach Ungarn fahre.

Über Vorhalt des Finanzamtes vom legte der Bw. eine am ausgestellte Bestätigung der B über die Bezahlung von monatlich 200,000 € an Mietkosten für den Zeitraum bis vor.

Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 insofern Rechnung getragen, als Werbungskosten in Höhe der vom Bw. beantragten von 4.163,20 € zum Abzug zugelassen wurden.

In der Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Bw. erneut Kosten für doppelte Haushaltsführung (2.400,00 €) und Familienheimfahrten (6.350,40 €) sowie den Kinderfreibetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag geltend.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom gab der Bw. mit Eingabe vom folgendes an:

"Für die Familienheimfahrten verwende ich meinen eigenen PKW, eine Kopie des Zulassungsscheines und meines Führerscheines lege ich bei. Ich habe die Familienheimfahrten aufgelistet und die gefahrenen Kilometer mit dem amtlichen Kilometersatz von EUR 0,42 berechnet. Ich fahre für gewöhnlich jede zweite Woche nach Hause, da diese Wochenenden mein Sohn mit mir verbringt. Der Wohnsitz im Heimatland ist Eigentum meiner Mutter. Eine Familienstandsbestätigung der Heimatgemeinde lege ich bei. Die monatlichen Unterhaltszahlungen an meinen Sohn in Höhe von HUF 30.000 beruhen auf einer Vereinbarung mit meiner ehemaligen Lebensgefährtin, eine Bestätigung ihrerseits sowie die Überweisungsbestätigung lege ich bei. In Ungarn habe ich eine Lebensversicherung abgeschlossen, darüber habe ich eine Polizze sowie die monatlichen Zahlungsbestätigungen beigelegt. In Österreich habe ich eine Unfall- sowie eine Lebensversicherung, beide Verträge lege ich bei."

Folgende Unterlagen wurden dazu in Kopie vorgelegt:

a) Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen gemäß der VO 1408/71 bzw. VO 574/72 (Formular 401), die folgende, vom Einwohnermeldeamt C am vorgenommene, Eintragungen enthält:


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Anschrift des Bw.
Ungarn

Personen, in deren Haushalt die Familienangehörigen wohnen:


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Name
Anschrift
Verwandtschaftsverhältnis
Mutter
ungarn
Mutter
Bruder
ungarn
Bruder

b) Einzahlungsbelege über die an die Kindesmutter geleisteten monatlichen Zahlungen von jeweils 30.000 Forint.

c) Ein mit datiertes Schreiben, demzufolge die in D wohnhafte Kindesmutter E mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass der Bw. zur Erziehung des gemeinsamen Sohnes 30.000 Forint Unterstützung bezahle.

d) Kopie des am auf den Bw. ausgestellten ungarischen Führerscheins der Klasse B

e) Eine Ablichtung des ungarischen Zulassungsscheines, auf der das Datum der Erstzulassung (000), das Kennzeichen (y, die Automarke (Z), sowie die ausstellende Behörde ersichtlich sind.

f) Bestätigung vom aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Bw. seit 2008 zunächst mit Hauptwohnsitz und ab 2010 mit Nebenwohnsitz in F gemeldet ist.

g) Aufstellung über die 14-tätigen Familienheimfahrten von F nach C , der zufolge im Jahr 2010 insgesamt 6.350,40 Kilometer (einfache Strecke mit 360 km berechnet) zurückgelegt worden seien.

Mit Bescheid vom wurde die Berufungsvorentscheidung vom betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 gemäß § 299 BAO zusammenfassend mit folgender Begründung aufgehoben:

"Der Antragsteller ist ledig und hat seinen Familienwohnsitz am Wohnsitz der - nach eigenen Angaben - Mutter. Die Mutter seines Sohnes und sein Sohn wohnen nicht am Familienwohnsitz. Die Begründung eines weiteren Wohnsitzes in F 2008 erfolgte aus beruflichen Gründen (Beginn eines Dienstverhältnisses in F 2008). Die Entfernung F - C beträgt mehr als 120 km, sodass eine tägliche Rückkehr an den (bisherigen) Wohnsitz jedenfalls unzumutbar ist. Es ist somit zu prüfen, ob die Beibehaltung des Wohnsitzes in C als ausschließlich privat veranlasst, oder die Wegverlegung auf Dauer oder vorübergehend als unzumutbar anzusehen ist. Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem, objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (). Aufgrund des obigen Sachverhaltes liegt keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort vor. Die von Ihnen beantragten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten waren daher gemäß § 20 EStG 1988 den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen und waren daher auch nicht als erhöhte Werbungskosten anzuerkennen."

Im Zuge der Ermittlung der Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom wurden zwar ein Kinderfreibetrag von 132,00 € sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350,00 € berücksichtigt, der Abzug der beantragten Werbungskosten von 8.750,40 € jedoch mit der bereits im Aufhebungsbescheid ins Treffen geführten Begründung verweigert.

In weiterer Folge wurde der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise Rechnung getragen und der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag einkommens- bzw. steuermindernd zum Ansatz gebracht. Die vom Bw. begehrten Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten blieben mit der bereits angeführten Begründung unberücksichtigt.

Der Bw. wendete sich im Schriftsatz vom zum einen gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11. August und zum anderen gegen die Berufungsvorentscheidung vom und führte im Ergebnis folgendes aus:

"...Laut Beschluss des Amts für Vormundschaft zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit meinem Sohn A wurde zum Wohl des Kindes festgelegt, dass mein Sohn jedes zweite Wochenende in meiner Obsorge verbringt. Um meinen Sohn in dieser Zeit in einem geregelten familiären Umfeld betreuen zu können, nützen wir an diesen Wochenenden den Familienwohnsitz in C . Dieser Familienwohnsitz ist 60 km vom Wohnort meines Sohnes entfernt. Im Beschluss des Amts für Vormundschaft ist festgelegt, dass ich meinen Sohn am Wohnsitz seiner Mutter in Adresse an der Eingangstüre am Samstag ab 14 Uhr abzuholen und dort auch wieder bis Sonntag 15 Uhr zu übergeben habe. Schon aufgrund der Distanz vom Wohnort meines Sohnes zum Beschäftigungsort in F (450 km) ist eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar. Auch teile ich meine Wohnmöglichkeit in F mit vier Arbeitern. Die gemeinsamen Wochenenden am in 60 km Entfernung gelegenen Familienwohnort im Familienverband mit Großmutter und Onkel zu verbringen, ist jedenfalls eine dem Kind gerechte Lösung. Auch wenn die festgelegte Zeitspanne relativ kurz erscheinen mag, ist mit dem Beschluss des Vormundschaftsamtes endlich eine Regelung festgelegt worden, die die nötige Stetigkeit und Stabilität im familiären Umfeld meines Sohnes gewährleistet, und diese Vereinbarung möchte und muss ich zum Wohl meines Kindes einhalten...Zu der in der Beschlussbegründung des Finanzamtes angeführten Tatsache, dass ich ledig bin (die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter wurde beendet) und meinen Familienwohnsitz am Wohnsitz meiner Mutter habe, möchte ich auf die Entscheidung des VwGH verweisen...()..."

Die angesprochene Übersetzung aus dem Ungarischen des Beschlusses der Abteilung für Amts- und Institutsaufsicht Amt für Vormundschaft, vom beinhaltet unter anderem das Folgende:

Betreff: Väterliche Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem Minderjährigen A

"...stimme ich der Einigung vom durch E ...wohnhaft in D ...als Mutter und Varter...wohnhaft in C ...als Vater über das Besuchsrecht ihres minderjährigen Kindes A ...wie folgt zu: Dem für die Aufrechterhaltung des Kontaktes berechtigten Vater Varter steht im Rahmen der kontinuierlichen Haltung des Kontaktes an jedem zweiten und vierten Wochenende, am Samstag ab 14 Uhr bis Sonntag 15 Uhr, ein Besuchsrecht zu. ...Der Ort der Abholung und Übergabe des Kindes ist die Eingangstür der Wohnung der Mutter..."

Mit Vorlagebericht vom wurden sowohl die Berufung gegen den Einkommenssteuerbescheid 2009 als auch die gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 gerichtete Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt, die Abweisung beantragt und vorgebracht, dass der Bw. ledig sei, seit 2008 in F arbeite, der Wohnsitz seiner Familie (Mutter und Bruder) in C in Ungarn liege und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten auf Grund des Besuches seines Sohnes, welcher bei der Kindesmutter in D lebe, begehrt würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bw. unter dem Titel "doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten" geltend gemachten Aufwendungen bei Ermittlung des Einkommens für die Jahre 2009 und 2010 als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.

Die für die Beurteilung des Berufungsfalles maßgebende Gesetzeslage sieht folgendes vor:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 idF des BGBl. I Nr. 85/2008 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Zufolge § 16 Abs. 1 Ziffer 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 630 Euro jährlich 40 km bis 60 km 1.242 Euro jährlich über 60 km 1.857 Euro jährlich c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 342 Euro jährlich 20 km bis 40 km 1.356 Euro jährlich 40 km bis 60 km 2.361 Euro jährlich über 60 km 3.372 Euro jährlich.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der hier relevanten Fassung bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen zählen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e außerdem Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

Auf Basis der dargestellten Rechtslage lässt sich zusammenfassend folgendes festhalten:

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben konkret durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist. Hängen Aufwendungen nicht ursächlich mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu. Solche Aufwendungen fallen vielmehr unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, welches darauf abzielt, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 1 zu § 20, Seite 766 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: Rz. 2 zu § 20).

Aufwendungen für die Wohnung eines Steuerpflichtigen geltend als typische Haushaltsausgaben, deren Abzug daher grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn dem Steuerpflichtigen durch eine Berufsausübung höhere Kosten entstehen, als sie ihm sonst erwachsen würden (so auch Braito, RdW 1985, Seite 321).

So dürfen die im Zusammenhang mit einem Doppelwohnsitz entstehenden Mehraufwendungen nach Lehre und Rechtsprechung dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 13 zu § 20, Seite 14 oder ; , 96/15/0006; , 96/13/0129; , 98/13/0122). Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen insbesondere Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Dienstort sowie Kosten für Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz in Betracht (siehe dazu oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 25, Seite 26).

Notwendige Voraussetzung für die berufliche Bedingtheit der doppelten Haushaltsführung ist daher primär, dass die Gründung eines zweiten Hausstandes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. ; , 96/14/0177; , 2005/15/0079 oder , 2006/15/0047). Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, oder ein Alleinstehender seine engsten persönlichen Beziehungen hat (vgl. oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 25 zu § 16, Seite 23).

Arbeitet aber jemand so weit weg von seinem Familienwohnsitz, dass er aus diesem Grund eine Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Arbeitsplatzes benötigt, so können die Aufwendungen, die ihm durch diesen Doppelwohnsitz entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl als Werbungskosten geltend gemacht werden (so auch Reinisch, RdW 2000, 570). Davon ist aber wieder nur dann auszugehen, wenn auch die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes des Steuerpflichtigen nicht als privat veranlasst zu werten ist (vgl. und den dort dazu angeführten Literaturhinweis). Stellt sich nämlich heraus, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen ist, können Aufwendungen für einen Doppelwohnsitz selbst dann nicht abgezogen werden, wenn die Gründung eines zweiten Haushaltes selbst beruflich veranlasst war. (vgl. z.B. oder , 96/15/0006 oder auch Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 25 zu § 16, Seite 23).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist zwar die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (vgl. etwa ; , 96/15/0171; , 95/14/0059; , 2003/13/0154 und , 2005/13/0037). Rechtsprechung und Lehre lassen dennoch die Berücksichtigung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung zu, wenn einem Erwerbstätigen Mehraufwendungen erwachsen, weil ihm eine tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes bzw. eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung des Ortes der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist (vgl. dazu ; , 2006/15/0047; , 2005/13/0037 oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 25 zu § 16, Seite 22 bzw. Anm 13 zu § 20, Seite 13 oder Reinisch, RdW 2000, Seite 570).

Diese Unzumutbarkeit kann zwar ihre Ursachen auch im Bereich der privaten Lebensführung haben, doch müssen diese aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (siehe ). Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung eines bisherigen Wohnsitzes reichen dabei keinesfalls aus (vgl. oder , 2000/13/0083).

Im Berufungsfall ergibt sich auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes bzw. aufgrund des Parteivorbringens das folgende Sachverhaltsbild:

Der Bw. bezog in den Berufungsjahren aus seiner Tätigkeit bei der GmbH . Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von der Behörde wurde nicht in Abrede gestellt, dass dem Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum Mietaufwendungen in Höhe von jährlich 2.400,00 € für seinen Wohnsitz in F erwachsen sind. Zufolge den vorgelegten Dokumenten lebt der Bw. im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Bruder in C in Ungarn. Laut eigenen Angaben und den zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung befindet sich dort auch der Familienwohnsitz des Bw. Schließlich unterhält der Bw. am Arbeitsort in F nur einen einfachen Haushalt, den er mit vier Arbeitskollegen teilt, sodass keine Rede von der Gründung eines Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort sein kann. Aus der Kopie des Zulassungsscheines geht hervor, dass der Bw. Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges der Marke Z mit der Kennzeichennummer y ist. Den unbestritten gebliebenen und durch Vorlage von Kilometerauflistung der Heimfahrten und Führerschein auch glaubhaft untermauerten Angaben nach wurden im Abstand von zwei Wochen Heimfahrten nach Ungarn mit dem eigenen KFZ durchgeführt. Vom Bw. wurde außerdem anhand der übermittelten Bestätigung der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes und den vorgelegten Einzahlungsbelegen nachgewiesen, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung für das gemeinsame Kind durch Überweisung eines monatlichen Betrages von 30.000 Forint nachkommt. Auf Basis der Vereinbarung vom steht dem Bw. außerdem jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht seines minderjährigen Sohnes zu, dass auch ein Mitnahmerecht beinhaltet.

Der Verwaltungsgerichthof hat in dem vom Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis vom , 2007/15/0297, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Kosten für den Besuch der Kinder im Rahmen geteilter Obsorge folgende Rechtsauffassung vertreten:

"...Im Sachverhaltsbereich steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer seine elf und dreizehn Jahre alten Kinder an seinem in Salzburg beibehaltenen Hauptwohnsitz tatsächlich und kontinuierlich betreut hat und damit seinen Obliegenheiten als Vater zur Gewährleistung eines familiären Umfeldes für die Kinder und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontaktes laufend nachgekommen ist. Damit sind aber gewichtige, in der privaten Lebensführung verankerte Gründe vorgelegen, die für das Streitjahr eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers begründet haben. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verkannt..."

Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Inhalt der vorliegenden Besuchsrechtsvereinbarung und der glaubwürdigen und nachvollziehbar dargelegten Auflistung unternommenen Heimfahrten nach Ungarn, dass der Bw. bestrebt war, den väterlichen Kontakt zu seinem Sohn im Rahmen einer Betreuung im familiären Umfeld aufrechtzuerhalten. Dass die gemeinsamen Wochenenden am Familienwohnsitz bei Großmutter und Onkel verbracht werden, ist nahe liegend und dient dem Kindeswohl.

Damit zeigt der Bw. aber nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sehr wohl schwerwiegende Gründe auf, die für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn sprechen. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Verlegung des Familienwohnsitzes bei der hier gegebenen Sachlage daher als unzumutbar. Die dem Bw. durch die Familienheimfahrten und Miete entstandenen Aufwendungen stellen in nachstehendem Ausmaß abzugsfähige Werbungskosten dar.

Berechnung der Kosten für Familienheimfahrten und Zweitwohnung:

Der Bw. hat durch Vorlage der Vorschreibungsdaten für das Jahr 2009 betreffend seine Wohnung in F nachweislich dargelegt, dass ihm jährliche Mietaufwendungen in Höhe von 2.400,00 € entstanden sind. Die ziffernmäßigen Angaben des Bw. wurden vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen und finden daher auch im Rahmen der Berufungsentscheidung Berücksichtigung.

Ebenfalls unbestritten geblieben ist das betragsmäßige Ausmaß der Kosten für die unternommenen Familienheimfahrten, die vom Bw. in Höhe von 1.763,20 € (2009) und 6.350,40 € beantragt wurden, im Jahr 2010 jedoch nur im gesetzmäßig festgelegten Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales von 3.372,00 € gewährt werden können.

Die Werbungskosten aus Wohnung und Fahrtkosten werden wie folgt angesetzt:


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2009
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Bescheid
17.896,81 €
Abzügl. Mietaufwendungen
- 2.400,00 €
Abzügl. Fahrtkosten
- 1.763,20 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. BE:
13.733,61 €
2010
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Bescheid
18.231,34 €
Abzügl. Mietaufwendungen
- 2.400,00 €
Abzügl. Fahrtkosten
- 3.372,00 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. BE:
12.459,34 €

Unterhaltsabsetzbetrag

Die vom Bw. beantragte Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages im Rahmen der Ermittlung der Einkommensteuer 2009 erfolgte bereits im Wege der Berufungsvorentscheidung . Der dort zum Abzug zugelassene Betrag von jeweils 350,00 € wurde nicht weiter beanstandet und gelangt auch im Rahmen der Berufungsentscheidung steuerkürzend zum Ansatz.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at