Zurückweisung eines trotz Verzichtes eingebrachten Rechtsmittels
Entscheidungstext
Bescheid
Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, HR Dr. Richard Tannert, hat in der Finanzstrafsache gegen S, ehem. Inhaber einer Werbeagentur, geb. xxxx, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetztes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch AD Monika Pusch als Amtsbeauftragte, vom , StrNr. 052/2008/00613-001,
zu Recht erkannt:
Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052/2008/00613-001, war S nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich der genannten Finanzstrafbehörde als Abgabe- bzw. Abfuhrverpflichteter vorsätzlich A) betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober 2007 bis Juni 2008 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 27.488,15 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, sowie B) betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt € 1.903,06 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Faktum A)] bzw. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Faktum B)] begangen hat, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt worden war. Überdies wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend den Beschuldigten zu StrNr. 052/2008/00613-001, Bl. 44; schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses, Finanzstrafakt Bl. 48 ff).
Nach - wie erwähnt - durchgeführter mündlicher Verhandlung, Verkündung des gegenständlichen Straferkenntnisses durch den Spruchsenatsvorsitzenden in Anwesenheit des S und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung des Bestraften erklärten dieser und auch die Amtsbeauftragte, auf die Erhebung eines Rechtsmittels zu verzichten (Verhandlungsprotokoll vom , Finanzstrafakt Bl. 45).
Dieser Rechtsmittelverzicht wurde vom Bestraften auch nicht widerrufen (Finanzstrafakt).
Dennoch hat er mit Eingabe noch vom selben Tage mit den Worten "nach Rücksprache mit meinem Masseverwalter lege ich Einspruch ein zum gefällten Urteil vom . Bitte um Zusendng des Aktes!" ein Rechtsmittel gegen das gegen ihn verhängte Straferkenntnis erhoben (Finanzstrafakt Bl. 55).
Da Geldstrafe und Kosten infolge der am eingetretenen Rechtskraft gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG am fällig geworden waren, wurde dem Bestraften auch (nach erfolgter Verbuchung des Geschäftsfalles am ) eine diesbezügliche Buchungsmitteilung übersendet (Abfrage des Strafkontos 52/998/0294).
Ein Ratengesuch des Bestraften vom , welcher die ihm auferlegte Geldstrafe in Teilbeträgen entrichten wollte (Finanzstrafakt Bl. 59), wurde zwar merkwürdigerweise mit der fehlgehenden Begründung "Auf Ihrem Abgabenkonto besteht derzeit kein fälliger Rückstand." abgewiesen (Finanzstrafakt Bl. 62), einer Abfrage des genannten Strafkontos ist aber zu entnehmen, dass dem Bestraften tatsächlich die Möglichkeit gewährt wurde, den fälligen Rückstand am Strafkonto in Raten von monatlich € 250,00 zu entrichten, sodass zur Zeit lediglich noch ein Strafrest von € 1.250,00 aushaftet (Kontoabfrage).
Die im April 2010 ergangene schriftliche Ausfertigung des in Rede stehenden Spruchsenatserkenntnisses enthält folgende Rechtsmittelbelehrung für den Bestraften: "Gegen dieses Erkenntnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig, da die Partei nach Verkündung dieses Erkenntnisses samt Begründung und erteilter Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet haben." (Finanzstrafakt Bl. 53).
Eine dieser Information entgegenstehende weitere Äußerung des Bestraften liegt nicht vor (Finanzstrafakt).
Der Rechtsmittelbelehrung des Spruchsenatsvorsitzenden ist eigentlich nichts weiter hinzuzufügen:
Gemäß § 154 FinStrG ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig, wenn - wie im gegenständlichen Fall der Einschreiter - nach Verkündung des Straferkenntnisses vom Beschuldigten ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und der Verzicht auch nicht binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen worden ist.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein nicht zulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.
Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung vorliegt und erforderlichenfalls selbst mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | FLAG Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 154 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Rechtsmittelverzicht Berufung Zurückweisung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at