Zahlungserleichterung, Gefährdung der Einbringlichkeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Heinrich Balas, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Operngasse 18/12a-16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 2.000,00 zur Abstattung des damals in Höhe von € 28.150,74 und nunmehr in Höhe von € 36.611,38 aushaftenden Abgabenrückstandes mit der Begründung, dass sie derzeit nicht über ausreichend liquide Mittel verfüge, um den Rückstand zur Gänze und auf einmal abzudecken.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab, weil in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken wäre.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass der Rückstand überwiegend aus der Selbstanzeige anlässlich einer Umsatzsteuerprüfung vom Jänner 2009 resultiere. Grund für die erst im Rahmen der Selbstanzeige verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2007 und 2008 wäre, dass die Bw. einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, eine Betriebsstätte in Deutschland zu betreiben und daher keine in Österreich steuerbaren Umsätze auszuführen. Da der Betriebsstättenbegriff allerdings nicht auf einen bloß körperlichen Server, von dem aus die Umsätze bewirkt worden wären, anwendbar wäre, lägen doch steuerbare Umsätze in Österreich vor. Dieser Umstand wäre aber erst im Rahmen der Prüfung abschließend geklärt worden.
Da sohin infolge eines Rechtsirrtums die gesamte Umsatzsteuerzahllast auf einmal zum Tragen komme, wäre die sofortige und volle Entrichtung sehr wohl eine erhebliche Härte, zumal mittlerweile keine weiteren Umsätze erzielt werden könnten, da die Bw. ihre Geschäftstätigkeit infolge von Rechtsstreitigkeiten mit Wettbewerbsbehörden eingestellt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte ergänzend aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine, weil keine Zahlungen geleistet würden und die Bw. auch sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass sie eine Website von einem deutschen Server aus betrieben hätte. Da der Kundenkreis überwiegend aus privaten EU-Bürgern bestanden hätte, richte sich gemäß § 3a Abs. 9 lit. b iVm Abs. 10 Z 15 UStG der Leistungsort nach der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Die Bw. wäre infolge schlechter Beratung dem Rechtsirrtum unterlegen, dass sich aus der Anmietung eines körperlichen Servers eine Betriebsstätte im Sinne gegenständlicher Norm ergäbe und sohin keine steuerbaren Umsätze in Österreich vorlägen.
Aus diesem Grund wäre es unrichtig, dass es sich bei den Abgabenschuldigkeiten um selbst zu berechnende und einzubehaltende Abgaben handle, weil die Bw. davon ausgegangen wäre, keine Umsatzsteuer berechnen und einbehalten zu müssen. Da sie keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und folglich auch nicht einbehalten hätte, wäre hierin die erhebliche Härte zu erblicken, wenn sie jetzt sämtliche Abgabenschuldigkeiten zur Gänze und auf einmal entrichten müsse.
Ebenso wäre die Behauptung der Gefährdung der Einbringlichkeit infolge angeblicher Nichterfüllung von steuerlichen Verpflichtungen unrichtig, da die Bw. nach Aufklärung des gegenständlichen Rechtsirrtums allle Fakten zur ordnungsgemäßen Abgabenfestsetzung aus eigenem offengelegt und alle fälligen Erklärungen eingereicht hätte. Lediglich die Bedienung des Rückstandes wäre bislang infolge des offenen Zahlungserleichterungsverfahrens noch nicht erfolgt. Sie werde aber zum Zeichen ihrer Zahlungswilligkeit in den nächsten Wochen mit Akontierungen auf den offenen Rückstand beginnen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (, ).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen, da die Bw. ihrer parteiinitiativen Darlegungspflicht des Vorliegens einer Nichtgefährdung nicht nachkam, da die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen kann, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().
Da die Bw. nach ihren eigenen Angaben ihre Tätigkeit bereits einstellte, war der Argumentation des Finanzamtes, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine, zu folgen.
Weiters wäre es der Bw. auch im Falle des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens unbenommen geblieben, die selbst angebotenen Raten dennoch zu entrichten und so ihren Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden. Im Gegenteil erfolgten seit der Vorschreibung der von der Betriebsprüfung im März 2009 festgestellten Umsatz- und Körperschaftsteuernachforderungen überhaupt keine Zahlungen auf das Abgabenkonto und wurde dieser Rückstand noch durch zwischenzeitige ebenfalls unberichtigte Vorauszahlungen und Säumniszuschläge weiter erhöht.
Da somit in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit gefährdet erscheint, ist ein Zahlungsaufschub auch deshalb ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch ohne Zahlungsaufschub abstellt ().
Aus diesem Grund war auch eine Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Härte nicht mehr vorzunehmen.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAD-19605