Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.07.2013, ZRV/0093-Z2L/12

Zugelassener Empfänger, Angabe eines falschen Warenorts, fehlende Ankunftsanzeige

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Bf.Adr.Wien, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels, vertreten durch Mag. Wallinger, vom , Zl. 520000/04159/03/2012, betreffend Zollschuld entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer durch das Zollamt Linz Wels durchgeführten Versandscheinprüfung wurde festgestellt, dass die vom Versandschein T1, MRN 111, umfassten Waren entgegen der vom Bf. (elektronisch) abgegebenen Ankunftsanzeige (TR200) nicht am zugelassenen Warenort eingetroffen sind.

Am hatte die Osteuropaabteilung der Beschwerdeführerin (Bf.) in der Betriebsstätte Wien 2, Adr.Wien, den Auftrag erhalten, den Versandschein 111 zu gestellen und die Waren getrennt nach Endbestimmung ins Verwahrlager einzulagern. Ein Angestellter der Bf. hatte übersehen, dass er sich im falschen Gateway befunden hatte (auf Grund der fast ausschließlich vom zentralen Zollbüro am Flughafen-Wien gemachten Zollaktivitäten bestehen für die einzelnen Business-units und Betriebsstätten eigene Sub-Bereiche). Er hat dadurch den Versandschein nicht mit Warenort Wien sondern mit Warenort Linz gestellt.

Nachdem der Deklarant die Freigabe per Mail erhalten hatte wurde die Ware in das Verwahrlager der Betriebsstätte Adr.Wien, Warenort Wien, eingelagert. Dadurch dass im Mail die Zollstelle, die die Freigabe erteilt hatte (Zollamt Linz Wels) nicht angeführt worden war, hat er nicht erkannt, dass er in der Meldung an das Zollamt den falschen Warenort (Gateway 500 = AdrLinz anstelle von Gateway 100 = Adr.Wien ) angezeigt hatte.

In der Folge wurden die Waren gemäß Bewilligung eines Anschreibeverfahrens mit Bewilligungsnummer 222 des HZA Darmstadt in der Einfuhr abgefertigt und zum Endempfänger verbracht.

Mit Bescheid vom , Zahl: 520000 wurden der Bf. gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3, 2. Anstrich ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Abgaben in Höhe von 9.898,10 (Zoll € 20,25, EUSt € 9.655,79, Abgabenerhöhung € 222,06) vorgeschrieben.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Waren im Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Meldung (TR200) nicht an dem angegebenen und zugelassenen Warenort befunden haben, sodass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. Berufung mit der Begründung ein, dass die Sendung in Deutschland in den freien Verkehr überführt und die Einfuhrabgaben bereits entrichtet worden sind. Das Zollamt müsse daher die fälschlicher Weise angesprochenen Zollverfahren - in diesem Fall Zolllager und Abfertigung über die einzige Bewilligung in Deutschland - für ungültig erklären und die zu viel bezahlten Abgaben erstatten. Da dies bisher noch nicht geschehen sei, sondern für die verfahrensgegenständlichen Waren die Einfuhrabgaben doppelt eingehoben werden, bestehe der Bescheid zu Unrecht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 520000/04159/03/2012, wies das Zollamt Linz Wels die Berufung als unbegründet ab. Die Verantwortung der Bf., sie habe die Waren zeitnah in ein Zolllager/Verwahrlager an einem anderen Warenort gelagert und anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr durch Anschreibung überführt, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Im Zeitpunkt der Nichtgestellung der Waren am angegebenen Warenort sei die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, was die Entstehung der Zollschuld zur Folge habe.

In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es könne keine doppelte Abgabenerhebung geben. Das Zollamt müsse die Zollanmeldung für ungültig erklären. Im Übrigen habe die österreichische Zollverwaltung eine Mitschuld an dem Vorfall, da sie zwar einerseits die Möglichkeit der Warenortabfertigung geschaffen habe, andererseits aber keine geeignet Prüfung zwischen Erledigung Anweisung und Nachfolgeverfahren eingebaut habe, obwohl die Fehleranfälligkeit seit langem bekannt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

Sie bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK solange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wieder ausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden. Sie bleiben gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Die Bf. ist Inhaberin einer Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gem. § 55 Abs. 3 ZollR-DG sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gem. § 11 Abs. 7 ZollR-DG. Weiters verfügt sie über den Status eines zugelassenen Empfängers.

Unbestritten ist, dass die Bf. die mit Versandschein 111 am angelieferten Waren an einem der Bf. bewilligten Warenort (Bf., Adr.Wien) angeliefert und die Bf. die Waren erhalten hat. Diese hat es unterlassen, die Bestimmungszollstelle, das Zollamt Wien, mit einer Ankunftsanzeige vom Eintreffen der Waren zu verständigen. Auf Grund eines Eingabefehlers eines Angestellten der Bf. wurde die Ankunftsanzeige betreffend der verfahrensgegenständlichen Waren an einem anderen der Bf. bewilligten Warenorte (AdrLinz), dem Zollamt Linz übermittelt. Da sich die Waren nicht an diesem Ort befanden, ist die von der Bf. abgegebene Ankunftsanzeige ins Leere gegangen.

Die am festgelegten Warenort angekommenen Waren unterlagen im Beschwerdefall der zollamtlichen Überwachung. Die Bf. hatte die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige. Erst danach durfte sie die Waren entladen bzw. diese in ein anderes Zollverfahren überführen. Durch die Ankunftsanzeige wird das Zollamt vom Eintreffen der Ware beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis und in die Lage versetzt, ihre Kontrollrechte auszuüben und Kontrollen auch tatsächlich durchzuführen.

Erfolgt keine Mitteilung über die Ankunft der Waren (das zuständige Zollamt Wien wurde nicht in Kenntnis gesetzt), wird der Zollbehörde die Möglichkeit genommen die Zollkontrolle auszuüben.

Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.

Da im gegenständlichen Fall die Zollschuld gem. Art. 203 ZK entstanden ist, hatten nachfolgende Ereignisse, wie die Einlagerung in ein Zolllager und die daran anschließende Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld (; ).

Durch die Nichtmitteilung des Eingangs der Waren wurde die Zollbehörde an der Möglichkeit der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehindert und diese wurden dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen. Damit entstand für die Bf. die Zollschuld nach Art. 203.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, für die in Deutschland entrichteten Abgaben einen Antrag nach Art. 236 ZK zu stellen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 55 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 203


ZK, Zollkodex Art. 236
ZK, Zollkodex Art. 37 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 82 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 182

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at