Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.08.2012, RV/1582-W/12

Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung nach Abweisung der Berufung durch Berufungsvorentscheidung (Abweisung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO, Steuernummer, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte die berufungswerbende Rechtsanwalts-GmbH in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof ein.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für den oben angeführten Antrag gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Gleichzeitig ersuchte die Bw um Aussetzung der Einhebung des strittigen Gesamtbetrages in Höhe von 330,00 Euro gemäß § 212 a BAO.

Das Finanzamt wies die Berufung in der Gebührenangelegenheit mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Weiters wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom als unbegründet ab, da die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend sei.

Dagegen brachte die Bw Berufung ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages als nichtig aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Berufung (in der Sache) durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (; , RV/2160-W/07).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung erlassen und war daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag der Bw auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung als unberechtigt erweist.

Grundsätzlich sieht § 212 a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Die Berufung war aus den vorangeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at