Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.08.2012, RV/1431-W/12

Gebührenpflicht eines Individualantrages beim VfGH (Abweisung).


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Miterledigte GZ:
RV/1432-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - bei diesem erfasst unter der Zahl - der Individualantrag auf Gesetzesprüfung gem. Art. 140 B-VG des Herrn XY, anwaltlich vertreten durch die berufungswerbende Rechtsanwalts-GmbH, ein.

Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag als unzulässig zurück.

Mit Schreiben vom stellte der VfGH fest, dass mit dem unter einem übermittelten Beschluss über die zur oben angeführten Zahl protokollierte und gemäß § 17a VfGG gebührenpflichtige Eingabe entschieden worden sei. Weiters stellte er fest, dass bis heute kein Nachweis vorliege, dass die bereits mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von Euro 220,- ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gleichzeitig setzte er eine Frist von einer Woche zur Einzahlung der Gebühr beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, sowie eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage des Original-Einzahlungsbeleges beim Verfassungsgerichtshof, widrigenfalls das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 34 GebG iVm § 17a Z 6 VfGG verständigt werde.

Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für den oben angeführten Antrag an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wird, die Gebühr sei fristgerecht und vorschriftsmäßig bezahlt worden. Als Beweismittel wurden ein Zahlungsbeleg des Bankhauses abc sowie ein Kontoauszuges derselben Bank vom in Kopie übermittelt. Weiters wurde die Einvernahme des Geschäftsführers der B., RA B-, als Partei beantragt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens ersuchte das Finanzamt den Verfassungsgerichtshof Wien um Stellungnahme, ob der Zahlungsbeleg dem VfGH vorgelegt und die Frist zur Vorlage eingehalten worden sei.

Das Präsidium des Verfassungsgerichtshofes teilte daraufhin mit, dass dem Verfassungsgerichtshof zur Zahl, betreffend XY, keine Einzahlungsbestätigung zugekommen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führt die Berufungswerberin aus, hinsichtlich des Gebührenbescheides habe das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Bw insofern bereits Recht gegeben, als in der Berufungsvorentscheidung festgehalten worden sei, dass die Gebühr entrichtet worden sei und der entrichtete Betrag auf die Vorschreibung angerechnet werde. Auch mit der Buchungsmitteilung werde nur mehr ein Rückstand von 110,00 Euro ausgewiesen. Es sei damit nur noch die Gebührenerhöhung verfahrensgegenständlich.

Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel könne die Berufung des Berufungswerbers schon deshalb nicht unbegründet sein, weil der Berufungswerber nachweislich vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide die Gebühr von 220,00 Euro vollständig entrichtet habe. Für die danach erfolgte nochmalige Vorschreibung dieser Gebühr bestehe keinerlei Rechtsgrund. Daher könne auch eine Gebührenerhöhung rechtlich nicht in Betracht kommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anträge (Anm.: gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG) spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung des jeweiligen Antrages. Unter Überreichung - beispielsweise einer Beschwerde - ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde/der Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.

Gegenständlicher Individualantrag ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.

Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Das heißt, es kann beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist. Zu diesem Zweck bestimmt § 17a Z 4 VfGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichthof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11).

§ 17a VfGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, was zu einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) führt (; RV/1101-W/11).

Der Verfassungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu Entrichten und das Original des Einzahlungsbeleges vorzulegen.

Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10). Wie die Erhebungen des Finanzamtes ergeben haben, ist in vorliegendem Fall der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof in der gesetzlich vorgesehenen Form nicht erbracht worden. Der Verfassungsgerichtshof hätte sonst wohl auch keinen amtlichen Befund aufgenommen.

§ 17a Z 4 VfGG bestimmt ausdrücklich, dass Rechtsanwälte die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird (vgl. im Zusammenhang mit dem GGG).

Weder wurde ein Überweisungsauftrag erteilt, noch wurde dieser mit der Eingabe weitergeleitet. Darüber hinaus ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden.

Die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung besteht somit zu Recht.

Kann der Bw dem Finanzamt die Entrichtung der Gebühr im Berufungsverfahren nachweisen, wird die Gebühr dem Abgabenkonto gutgebucht, die Gebührenerhöhung bleibt jedoch bestehen, wenn die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das ist grundsätzlich nicht nur dann der Fall, wenn der Beleg dem Gerichtshof nicht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde in Urschrift vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb der von diesem gesetzten Nachfrist einbezahlt. Denn die Gebührenschuld ist trotzdem bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerdeschrift/des Antrages entstanden (siehe z.B. ).

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ist nicht festgesetzt worden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse ; , 98/16/0137).

Die Bw hat in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.

Zu den Beweisanträgen ist zu sagen, dass von Parteien beantragte Beweise gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen sind, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist u.a. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. ). Dies trifft auf die Beweisanträge der Bw insofern zu, als die Angaben der Bw nicht angezweifelt werden und sowohl der Einzahlungsbeleg als auch der Kontoauszug über die Abbuchung der Gebühr vorgelegt wurden.

Jedoch ändert dies nach dem oben Gesagten nichts an der gebührenrechtlichen Beurteilung. Da einerseits die Zahlung nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen des Antrages beim Gerichtshof) erfolgt ist und andererseits der Beleg dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden ist, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden.

Im Übrigen konnte in vorliegendem Fall die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Behörde auch bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (vgl. hiezu Ritz4 §284, Tz 11 samt Judikaturzitaten).

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Dies trifft auf gegenständlichen Fall aber nicht zu, im Gegenteil, hat doch die Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge der Berufungserledigung die notwendigen Ermittlungen beim Verfassungsgerichtshof angestellt.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 126a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 127c Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 137 bis 145 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 148f B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 148i B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at