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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.07.2012, RV/1730-W/12

Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da Grenzbetrag überschritten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010, Einkommensteuer für das Jahr 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war im streitgegenständlichen Jahr nichtselbständig tätig. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988.

In seiner am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 beantragte er die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages; der Bezug habende Einkommensteuerbescheid erging am erklärungsgemäß.

Am hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2010 gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid, mit dem es den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährte. Der neue Einkommensteuerbescheid weist folgende Begründung auf:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld Ihres (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sind.

Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Infolge Aufhebung des Bescheides 2010 vom war die gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich."

Gegen die oa. Bescheide vom erhob der Bw. am Berufung: Nachdem seine Gattin im Geschäftsjahr 2010 nicht nur weniger als 6.000,00 € an steuerpflichtigen Einkünften gehabt habe, sondern sogar einen Verlust erwirtschaftet habe, stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Augenscheinlich dürfte es sich hier um eine Falschinterpretation des Vorzeichens in der Bilanz seiner Gattin gehandelt haben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab: Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin des Bw. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sei, habe der Berufung nicht stattgegeben werden können.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz, da die Einkünfte seiner Gattin im Jahr 2010 den Grenzbetrag von 6.000,00 € nicht überschritten hätten. Als Grundlage für seinen Antrag habe er den Einkommensteuerbescheid 2010 seiner Gattin beigefügt; aus diesem gehe eindeutig hervor, dass das Einkommen nur 5.021,82 € betragen habe, also deutlich unter dem Grenzbetrag gelegen sei.

Beigeschlossen war dem Vorlageantrag eine Ablichtung des die Gattin des Bw., C, betreffenden Einkommensteuerbescheides für 2010 vom (S 11 Finanzamtsakt). Aus diesem Bescheid ergibt sich, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin im Jahr 2010 10.104,32 € und ihr Einkommen in diesem Jahr 5.021,82 € (nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben und nach Vornahme eines Verlustabzuges in Höhe von 5.022,50 €) ausgemacht haben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (S 17 UFS-Akt).

Am erging ein Vorhalt des Finanzamtes an den Bw. mit folgendem Inhalt:

"Maßgeblich für die Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist der "Gesamtbetrag der Einkünfte". Demnach steht der Absetzbetrag nicht zu. Sie haben die Möglichkeit, die Berufung zurückzuziehen. Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen."

Soweit aus dem dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Finanzamtsakt ersichtlich, erfolgte keine diesbezügliche Stellungnahme des Bw..

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung:

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der Gattin vom werde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 10.104,32 € angegeben. Erst nach Abzug der Sonderausgaben (ua. Verlustabzug) ergebe sich ein Einkommen von 5.021,82 €.

Maßgebend für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht die Höhe der nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte. Sonderausgaben (zB der Verlustabzug) und außergewöhnliche Belastungen beträfen die Ermittlung des Einkommens und seien für Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrages nicht abzuziehen.

Nachdem der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin den Grenzbetrag von 6.000,00 € im Jahr 2010 überschritten habe, sei der Einkommensteuerbescheid des Bw. gemäß § 299 BAO aufzuheben und durch einen neuen Einkommensteuerbescheid zu ersetzen gewesen. Im Rahmen der Ermessensübung sei dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben gewesen; dies umso mehr, als die Rechtswidrigkeit nicht bloß geringfügig gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, kann die Abgabenbehörde I. Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, steht einem Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass gemäß dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der Gattin des Bw. vom deren Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2010 10.104,32 € und ihr Einkommen im selben Jahr 5.021,82 € (nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben und nach Vornahme eines Verlustabzuges in Höhe von 5.022,50 €) ausgemacht haben (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges).

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden:

Unter Einkünften iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (also unter Berücksichtigung von Aufwendungen und nach allfälliger Saldierung positiver mit negativen Einkünften), nicht aber das Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu verstehen (Sonderausgaben (wie zB der im gegenständlichen Fall vorgenommene Verlustabzug), außergewöhnliche Belastungen und die Freibeträge nach §§ 104, 105 EStG 1988 sind daher nicht abzuziehen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL, § 33 Anm. 68; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 33 Rz 27, mit Verweis auf )). Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des (Ehe)Partners und nicht die Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, § 33 Anm. 69). Jede auch nur geringfügige Überschreitung des Grenzbetrages führt zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, § 33 Anm. 72, mit Judikaturverweisen).

Da im gegenständlichen Fall der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin des Bw. im Jahr 2010 10.104,32 € betragen hat, ist der in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normierte Grenzbetrag von 6.000,00 € überschritten, weshalb das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid dem Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht nicht mehr zuerkannt hat. Die Rechtmäßigkeit des gemäß § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides ergibt sich aus der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erstbescheides (Einkommensteuerbescheides) vom und aus der Tatsache, dass die Rechtswidrigkeit nicht bloß geringfügig ist (abgabenrechtliche Auswirkung: 669,00 €).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL, § 33 Anm 68, 69, 72
Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 33 Rz 27

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at