Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom geschiedenen Kindesvater
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) ist Vater der am Datum geborenen M m . Nach der in der Finanzamtsdatenbank enthaltenen Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers hat die Kindesmutter A m für das genannte Kind folgende Beträge an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt erhalten:
2003: 296,94 € 2004: 2.217,96 € 2005: 1.066,56 €
Im Zeitraum des Bezuges der gegenständlichen Zuschüsse war der Bw. mit der Kindesmutter verheiratet und lebte mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Den eigenen Angaben im E-Mail vom zufolge wurde die Ehe im März 2009 geschieden.
Nach Auskunft des Finanzamtes wurde dem Bw. im Wege des automatischen Erklärungsversandes betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ein Formular über die Erklärung seines Einkommens für das Jahr 2006 zugeschickt. Die Zustellung erfolgte laut dem im Akt aufliegenden Rückschein am durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt.
Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 nach betrug das steuerpflichtige Einkommen der Kindesmutter 16.165,56 € (Bescheid vom ), während der Bw. im Jahr 2006 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 27.543,85 € bezog (Bescheid vom ).
Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006 vom wurde dem Bw. ein Rückzahlungsbetrag von 3.059,66 € vorgeschrieben und dessen Berechnung wie folgt aufgeschlüsselt:
1. Ermittlung der Abgabe:
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bw | ||
Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) | 27.543,85 €
| |
+ Steuerfreie Einkünfte ... | 0,00 €
| |
+ Übertragungsrücklage | 0,00 €
| |
+ 40% des EW des land- u. forstwirtschaftl. Vermögens | 0,00 €
| |
+ 10% des Gewinnes aus Gewerbebetrieb | 0,00 €
| 27.543,85 €
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Kindesmutter | ||
Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) | 16.165,56 €
| |
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a bis d EStG 1988) | 0,00 €
| |
+ Übertragungsrücklage | 0,00 €
| |
+ 40% des EW des land- u. forstwirtschaftl. Vermögens | 0,00 €
| |
+ 10% des Gewinnes aus Gewerbebetrieb | 0,00 €
| 16.165,56 €
|
Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG | 43.709,41 € | |
Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG 7% von 43.709,41 €
| 3.059,66 €
| |
Abgabe | 3.059,66 € |
2. Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages:
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Ausbezahlte Zuschüsse bis zum | 3.581,46 €
|
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge | 0,00 €
|
- Rückzahlung lt. Spruch | 3.059,66 €
|
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre | 521,80 € |
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:
"Für Ihr Kind Kind wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2006 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."
Mit Schriftsatz vom wandte sich der Bw. gegen die Rückzahlungsverpflichtung und betonte, im Jahr 2006 kein Kinderbetreuungsgeld bezogen zu haben.
Bezugnehmend auf die erfolgte Aufforderung des Finanzamtes zur Mängelbehebung vom führte der Bw. im Schreiben vom ins Treffen, dass es ihm nicht möglich sei, die geforderte Summe zur Gänze zu übernehmen, beantragte eine Reduzierung der Zahlungsaufforderung und erklärte sich mit einer Kostenteilung einverstanden.
Im E-Mail vom stellte der Bw. zudem klar, dass seine Ehe seit März 2009 geschieden sei und er für seine Tochter Kind Alimente in Höhe von 490 € monatlich zahle. Außerdem brachte er vor, zum Zeitpunkt der Antragstellung durch seine damalige Ehefrau sei ihm leider nicht bewusst gewesen, dass es sich bei Kinderbetreuungsgeld um ein Darlehen handle.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006 gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) im Betrag von 3.059,66 € mit Bescheid vom zu Recht erfolgte oder nicht.
Diesbezüglich bestimmt das KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der hier maßgebenden Fassung, folgendes:
Nach § 9 Abs. Z 2 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12.
Für den Fall, dass an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt wurde, verpflichtet § 18 Abs. 1 Z. 2 KBGG beide Elternteile des Kindes zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld.
Zufolge § 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
Hinsichtlich der Höhe Abgabe sieht § 19 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 KBGG vor:
"Die Abgabe beträgt jährlich 2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 EUR 5% mehr als 40 000 EUR 7% mehr als 45 000 EUR 9% des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln..."
Die Bestimmungen des § 20 bis § 23 KBGG lauten wie folgt:
"§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden."
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG traten §§ 18 bis 23 KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf "Geburten bis weiter anzuwenden".
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass an die Kindesmutter der minderjährigen M m in den Jahren 2003 bis 2005 vom zuständigen Versicherungsträger Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in Höhe von insgesamt 3.581,46 € ausbezahlt worden sind. Vom Bw. wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass das für das Jahr 2006 vom Finanzamt bescheidmäßig ermittelte Einkommen beider Elternteile mit einem Gesamtbetrag von 43.709,41 € die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG überschritten hat. Zudem blieben die Berechnung des Rückforderungsbetrages im gesetzlich vorgegebenen Ausmaß von 7 Prozent des Gesamteinkommens sowie dessen Höhe (3.059,66 €) im Ergebnis unbestritten.
Auch beanstandete der Bw. weder die grundsätzliche Verpflichtung beider Elternteile zur Rückerstattung ausbezahlter Bezüge auf Grundlage der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG noch die darauf basierende Bemessung der Abgabe nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG. Schließlich waren der Bw. und seine in Folge geschiedene Ehegattin laut eigenen Angaben bis März 2009 und damit sowohl im Zeitraum des Zuschussbezuges als auch im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 21 KBGG verheiratet, sodass die genannten Gesetzesbestimmungen dem Grunde nach zu Recht zur Anwendung gelangten. Zu einer Rückzahlungsverpflichtung beider Elternteile nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG kommt es nämlich dann, wenn an einen verheirateten Ehepartner ein Zuschuss ausbezahlt worden ist.
Der Bw. wehrt sich aber dagegen, ausschließlich mit der gegenständlichen Abgabe belastet worden zu sein und begehrt eine Kostenteilung.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lässt nämlich für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO³, § 6 Tz 2). Im Rahmen dieser Ermessensübung sind freilich die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen.
In Anbetracht der im Vergleich zum Einkommen des Bw. erheblich geringeren Nettoeinkünfte der Kindesmutter im Jahr 2006 sowie unter Bedachtnahme auf die der geschiedenen Ehegattin obliegende Obsorge der Tochter im gemeinsamen Haushalt und die damit verbundene Kostentragung hat die Abgabenbörde erster Instanz aber zu Recht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Kindesvater zur Rückzahlung der an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld im unbestritten gebliebenen Ausmaß von 3.059,66 € verpflichtet.
Dass der Bw. monatliche Unterhaltszahlungen für seine Tochter leistet, war hingegen nicht entscheidungswesentlich. Nach der Konzeption des Zuschusses ist dieser nämlich kein Unterhaltsvorschuss an das Kind, sondern ein Ausgleich für den der Kindesmutter durch die Betreuung des Kindes entstehenden Einkommensverlust (siehe dazu ). Die monatlichen Alimentationsleistungen durch den Bw. mussten daher bei der Beurteilung durch die Finanzbehörde außer Betracht bleiben.
Auch dem Argument der fehlenden Mittel für die Rückzahlung und dem Ersuchen um Reduzierung des Rückforderungsbetrages kommt insofern keine Bedeutung zu, als im Rahmen der Berufungsentscheidung nur über die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid abgesprochen werden darf. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell in der Lage ist, dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen.
Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass derartige Argumente bei der Behandlung eines allfälligen Antrages auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung gem. § 212 BAO) oder auf Nachsicht (§ 236 BAO) zu würdigen sind. Solche Anträge können an das Finanzamt gerichtet werden und sind von diesem in einem eigenen Verfahren zu entscheiden.
Im Ergebnis entspricht der angefochtene Bescheid, mit dem die Behörde auf Grund der Einkommensverhältnisse und der Betreuung der Tochter im Haushalt der Kindesmutter den Bw. zur Rückzahlung der an diese ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von 3.059,66 € (gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 KBGG 7 % des Gesamteinkommens beider Elternteile) herangezogen hat, der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at