Zurückweisung einer Berufung, Bescheid an nicht mehr existente GmbH
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH , Sa, vertreten durch Dr.Z, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der I-GmbH mit Sitz in S wurde über die Jahre 1992 - 1995 eine abgabenrechtliche Prüfung durchgeführt, in deren Verlauf bestimmte Ausgaben nicht zum Abzug zugelassen wurden. Nach Beendigung der Prüfung wurde die I-GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom umgewandelt in die I-GmbH & Co KEG, wobei die Komplementärin dieser KEG auch den Namen I-GmbH trägt, ihren Sitz aber in Deutschland hat. Die I-GmbH mit Sitz in S wurde aufgelöst und mit Eintragung vom im Firmenbuch gelöscht.
Mit Ansuchen vom , beim Finanzamt eingebracht am beantragte die I-GmbH, S die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Gewinnermittlung und Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995. Mit "Bescheid" vom , gerichtet an die I-GmbH in S wies das Finanzamt den Wiederaufnahmsantrag als unbegründet ab. Die dagegen von der genannten Gesellschaft eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der I-GmbH in S.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Nach Ritz, BAO-Kommentar, § 273 TZ 6 sind nur Bescheide mit Berufung anfechtbar. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen. Kein Bescheid liegt etwa dann vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (). Unzulässig ist eine Berufung auch bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters (Ritz, aaO, § 276 TZ 2).
Im gegenständlichen Fall wurde die I-GmbH mit Sitz in S in eine KEG umgewandelt. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch erfolgte am , gleichzeitig wurde die I-GmbH aufgelöst und gelöscht. Das Charakteristikum einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz besteht darin, dass das Unternehmen der Gesellschaft im Wege der Universalsukzession auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Mit der Eintragung im Firmenbuch wird die umgewandelte Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet (Koppensteiner, GesmbH-Gesetz, Kommentar, Rz 1, 25 zu Anh § 101). Eine an ein solcherart nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtete Erledigung kann keine Rechtswirkungen entfalten und geht daher ins Leere (zB ; , 2001/15/0073). Überdies wurde auch die Berufung namens einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierenden GmbH eingebracht.
Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung gegen die als Abweisungsbescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes als nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Bescheidqualität Gesamtrechtsnachfolge Aktivlegitimation |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at