Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, Fgasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch AD Mold, vom betreffend die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab dem entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist türkische Staatsbürgerin und beantragte die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre drei Kinder. Sie lebt mit ihrem Ehegatten Herrn B. T. und ihren Kindern M. und K. seit dem in Österreich. Das Bundesasylamt hat ihnen am und am eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG erteilt. Das dritte Kind der Bw. wurde 2006 in Österreich geboren.
Über Vorhalt des Finanzamtes bestätigte die Bw. dass M. im Schuljahr 2005/2006 die erste Klasse Volksschule besucht habe und Herr B. G., der Schwiegervater der Bw. bei einer Baugesellschaft in Wien beschäftigt sei. Einen gültigen Asylbescheid konnte die Bw. jedoch weder für sich noch für ihre Kinder nachreichen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies am den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe mit der Begründung ab, dass nach dem mit Bundesgesetz BGBI Nr. 142/2004 geänderten § 3 Abs. 2 FLAG 1967 Familienbeihilfe nur solchen Flüchtlingen zustehen würde, denen nach dem Asylgesetz Asyl zuerkannt worden sei. Dabei wäre das Datum des positiven Asylbescheides maßgebend. Im konkreten Fall könne deshalb ein Anspruch auf Familienbeihilfe noch nicht festgestellt werden, da die Bw. weder für sich noch für ihre Kinder einen solchen Asylbescheid vorgelegt habe.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid gab die Bw. die vom Bundesasylamt für ihre Familie als Asylwerber vergebene Dokumentennummer bekannt und vermeinte, dass diese von der Republik Österreich, dem Bundesasylamt, anerkannt worden sei.
Den beigelegten Ablichtungen der Vermerke des Bundesasylamtes geht jeweils ein gültiger Vermerk über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet hervor.
In einem weiteren Schreiben führte die Bw. über Ersuchen des Finanzamtes durch eine "sprachkundige Person" aus, dass ihr Schwiegervater österreichischer Staatsbürger sei und für den Unterhalt der gesamten Familie aufkomme, zumal die Bw. und ihr Ehemann sowie ihre Kinder keinerlei Grundversorgung seitens der "Caritas" erhalten würden.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung erneut als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der bis zum geltenden Fassung Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch bestehe jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauere, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstoße.
Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl- I Nr. 142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestes 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Das Finanzamt führte in der Folge aus, dass bei der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei, eine solche Gleichstellung zukomme. Dabei sei das Datum des Asylbescheides maßgeblich.
Ab dem haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 i.d. Fassung ab ), wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 3 FLAG haben Personen abweichend von Abs. 1 der zitierten Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt wurde. Ein solcher Anspruch bestehe auch für Kinder, denen nach dem besagten Gesetz Asyl gewährt wurde. Demnach müssten auch Kinder von asylberechtigten Personen ebenfalls über einen positiven Asylbescheid verfügen.
Aus all dem folgte das Finanzamt, dass im Berufungsfall ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht festgestellt werden könne, da weder die Eltern noch ihre Kinder über einen positiven Asylbescheid verfügen würden.
Im Vorlageantrag vom brachte die Bw. im Wesentlichen vor, dass ihr Schwiegervater an derselben Adresse wie sie wohne, nachweislich die gesamte Familie finanziell unterstütze und dass die Bw. und ihr Ehegatte sowie die Kinder Asylwerber ohne positiven Asylbescheid seien. Das Finanzamt würde nicht "begreifen", dass der Schwiegervater der Bw. für den gesamten Lebensunterhalt der Familie aufkomme, weil der österreichische Staat ihnen keinerlei Unterstützung gewähre, obwohl er nach den EU - Vorschriften dazu verpflichtet sein würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. beantragte die Zuerkennung einer Familienbeihilfe mit der Begründung, dass ihr Schwiegervater und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihren drei Kindern zum einen in einem Haushalt leben würden, zum anderen er die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie finanziere.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die Bw. keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
In diesem Zusammenhang ist rechtlich auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 nach der bis zum geltenden Rechtslage Personen unter den Voraussetzungen, dass sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe hatten. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstieß.
Sofern diese Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen sind, waren auch jene ausländische Staatsangehörige den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt, die sich seit sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder staatenlos waren oder denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004).
Außer Streit steht im konkreten Fall, dass die Bw. und ihr Ehegatte Asylwerber sind und weder für sich noch für ihre Kinder einen positiven Asylbescheid erhalten haben.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Dabei ist das Datum des Asylbescheides maßgebend. In diesem Sinne können gemäß § 38a Abs. 3 FLAG Empfänger von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein (PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab ).
Nach der alten im Berufungsfall hingegen nicht anzuwendenden Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde somit darauf abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist.
Nach der im konkreten Fall anzuwendenden Neuregelung des § 3 Abs. 1 FLAG - in der ab dem geltenden Fassung - ist der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, vom rechtmäßigen Aufenthalt nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abhängig. Dies gilt auch für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde (§ 3 Abs. 3 FLAG)
Somit gilt im konkreten Fall nach § 3 Abs. 3 FLAG in der ab geltenden Fassung, dass für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich ist. Ein Asyl wird mit dem Asylbescheid gewährt und steht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Familienbeihilfe zu.
Die vorhin zitierte Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechts. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenpaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder für die Personen, die im Falle eines Asylverfahrens über einen positiven Asylbescheid nach dem Asylgesetz 2005 verfügen.
In der Berufung führte die Bw. aus, dass es für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausreiche, dass der Schwiegervater für die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie aufkomme und zudem die Bw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den Kindern gemäß § 51 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Dem ist zu entgegnen, dass weder die Bw. noch ihre Kinder über einen positiven Asylbescheid verfügen, weshalb die Erfordernisse für die Zuerkennung einer Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 3 FLAG nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang vermag auch der Umstand, dass der Schwiegervater der Bw. die Familie finanziell unterstütze, die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Bw. nicht zu erfüllen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Asylwerber Flüchtlinge Kinder |
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