Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.02.2006, RV/0199-W/04

Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens unter Miteinbeziehung der Einkünfte des in der Wohnung der Bw. lebenden geschiedenen Ehegatten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0199-W/04-RS1
Wohnt nach eigenen Angaben der Bw. zu Folge der geschiedene Ehegatte im Kabinett der Wohnung der Bw. und ergeben sich aus dem Akt keinerlei Hinweise, die diesbezüglichen Angaben der Bw. in Zweifel zu ziehen, so sind für Zwecke der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl das Einkommen der Bw. als auch jenes ihres geschiedenen Gatten zusammenzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vom betreffend des Antrages auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ein. Als Beilage wurden dem Antrag ein Schreiben der MA 50 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich € 28,50 den Zeitraum bis betreffend, eine unvollständig ausgefüllte und nicht unterschriebene Kopie eines Mietvertrages, Kopien zweier Meldezettel (sowohl jener der Bw. als auch jener ihres geschiedenen Ehegatten) sowie ein Schreiben der Stadt Wien über die Aufgliederung des Mietzinses den Monat Jänner 2002 betreffend. In weiterer Folge wurden seitens der Bw. eine neuerliche Aufgliederung der monatlichen Zinsvorschreibungen der Stadt Wien vorgelegt (Jänner 2003) sowie ein Bescheid der MA 50 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich € 28,50 den Zeitraum bis betreffend, eine Kopie aus dem Abfragesystem der Stadt Wien und die Kopie eines Vergleiches anlässlich der Ehescheidung der Bw. von ihrem Ehegatten, datiert vom über monatlich zu leistende Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten an die Bw. selbst in Höhe von S 2.000,00.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe für das Jahr 2003 ab und führte in seiner Begründung dazu aus, dass das Einkommen der Bw. im Jahr 2002 die gesetzlich vorgesehene Einkommensgrenze von € 9.125,00 um € 5.930,76 überstiegen habe, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. gegen den betreffenden Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu begründend aus, dass sie mit ihrem geschiedenen Mann keine Lebensgemeinschaft habe und ein getrennter Haushalt bestünde. Der geschiedene Ehegatte bewohne das Kabinett der Bw., wobei sie von ihm im Monat € 150,00 bekäme.

In weiterer Folge wurde mit Berufungsvorentscheidung vom gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und führte das Finanzamt dazu aus, dass gemäß § 25 Abs. 2 BAO eine durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibe, auch wenn die Ehe nicht mehr bestünde. Angehörige gelten, sofern sie in der Wohnung des Hauptmieters lebten, als Personen deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen sei. Daher sei auch das Einkommen des geschiedenen, aber in der Wohnung der Bw. lebenden Gatten zur Einkunftsermittlung heranzuziehen. Die Bw. überschreite damit die maßgebliche Einkommensgrenze, weshalb Mietzinsbeihilfe nicht zustünde.

Im Vorlageantrag vom führte die Bw. aus, dass mit ihrem geschiedenen Mann keine Lebensgemeinschaft bestünde und die Bw. von ihm nur € 150,00 im Monat be

käme, weshalb nochmals ersucht werde, Mitzinsbeihilfe zu bewilligen. Bei jedem Amt (Telekom, Wiener Gebietskrankenkasse) genüge eine Niederschrift, um ein Vergünstigung zu bekommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. war bis zu ihrer Scheidung im Jahr 1975 mit ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe verheiratet und wohnten beide Ehepartner in H. Auch nach erfolgter Scheidung diente die betreffende Wohnung sowohl der Bw. selbst als auch ihrem geschiedenen Gatten als Hauptwohnsitz bzw. befand sich an dieser Adresse beider Mittelpunkt der Lebensinteressen.

In den Jahren 2000 bis 2002 bezog die Bw. folgende Einkünfte in nachstehender Höhe bzw. stellt sich die Höhe des Einkommens wie folgt dar:


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2000
2001
2002
Arbeitslosengeld, Notstand, Krankengeld
4.424,55
4.386,12
3.991,41
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (netto)
3.130,31
0,00
0,00
Einkünfte aus Kapitalvermögen
433,70
402,00
201,29
minus Sonderausgabenpauschale
-60,00
-60,00
-60,00
minus Werbungskostenpauschale
-132,00
0,00
0,00
Summe des wirtschaftl. Einkommens
7.796,50
4.728,12
4060,70

Das durchschnittliche Einkommen - errechnet aus der Summe der einzelnen Einkommen der betreffenden Jahre - ergibt damit einen Betrag in Höhe von € 5.528,44.

Der geschiedene Ehegatte der Bw. bezog im Jahr 2002 Einkünfte in folgender Höhe bzw. errechnet sich das Einkommen wie folgt:


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Arbeitslosengeld, Notstand, Krankengeld
4.265,97
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (netto)
5.731,90
minus Sonderausgabenpauschale
-131,65
minus Werbungskostenpauschale
-132,00
Summe des wirtschaftl. Einkommens
9.734,22

Insgesamt verfügte somit die Bw. - unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ihres geschiedenen Ehegatten - im Jahr 2002 über ein wirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 15.262,66 (€ 5.528,44 plus € 9.734,22).

Ab Februar 2003 erhielt die Bw. für ihre 74m² große Wohnung in H seitens der Stadt Wien eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von € 28,50. Für die Wohnung gelangte laut Aufstellung der Stadt Wien für den Monat Jänner 2003 ein Gesamtzins iHv. € 281,54 (Hauptmietzins iHv. € 42,92, HMZ-Anhebungsbetrag gemäß § 45 MRG iHv. € 79,15, Betriebskosten iHv. € 128,02, Aufzug iHv. € 5,18 sowie Umsatzsteuer iHv. € 26.27) zur Vorschreibung.

Laut einer im Akt der Bw. aufliegenden Vergleichsausfertigung anlässlich der Ehescheidung der Bw. von ihrem Gatten im Jahr 1975 erhielt die Bw. von diesem eine monatliche Alimentezahlung in Höhe von S 2.000,00.

Im vorliegenden Berufungsfall diente die Wohnung in H sowohl der Bw. selbst als auch ihrem geschiedenen Ehegatten als Hauptwohnsitz bzw. bildete für beide den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Für diese Sachverhaltsannahme waren folgende Überlegungen maßgebend: In dem am durch die Bw. gestellten Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe führte die Bw. in der Zeile, welchen Personen die betreffende Wohnung als Hauptwohnsitz diente, sowohl sich selbst als auch ihren geschiedenen Mann, HS an. Ebenso gab die Bw. in der Berufung gegen den Abweisungsbescheid auf Zahlung einer Mietzinsbeihilfe an, dass ihr geschiedener Ehegatte in der betreffenden Wohnung das Kabinett bewohne. Aus dem der Behörde vorliegendem Akt ergeben sich keinerlei Hinweise, diese Angaben der Bw. in Zweifel zu ziehen. Die Sachverhaltsannahme, dass die Wohnung - den eigenen Angaben der Bw. entsprechend - sowohl der Bw. selbst als auch gleichzeitig ihrem geschiedenen Mann im Jahr 2003 als Hauptwohnsitz diente bzw. gleichzeitig deren Mittelpunkt der Lebensinteressen bildete, erscheint gerechtfertigt. Die Tatsache, dass laut einer Abfrage im zentralen Melderegister die Adresse des geschiedenen Ehemannes der Bw. in M als Hauptwohnsitz aufscheint, ist dabei nicht entscheidungsrelevant, zumal dies definitiv den (wiederholt gemachten entsprechenden) Angaben der Bw. entgegensteht und es in erster Linie - unabhängig von der polizeilichen Meldung - darauf ankommt, wo der geschiedene Ehegatte tatsächlich wohnt. Wie bereits ausgeführt, ist den diesbezüglichen Angaben der Bw. Glauben zu schenken. Gleichzeitig ist aber auch zu bedenken und spricht der Umstand, dass die Bw. ohne weitere "finanzielle Unterstützung" seitens ihres geschiedenen Ehegatten nicht in der Lage wäre, lediglich mit ihrem erklärten Einkommen sowie den monatlichen Unterhaltszahlungen ihre Lebenshaltungskosten inklusive der für die Wohnung anfallenden Mietzahlungen aus eigenem zu decken, für gegenständliche Sachverhaltsannahme.

Wie bereits angeführt, standen der Bw. in den Jahren 2000 bis 2002 als auch ihrem Ehegatte im Jahr 2002 die oben genannten Einkünfte zur Verfügung. Die jeweilige Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie des Arbeitslosengeldes, der Notstandshilfe und des Krankengeldes ergeben sich aus den der Finanzbehörde übermittelten Lohnzetteln. Hinsichtlich der bei der Ermittlung des Einkommens der Bw. angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu bemerken, dass jeweils in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung Kapitalertragssteuer in Höhe von S 1.492,00 (€ 108,42) bzw. S 1.383,00 (€ 100,50) auf die sich ergebende Einkommensteuerschuld angerechnet wurde, ohne jedoch gleichzeitig bei der Ermittlung des Einkommens entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies aber, dass die Bw. in den Jahren 2000 sowie 2001 neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie den Bezügen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Krankengeld auch über zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe des jeweils vierfachen Betrages der rückerstatteten bzw. auf die Einkommensteuerschuld angerechneten 25%-Kapitalertragssteuer verfügte, nämlich für das Jahr 2000 in Höhe von € 433,70 sowie für das Jahr 2001 in Höhe von € 402,00, und welche bei der Berechnung des für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Einkommens zu berücksichtigen waren.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 107 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden. Die Wohnung muss dabei vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 leg. cit. genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz den Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen bildet. Als Erhöhungen des Hauptmietzinses sind dabei unter anderem die auf Grund vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 45 Mietrechtsgesetz zu sehen. Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 leg. cit. genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen. Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssig zu machen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht flüssig zu machen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 leg. cit. genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich € 7 300,00 nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 7 leg. cit. genannten Personen um € 1 825,00 und für jede weitere der dort genannten Personen um je € 620,00. Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 107 Abs. 7 EStG 1988 Angehörige im Sinne des § 25BAO sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben. Als Einkommen gilt bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104 leg. cit.; bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104 leg. cit. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen) außer Ansatz. Dem Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe sind eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht bzw. bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, die schriftliche Aufforderung bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen. Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.

Gemäß § 25 BAO sind Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften unter anderem auch die Ehegatten, wobei entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt ergibt bzw. wie bereits oben ausführlich dargestellt, ließ sich die Bw. im Jahr 1975 von ihrem Ehegatten scheiden, wobei der geschiedene Ehegatte zumindest im Berufungszeitraum 2003 in der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung neben der Bw. wohnte und diese sowohl für die Bw. als auch für den geschiedenen Gatten gleichsam den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildete. Gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften (§ 25 BAO) wird jedoch bei dem durch eine Scheidung geschiedenen Ehegatten die Eigenschaft als Angehöriger im Sinne der Bundesabgabenordnung keineswegs aufgegeben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass der geschiedenen Ehegatte der Bw., welcher laut eigenen Angaben der Bw. in der ehemals ehelichen Wohnung in H ein Kabinett bewohnt, weiterhin im Sinne der Bundesabgabenordnung als Angehöriger der Bw. gilt. Gleichzeitig folgt jedoch daraus, dass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) bei Mitbenützung der betreffenden Wohnung durch einen Angehörigen, nämlich im vorliegenden Fall durch den geschiedenen Ehegatten der Bw., für Zwecke der Berechnung einer gegebenenfalls zustehenden Mietzinsbeihilfe die Einkommen sowohl der Bw. als auch ihres geschiedenen Mannes zusammenzurechnen sind. Im gegenständlichen Berufungsfall berechnet sich das für eine allfällige Gewährung der Mietzinsbeihilfe maßgebliche wirtschaftliche Einkommen wie nachstehend:


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Einkommen in €
Bw.
gesch. Ehegatte
2000
7.796,50
2001
4.728,12
2002
4060,70
9.734,22
Summe
16.585,32
durchschnittliches Einkommen
5.528,44


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durchschnittl. Einkommen der Bw.
5.528,44
Einkommen geschiedener Ehegatte
9.734,22
Summe
15.262,66

Auf Grund des Umstandes, dass die Bw. in den dem Jahr 2003 vorangegangenen Jahren jeweils veranlagt wurde, wurde für die Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 107 EStG 1988 - ein Durchschnittswert ihres Einkommens - korrigiert um die ebenfalls in die Berechnung des wirtschaftlichen Einkommens miteinzubeziehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen - der letzten drei Veranlagungsjahre herangezogen.

Basierend auf obigen Sachverhaltsfeststellungen sowie entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 107 EStG 1988 erfolgt die Berechnung der Mietzinsbeihilfe wie folgt:


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einbehaltener Anhebungsbetrag monatl.
79,15
bisheriger einbehaltener HMZ monatl.
42,92
einbehaltener HMZ gem. § 45 MRG
122,07
minus Wohnbeihilfe
-28,5
minus 0,33 € je m²
-24,42
Zwischensumme
69,15
zuzügl. 10% USt
6,92
Abgeltungsbetrag
76,07
Berechnung des wirtschaftlichen Einkommens:
Einkommen der Bw.
5.528,44
Einkommen gesch. Gatte
9.734,22
Gesamteinkommen
15.262,66
Einkommensgrenzen:
Bw.
7.300,00
plus 1 Mitbewohner
1.825,00
Summe
9.125,00
der die Einkommensgrenze übersteigende Teil des Einkommens
6.137,66
davon 1/12
-511,47
Abgeltungsbetrag
0,00

Ausgehend von dieser Berechnung bietet jedoch die Höhe des der Bw. zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Einkommens (inklusive jenes ihres geschiedenen Ehegatten) in Folge Überschreitens der Einkommensgrenze des in § 107 normierten Betrages bzw. des vom Abgeltungsbetrag in Abzug zu bringenden Differenzbetrages im Ausmaß von 1/12 des die Einkommensgrenze übersteigenden Teiles des Einkommens keinerlei Raum für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe.

Ergänzend ist noch Folgendes festzuhalten: Selbst das Außerachtlassen der Tatsache, dass der geschiedene Ehegatte der Bw. als deren Angehöriger im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschriften gilt, könnte im vorliegenden Fall zu keiner anders lautenden Entscheidung führen, da der geschiedene Gatte - wie die Bw. in der Berufung selbst ausführte - das Kabinett der Wohnung in H bewohnt und somit gemäß § 107 Abs. 7 EStG 1988 die Voraussetzungen eines Mitmieters erfüllt, welche ebenfalls zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der entsprechenden Einkommen der Bw. als auch ihres Mitmieters, nämlich ihres geschiedenen Ehegatten, bedingt hätten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mietzinsbeihilfe
Mitmieter
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at