Familienbeihilfe für den Besuch des Vorstudienlehrganges "Deutsch für Anfänger" an inländischer Universität
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0158-W/03-RS1 | Hier: Besuch des Vorstudienlehrganges "Deutsch für Anfänger" |
Folgerechtssätze | |
RV/0158-W/03-RS1 | wie RV/0827-L/04-RS1 Der Besuch der Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache" an einer inländischen Universität als außerordentlicher Hörer erfüllt für sich alleine nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragt für seinen Sohn E die Familienbeihilfe ab November 2001.
Der Sohn war im strittigen Zeitraum als außerordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien inskribiert.
Laut vorliegender Bestätigung vom , besuchte der Sohn des Bw. im Sommersemester 2002 den Vorstudienlehrgang "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" (24 Wochenstunden) an der Universität Wien.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Deutschsprachkurs um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle, weshalb gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...Mein volljähriger Sohn E besucht seit dem Wintersemester 2001 einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien und ist als außerordentlicher Studierender inskribiert. Dieser Lehrgang umfasst 24 Stunden pro Woche. Zusätzlich muss er sich zu Hause auf die Prüfungen vorbereiten. Da seine Zeit überwiegend durch diese Ausbildung beansprucht wird, und das Ablegen von Prüfungen für den Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, handelt es sich um eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Ebenso gilt ja auch die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung zu Recht als Zeit der Berufsausbildung für die auch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht..."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Ihr Sohn E.A. ist volljährig und steht in keiner Berufsausbildung. Die Absolvierung eines Deutschkurses ist Voraussetzung für die Inskription als ordentlicher Hörer der TU Wien. Die Gewährung der Familienbeihilfe ist deshalb nur für Studenten möglich, die als ordentliche Hörer inskribiert sind. Der Besuch dieses Kurses und das Studium als ao. Hörer stellen deshalb keine Berufsausbildung dar, weshalb Ihrer Berufung der Erfolg versagt bleibt."
Der Bw. stellte am den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und führte dazu Folgendes aus:
"...Mein volljähriger Sohn E besucht seit dem Wintersemester 2001 den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten und ist als außerordentlicher Hörer inskribiert. Bei diesem Vorstudienlehrgang handelt es sich um einen Universitätslehrgang für internationale Studierende, die an einer Wiener Universität aufgenommen wurden, aber noch nicht oder zu wenig Deutsch können und/oder in einzelnen Fächern Ergänzungsprüfungen ablegen müssen. Dieser Lehrgang umfasst 24 Stunden pro Woche und ist somit sehr zeitintensiv. Zusätzlich muss sich mein Sohn zu Hause auf die Prüfungen vorbereiten. Die Teilnahme an diesem Universitätslehrgang nimmt also seine überwiegende Zeit in Anspruch. Außerdem ist das Ablegen von Prüfungen erforderlich, um den Lehrgang abschließen zu können.
Das Ziel meines Sohnes ist es, das Studium der Elektrotechnik abzuschließen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs erforderlich. Bei diesem Lehrgang handelt es sich daher um eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel.
Da also die Zeit meines Sohnes überwiegend durch diese Ausbildung beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt, handelt es sich um eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Anders als in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ist die Gewährung der Familienbeihilfe nicht nur für Studierende möglich, die als ordentliche Hörer inskribiert sind, sondern zB auch für außerordentliche Studierende, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind. Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt zu Recht als Zeit der Berufsausbildung, für die auch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Daher kann nicht generell gesagt werden, dass nur ein Studium als ordentlicher Hörer eine Berufsausbildung darstellt. Ebenso wie bei der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung handelt es sich bei der Teilnahme am Vorstudienlehrgang um eine Berufsausbildung, auch wenn es sich nicht um ein ordentliches Studium handelt..."
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch ein außerordentliches Studium kann im Einzelfall als Berufsausbildung angesehen werden. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird (vgl. zB ).
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Der Sohn des Bw. besuchte im Wintersemester 2001 einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien (Kurs "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" - Ausmaß: 24 Wochenstunden) und war als außerordentlicher Studierender inskribiert.
Die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung als außerordentlicher Hörer nicht in Betracht.
Laut dem im Akt aufliegenden Bescheid der Universität vom ist die Voraussetzung zur Zulassung zum ordentlichen Studium der Studienrichtung "Elektrotechnik" der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37 UniStG).
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 UniStG nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorzuschreiben, die vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen ist.
Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt aber an der Universität für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden.
Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Bw. nicht vor.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein tatsächliches an den Vorstudienlehrgang anschließendes ordentliches Studium des Sohnes des Bw. an der TU Wien aus der Aktenlage nicht erkennbar ist. Hingegen studiert er ab dem WS 04/05 an der islamischen religionspädagogischen Akademie. Auch hieraus ist das Vorbringen, der Deutschkurs diene zur Vorbereitung auf das TU-Studium, zumindest relativiert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung Deutschkurs Vorstudienlehrgang |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at