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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.01.2010, RV/0291-G/09

Festsetzung eines Säumniszuschlages, ausnahmsweise Säumnis strittig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Jürgen Strinzel, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 4550 Kremsmünster, Papiermühlstraße 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen setzte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr am Abgabenkonto der Berufungswerberin (= Bw.) Säumniszuschläge in der Höhe von 208,62 €, 84,12 € und 1.737,84 € fest, weil die Lohnsteuer 08/2008, der Dienstgeberbeitrag 08/2008 und die Umsatzsteuer 07/2008 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden waren.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. in der Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung. Der Säumniszuschlag sei vorgeschrieben worden, weil die gegenständlichen Abgaben per elektronischer Überweisung (Telebanking) am überwiesen worden seien. Die Wohltat der erhöhten Respirofrist von fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis sei nicht zur Anwendung gekommen, weil aus der Sicht der Abgabenbehörde in den letzten sechs Monaten eine Säumnis vorgelegen habe, und zwar hinsichtlich der Abfuhr der Abgaben Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2008 sowie der Umsatzsteuer 01/2008. Diese Abgaben seien per Telebanking am um 10.05 Uhr überwiesen worden. Laut einer Mitteilung der Sparkasse A sei der im elektronischen Zahlungsverkehr aber rechtzeitig.

Aus der Sicht der Bw. liege daher eine rechtzeitige Bezahlung vor, weshalb die längere Respirofrist für den Abgabetermin 09/2008 anzuwenden sei, da in den letzten sechs Monaten keine Säumnis vorgelegen habe.

Die beigelegte Mitteilung der Sparkasse A lautet: "Letzter Durchführungstag für ÜW mittels Telebanking an Finanzamt und GKK-Zahlungen , , , , , , , , , , , . Mo, Di, Do und Freitag bis jeweils spätestens 15.00 Uhr des angegebenen Tages! Mittwochs bis spätestens 11.00 Uhr des angegebenen Tages."

Aus dem beiliegenden Einzahlungsbeleg ergibt sich, dass am eine Überweisung über 15.391,15 € (laut Zusatztext Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 02/08 und UVA 01/08) an das Finanzamt Kirchdorf von der S um 10.05 Uhr zur Durchführung übernommen wurde.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung als unbegründet ab. Der Fälligkeitstag der Lohnabgaben für 02/2008 und der Umsatzsteuer für 01/2008 sei der gewesen. Die Überweisung sei am Finanzamtskonto mit gut geschrieben worden. Der Grund für die Verspätung sei grundsätzlich unbeachtlich.

Ein Säumniszuschlag sei für diese verspätete Überweisung nicht vorgeschrieben worden. Erst nach der wiederum verspätet erfolgten Überweisung der am fälligen Lohnabgaben 08/2008 und Umsatzsteuer 07/2008 - Gutschriftstag am Finanzamtskonto - seien Säumniszuschläge festgesetzt worden.

Gehe ein Abgabepflichtiger das Risiko ein, die Überweisungen mehrere Tage nach dem Fälligkeitstermin durchführen zu lassen, müsse mit Säumnisfolgen gerechnet werden.

In der Eingabe vom beantragte die Bw. ohne weitere Ausführungen, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ist allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese Bestimmung berücksichtigt sohin nicht die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Erfolgt in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c BAO (Einzahlung durch Postanweisung) die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. d BAO (Überweisung) die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung gemäß § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO setzt somit voraus, dass die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und alle Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis zeitgerecht entrichtet wurden.

Die erste Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Überweisung von 102.061,56 € für die am fälligen Lohnabgaben 08/2008 und Umsatzsteuer 07/2008 erfolgte innerhalb der von § 217 Abs. 5 geforderten fünftägigen Frist.

Aus dem vorgelegten Einzelbeleg geht hervor, dass die Anweisung zur Überweisung am und daher innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit erfolgte. Obwohl Sinn der Bestimmungen über Respirofristen keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist, vielmehr der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (), wäre die Zahlung rechtzeitig (und daher die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen nicht eingetreten), wenn die Gutschrift ebenfalls noch innerhalb der Respirofrist erfolgt wäre. Da die Überweisung von 102.061,56 € jedoch unstrittig erst einen Tag später am am Abgabenkonto der Bw. gut geschrieben wurde und eine Abgabe bei Überweisung auf ein Postscheckkonto gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO erst am Tag der Gutschrift als entrichtet gilt, kann § 211 Abs. 2 BAO, wonach die Verspätung im Fall der Entrichtung einer Abgabe noch innerhalb der dreitägigen Respirofrist ohne Rechtsfolgen zu bleiben hat, keine Anwendung finden.

Im vorliegenden Fall fehlt es aber auch an der zweiten tatbestandsmäßigen Voraussetzung des § 217 Abs. 5 BAO. Diese Bestimmung stellt nach dem eindeutigen Wortlaut allein darauf ab, dass der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. § 217 Abs. 5 BAO findet selbst dann keine Anwendung, wenn anlässlich einer innerhalb der maßgeblichen letzten sechs Monate eingetretenen Säumnis die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auf Grund des § 217 Abs. 5 BAO nicht entstanden ist (vgl. ).

Zu Recht verweist das Finanzamt in diesem Zusammenhang auf die verspätete Entrichtung der Lohnabgaben 02/2008 und der Umsatzsteuer 01/2008. Die am fälligen Abgabenschuldigkeiten wurden nach der Aktenlage erst am (Gutschrift am Abgabenkonto) und damit nach Ablauf der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO, entrichtet. Dem Einwand der Bw., laut Mitteilung der Bank sei die am durchgeführte Überweisung noch rechtzeitig, ist entgegen zu halten, dass für eine rechtzeitige Überweisung der Abgabenschuldigkeiten bis zum Fälligkeitstag auf das Konto des Abgabengläubigers die Bw. Sorge zu tragen hat. Etwaige Verzögerungen in der Weiterleitung des Geldbetrages durch das Kreditunternehmen fallen in Entsprechung des Bringschuldcharakters des Abgabenbetrages der Bw. zur Last.

Wie bereits ausgeführt, ist Sinn der Bestimmungen über die Respirofristen keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Die Aufträge zur Entrichtung der Abgaben hätten der Bank jedenfalls bis zum Fälligkeitstag erteilt werden müssen, da eine an einem bestimmten Werktag von der Auftraggeberbank veranlasste Überweisung regelmäßig erst am nächsten Werktag auf dem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wird. Wird der Überweisungsauftrag hingegen erst nach Abgabenfälligkeit erteilt, stellt dies nach einhelliger Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO dar (vgl. ua. ). Da sowohl der Überweisungsauftrag im März 2008 als auch der im September 2008 erwiesenermaßen erst nach der Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten erteilt wurde, hat die Bw. die Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO zweifellos missbräuchlich als weitere Frist zur Abgabenentrichtung verwendet. Dementsprechend hat die Bw. die Folgen für den Fall der Entrichtung der Abgaben erst nach der Respirofrist zu tragen.

Da somit innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis am nicht alle Abgabenverbindlichkeiten zeitgerecht entrichtet wurden, liegt eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at