Keine Erstattung bzw. Vergütung von Mineralölsteuer für ein Butan-Flüssiggas, welches zur Silikatisierung beim Brennen von Ziegeln verwendet wird.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0051-Z1W/02-RS1 | Wenn bei einem Herstellungsprozess einer Ware nicht das dabei verwendete Mineralöl sondern die aus dem Mineralöl durch Verbrennen in Form von Wärme gewonnene Energie für eine chemische Reaktion eingesetzt wird, ist von einem zum Verheizen verwendeten Mineralöl auszugehen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mineralölsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9 MinStG nicht vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, LL.M., Rechtsanwälte, 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/24796/2000-62/SA, betreffend Mineralölsteuer 1995 entschieden:
1.) Die Bezeichnung "Bf.OHG" im Adressfeld des Bescheides des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/08075/2000-62/SA, wird gemäß § 5a ZollR-DG geändert auf "Bf.GmbH"
2.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom , Zl. 500/08075/2000-62/SA, wies das Hauptzollamt Linz den Antrag der Bf. , (Bf.) vom auf Erstattung von Mineralölsteuer gemäß § 5 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG), als unbegründet ab. Dieser Bescheid war laut Spruch an die Bf.GmbH gerichtet. Im Adressfeld war jedoch die Bf.OHG angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung.
Das Hauptzollamt Linz wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/24796/2000-62/SA, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz der Bf. vom eingebrachte Beschwerde.
II.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung lauten:
Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam.
§ 4 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz:
Von der Mineralölsteuer sind befreit:
....
9. Mineralöl
a) der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
b) das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
§ 5 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz:
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
§ 5 Abs. 4 Mineralölsteuergesetz:
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall, Z 6 und 9 auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.
(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezuggenommenwerden, soweitÄnderungenderdarinangegebenenVerhältnissenichteingetretensind.
Artikel 8 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle:
(1) Über die allgemeinen Vorschriften über die steuerbefreite Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:
a) nicht als Kraftstoff für Motoren oder zu Heizzwecken verwendete Mineralöle;
...
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Laut eigenem Vorbringen hat die Bf. in der Zeit vom bis 4.995.164 Tonnen Butan-Flüssiggas verfeuert. Diese Ware hat sie in Österreich von der Firma F. bezogen und pro Tonne Flüssiggas S 600,-- an Mineralölsteuer entrichtet. Die Bf. verwendete das Flüssiggas laut eigenen Angaben im Rahmen der Ziegelerzeugung und beantragte mit Schreiben vom die Rückerstattung der für diese Ware entrichteten Mineralölsteuer in der Höhe von insgesamt S 2.997.098,00.
Beim verfahrensgegenständlichen Butan-Flüssiggas handelt es sich unbestritten um ein Mineralöl "im engeren Sinn" gemäß § 2 Abs. 8 Ziffer 3 MinStG.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Bf., welche die Ware versteuert erworben hat, an die Verkäuferin die anteilige Mineralölsteuer entrichtet hat, war die Firma F. und nicht die Bf. Steuerschuldnerin im Sinne des § 22 MinStG. Die Verkäuferin und nicht die Bf. als Verwenderin hat auch die Mineralölsteuer an das zuständige Zollamt abgeführt.
Die Bf. stützte ihren oben angeführten Erstattungsantrag vom ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 MinStG. Nach dieser Norm ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Steuerschuldners die entrichtete Mineralölsteuer zu erstatten. Da die Bf. - wie oben ausgeführt - einerseits im vorliegenden Fall nicht Steuerschuldnerin war und andererseits ein entsprechender Antrag der tatsächlichen Steuerschuldnerin nicht vorliegt, lagen die Voraussetzungen für eine Erstattung nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht vor.
Dazu kommt, dass die Bf. den Erstattungsanspruch damit begründete, dass es sich um Mineralöl handelte, welches nach § 4 Abs. 1 Ziffer 9 lit. a MinStG steuerfrei sei. Derartige Erstattungsfälle hat der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich vom Regelungsbereich des § 5 Abs. 3 MinStG ausgenommen und in § 5 Abs. 4 leg. cit. geregelt.
Der Antrag der Bf. auf Rückerstattung der Mineralölsteuer gemäß § 5 Abs. 3 MinStG war daher seitens des Hauptzollamtes Linz alleine aus diesem Grund abzuweisen.
Nach Ansicht des Senates kommt aber auch eine allfällige Erstattung nach § 5 Abs. 4 MinStG nicht in Betracht, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Mineralöl handelte, welches nach § 4 Abs. 1 Ziffer 9 MinStG steuerfrei war. Dies wird wie folgt begründet:
Die Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 9 lit. a bis c MinStG ist jedenfalls nur dann vorgesehen, wenn es auf Grund eines Freischeines (§12 Abs. 1 MinStG) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2 MinStG) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird.
Nach der Aktenlage war die Bf. im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum weder Inhaberin eines entsprechenden Steuerlagers noch eines Freischeines. Alleine diese für das Schicksal der vorliegenden Entscheidung wesentliche Feststellung führt dazu, dass die Voraussetzungen für die von der Bf. begehrte Erstattung (bzw. Vergütung) der Mineralölsteuer nicht vorliegen.
Darüber hinaus kann auch dem Einwand der Bf., die Entstehung der Wärme sei kein Ziel des verfahrensgegenständlichen Verbrennungsvorganges, sondern sie falle quasi als Abfallprodukt an, nicht gefolgt werden. Die Bf. hat in ihrer Eingabe vom durch die Vorlage einer Beschreibung über den in ihrem Unternehmen zur Anwendung gelangenden chemisch-physikalischen Prozess beim Brennen von Ziegeln selbst bestätigt, dass im Rahmen der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Mineralöls beim Brennvorgang die bei hohen Temperaturen ablaufende Wärmebehandlung der Ziegelrohlinge bestimmte bleibende physikalische und chemische Änderungen des Ziegeltons hervorruft.
Daraus folgt, dass im Beschwerdefall nicht das Mineralöl, sondern die aus dem Mineralöl durch Verbrennen in Form von Wärme gewonnene Energie für eine chemische Reaktion eingesetzt wird. Dass eine derartige Verwendung des Mineralöls nicht zur Befreiung von der Mineralölsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 9 lit. a MinStG führt, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0188, festgestellt.
Das Hauptzollamt Linz hat somit auch aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht den o.a. Erstattungsantrag abgelehnt.
Die Bf. vermag schließlich auch mit ihrem Hinweis auf Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/81/EWG, deren nationale Umsetzung übrigens in § 4 Abs. 1 Ziffer 9 lit. a MinStG vollzogen wurde, nichts zu gewinnen, zumal auch nach dem Wortlaut dieser Richtlinie für zu Heizzwecken bestimmte Mineralöle keine obligatorische Steuerbefreiung besteht (siehe Grenz-Verlag, Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Kommentierung zu § 4 Abs. 1 Ziffer 9 MinStG).
Die Berichtigung der Bezeichnung der Partei im Adressfeld des Bescheides vom gemäß § 5a ZollR-DG dient der Klarstellung. Angesichts der Tatsache, dass die Bf. sowohl im Anbringen vom als auch im Spruch des erwähnten Bescheides richtig bezeichnet wurde, besteht über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel und es liegen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 5 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 5 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 12 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte | Verheizen Mineralölsteuer Befreiung Vergütung Erstattung |
Verweise | Grenz-Verlag, Verbrauchsteuern auf Mineralöl, § 4 Abs. 1 Z 9 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at