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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 16.07.2013, RV/0501-F/10

Rechtswirksamkeit von Verfahrenshandlungen trotz mangelnder berufsrechtlicher Befugnis des Einschreiters

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 961/2013 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Revision zur Zl. Ro 2014/15/0004 eingebracht. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/1100666/2016 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Ulrike Stadelmann über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Rathausstraße 33, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Joachim Loretz, vom betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am sowie am wurden von einer GmbH mit dem Geschäftszweig "selbständiger Buchhalter" (seit dem ist als Geschäftszweig im Firmenbuch "Wirtschaftsberatung und Buchhalter" angeführt) im Namen und im Auftrag des Berufungswerbers (in der Folge kurz: Bw.) Rückzahlungsanträge eingebracht. Die Anträge waren unterzeichnet vom damaligen Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft. Begehrt wurde die Auszahlung eines Guthabens in Höhe von 85.217,33 € resultierend aus der Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung 2006 und eines solchen in Höhe von 86.940,00 € resultierend aus der Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2007 an den Bw. auf dessen (nunmehr geändertes) Konto bei einem Bankinstitut. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Rückzahlungsanträge war im elektronischen Akt des Bw. die gegenständliche Gesellschaft als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter ausgewiesen und es war auch explizit eine Geldvollmacht angeführt.

Wie aus den in den Akten befindlichen Belegen zu ersehen ist, überwies das Finanzamt am und vom die Guthaben an die kontoführende Bank des Bw. Als Zahlungsempfänger wurde ausdrücklich der Bw. genannt. Die Auszahlungen wurden auch mit selben Datum auf dem Abgabenkonto des Bw. angemerkt.

Mit dem beim Finanzamt am eingelangten Antrag ersuchte der Bw. die Behörde, die gegenständlichen Gutschriften seinem Abgabenkonto wieder gutzuschreiben. Zur Begründung wurde vorgebracht, jener selbständige Buchhalter, der die Anträge eingebracht habe, habe von ihm weder eine Geldvollmacht, noch eine Zustellvollmacht erhalten. Laut Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder könne sich ein selbständiger Buchhalter eine solche Vollmacht auch nicht selbst erteilen. Wie dem Finanzamt bereits telefonisch mitgeteilt worden sei, sei die in den Rückzahlungsanträgen angeführte Kontonummer nicht die des Bw., sondern jene des selbständigen Buchhalters. Das Finanzamt hätte daher die betreffenden Guthaben nicht ohne Zustimmung des Bw. überweisen dürfen. Der betreffende selbständige Buchhalter hätte auch die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung im August 2007 nicht unterschreiben dürfen.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde dem Bankinstitut mitgeteilt, hinsichtlich der am und am überwiesenen Geldbeträge sei festgestellt worden sei, dass der Empfänger und der Kontoinhaber nicht übereinstimmen würden. Dieser Umstand sei auch aus den beigelegten Belegen zu ersehen. Es werde daher um umgehende Retournierung der überwiesenen Gelder an das Finanzamt ersucht.

Im Antwortschreiben vom teilte die betreffende Bank dem Finanzamt mit, die angeführten Zahlungen seien auf die Konten des Buchhalters des Bw. überwiesen worden. Es werde davon ausgegangen, dass der Buchhalter eine Vollmacht für die Entgegennahme der Gelder gehabt habe, weshalb um Übermittlung einer Kopie der Rückzahlungsanforderungen ersucht werde.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bankinstitut mit, in den Rückzahlungsanträgen sei ausdrücklich die Überweisung der Guthaben an den Bw. beantragt worden. Eine Auszahlung an einen abweichenden Zahlungsempfänger sei nicht geltend gemacht worden. In beiden Zahlungsanweisungen sei deshalb auch der Bw. selbst als Empfänger angeführt.

Bezüglich der seitens des Bankinstituts unterstellten Geldvollmacht des Buchhalters werde darauf hingewiesen, dass bei Rückzahlungen an einen abweichenden Zahlungsempfänger (z.B. den steuerlichen Vertreter) auf Grund einer Geldvollmacht dieser auch als Empfangsberechtigter in der Zahlungsanweisung angeführt worden wäre. Dies sei gegenständlich eindeutig nicht der Fall gewesen. Da der Bw. für das begünstigte Konto nicht verfügungsberechtigt sei, seien die überwiesenen Beträge zurück zu überweisen.

Am teilte ein Vertreter der Bank dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt telefonisch mit, die Bank vertrete die Rechtsmeinung, dass das Finanzamt zumindest eine Teilschuld an der Fehlüberweisung treffe. Daher müsste das Finanzamt einen Teil der Schadensbeträge übernehmen.

Die über den Sachverhalt vom Finanzamt in Kenntnis gesetzte Finanzprokuratur führte in ihrer Stellungnahme vom aus, der rechtliche Vertreter des Bankinstituts habe telefonisch am mitgeteilt, er habe seiner Mandantin empfohlen, den Anspruch der Republik Österreich nicht anzuerkennen. Zwar habe seine Mandantin die Abgleichungspflicht verletzt, er sei aber der Rechtsauffassung, dass die Republik Österreich grundsätzlich schuldbefreiend an den Bw. gezahlt habe. Für ein allfälliges Mitverschulden des Bw. oder der Republik Österreich sei aber noch zu klären, welche Vollmachten der Bw. seinem Buchhalter eingeräumt habe und ob der Bw. Kenntnis von den Tätigkeiten seines Buchhalters für seine Person gehabt habe. Seine Mandantin werde sich zwecks Klärung dieser Fragen als Privatbeteiligte dem gegen diesen Buchhalter laufenden Strafverfahren wegen Betruges anschließen. Danach könnte versucht werden, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.

Die Finanzprokuratur habe dem rechtlichen Vertreter des Bankinstituts unter Berufung auf die abgabenrechtliche Geheimhaltung gemäß § 48a Abs. 1 BAO eine Auskunft über den Umfang der betreffenden Vollmacht verweigert.

Der vom Finanzamt um Rechtsauskunft ersuchte bundesweite Fachbereich für Verfahrensrecht teilte in einer Stellungnahme vom mit, nach seiner Auffassung sei kein Mitverschulden des Finanzamtes feststellbar. Das Finanzamt habe die Auszahlungen korrekt an den in den Auszahlungsbelegen als Zahlungsempfänger bezeichneten Kontoinhaber (den Bw.) vorgenommen. Es könne daher in weiterer Folge nur mehr am Bankinstitut liegen, wenn es - ausschließlich in seiner Machtsphäre gelegen - das Geld sodann an die mit dem vom Finanzamt genannten Kontoinhaber jedenfalls nicht idente Person (den Buchhalter des Bw.) überwiesen habe. Somit sei durch die erfolgte Auszahlung an den guthabensberechtigten Kontoinhaber (den Bw.) die schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt eingetreten. Sofern jemand mit einem Geldinstitut einen Kontovertrag abschließe, gelte das Geldinstitut als Machthaber des Kontoinhabers im Sinne des § 1424 ABGB. Sei das Geldinstitut Machthaber des Gläubigers (Abgabepflichtigen), gehe die Gefahr mit Einlangen beim Geldinstitut auf den Gläubiger über (vgl. ObA 184/91). Das Verhältnis des Bw. zum Bankinstitut bzw. das Verhältnis des Bw. zu seinem zu den maßgeblichen Zeitpunkten offenbar bevollmächtigt gewesenen Vertreter sei so zu sehen, als ob ein Machthaber eine empfangene Zahlung verzögert oder veruntreut hätte (siehe dazu ).

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; ) die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO für Gebarungsakte im Zeitraum bis . Begründend wurde ausgeführt, auf dem Abgabenkonto des Bw. seien in diesem Zeitraum zwei Rückzahlungen in Höhe von 85.217,33 € und in Höhe von 86.940,00 € als guthabensmindernd verbucht worden, obwohl das Geld weder dem Bw. überwiesen worden sei noch von ihm oder einer vertretungsbefugten Person in dieser Zeit ein Rückzahlungsantrag gestellt worden sei. Da aus diesem Grund der korrekte Abrechnungsbescheid ein Guthaben in Höhe von 172.157,33 € aufweisen werde, sei dieses Guthaben in Entsprechung des bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unerledigten Rückzahlungsantrages des Bw. von auf das Konto des Bw. zu überweisen.

Mit Abrechnungsbescheid vom wurde festgestellt, dass die Verrechnung rechtmäßig erfolgt sei. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Rückzahlungen habe der damalige steuerliche Vertreter des Bw. in dessen Namen und Auftrag beantragt. Das Finanzamt habe die Überweisungen der Guthaben antragsgemäß an den Bw. bei seiner kontoführenden Bank durchgeführt. Durch die erfolgten Auszahlungen an den guthabenberechtigten Kontoinhaber, den Bw., sei mit Einlangen der Überweisungsbeträge bei der kontoführenden Bank (als dessen Machthaber gemäß § 1424 ABGB) eine schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt eingetreten. Die Buchungen auf dem Abgabenkonto des Bw. seien daher im Zeitraum bis nicht zu berichtigen.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, entgegen der Ausführungen des Finanzamtes sei zu den maßgeblichen Zeitpunkten steuerlicher Vertreter des Bw. nicht die benannte natürliche Person gewesen, sondern eine GmbH, also eine juristische Person. Sowohl die GmbH als auch deren Geschäftsführer hätten zudem damals lediglich die Berufsberechtigung eines "selbständigen Buchhalters" gehabt. Damit wären sie gemäß § 98 BibuG iVm § 2 WTBG berechtigt gewesen, für ihre Mandanten die pagatorische Buchhaltung und die Lohnverrechnung zu führen bzw. Saldenlisten und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zu erstellen und es habe das Recht auf Abgabe von unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen bestanden. Weitere Vertretungsbefugnisse vor Finanzbehörden seien ausgeschlossen gewesen. Nicht umfasst habe deren Berufsberechtigung somit unter anderem das Recht zur Erstellung von Jahressteuererklärungen, zur Beratung in steuerlichen Angelegenheiten und zur Vertretung in Angelegenheiten der Einkommensteuerabwicklung.

Der Einwand des Finanzamtes, die vorgenommenen Zahlungen hätten schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Bw., sei jedenfalls unberechtigt. Denn das Finanzamt habe von einem "selbständigen Buchhalter" einen Überweisungsantrag von Einkommensteuerguthaben auf eine Kontonummer erhalten, die nicht derjenigen des Steuerpflichtigen entspreche (dieser Umstand sei auf Grund von Einzahlungen des Bw. sowie früherer Rückzahlungsanträge offenkundig gewesen) und es habe die Beträge an eine nicht bevollmächtigte Person ausbezahlt. Bei entsprechender Ermessensübung hätte das Finanzamt die Feststellung treffen müssen, dass den Ansuchen der einschreitenden Gesellschaft keine Vollmacht zu Grunde gelegen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aus dem beim Finanzamt geführten elektronischen Akt des Bw. sei ersichtlich, dass sich jene Gesellschaft, die die Rückzahlungsanträge eingebracht habe, auf die Bevollmächtigung als steuerlicher Vertreterin des Bw. und überdies auf das Vorliegen einer Geldvollmacht (Spezialvollmacht) berufen habe.

Seit würden "Selbständige Buchhalter" der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter angehören (vgl. § 229d Abs. 2 WTBG idF BGBl. I Nr. 161/2006). Auf die gegenständlichen Rückzahlungsanträge seien daher die Vorschriften des Bilanzbuchhaltergesetzes (BibuG) anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG umfasse der Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters die Akteneinsicht auf elektronischem Weg gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie die Stellung von Rückzahlungsanträgen.

Die Einbringung von Rückzahlungsanträgen sei nicht etwa auf Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 2 Abs. 1 Z 5 BibuG) oder lohnabhängigen Abgaben (§ 2 Abs. 1 Z 6 BibuG) eingeschränkt. Sie gelte ebenso wie die elektronische Akteneinsicht für sämtliche Abgabenarten. Eine eingeschränkte Rückzahlungsantragsberechtigung wäre im Rahmen der kumulativen kontokorrentmäßigen Abgabenverrechnung gemäß § 213ff BAO auch gar nicht möglich, weil ein rückzahlbares Guthaben nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung immer nur der Saldo auf einem Abgabenkonto sein könne, also jener Betrag, um den die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften auf diesem Konto übersteige, woraus sich per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen ergebe (vgl. Ritz, BAO4, § 215 Tz 1 und § 239 Tz 1). So habe sich beispielsweise das am ausbezahlte Guthaben aus den sonstigen Gutschriften aus der Umsatz- und Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 plus der Saldozahlung vom vermindert um die Lastschriften aus der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2007 sowie den gemeldeten Lohnabgaben für 08/2007 und der gemeldeten Umsatzsteuer-Zahllast für 07/2007 ergeben.

Selbst wenn daher davon auszugehen wäre, dass mittels der zwei Rückzahlungsanträge der berufsrechtliche Berechtigungsumfang des im Namen und im Auftrag seines Klienten eingeschrittenen Parteienvertreters überschritten worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass sowohl nach den Bestimmungen des WTBG (vgl. § 88 Abs. 9 leg. cit. und zwar für alle Berufsgruppen nach diesem Gesetz) als auch nach dem Bestimmungen des BibuG (vgl. § 73 Abs. 5 leg. cit., wiederum für alle von diesem Gesetz umfassten Berufsgruppen) die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis ersetze. Wie erwähnt, seien dem Finanzamt sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung als auch zum Zeitpunkt der Erledigung der gegenständlichen Rückzahlungsanträge Vollmachtserklärungen vorgelegen, in denen sich der Parteienvertreter gemäß § 88 Abs. 9 WTBG und § 73 Abs. 5 BibuG auf das erteilte Vollmachtverhältnis berufen habe. Das Finanzamt habe daher von der eingeräumten (Stellvertretungs-)Befugnis der Gesellschaft, im Namen des Vollmachtgebers mit Rechtswirkung für diesen zu handeln bzw. in concreto, die beiden gegenständlichen im Namen und im Auftrag des Bw. eingebrachten Rückzahlungsanträge für diesen zu stellen, ausgehen dürfen.

Ein Überschreiten berufsrechtlicher Befugnisse würde auch nicht die Frage des Einschreitens als bevollmächtigter Parteienvertreter iSd § 83 BAO bzw. gegebenenfalls jene der Rückzahlung (Rückzahlungsbeantragung) tangieren, sondern wäre allenfalls zum Gegenstand eines berufsrechtlichen Disziplinarverfahrens jedenfalls außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Abgabenbehörden zu machen (siehe dazu § 90 Abs. 1 BibuG iVm § 120 WTBG und § 91 Abs. 5 BibuG). Das Finanzamt wäre in einem solchen Fall höchstens - dies allerdings auch nur unter strenger Beachtung seiner Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung (§ 48a BAO) - gemäß § 48b Abs. 2 BAO dazu berechtigt (in keiner Weise aber verpflichtet), die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeiten zum begründeten Verdacht gelange, dass eine Übertretung berufsrechtlicher Vorschriften vorliege. Auch könne kein schadensursächlicher Zusammenhang zwischen einer allfälligen Überschreitung des Umfangs der berufsrechtlichen Berechtigung der Gesellschaft und den erst danach gesetzten, tatsächlich schadensbegründenden Maßnahmen hergestellt werden.

Nicht geteilt werde auch die Ansicht des Bw., es wäre offenkundig gewesen, dass die vom selbständigen Buchhalter in den Rückzahlungsanträgen angeführte Kontonummer nicht die des Bw. gewesen sei. So sei es durchaus üblich, dass ein Steuerpflichtiger über mehrere Konten verfüge. Auch würden bei Beantragung der Rückzahlung auf eine geänderte bzw. weitere Bankverbindung des Steuerpflichtigen durch eine bevollmächtigte Person selbst bei Wahrung größter Sorgfaltspflicht schon deshalb keine weiteren Erhebungen geboten erscheinen, weil eine Rückfrage beim Vollmachtgeber das Einschreiten des Bevollmächtigten - der im Namen des Vollmachtgebers mit Rechtswirkung für diesen handle - konterkarieren würde. Überdies liege eine Überprüfung der aktuellen Kontonummern bei der kontoführenden Bank weder im Machtbereich noch in der Einflusssphäre des Finanzamtes. Die Abgabenbehörde hätte auch keinen Rechtsanspruch gegenüber der Bank zur Auskunftserteilung über die gerade aufrechten Kontobeziehungen und Kontoverträge einer bestimmten Person (§ 38 BWG). Da die Auszahlung durch das Finanzamt an den im Auszahlungsbeleg als Zahlungsempfänger bezeichneten Kontoinhaber (den Bw.) vorgenommen worden sei, könne es in weiterer Folge nur mehr an der Bank liegen, wenn sie - ausschließlich in ihrer Machtsphäre gelegen - das Geld sodann an die mit der dem Finanzamt genannten Kontoinhaber jedenfalls nicht idente Person überwiesen habe. Das Bankinstitut wäre in Erfüllung ihrer Abgleichungspflicht verpflichtet gewesen, bei Durchführung der Überweisung die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut zu prüfen (siehe dazu die ständige Rechtsprechung des OGH, z.B. 4 Ob 230/06m, 4 Ob 179/02f). Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung dieser Abgleichungspflicht hätte das Bankinstitut die fehlende Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Kontowortlaut bemerken müssen und hätte in der Folge das Geld entweder sofort rücküberweisen oder zumindest Rücksprache mit dem Finanzamt X. halten müssen. Die eigenmächtige Zuordnung der Überweisung durch die Empfängerbank an den Buchhalter des genannten Zahlungsempfängers liege jedenfalls außerhalb des Einflussbereiches des Finanzamtes.

Die unrichtige Zuordnung der Überweisungen infolge unterlassener Abgleichungspflicht oder wegen der vermuteten Geldvollmacht von Seiten der Empfängerbank wäre auch bei einer Rückzahlung von Amts wegen vom Finanzamt nicht zu verhindern gewesen. Laut RZ 1937 der Abgabeneinhebungs-Richtlinien (RAE) sei bei Auszahlung an einen Nichtberechtigten zu beachten, das bei einem Fehler des Kreditinstituts, wovon in diesem Fall auszugehen sei, schuldbefreiende Wirkung für das Finanzamt eintrete. Der Bw. müsste mit Klage gegen den zu Unrecht Begünstigten vorgehen (OHG , 9 ObA 184/91).

In dem am eingebrachten Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Berufungsschriftsatz verwiesen.

Mit Schriftsatz vom wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. im Wesentlichen unter Verweis auf die maßgeblichen Normen ergänzend vorgebracht, die Berufsbefugnisse eines selbständigen Buchhalters hätten sich durch Einführung des BibuG nicht geändert. Der für den Bw. eingeschrittene Parteienvertreter sei somit lediglich zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Abgabenangelegenheiten der "unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldung" berechtigt gewesen. Die vorliegenden Rückzahlungsanträge hätten aber Einkommensteuerguthaben betroffen. Der für den Bw. eingeschrittene Parteienvertreter habe sich zwar gemäß § 73 Abs. 5 BibuG auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen, allerdings sei eine Berufung auf eine Vollmacht für eine nach der Berufsbefugnis unzulässige Tätigkeit wirkungslos. Das Finanzamt hätte daher mangels Legitimation des Einschreiters diesen Anträgen nicht entsprechen dürfen.

Unrichtig seien auch die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, wonach der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt gegenüber der Finanzprokuratur eingeräumt habe, dass die Republik Österreich die Gelder schuldbefreiend an den Bw. ausbezahlt habe. Vielmehr sei ausdrücklich das Gegenteil behauptet worden und werde noch immer die gegenteilige Ansicht vertreten. Überdies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Finanzprokuratur gegenüber dem Bankinstitut Auftrags und in Vertretung der Republik Österreich (Finanzamt X.) die Rückzahlung der Überweisungsbeträge geltend gemacht habe, dass auch die Finanzprokuratur die Ansicht vertreten habe, dass das Finanzamt gegenüber dem Bw. nochmals zahlungspflichtig sei.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der rechtliche Vertreter des Bw. ergänzend aus, der für den Bw. eingeschrittene Parteienvertreter habe die Gelder unmittelbar nach Vereinnahmung nach Y. transferiert. Zudem habe er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung zugegeben, dass er bewusst seine Berufsbefugnisse überschritten habe und sich überdies selbst eine Geldvollmacht erteilt habe. Als Beweis werde ein Auszug aus dem Protokoll über diese Beschuldigtenvernehmung vorgelegt. Zu berücksichtigen sei weiters, dass dieser Parteienvertreter dem Finanzamt nach seinem Kenntnisstand als problematisch bekannt gewesen sei. Allein deshalb hätte die Beantragung der Rückzahlung der Gelder auf eine neue Kontonummer das Misstrauen des Finanzamtes wecken müssen, umso mehr, als der Bw. bis dahin die Rückzahlungsanträge immer selbst gestellt habe. Kausal für den finanziellen Schaden des Bw. sei sohin nicht das Verhalten der Bank, sondern die Befolgung des Rückzahlungsantrages durch das Finanzamt trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Bw. habe zwischenzeitlich eine Klage gegen die Bank eingebracht, dieses Verfahren ruhe aber bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob die Auszahlung der Gelder für das Finanzamt eine schuldbefreiende Wirkung habe. Auch habe sich der Bw. dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Bevollmächtigten als Privatbeteiligter angeschlossen und einen Zuspruch bekommen. Allerdings seien sämtliche Exekutionsschritte bisher erfolglos verlaufen.

Der Amtsvertreter zeigte an Hand der Akten auf, dass die Geldvollmacht vom für den Bw. eingeschrittenen Parteienvertreter am im Finanzonline eingetragen wurde, der mit datierte Rückzahlungsantrag aber erst am beim Finanzamt eingegangen ist. Nach Aussage des Amtsvertreters ist der damit aufgezeigte Anschein des Vorliegens einer Geldvollmacht aber insofern irrelevant, als in den Zahlungsanweisungen expressis verbis der Bw. als Zahlungsempfänger angeführt werde. Zudem habe das Finanzamt schon deshalb keine Veranlassung gehabt, die Vertreterrechte des Einschreiters in Zweifel zu ziehen, weil dieser seit Jahren der steuerliche Vertreter des Bw. gewesen sei und in dieser Eigenschaft laufend Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, Fehlbuchungen korrigieren lassen habe, etc. Weiters werde der Vollmachtgeber von Eintragungen im Finanzonline verständigt. So sei der Bw. erstmals im Oktober 2005 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Einschreiter im Finanzonline als sein steuerlicher Vertreter aufscheine. Auch die Eintragung der Geldvollmacht sei dem Bw. mitgeteilt worden. Der Bw. hätte sich daher unmittelbar, nachdem er von der Eintragung einer Geldvollmacht zugunsten des Einschreiters im Finanzonline informiert worden sei, an das Finanzamt zwecks Richtigstellung wenden müssen. Anzumerken sei auch, dass nach einer am erfolgten amtswegigen Löschung der Vollmacht des Einschreiters im Finanzonline dieser am nochmals eine Vollmacht im Finanzonline angemerkt habe, der Bw. jedoch wiederum - trotz sofortiger Information über diesen Umstand - keine Löschung beantragt habe.

Es sei auch nicht möglich, jede angegebene Kontonummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das Finanzamt rechne vielmehr bei einer Diskrepanz zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger mit einem Rückruf der Bank zwecks Klarstellung.

Bei Vorliegen einer Vollmacht werde überdies kein Rückzahlungsantrag - unabhängig davon, ob er von einem Steuerberater, einem Bilanzbuchhalter oder einem selbständigen Buchhalter eingebracht worden sei - dahingehend überprüft, ob das auf dem Abgabenkonto bestehende Guthaben aus einer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Veranlagung resultiere. Denn bei einer kontokorrentmäßigen Verrechnung verändere sich der Saldo eines Abgabenkontos laufend. Würde ein Saldo danach analysiert werden, wie sich dieser zusammensetze, dürfte beispielsweise bei einem von einem selbständigen Buchhalter eingebrachten Antrag auf Auszahlung eines Guthabens von 50.000,00 € lediglich jener Betrag ausgezahlt werden, der auf Umsatzsteuervoranmeldungen basiere, hinsichtlich des übrigen Betrages müsste der Antrag abgewiesen werden. Zudem disponiere ein Buchhalter in realiter insofern unter anderem auch über Einkommensteuervorgänge, als als Folge der kontokorrentmäßigen Verrechnung beispielsweise eine Gutschrift aus einer Umsatzsteuervoranmeldung durch Einbuchung einer Einkommensteuervorauszahlung automatisch vermindert werde, weshalb nur das nach Verrechnung verbleibende Guthaben ausbezahlt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht, ob durch die Auszahlung von Beträgen in Höhe von insgesamt 172.157,33 €, die auf dem Abgabenkonto des Bw. im Zeitraum bis als Guthaben ausgewiesen waren, die Zahlungsverpflichtung des Finanzamtes gegenüber dem Bw. erloschen ist.

Als Sachverhalt steht fest, dass die Auszahlung der Gelder auf Grund von Rückzahlungsanträgen erfolgte, die der Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftszweig zum damaligen Zeitpunkt im Firmenbuch mit "selbständiger Buchhalter" angegeben war, am und am beim Finanzamt im Namen und im Auftrag des Bw. eingebracht hat. Fest steht zudem, dass die betreffende GmbH in dem beim Finanzamt geführten elektronischen Akt des Bw. sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung als auch zum Zeitpunkt der Erledigung der gegenständlichen Rückzahlungseinträge als steuerliche Vertreterin des Bw. geführt wurde, und dass für diese Gesellschaft überdies eine Geldvollmacht (Spezialvollmacht) angemerkt war.

Unstrittig ist weiters, dass das Finanzamt den Rückzahlungsbegehren antragsgemäß nachgekommen ist, dass also Überweisungen auf das benannte Konto bei einem Kreditinstitut durchgeführt wurden und dass explizit der Bw. als Zahlungsempfänger benannt wurde. Außer Streit steht auch, dass der Geschäftsführer der steuerlichen Vertreterin und nicht der Bw. die Verfügungsgewalt über die ausbezahlten Gelder erlangt hat, weil der Bw. zwar Inhaber eines Kontos bei diesem Bankinstitut, nicht aber Inhaber des begünstigten Kontos war.

Uneinigkeit besteht hingegen über die Berufsbefugnisse eines "selbständigen Buchhalters", konkret darüber, ob das Finanzamt die Guthaben aufgrund der Rückzahlungsanträge mit schuldbefreiender Wirkung ausbezahlt hat und der Abrechnungsbescheid sohin rechtmäßig ist.

Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. Nr. 151/1980, können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Laut Abs. 2 dieser Norm richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 84 Abs. 1 BAO, in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Abs. 2 bestimmt, dass das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche Wirkung ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG idF BGBl. I Nr. 161/2006) sind Bilanzbuchhaltungsberufe folgende Berufe:

1. Bilanzbuchhalter,

2. Buchhalter und

3. Personalverrechner.

Gemäß § 2 Abs. 1 BibuG idF BGBl. I Nr. 161/2006, ist es den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, festgesetzten Wertgrenzen,

3. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,

4. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,

5. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),

6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

7. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

Gemäß Abs. 2 dieser Norm sind die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,

5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und

6. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Gemäß § 3 Abs. 1 BibuG idF BGBl. I Nr. 161/2006, ist es den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 und

2. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 und

2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Gemäß § 98 Abs. 1 BibuG idF BGBl. I Nr. 161/2006, bleiben erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte "Gewerblicher Buchhalter" und "Selbständiger Buchhalter" auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 84/2005) sind Wirtschaftstreuhandberufe folgende Berufe:

1. Wirtschaftsprüfer,

2. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)

3. Steuerberater und

4. Selbständiger Buchhalter.

Gemäß § 2 Abs. 1 WTBG, idF BGBl. I Nr. 84/2005, ist es den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden.

4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und

5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

Gemäß § 2 Abs. 2 WTBG, idF BGBl. I Nr. 84/2005, sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten und

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen."

Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt gemäß § 88 Abs. 9 WTBG, idF BGBl. I Nr. 84/2005, diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

Im Abgabenverfahren besteht für voll handlungsfähige Personen kein Zwang, sondern lediglich ein Recht, sich durch gewillkürte Vertreter vertreten zu lassen. Grundsätzlich haben sich Vertreter durch eine schriftliche, vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschriebene und der Behörde im Original vorzulegende Vollmacht auszuweisen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen unter anderem für Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare und Bilanzbuchhalter. Für diese Berufsgruppen wurde gesetzlich festgelegt (zB § 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung, § 88 Abs. 9 WTBG, § 5 Abs. 4a Notariatsordnung, § 73 Abs. 5 BibuG), dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit aus, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen. Ausreichend ist beispielsweise auf einer Eingabe der Vermerk "Vollmacht erteilt" () oder die Worte "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft" ().

Beruft sich einer der genannten Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang der Vertretungsmacht seine Behauptung maßgebend. Dies gilt auch für eine Geldvollmacht (§ 1008 ABGB). Nur wenn im Einzelfall konkrete Zweifel bestehen, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (Ritz, BAO4, § 83 Tz 12).

Die Befugnisse, die einer Gesellschaft zukommen, die lediglich über die Berufsberechtigung eines "selbständigen Buchhalters" verfügt, sind in Ergänzung zu § 83 BAO im BibuG geregelt. Ziel dieses mit in Kraft getretenen Gesetzes war nach den parlamentarischen Materialien (IA 846/A BlgNR 22. GP), die bis dahin getrennten Berufe der "Gewerblichen Buchhalter" und der "Selbständigen Buchhalter" zu einem Bilanzbuchhalter zusammenzufassen und die Rechte der "Gewerblichen Buchhalter" und der "Selbständigen Buchhalter" anzugleichen.

Wie aus den §§ 2 bis 4 BibuG zu ersehen ist, wurden den Berufen "Buchhalter" und "Personalverrechner" geringere berufliche Berechtigungen als den Bilanzbuchhaltern eingeräumt. So gewährt § 73 Abs. 5 BibuG expressis verbis nur dem Bilanzbuchhalter die Möglichkeit der Berufung auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung. Ebenso kommt das Recht zur Stellung von Rückzahlungsanträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG ausdrücklich nur dem Bilanzbuchhalter zu. Zu beachten ist allerdings § 98 Abs. 1 BibuG, wonach von selbständigen Buchhaltern vor dem erlangte Berechtigungen auch nach dem Inkrafttreten des BibuG erhalten bleiben. Daher sind Angehörige der Berufsgruppe der "Selbständigen Buchhalter", die ihren Beruf vor dem Inkrafttreten des BibuG aufgenommen haben, gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 WTBG idF BGBl. I Nr. 84/2005, iVm § 88 Abs. 9 WTBG, idF BGBl. I Nr. 84/2005, vom urkundlichen Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung befreit, ihnen kommt also, wie auch im Berufungsfall der XX GmbH, weiterhin die Befugnis einer rechtswirksamen Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung zu. Auch die Berechtigung zur Ausübung der in § 2 WTBG, idF BGBl. I Nr. 84/2005, taxativ aufgezählten Tätigkeiten - und damit wesentlich umfangreicheren Berufsrechte als sie in § 3 Abs. 1 BibuG normiert werden - bleibt erhalten. Allerdings beinhaltet auch die Aufzählung der erlaubten Tätigkeiten in § 2 WTBG im Unterschied zu § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG nicht das Recht zur Stellung von Rückzahlungsanträgen. Nach der Lehre (siehe dazu zB Ritz, BAO3 § 84 Tz 13ff; bei Ritz, BAO4 § 84 Tz 15, finden sich Anmerkungen zu den Vertretungsrechten der Bilanzbuchhalter) umfasst nun das selbständigen Buchhaltern gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG idF BGBl. I Nr. 84/2005, eingeräumte Recht zur "Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen" unter anderem auch das Antragsrecht auf Rückzahlung (Umbuchung, Überrechnung) sich aus unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen ergebender Guthaben. Keinesfalls kann aber aus § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG idF BGBl. I Nr. 84/2005, eine uneingeschränkte Rückzahlungsantragsberechtigung abgeleitet werden. Der Unabhängige Finanzsenat teilt auch nicht die Rechtsmeinung des Finanzamtes, wonach die in § 213 BAO festgelegte Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung wiederkehrend zu erhebender Abgaben die Möglichkeit einer eingeschränkten Rückzahlungsantragsberechtigung von vorneherein ausschließen würde. Sollte eine sich aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ergebende Gutschrift nicht zu einem Guthaben auf dem Abgabenkonto führen - beispielsweise weil es mit auf dem betreffenden Abgabenkonto verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurde - wäre der Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO mangels eines rückzahlbaren Guthabens abzuweisen.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Gegenstand der Rückzahlungsanträge Guthaben waren, die primär auf Gutschriften aus Einkommen- und Umsatzsteuerjahresveranlagungen basierten. Für die Stellung solcher Rückzahlungsanträge hatte die im Namen und im Auftrag des Bw. einschreitende Gesellschaft, wie obig aufgezeigt wurde, keine berufsrechtliche Befugnis.

Bei der im Berufungsfall gegebenen Fallkonstellation wäre die Abgabenbehörde nach Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher verpflichtet gewesen, die Einschreiterin gemäß § 84 Abs. 1 BAO mit Bescheid als Bevollmächtigte abzulehnen.

Außer Streit steht, dass das Finanzamt von der Möglichkeit, die Einschreiterin mit Bescheid als Bevollmächtigte abzulehnen, keinen Gebrauch gemacht hat und damit die XX GmbH als bevollmächtigte Vertreterin zugelassen hat. In § 84 Abs. 2 BAO wird nun lediglich normiert, dass nach der Ablehnung gesetzte Verfahrenshandlungen ohne jede abgabenrechtliche Wirkung sind. Das heißt, das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten (vgl. ). Eine Sanktion für den Fall der Nichterlassung eines Ablehnungsbescheides sieht § 84 BAO nicht vor. Trotz mangelnder berufsrechtlicher Befugnis des Einschreiters zur Stellung der vorliegenden Rückzahlungsanträge gelten diese daher als rechtswirksam eingebracht und wurden folglich auch die darauf basierenden Guthabensrückzahlungen rechtswirksam durchgeführt, sodass sich die entsprechenden Buchungen auf dem Abgabenkonto als rechtmäßig erweisen.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 2 Abs. 1 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 2 Abs. 2 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 3 Abs. 1 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 3 Abs. 2 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006
§ 1 Abs. 1 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 2 Abs. 1 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 2 Abs. 2 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
Schlagworte
Selbständiger Buchhalter
Berufsbefugnisse
Rückzahlungsanträge
Abrechnungsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at