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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.02.2006, ZRV/0142-Z2L/05

Gültigkeit eines nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG abgegebenen Rechtsmittelverzichts

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des P.W., W., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Flughafen Wien vom , Zl. 206/10080/2005-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Vordruck Za19, Block 001004, wurde P.W., in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, vom Zollamt Flughafen Wien am eine gemäß Art. 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Zollkodex, ZK) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 116,59 zuzüglich einer Abgabenerhöhung in Höhe der Eingangsabgaben nach § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 1994/659 idgF (ZollR-DG), insgesamt somit ein Gesamtbetrag von € 233,18 gemäß Art. 221 ZK mitgeteilt und zur Zahlung vorgeschrieben.

Im Feld 8.1. des bezeichneten Vordruckes findet sich folgende Erklärung: "Ich verzichte im Hinblick auf eine Erledigung gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs und auf einen Antrag nach Art. 236 ZK; Datum und eine unleserliche Unterschrift".

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen die in Rede stehende Abgabenvorschreibung Berufung. Begründend wurde eingewendet, die Menge der mitgeführten Zigaretten sei unrichtig. Es habe sich lediglich um 2 Stangen (a 200 Stück) und 7 lose Päckchen Zigaretten der Marke Marlboro und nicht Kim gehandelt. Alle übrigen Zigaretten habe er bereits bei der Ausreise mitgeführt. Bei genauerer Prüfung hätte dies das Zollorgan bereits feststellen können. Seine mitreisende Gattin habe den Beamten sogar darauf hingewiesen.

Da sie sehr in Eile waren, habe er auf eine weitere Debatte mit dem Zollbeamten verzichtet. Um sich weiteren Ärger zu ersparen, habe er die geforderten Abgaben bezahlt. Den Verzicht auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs habe er jedoch nicht unterschrieben.

Zufolge der dem Berufungsakt einliegenden Stellungnahme des Zollorganes, das die Amtshandlung durchgeführt hatte, befanden sich in den Gepäckstücken des Bf. und seiner Gattin mehrere lose Packungen Zigaretten, die in Summe die Freimenge von 200 Stück pro Person ausmachten, sowie drei volle Stangen Zigaretten der Marke Kim light, die nach Angaben des Bf. bei der Ausreise im Duty free Shop gekauft worden waren. Er habe den Bf. über die Folgen der Zuwiderhandlung aufgeklärt und ihm die Möglichkeit der Erledigung nach § 146 FinStrG sowie nach § 108 ZollR-DG angeboten.

Das Zollamt Flughafen Wien wies die Berufung mit Bescheid vom , Zl. 206/10080/2005, gemäß § 273 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurück, weil hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Darüber hinaus verwies das Zollamt im Zurückweisungsbescheid auf die Stellungnahme des Zollorganes.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom Berufung. Die Zurückweisung sei nicht begründet, soweit sie sich auf einen angeblichen Rechtsmittelverzicht stützt. Tatsächlich sei kein Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Auf der ihm ausgehändigten Kopie befinde sich kein von ihm unterzeichneter Rechtsmittelverzicht. Im Übrigen habe er die Zigaretten in einer Trafik in Wien gekauft. Außerdem waren es nicht ausschließlich Zigaretten der Marke Kim, sondern auch Marlboro.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 206/10080/2005-2, wies das Zollamt Flughafen Wien die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab. In der Begründung verwies das Zollamt auf den erklärten Rechtsmittelverzicht.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung legte der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde ein. Das Zollamt sei nicht auf seine Berufung eingegangen. Die Sachverhaltsdarstellung des Zollorganes entspreche nicht der Wahrheit. Er habe keine Unterschrift für einen Rechtsmittelverzicht geleistet. Sollte sich auf dem Original des Blockes eine Unterschrift befinden so wäre dies als Verstoß gegen § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels) anzusehen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff ZollR-DG.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK (Erstattung oder Erlass) verzichtet.

Für die Einbringung einer Berufung gelten gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Der Verzicht auf die Einbringung einer Berufung ist im § 255 BAO geregelt, der mangels entsprechender Bestimmungen im ZollR-DG auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist und wie folgt lautet:

"(1) Auf die Einbringung einer Berufung kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären. (2) Vor Erlassung eines Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen. (3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Berufung ist unzulässig (§ 273). Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt."

Der im zuletzt zitierten Absatz 3 angeführte § 273 BAO, der gemäß § 85b Absatz 3 letzter Satz ZollR-DG mangels entsprechender Bestimmungen im ZollR-DG auch im Berufungsverfahren nach dem Zollrecht gilt, lautet:

"(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde."

Das in Rede stehende Formblatt Za19 stellt sich zum einen als Mitteilung nach Art. 221 Abs. ZK dar, mit welcher der Abgabenbetrag dem Zollschuldner "mitgeteilt" wird. Die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid (§ 74 Abs. 1 ZollR-DG). Zum anderen ist sie auch Zahlungsbestätigung, mit welcher die den Abgabenbetrag einhebende Behörde im Feld 9 gegenüber dem Zollschuldner die Zahlung bestätigt. Darüber hinaus findet sich auf dem Formblatt in Feld 8.1. die bezeichnete Erklärung des Bf. darüber, im Hinblick auf die außerstrafrechtliche Erledigung gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff ZollR-DG.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK (Erstattung oder Erlass) verzichtet.

Zu prüfen war, ob der Bf. am Formblatt Za19 eine Verzichtserklärung abgegeben hat.

Die weiteren Ermittlungen durch den Senat ergaben, dass das Zollorgan die Unterschrift des Bf. gefälscht hat. Der Zollbeamte hat am unter GZ.E1/824/2006/Hin bei der Polizeiinspektion Krems/Donau Selbstanzeige erstattet.

Da somit kein wirksamer Rechtsmittelverzicht zustande gekommen ist, war die Entscheidung des Zollamtes Flughafen Wien, den Rechtsbehelf des Bf. als unzulässig zurückzuweisen, rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 155 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsmittelverzicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at