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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.01.2009, RV/2835-W/08

Aufwendungen für Kurse "Neurolinguistisches Programmieren"

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Angelika Höbling, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 wird abgeändert.

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte und lebt in Wien.

In ihrer Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte sie Aus-/Fortbildungskosten von € 2.920,00, sonstige Werbungskosten im Betrag von € 594,00 und Sonderausgaben in Höhe von € 3.196,08 geltend.

Am ersuchte das zuständige Finanzamt die Bw. bekannt zugeben, in welchem Zusammenhang die Aus-/Fortbildungskosten mit der beruflichen Tätigkeit stünden, sowie um eine Aufstellung samt belegmäßigem Nachweis dieser Kosten.

Am gab die Bw. dem Finanzamt daraufhin bekannt, dass sie als SAP SD Modulbetreuerin arbeite und Tätigkeiten als Projektleiterin wahrnehme. Darum sei das Thema Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung sehr wichtig. Genauso wichtig seien auch die Fragen der persönlichen Präsentation und sozialen Kompetenz.

Die Ausbildung sei auch ein Teil der Kündigungsprävention. Ihr Dienstgeber beabsichtige, in den Jahren 2008 und 2009 ein Viertel der Belegschaft einzusparen.

Im einzelnen wurde als Werbungskosten geltend gemacht:

Seminar "Charisma-Training" am 9.11. und , Seminarbeitrag € 280,00 inkl. 20% USt, laut Angaben der Bw. diente der Besuch dieses Seminars der Ausbildung in Richtung persönliche Präsentation und soziale Kompetenz.

Ausbildung zum "Trinergy-NLP Practitioner im Zeitraum vom bis zum , Seminarbeitrag € 2.500,00 inkl. 20% USt, die Bw. gibt dazu an, dass dieses Seminar eine umfassende Ausbildung in Richtung Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung umfasste und Managementstrategien aufzeigte.

Seminar "NLP-Kompakt & Trinergy" am 2.6. und , Seminarbeitrag € 140,00, dieser Kurs umfasste einen Überblick und die Einführung in die Materie.

In Summe ergibt dies € 2.920,00.-

Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007. Von den geltend gemachten Werbungskosten wurde ein Betrag von € 734,00 berücksichtigt (sonstige Werbungskosten € 594,00 + Seminar "NLP-Kompakt & Trinergy" € 140,00).

Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass da die Bw. trotz Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe, die Ausgaben nur insoweit berücksichtigt hätten werden können, als Beweismittel vorlägen.

Am stellte die (unvertretene) Bw. ein "Ansuchen um Berichtigung":

"Da beim ersten Mal was verloren gegangen sein dürfte und nur € 140 geltend gemacht wurden, versende ich alle Unterlagen und ersuche um Berichtigung".

Nochmalig wurden die genannten Honorarnoten samt Zahlungsbeleg dem Finanzamt vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. NLP-Kurse seien "primär Seminare zur Selbsterfahrung". Kenntnisse der Methoden der neuro-lingustischen Programmierung alleine seien weder Berufsausbildung noch befähigten sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung, Therapie oder Mediation, wozu eine langjährige fachspezifische Ausbildung erforderlich sei.

Mit als "Berufung" bezeichnetem Vorlageantrag vom entgegnete die Bw., es handle sich sehr wohl "um eine Berufsausbildung, die in Etappen verläuft". Der NLP Practitioner sei die Voraussetzung für die weitere Ausbildung. Die Bw. habe heuer den NLP-Master besucht und sie sei für das nächste Jahr "für Trainer Ausbildung LOB Coach (Lösungsorientierte Beratung) und SDI Coach (SDI System-Dynamischen Interventionen - dem Standard für Aufstellungsarbeit, basierend auf Bert Hellingers Familienstellen) verbindlich angemeldet".

Beigefügt waren unter anderem eine Anmeldebestätigung zum "Trinergy-NLP-Master" vom sowie eine Teilnahmebestätigung hierfür, eine Anmeldebestätigung NLP-Trainer-Training vom , eine Anmeldebestätigung LOB-Coach vom sowie eine Anmeldebestätigung SDI-Coach. Nähere Informationen zu den besuchten Veranstaltungen lassen sich diesen Unterlagen nicht entnehmen.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Am versendete die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates an die Bw. einen Vorhalt, in dem diese ersucht wurde, die folgenden Fragen zu beantworten (die Antworten der Bw. vom sind jeweils den Fragen nachgestellt):

Was genau sei Gegenstand der beruflichen Tätigkeit (Stellenbeschreibung, Anforderungsprofil)?

In der Vorhaltsbeantwortung gab die Bw. dazu an: Sie sei Technology Consultant Professional, der Zweck der Stelle sei Applikationsbetreuung und Consulting SAP Sales, Distribution und Partnerweb. Ergebnisse der Stelle nach Priorität: Consulting von Fachabteilungen in SAP-Sales, Distribution und Partnerweb der Firma, Töchter und Dritter zur Implementierung und Optimierung neuer bzw. bestehender Prozesse (20%). Design von EDV-Lösungen unter Kombination, Anpassung und Ergänzung der gewählten Komponenten gemäß der konkreten Problemstellung (20%). Third Level Support- rasche und unverzügliche Behebung der gemeldeten Fehler von den fachlichen Modulverantwortlichen und dem Second- Level- Support um den laufenden SAP Betrieb aufrechtzuerhalten. Termingerechte Umsetzung (Spezifikation Entwicklung und Kontrolle/Test der Umsetzung) von Anforderungen, definiert durch die fachlichen Modulverantwortlichen, die für den laufenden Betrieb -Gesetze, Organisationsänderungen- zwingend sind, unter Beachtung der SAP-CCC-Richtlinien und in Abstimmung mit den Prozessen- auch applikationsübergreifend- (20%). Umsetzung von Projekten und Aufträgen (20%). Bei externer Unterstützung Kontrolle der QS-Richtlinien und Abnahme der extern erbrachten Leistung unter Beachtung bestehender Prozesse im SAP-Umfeld und angrenzenden Applikationen (10%). Durchführung von Angebotslegung und Akquisitionstätigkeit -Presales- (10%).

Was genau ist Gegenstand jeder einzelner von Ihnen besuchten Fortbildungsveranstaltungen? Welche Lehrinhalte -möglichst detailliert- wurden vermittelt?

In der Vorhaltsbeantwortung gab die Bw. dazu an: Es geht primär um die Ausbildung für NLP Pactioner. Das ist ein Grundstein in der weiteren Ausbildung zum Trainer bzw. Coach. Das Wesentliche, worum es da geht, ist die Kommunikation mit dem Erkenntnis, dass verbesserte Kommunikation der Weg zum Erfolg ist. Im Detail lernt man, besser auf den Gesprächspartner einzugehen und seine Bedürfnisse zu verstehen und auch besser die eigenen Vorstellungen und Ziele zu vermitteln. Eines der Ziele ist die Entfaltung der eigenen Fähigkeiten durch verschiedene Methoden. Hier ein Überblick der Methoden: LOB: Ein Ausflug in das Lösungs-Orientierte Beraten: Statt "weg vom" Problem ergründen wir "hin zur" Lösung und finden damit einen kreativeren Umgang mit Zielen. Belief Change: Die Macht der Submodalitäten: Nicht alle Glaubenssätze, die wir haben, unterstützen uns in der Erreichung unserer Ziele. Erleben Sie, wie Sie dramatische Glaubensätze in trinergetische verwandeln können. Reframing: Schicksal ist nicht das, was dem Menschen zustößt, sondern das, was er aus dem macht, was ihm zustößt (Aldous Huxley). Reframings eröffnen Ihnen neue Sichtweisen der Welt und überzeugen andere. Aristoteles-Integration: 4 Quadranten, die Ihr Menschsein ausmachen. Synthese der Gegensatz-Paare: System und Sinn, Säkular und Spritualität. Erleben Sie, wie diese Synthese Ihr Leben bereichern kann. New-Behaviour-Generator: Das Mental-Training der Weltmeister, die hohe Schule der Persönlichkeitsentwicklung. Damit Ihre Wünsche Wirklichkeit werden: Lernen Sie von Vorbildern und entwickeln Sie dabei neue Gewohnheiten. Hypno-Rhetorik: Die linguistischen Sprachmuster von Milton Erickson; Sprache, die Veränderungen bewirkt. Bewußtsein über Ihre Sprache und die der anderen ist der Anfang für mehr Wahlmöglichkeiten.

Aus welchen Berufen kamen die einzelnen Teilnehmer dieser Fortbildungsveranstaltungen:

In der Vorhaltsbeantwortung gab die Bw. dazu an: Die Teilnehmer kamen aus verschiedenen Berufen. Das Gemeinsame war der Wunsch zur Veränderung, Wachstum und Erfolg im beruflichen Umfeld.

Sollen die erworbenen Kenntnisse im derzeitigen Beruf/in einem anderen Beruf verwendet werden? Wie können diese Kenntnisse konkret verwendet werden?

Die Bw. gab dazu in Ihrer Vorhaltsbeantwortung an: Die erworbenen Kenntnisse können sehr wohl im derzeitigen als auch in einem anderen Beruf verwendet werden, da sie universelle Geltung haben. Es gibt viele Ansätze zur konkreten Verwendung. "In meiner Tätigkeit als Modulbetreuerin und Projektleiterin habe ich Erleichterung erfahren, mit anderen Kollegen und Projektmitgliedern, bzw. Vertretern des Fachbereichs zu kommunizieren, ihre Anliegen besser zu verstehen und meine Vorgaben besser durchzusetzen. Die erlernten Methoden haben mich dabei unterstützt, meine Fehler zu finden und daran zu arbeiten. Die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten wird auf neue Beine gestellt und erfolgreicher bewältigt."

Welcher konkreter Bezug zu Ihrer Arbeitssituation wurde bei den besuchten Fortbildungsveranstaltungen hergestellt?:

Die Bw. gab dazu in Ihrer Vorhaltsbeantwortung an: Der konkrete Bezug zu meiner Arbeitssituation, war die Angst, meinen Job zu verlieren, meine Aufgaben nicht zufrieden stellend zu erledigen. Als Modulbetreuerin und Projektleiterin liegt die Kommunikation im Kern meiner Tätigkeit. Meine Sozial-Skills waren nicht ausreichend ausgeprägt.

Wurden die Kursbesuche durch Ihren Arbeitgeber, etwa durch Dienstfreistellung, gefördert?:

Die Bw. gab dazu in Ihrer Vorhaltsbeantwortung an: Nein, in keiner Weise.

Woraus ergibt sich die berufliche Notwendigkeit der Kursbesuche?

Die Bw. gab dazu in Ihrer Vorhaltsbeantwortung an: Die berufliche Notwendigkeit ist aus der Angst entstanden, dem Wachstum der Aufgaben nicht zu entsprechen und den Arbeitsplatz zu verlieren. das ist jetzt auch leider geschehen. Ich wurde am von meinem Vorgesetzten informiert, dass ich voraussichtlich bis Jahresende meinen Job verlieren werde. Es ist nur Frage der Zeit und Abstimmung mit der Personalabteilung, zu welchem Termin das schlagend wird.

Aus der beigeschlossenen "Ergebnisbeschreibung der Stelle" ergibt sich ferner, dass der Bw. keine Mitarbeiter unterstellt waren.

Laut der Website des Kursanbieters (http://www.trinergy.at/lexikon/?id=44) beinhaltet Trinergy®-NLP:

"NLP: Neuro - Linguistisches Programmieren ist eine Sammlung von Modellen und Techniken zur Verbesserung der intra- und interpersonellen Kommunikation

Das Beste aus NLP noch bereichert, sichert effektive Kommunikationstechniken

SDI (System - Dynamische Interventionen) bringt systemische und gruppendynamische Kompetenz

LOB (Lösungs - Orientierte Beratung) liefert Lösungen der täglichen Dramen, weckt Kreativität

Hypno - Rhetorik steht für exzellente Rhetorik, die ans "Magische" grenzt

Time - Line - Coaching, das erprobte Mentaltraining von Weltmeistern und Weltcupsiegern

Umkehr der Drama - Dynamik: Ausstieg aus dem typischen Drama - Dreieck, Einstieg in trinergetische Strategien"

Im Internet-Lexion Wikipedia wird die NLP-Ausbildung wie folgt beschrieben (http://de.wikipedia.org/wiki/Neurolinguistische_Programmierung): "NLP-Kurse sind primär als Seminare zur Selbsterfahrung angelegt. Sie vermitteln einerseits die Kenntnisse der Grundlagen und Methoden, die zur verantwortungsvollen Anwendung dienlich sind, andererseits leiten sie die Teilnehmer an, ihre Wertvorstellungen zu überprüfen und gegebenenfalls gemäß der Ethik-Richtlinien zu verändern."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen". Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst) ermöglichen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().

Aus- und Fortbildungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 137). Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; ).

Der (deutsche) Bundesfinanzhof (, VI R 44/04) sieht die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Lingustischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit insbesondere dann für indiziert, wenn die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener (d. h. auf Grund der beruflichen Tätigkeiten der Teilnehmer gleichgerichtete fachliche Interessen aufweisender) Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist, wobei private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte dann unbeachtlich seien, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben (vgl. dazu auch Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 3/2208, S 879).

Demgegenüber vertritt die österreichische Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Anhand der Lehrinhalte ist zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; ). In diesem Zusammenhang liegt eine abzugsfähige Bildungsmaßnahme im Allgemeinen nur dann vor, wenn sie sich an einen homogenen Teilnehmerkreis richtet.

Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht (vgl. , mit Darstellung der Vorjudikatur).

Kurse auf dem Gebiet der Gruppendynamik, Kinesiologie, Somatosynthese, Psychosomatik und NLP gehören im Allgemeinen nicht zur Fortbildung, wenn die Seminarprogramme keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen. Auch aus dem Umstand, dass Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, kann abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgestellt war. (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 137).

Der Unabhängige Finanzsenat hat wiederholt die Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen für eine NLP-Practitioner-Ausbildung verneint (vgl. dazu auch Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 3/2208, S 879).

Die Ausbildung zum Trainer aus neurolinguistischer Programmierung (NLP) kann zwar dann eine umfassende Umschulungsmaßnahme gem. §§ 16 Abs. 1 Z 10 bzw. 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 darstellen, wenn sie - hier nicht gegeben - auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt (-K/04), allerdings ist bei der NLP-Master-Practitioners Ausbildung eines Filialleiters immer eine private Mitveranlassung gegeben und sind die Aufwendungen hierfür gemäß § 20 EStG iVm § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten nicht abzugsfähig (-G/03).

Ist das im besuchten NLP-Kurs vermittelte Wissen nicht auf das spezifische Berufsbild zugeschnitten, sondern vielmehr von allgemeinen Interesse, liegen keine als Werbungskosten abzugsfähigen Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 vor (-G/03).

Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) mit Inhalt für einen allgemeinen Teilnehmerkreis sowie darauf aufbauende Teile der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater führen bei einem in der Vertriebslogistik tätigen Angestellten mit der Ausbildung "betriebliches Prozess- und Projektmanagement" auch dann nicht zu abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten, wenn zu seinem Aufgabengebiet die Veränderung von Unternehmensstrukturen gehört und er in diesem Bereich auch mit der Bewältigung und Bereinigung von Konfliktsituationen konfrontiert ist ().

Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom ergibt, ist ein unmittelbarer Zusammenhang der von der Bw. im Jahr 2007 besuchten Kurse "Charisma-Training" (€ 280,00), "Trinergy®-NLP-Practitioner (€ 2.500,00), "NLP-Kompakt & Trinergy" (€ 140,00), alle veranstaltet von der B GmbH in Wien mit der Etablissementbezeichnung "Trinergy International, Akademie für Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung" (offensichtlich ein berufsmäßiger Veranstalter), mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. als Technology Consultant Professional nicht ersichtlich.

Soweit sich dies aus den teilweise nur sehr schlagwortartig bekannt gegebenen Kursinhalten bzw. Kurszielsetzungen entnehmen lässt, wird an Hand verschiedener Methoden das Kommunikationsverhalten des Kursteilnehmers verbessert, um auf den "Gesprächspartner einzugehen und seine Bedürfnisse zu verstehen und auch besser die eigenen Vorstellungen und Ziele zu vermitteln". Eine derartige Verbesserung des eigenen Kommunikationsverhaltens kann in allen Berufen, ebenso aber auch im privaten Bereich eine positive Wirkung entfalten - die Kenntnisse haben, wie die Bw. zutreffend schreibt, "universelle Geltung".

In vielen Berufen gehört Kommunikationsfähigkeit als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen ("soft skills"). Die Bw. hat zweifellos die von ihr erworbenen Kenntnisse auch in ihrem Beruf umgesetzt bzw. umzusetzen versucht.

Der Unabhängige Finanzsenat hält es auch für glaubwürdig, dass die Bw. aus Angst um ihren Arbeitsplatz versucht hat, ihre vermeintlich nicht "ausreichend ausgeprägten" "social skills" zu verbessern, sodass Anlass für die Kursbesuche nicht privates Interesse, sondern das Bemühen, den Anforderungen ihres Arbeitgebers gerecht zu werden, war.

Allerdings ist es für den Werbungskostenabzug erforderlich, dass auch ein objektiver Zusammenhang der besuchten Veranstaltungen mit der beruflichen Tätigkeit hergestellt werden kann, zumal Fähigkeiten, wie sie in den von der Bw. besuchten Seminaren vermittelt werden, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. ). Die dort vorgetragenen Lehrinhalte müssen, um zur Abzugsfähigkeit der Kurskosten zu führen, geeignet sein, eine auf die Berufsgruppe von Personen, welcher auch die Bw. angehört, zugeschnittene Fortbildung darzustellen ().

Dass die Lehrinhalte auf die Berufsgruppe der Bw. oder vergleichbare Berufsgruppen zugeschnitten waren, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr handelt es sich, wie auch die Bw. einräumt, um Kurse zur Hebung der Kommunikationsfähigkeit, die grundsätzlich für jeden von Interesse sind. Für ein spezielles Eingehen in den Kursen auf die Anforderungen in der (ähnlichen) Arbeitsrealität der einzelnen Teilnehmer (weil in vergleichbaren Berufen) finden sich keine Anhaltspunkte.

Der Teilnehmerkreis der einzelnen Kurse kann weder nach der österreichischen noch nach der deutschen Rechtsprechung als homogen angesehen werden: Die Teilnehmer kamen aus verschiedenen Berufen; die Gemeinsamkeit lag nach der Bw. im "Wunsch zur Veränderung, Wachstum und Erfolg im beruflichen Umfeld". Diese Gemeinsamkeit trifft wahrscheinlich die meisten Berufstätigen, damit sind aber noch nicht homogene Interessen in Bezug auf die berufliche Verwendbarkeit der erworbenen Kenntnisse dargetan. Dass die übrigen Teilnehmer in vergleichbaren beruflichen Positionen wie die Bw. gestanden und daher ein berufliches Interesse an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit gehabt hätten, wird von der Bw. nicht behauptet.

Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.

Allerdings hat das Finanzamt - ohne nähere Begründung - einen Betrag von € 140,00 (statt der beantragten € 2.920,00) als Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722 der Steuererklärung) anerkannt. Hierbei handelt es sich offenbar um die Aufwendungen für das Einführungsseminar "NLP-Kompakt & Trinergy®". Ein - steuerlich beachtlicher - Unterschied dieses Seminars zu den schon vom Finanzamt nicht anerkannten Seminaren "Trinergy®-NLP-Practitioner" und "Charisma-Training" ist nicht ersichtlich. Es stellen daher auch die Aufwendungen für das Seminar "NLP-Kompakt & Trinergy®" keine Werbungskosten dar.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu Ungunsten der Bw. dahingehend abzuändern, dass ein Betrag von € 594,00 (gegenüber € 734,00 im angefochtenen Bescheid) an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anzusetzen ist.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausbildungskosten
Fortbildungskosten
Kommunikationsfähigkeit
NLP-Kurse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at