Familienheimfahrten sieben Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. XX.XX.19XX, A_whft., vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw. genannt) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 form- und fristgerecht Berufung und brachte einen zulässigen Vorlageantrag gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung (vom ) ein, weil vom Finanzamt für seine Familienheimfahrten keine Werbungskosten (€ 3.031,50) anerkannt wurden.
Nach dem Vorbringen des Bw. und seinen beigebrachten Nachweisen steht folgender Sachverhalt fest: Der Familienwohnsitz des Bw. befindet sich in Tschechien, in C.. Dort bewohnt er ein Mehrfamilienhaus gemeinsam mit seiner Ehegattin D., XX.XX.XXXX geb. sowie seiner Tochter (1970 geb.) und seinem Sohn (1973 geb.) dem Schwiegersohn, der Schwiegertochter und den vier Enkeln (E.,F.,G.,H.), die zwischen 1996 und 2005 geboren sind.
Der Bw. ist seit 1995 bei einem Handwerksbetrieb in Niederösterreich als Maler- und Anstreicher beschäftigt. Seit September 2005 verfügt der Bw. über eine unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß § 32 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Bw. bewohnt gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in I. (im Nahbereich seiner Arbeitsstätte) eine ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft. An den Wochenenden fährt der Bw. zu seiner Familie und pendelt dabei rund 180 km (einfache Wegstrecke) zwischen den beiden Wohnsitzen. Im Jahr 2008 führte er 40 Familienheimfahrten mit seinem Pkw durch. Diese Fahrtleistung hat er durch Kfz-Belege nachgewiesen.
Im Veranlagungsjahr 2008 hat der Bw. sein 58. Lebensjahr vollendet. Seine Ehegattin bezog im Jahr 2008 auf Grund einer Erwerbsminderung von mindestens 33% eine monatliche Teilinvalidenrente von CZK 5.807 der tschechischen Sozialversicherungsanstalt. Das sind bei dem in diesem Jahr anzusetzenden Durchschnittswechselkurs von CZK 231,92 EURO 2.783.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt und dabei wirtschaftlich ins Gewicht fallende Einkünfte erzielt.
Die Ehegattin erzielt relevante Einkünfte von mehr als € 2.200, die mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Bw. betragen. Diese Einkünften stammen aus einer Invaliditätspension, die auch bei Verlegung des Familienwohnsitzes in Österreich bezogen werden kann. Von der Ehegattin wird somit am Familienwohnsitz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sodass dieses Kriterium für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt ist.
Zu prüfen waren die nach dem dargelegten Sachverhalt in Betracht kommenden anderen Gründe einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Dabei ist ohne Belang, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht. Die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich neu von der Abgabenbehörde zu prüfen.
Der Bw. verfügt als Staatsangehöriger eines so genannten neuen Mitgliedstaates der Europäischen Union seit dem Jahr 2005 über eine unbefristete Arbeitserlaubnis in Österreich und steht in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis, sodass in der Arbeitssituation kein anzuerkennender Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes vorliegt.
Die Wohnsitzverlegung ist bei bevorstehender Pensionierung unzumutbar, wenn davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige höchstens noch fünf Jahre berufstätig sein und dann an den Familienwohnsitz zurückkehren wird (VwGH, , 95/14/0124).
Bei einem ausländischen Familienwohnsitz gelten für die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in der Regel dieselben Kriterien wie bei inländischen Familienwohnsitzes.
Im Veranlagungsjahr 2008 befand sich der - im Dezember 1950 geborene - Bw. seinem 58. Lebensjahr. Der Antritt der Alterspension erfolgt mit dem 65 Lebensjahr, sodass aus dem Unzumutbarkeitsgrund einer bevorstehenden Pensionierung im Streitjahr eine doppelte Haushaltsführung noch nicht anzuerkennen war. Im Allgemeinen wird bei einer Beschäftigungsdauer von 7 Jahren die Verlegung des Familienwohnsitzes noch als zumutbar betrachtet. Auf Grund der bevorstehenden Alterspension kommt erst im Veranlagungsjahr 2010 die Anerkennung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung (hier Familienheimfahrten) in Betracht.
Gründe eines vorzeitigen Pensionsantrittes (z.B. vorzeitige Alterspension bei langer Versichtungsdauer [mit 60 Jahren, wenn 45 Arbeitsjahre vorliegen], Berufsunfähigkeitspension, oder andere Pensionsvarianten) wurden vom Bw. nicht geltend gemacht.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Ein steuerlich anzuerkennender Unzumutbarkeitsgrund wurde vom Bw. nicht dargelegt.
Die Anerkennung einer Pendlerpauschale war ausgeschlossen, weil der, in einer 5-Tage-Woche vollzeitbeschäftigte, Bw. innerhalb der Lohnzahlungszeiträume nicht überwiegend die Wegstrecke zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Ein Allenverdienerabsetzbetrag stand dem Bw. nicht zu, weil die Pensionseinkünfte der Gattin - nach den vorgelegten Unterlagen - den Grenzbetrag von € 2.200 gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG überschritten haben.
Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at