Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 15.07.2008, FSRV/0010-L/07

Matratzenreinigungsgerätehändler, bei Rückkäufen fahrlässig Gutschriften mit Mehrwertsteuerausweis erstellend ohne Bedachtnahme auf die Rechtsqualität seiner Geschäftspartner in Form von Nicht- oder Kleinunternehmern; fahrlässige Abgabenverkürzung;

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Tzt. VR Dr. Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ewald Wirleitner,wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr 51/2001/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Dr. Dieter Baumgartner, sowie der Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.1. H ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr als abgabepflichtiger Unternehmer

I.1.a. in den Jahren 1999 bis 2000 fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 137.500,00 (1996: ATS 500,00 + 1997: ATS 93.157,00 + 1998: ATS 43.833,00) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt zu Unrecht Vorsteuern aus Eingangsrechnungen und umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften im Zusammenhang mit Rückkäufen von Matratzenreinigungsgeräten von Nicht- und Kleinunternehmern geltend gemacht hat, weshalb die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind, sowie

I.1.b. 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 eine Verkürzung von Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 11.876,00 bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk Umsätze in Höhe von ATS 71.256,00 verheimlicht und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten

und hiedurch die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG [zu Faktum I.1.a.)] und Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu Faktum I.1.b.)] begangen,

weswegen über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 2.000,00

(in Worten: Euro zweitausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

einer Woche

verhängt werden.

Überdies werden H gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 vorgeschrieben.

I.2. Das gegen H überdies unter der StrNr. 051/2001/00000-001 beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr wegen des Verdachtes, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr

I.2.a. eine Hinterziehung an weiteren ATS 7.000,00 Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1996 gemäß § 33 Abs.1 FinStrG zu begehen versucht, indem er weitere obgenannte Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht habe,

I.2.b. vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume

A. März, April, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 1997 und

B. Jänner, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, März 2000

Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 278.403,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierdurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen,

anhängige Finanzstrafverfahren wird betreffend Fakten Pkt. A. wegen eingetretener absoluter Verjährung gemäß §§ 82 Abs.3 lit.c, letzte Alternative, in Verbindung mit §§ 136, 157 und betreffend Fakten Pkt. B. im Zweifel gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungssenat standen insbesondere der Finanzstrafakt des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, StrNr. 051/2001/00000-001, der Veranlagungsakt des genannten Finanzamtes betreffend den Beschuldigten, StNr. 000/0000, Band I bis III, die Arbeitsbögen des Finanzamtes Steyr zur ABNr. UVA 000000/98 und 000000/00, eine Buchungsabfrage des Abgabenkontos vom bzw. , sowie eine bezugnehmende Abfrage aus dem Finanzstrafregister betreffend den Beschuldigten vom zur Einsicht zur Verfügung.

Daraus ergibt sich u.a. folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt:

Der zwischenzeitlich laut Strafregister u.a. bereits dreimal wegen schwerem gewerbsmäßigem Betrug nach §§ 146 ff Strafgesetzbuch verurteilte Beschuldigte H betrieb in den hier relevanten Jahren 1996 bis 2000 ein "Werbe- und Vertriebsserviceunternehmen" in Form eines "Einmannbetriebes", in dem er der interessierten Geschäftswelt Matratzenreinigungsgeräte verkaufte. Dabei sprach er mittels Inserate Personen an, welche den Weg in die Selbständigkeit beginnen wollten (sogenannte "Existenzgründer"), und veräußerte diesen derartige Reinigungsgeräte für Matratzen zum stattlichen Preis von ATS 70.000,00 bis ATS 80.000,00.

Vielen hoffnungsfrohen Käufern blieb aber mit ihren nunmehr neu eröffneten Matratzenreinigungsdiensten unter Verwendung der solcherart von H teuer beschafften Betriebsapparaturen ein unternehmerischer Erfolg versagt, weshalb sie bestrebt waren, angesichts der hohen Anschaffungskosten den Aufwand möglichst gering zu halten. Sie willigten daher ein, dem Beschuldigten die nunmehr gebrauchten Reinigungsgeräte gegen einen Abschlag bis zur Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises wieder zurück zu verkaufen.

Beim Rückkauf schrieb H den Großteil der Einkaufsrechnungen selbst und wies die Verkäufer an, die Rechnungen zu fertigen und deren Bankverbindung einzusetzen. Den Kaufpreis und die Umsatzsteuerbeträge setzte er selbst ein. In sämtlichen Fällen wies der Beschuldigte eine 20%ige Umsatzsteuer aus, die er in weiterer Folge als Vorsteuern in den bezughabenden Voranmeldungszeiträumen geltend machte, ohne dabei in Bezug auf seine "Geschäftspartner" zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer bzw. steuerfreien Kleinunternehmern zu unterscheiden. Die Rechnungen schrieb er selbst, weil er laut seinen Angaben von diesen lediglich unbrauchbare "Papierfetzen" bekommen habe. In weiteren Fällen war in relevanten Rückkaufdokumenten gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen (Anmerkung: offenbar weil H es verabsäumt hatte, entsprechende solches ausweisende Rechnungen zu erstellen) (Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom , Zahl, 101057/00, Tz. 17).

Im Zuge einer am begonnen Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1998 versagte der Prüfer dem Beschuldigten daher den Abzug dieser Vorsteuern wegen fehlender Qualifikation des Geschäftspartners in Höhe von ATS 7.500,00 (1996) + ATS 55.500,01 (1997) + ATS 43.833,34 (1998) und wegen fehlendem Umsatzsteuerausweis in Höhe von ATS 37.666,67 (1997) + ATS 11.666,67 (1998) (obgenannter BP-Bericht, Tz.17, Finanzstrafakt Bl. 20 f), weshalb in weiterer Folge das Finanzamt Steyr im Rahmen einer wieder aufgenommenen Veranlagung die ursprünglich antragsgemäß am , am und am ergangenen Umsatzsteuerbescheide diesbezüglich letztendlich zu Lasten des Beschuldigten um ATS 500,00 (1996), ATS 93.167,00 (1997) und ATS 43.833,00 (1998) korrigierte (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend den Beschuldigten, Band III, StNr. 051/000/0000, Veranlagung 1996 bis 1998).

Auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner, April, Juni, Juli, September, Oktober, November, Dezember 1999, sowie März 2000 stellte der Prüfer vom Beschuldigten infolge fehlender Qualifikation des Geschäftspartners zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von ATS 37.666,64 + ATS 4.158,33 fest (genannter BP-Bericht vom , Tz.17, Finanzstrafakt Bl. 20).

Bereits zuvor im April 1998 hatte eine UVA-Prüfung beim Beschuldigten betreffend die Voranmeldungszeiträume März 1997 bis Jänner 1998 stattgefunden, wobei trotz Dokumentation im Kassabuch nicht erklärte Umsätze in Höhe von ATS 103.564,00 (03/97) + ATS 419.300,00 abzüglich bereits im Vormonat erfasste Umsätze von ATS 215.089,73 (04/97) + ATS 62.000,00 (07/97) + ATS 131.600,00 (08/87) + ATS 282.025,00 (09/97) + ATS 139.000,00 (10/97) + ATS 68.270,00 (01/98), geltend gemachte Vorsteuern ohne Beleg in Höhe von ATS 1.581,66 (03/97) + ATS 7.500,00 (04/97) + ATS 9.166,66 (07/97) + ATS 891,67 (08/97) + ATS 5.386,48 (09/97) + ATS 4.531,80 (10/97) + ATS 1.539,00 (11/97) + ATS 498,33 (01/98), sowie der Abzug von Vorsteuern aus ausländischen Belegen in Höhe von ATS 4.839,13 (03/97) + ATS 22.926,13 (10/97) festzustellen war (siehe die Niederschrift vom zu ABNr. UVA 202023/98; Finanzstrafakt Bl. 1 bis 13, sowie die detaillierte Aufstellung der Fakten, Finanzstrafakt Bl. 68 f).

Die für den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 erklärten 20 %igen Umsätzen in Höhe von ATS 459.624,16 waren daher um ATS 71.256,00 zu erhöhen, woraus ein Verkürzungsbetrag in Höhe von ATS 11.876,33 resultierte (Finanzstrafakt Bl. 12).

Mit Erkenntnis vom , hat der Spruchsenat II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz H in einem am eingeleiteten Finanzstrafverfahren (der Einleitungsbescheid wurde dem damals in Strafhaft befindlichen Beschuldigten am zugestellt, Finanzstrafakt Bl. 53a) wegen zum teil versuchter Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr (nunmehr: Kirchdorf Perg Steyr) in den Jahren 1997 bis 2000 vorsätzlich

a.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 137.000,00 (1996: ATS 500,00 + 1997: ATS 93.167,00 + 1998: ATS 43.833,00) bewirkt und für 1996 hinsichtlich weiterer ATS 7.000,00 zu bewirken versucht hat, indem er unberechtigterweise Vorsteuern ohne Vorliegen der materiellen Voraussetzungen geltend gemacht habe, wodurch Umsatzsteuern in obgenannter Höhe bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt wurden (bzw. werden sollten), sowie

b.) unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate März, April und Juli bis Dezember 1997, Jänner 1998 sowie Jänner, April und Juni bis Dezember 1999, sowie März 2000 eine Verkürzung (von Vorauszahlungen) an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 278.403,00 (03 und 04/97: ATS 60.350,00 + 07-12/97 ATS 164.352,00 + 01/98: ATS 11.876,00 + 01/99: ATS 3.333,00 + 06-12/99 ATS 34.334,00 + 03/2000: ATS 4.158,00) bewirkt hat , indem er Umsätze nicht erklärt und, ohne hiezu berechtigt zu sein, Vorsteuern geltend gemacht habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.

Als mildernd wurden die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend die mehreren Tatangriffe und die absichtliche Begehungsweise gewertet.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Entgegen den Feststellungen im Erkenntnis des Spruchsenates habe er zu Recht davon ausgehen können, dass es sich bei den Unternehmern, welche ihm die Reinigungssysteme zurückveräußert haben, um Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gehandelt habe und diese den Rückverkauf im Rahmen ihrer Betriebsaufgabe durchführen würden. Er habe daher davon ausgehen dürfen, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

Weiters wendet der Beschuldigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, weil die Verkürzungsbeträge nicht nachvollziehbar dargestellt würden und alle seinerzeitigen Vertragspartner gehört werden müssten. Dies sei ein Gebot des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und würde deren Einvernahme ergeben, dass er zu Recht darauf vertrauen durfte, dass diese beträchtliche Umsätze getätigt hätten und dass von diesen eine entsprechende Weiterverrechnung der Umsatzsteuer erfolgen würde.

Schließlich liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil er lediglich aus Unbesonnenheit in die ganze Sache hineingerutscht sei und der Strafrahmen aufgrund nicht nachvollziehbarer Verkürzungsbeträge zusammengesetzt worden sei.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also H) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.

Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 bzw. laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.

Gemäß § 20 Abs.2 UStG 1994 war bei der Berechnung der Zahllast oder Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum von der sich nach Abs.1 ergebenden Umsatzsteuerschuld die in diesen fallenden, nach § 12 leg.cit. abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.

Gemäß § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 wiederum kann der Unternehmer diejenige Steuer als Vorsteuer abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung berechtigt (siehe § 11) an ihn gesondert ausgewiesen ist u.a. für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gemäß § 11 Abs.1 UStG 1994 wiederum sind nur Unternehmer bzw. Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze tätigen, berechtigt, die (tatsächlich anfallenden) Vorsteuern in den Rechnungen auszuweisen - nicht also Nichtunternehmer bzw. Kleinunternehmer mit echt steuerfreien Umsätzen.

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende März bzw. bis Ende April und im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem ) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, indem er beispielsweise bei der Berechnung entsprechende steuerpflichtige Umsätze außer Ansatz lässt oder ihm tatsächlich nicht zustehende Vorsteuern in Abzug bringt.

Dabei war gemäß § 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden waren (lit.d).

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise in gleicher Weise wie bei den Voranmeldungszeiträumen umsatzsteuerpflichtigen Erlöse in der Jahressteuererklärung verheimlicht oder zu hohe Vorsteuern geltend macht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer bei erklärungsgemäßer Veranlagung durch die Abgabenbehörde gemäß § 33 Abs.3 lit.a 1. Alternative FinStrG zu niedrig festgesetzt wird.

Lediglich eine fahrlässige Abgabenverkürzung hat gemäß § 34 Abs.1 FinStrG derjenige zu verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, de einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Abgabe antragsgemäß zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Eine allenfalls lediglich versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG betreffend die anlässlich der UVA-Prüfung vom festgestellten strafrelevanten Sachverhalte kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil diese ja jeweils vor Einreichung der - diesbezüglich im Übrigen dann ja offenbar insoweit korrekten - Umsatzsteuerjahreserklärungen - wie dem Beschuldigten bekannt - durch den Fiskus entdeckt waren, sohin also kein ausführungsnahes diesbezügliches Tatgeschehen zu konstatieren ist.

Gleichartiges gilt auch - die Frage der subjektiven Tatseite vorerst ausgeblendet - für die H zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für 1999 und 2000 (die Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 wurden laut Veranlagungsakt, Band III, erst am und am eingereicht - der Bericht der Betriebsprüferin ist datiert vom ).

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.

Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Gemäß § 136 FinStrG ist in einem Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs.3 lit. b bis e genannten Gründe (beispielsweise ein Strafausschließungs- oder -aufhebung im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG) vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Gemäß § 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung.

Die Verjährung (fünf Jahre bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG) beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährung erst mit dessen Eintritt zu laufen.

Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (§ 31 Abs.1 leg.cit., letzter Satz).

Da gemäß § 208 Abs.1 lit.a Bundesabgabenordnung (BAO) die abgabenrechtliche Verjährung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern - wie hier relevant - mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, hat für derartige Selbstbemessungsabgaben des Jahres die Verjährungsfrist erst mit 1. Jänner des Folgejahres zu laufen begonnen.

Dabei endet eine derartige Verjährungsfrist im Falle, dass während dieser der Täter neuerlich ein Finanzvergehen begeht, nicht, bevor nicht auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Abs.3).

Gemäß § 31 Abs.5 FinStrG endet bei finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen die Strafbarkeit aber jedenfalls zehn Jahre ab Beginn der Verjährungsfrist und - mit Wirksamkeit ab dem laut Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57 - gegebenenfalls die Zeit der Anhängigkeit bei Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof nach § 31 Abs.4 lit.c FinStrG verstrichen sind.

Somit ist die absolute Verjährung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für März, April, Juli, August, September und Oktober 1997 am und für November bzw. Dezember 1997 am bzw. am eingetreten, außer es wäre ein fortgesetztes Delikt vorgelegen. Ein solches wäre nach Rechtslage der letzten Teilhandlung zu beurteilen, sodass im gegenständlichen Fall die teilweise Verjährung der Strafbarkeit auch für diese Teilhandlungen nicht anzunehmen wäre.

Nach der sogenannten subjektiv-objektiven Theorie besteht bei einem solchen "fortgesetzten Delikt" zwischen den einzelnen Teilfakten einer Abgabenhinterziehung dann der geforderte Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit bilden, so dass alle Teilakte dogmatisch als eine einzige Handlung zu beurteilen sind.

Ein derartiges "fortgesetztes Delikt" liegt also vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliege, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (siehe für viele: ; ; ; ; Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I³, Rechtsprechung zu § 31 Abs.1, u.a.).

Ein derartiger Tatplan am Beginn des verfahrensgegenständlichen Geschehnisablaufes, gerichtet auf eine fortlaufende Erlösverheimlichung oder Geltendmachung von Vorsteuern in Zusammenhang mit erhaltenen ausländischen Leistungen kann dem Beschuldigten aber zumal aufgrund des eingetretenen Zeitablaufes und der sich daraus ergebenden schwierigen Beweislage nicht mehr nachgewiesen werden. Eine derartige Änderung des erstinstanzlich festgestellten strafrelevanten Sachverhaltes zum Nachteil des Beschuldigten würde auch offenkundig gegen das mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten bestehende Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG verstoßen.

Das anhängige Finanzstrafverfahren war daher hinsichtlich des Vorwurfes, H habe betreffend März, April, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 1997 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 224.702,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierdurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, wegen eingetretener absoluter Verjährung gemäß §§ 82 Abs.3 lit.c, letzte Alternative, in Verbindung mit §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.

Aus den dem Berufungssenat beim Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Nachweis, der Beschuldigte habe hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen der Jahre 1999 und 2000 vorsätzlich Zahllasten gegenüber der Behörde verkürzt angegeben und wissentlich nicht entrichtet, nicht geführt werden kann:

Die Rechtfertigung des H, er wäre davon ausgegangen, dass seine die Reinigungsgeräte ihm zurückverkaufenden Geschäftspartner (ergänze: steuerpflichtige) Unternehmer im Sinne des UStG gewesen wären, kann vom Berufungssenat nicht mit der für ein Strafverfahren zwingend notwendigen Sicherheit und Überzeugung widerlegt werden.

Eine lediglich fahrlässige Vorgangsweise, welche zur Verkürzung der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlungen geführt hat, erfüllt - siehe oben - keinen finanzstrafrechtlichen Tatbestand.

Sohin war das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfes an H, er habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999 und März 2000 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 37.667,00 verkürzt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, gemäß § 136 in Verbindung mit § 157 FinStrG einzustellen.

Anders verhält es sich hinsichtlich des Vorwurfes, er habe 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 eine Verkürzung von Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 11.876,00 bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk Umsätze in Höhe von ATS 71.256,00 verheimlicht und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Diesbezüglich ist dem Beschuldigten als Einzelunternehmer und "Einmannbetrieb", welcher daher auch die Führung der Grundaufzeichnungen und die Belegsammlung selbst durchgeführt hat, in Anbetracht der Betragshöhe keineswegs verborgen geblieben, dass Ausgangsrechnungen im Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 im Rechenwerk für die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung schlichtweg nicht erfasst worden sind.

Sein Vorbringen, er habe sämtliche Unterlagen dem Steuerberater übermittelt und dieser habe ihm den zu zahlenden Betrag bekannt gegeben, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Ein Steuerberater kann die zu entrichtenden Zahllasten lediglich auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen berechnen. Werden diesem Ausgangsrechnungen vorenthalten, so führt dies unweigerlich zu einer unrichtigen Ermittlung der Zahllasten und zu einer Abgabenverkürzung - ein einfach begreiflicher Lebenssachverhalt, an dem zu Zweifeln der Berufungssenat keinen Anlass findet. Umstände, welche den Steuerberater etwa gehindert hätten, die ihm im gegenständlichen Fall übermittelten Belege in diesem Sinne zu verbuchen, wären sie ihm nur vorgelegt worden, wurden vom Beschuldigten nicht behauptet und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Diesbezüglich erweist sich daher die finanzstrafrechtliche Würdigung des Erstsenates somit als zutreffend.

Hinsichtlich der verkürzten Jahresumsatzsteuern ist anzumerken:

Der Beschuldigte ist steuerlich vertreten und hat in den Jahren 1996 bis 1998 Eingangsrechnungen für die zurückgekauften Matratzenreinigungsgeräte aus oben dargestellten Gründen selbst erstellt. Er wies in diesen an ihn gerichteten Rechnungen die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge aus und machte sie als Vorsteuern geltend. Dabei nahm H keine Differenzierung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Wiederverkäufern vor.

Er hat sich auch bei den Personen, welche ihm die Reinigungssysteme wieder zurückverkauft haben, nicht erkundigt, ob diese Unternehmer bzw. zum Umsatzsteuerausweis berechtigt gewesen wären.

Er nahm auch diesbezüglich weder mit seinem Steuerberater noch mit der Abgabenbehörde Kontakt auf.

Der Erstsenat ist in diesem Zusammenhang offenbar von einer absichtlichen Vorgangsweise des Beschuldigten ausgegangen.

Trotz der angesichts der strafrechtlichen Karriere des H ihm grundsätzlich anzulastenden Disposition , seine Erwerbstätigkeit mit Täuschungshandlungen zum Nachteil anderer zu verbinden, vermag für den Berufungssenat - offenbar anders als der Spruchsenat - eine derartige Geneigtheit des H die durchaus nicht unrealistische Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte seine abgabenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichend konkret einzuschätzen vermochte. Die oben dargelegte umsatzsteuerliche Rechtslage ist nicht von einer solchen Einfachheit, dass sichergestellt ist, dass Laien jedenfalls gleichsam intuitiv die richtige Vorgangsweise in allen Facetten erfassen müssen. Ein Rechtsirrtum des H ist - zumal in Anbetracht des Zeitablaufes - nicht mit Sicherheit auszuschließen. Ob H bei Erkennen der Rechtslage dennoch die Vorsteuern in voller Höhe abgezogen hätte, ist insoweit nicht relevant.

Relevant erscheint in diesem Zusammenhang aber vorerst der Umstand, dass anlässlich der obgenannten UVA-Prüfung am unter Tz. 7 in der Niederschrift auch kritisiert worden war, dass vom Beschuldigten in Zusammenhang mit Belegen, die keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben, Vorsteuern abgezogen worden waren, was bei der Prüfung dann berichtigt wurde (Finanzstrafakt Bl. 3). Nicht kritisiert wurde aber, dass offenbar - wie in der Folge anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt - bei vielen Belegen zusätzlich keine Vorsteuer zugestanden ist, weil der Geschäftspartner keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat.

Bedenklich ist, dass nachträglich bei der Betriebsprüfung für 1997 und 1998 noch einige Belege aufgefunden wurden, in welchen neuerlich keine Umsatzsteuer ausgewiesen war, der Beschuldigte aber dennoch (noch immer) zu Unrecht Vorsteuern abgezogen hat: Auf den ersten Blick wird H nicht bestreiten können, von der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgangsweise in Kenntnis gewesen zu sein. Andererseits stellt sich aber die Frage, warum der Beschuldigte nicht auch in diesen Fällen (6 im Jahre 1997, 2 im Jahre 1998) wiederum mit seiner in anderen Fällen praktizierten Methode einer Gutschrifterteilung bzw. Rechnungslegung durch ihn selbst vorgegangen ist.

Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten wird man daher auch davon auszugehen haben, dass diese - bei der UVA-Prüfung nicht kritisierten - Belege bei der Vorbereitung des Rechenwerkes für den Steuerberater zur Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen mangels Anwendung der dem Beschuldigten gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht aufgefallen sind.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zumutbar ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

H hat fahrlässig gehandelt, weil er sich sogar trotz der vorliegenden besonderen äußeren Umstände, nämlich der ihn als Besonderheit treffenden Tatsache der vorerst fehlenden mehrwertsteuergerechten Rechnungen, dennoch bei den Retourverkäufern der Reinigungssysteme nicht über deren Unternehmereigenschaft erkundigt hat und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat. Er wäre als sorgfältiger Unternehmer auch verpflichtet gewesen, sich bei geeigneter Stelle über die Richtigkeit seiner Vorgehensweise zu erkundigen. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen. Hätte er Erkundigungen eingezogen, hätte er als erfahrener Unternehmer erkannt, dass ihm der Vorsteuerabzug nicht zugestanden ist.

Umso sorgloser hat er dann auch gehandelt, wenn er einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, obwohl ihm nicht einmal eine entsprechende Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis zur Verfügung gestanden ist, gerade weil er dieses faktische und rechtliche Problem ja in all den anderen Fällen ja reflektiert und - wenngleich mit untauglichen Mitteln - zu lösen versucht hat.

Wenngleich somit der Nachweis eines qualifiziert vorsätzlich strafbaren Handelns zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht geführt werden konnte, hat H in den Jahren 1999 bis 2000 fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 137.500,00 (1996: ATS 500,00 + 1997: ATS 93.157,00 + 1998: ATS 43.833,00) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt zu Unrecht Vorsteuern aus Eingangsrechnungen (bzw. je nach Sichtweise: umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften) und auch ohne Vorliegen von Rechnungen mit Steuerausweis im Zusammenhang mit Rückkäufen von Matratzenreinigungsgeräten von Nicht- und / oder Kleinunternehmern geltend gemacht hat, weshalb die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind.

Der Beschuldigte hat daher insoweit fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Abgabenhinterziehungen werden gemäß § 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, fahrlässige Abgabenverkürzungen hingegen werden gemäß § 34 Abs.4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.2 FinStrG für die einheitliche Geldstrafe die Gesamtsumme dieser Strafdrohungen maßgeblich ist.

Deshalb beträgt, ausgehend von dem erwiesenen Verkürzungsbetrag nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 11.876,00 und den Verkürzungsbeträgen nach § 34 Abs.1 FinStrG die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 11.976,00 X 2 = ATS 23.952,00 zuzüglich ATS 500,00 + ATS 93.167,00 + ATS 43.833,00 = ATS 137.500,00, ergibt ATS 161.452,00, umgerechnet € 11.733,18.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und lägen durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Beschuldigten vor, berücksichtigt man außerdem noch dem Umstand des den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG tatbildimmanenten in der Regel geringeren Unwertgehaltes infolge der sanktionierten lediglich vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung, ergibt sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 5.500,00.

Zu bedenken ist auch, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Berufungssenates andere Personen in der Lage des Beschuldigten von ähnlichen Verfehlungen abgehalten werden sollen, weshalb das Sanktionsübel jedenfalls insoweit von ausreichendem Gewicht zu sein hat.

Als mildernd zu berücksichtigen sind aber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die erfolgte laut Kontoabfrage bis auf einen Rest von € 189,83 vollständige Schadensgutmachung, das Zurücktreten der Spezialprävention infolge seines zwischenzeitigen langjährigen steuerlichen Wohlverhaltens - Umstände, welchen als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg gegenüberstehen.

Die gewichtigen Milderungsgründe rechtfertigen auch unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht des H und seiner in der Berufungsverhandlung dargelegten derzeitigen finanziellen Lage des H, in gesamthafter Abwägung den Ausgangswert auf € 4.000,00 abzusenken.

Die im gegenständlichen Fall überlange Verfahrensdauer mit entsprechenden Stillständen gebietet, diesen Betrag nochmals um die Hälfte zu reduzieren, weshalb in der Gesamtschau sich eine Geldstrafe von lediglich € 2.000,00 als tat- und schuldangemessen erweist.

Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Zu Vergleichzwecken ist anzumerken, dass üblicherweise pro einer Geldstrafe von € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ausgesprochen wird, weshalb sich die im gegenständlichen Fall die zum Ansatz gebrachte Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche als insoweit zutreffend erweist.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach vom Bestraften ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrlässige Abgabenverkürzung
Nichtunternehmer
Kleinunternehmer
Gutschrift
Mehrwertsteuerausweis
Vorsteuer
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at