Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.02.2006, RV/1287-L/04

Anerkennung diverser Ausgaben eines Gemeindevorstandsmitgliedes als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Bundesbeamter und bezog im Kalenderjahr 2003 auch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Mitglied eines Gemeindevorstandes (Fraktionsobmann) in Höhe von € 3.249,85 (Bruttobezüge als Gemeindevorstand abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Neben nicht strittigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen machte der Rechtsmittelwerber in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 Ausgaben in Höhe von € 5.106,10 als Werbungskosten aus der Tätigkeit als Gemeindevorstand geltend. Im Einzelnen gehen aus der vorgelegten Aufstellung folgende Ausgaben hervor: 1. Fahrtkosten für eigenen PKW - pauschal € 300,-- 2. Telefonkosten pauschal € 200,-- 3. Mitgliedsbeitrag Partei € 60,-- 4. Heizung und Strom für Büro € 300,-- 5. Sonstige Ausgaben laut Beilagen € 1.542,50 6. Beitrag an die Ortsorganisation laut Parteibeschluss € 2.400,-- 7. AfA laut Anlagenverzeichnis € 303,60

Mit Einkommensteuerbescheid vom für das Kalenderjahr 2003 hat das Finanzamt die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 3.249,85 festgesetzt und eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 1.446,68 errechnet. Das Mehrbegehren wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Werbungskosten seien bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien und könnten nicht auf eine andere Einkunftsart übertragen werden. Da beim Berufungswerber die Werbungskosten als Fraktionsobmann höher als seine Einkünfte daraus seien, hätten diese nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt werden können.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Kürzung der Werbungskosten. Im § 2 Abs. 3 EStG würden die sieben Einkunftsarten definiert, wobei die vierte Einkunftsart die "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" darstellen würde. Da der Einschreiter jedoch nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele, würden seine Werbungskosten nur unter eine Einkunftsart fallen. Im EStG sei nicht vorgesehen, dass Werbungskosten innerhalb einer Einkunftsart auf die einzelnen bezugsauszahlenden Stellen aufgeteilt würden. Ebenso werde im EStG nirgendwo erwähnt, dass es nicht zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch die Werbungskosten kommen könne.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom gilt infolge fristgerechten Antrages auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz als unerledigt.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: "1. Fahrtspesen für eigenen PKW aus der Tätigkeit als Gemeindevorstand können nicht pauschal anerkannt werden. Sie werden eingeladen, das diesbezüglich geführte Fahrtenbuch bzw. andere geeignete Aufzeichnungen über jede durchgeführte Fahrt vorzulegen.

2. Auch das Telefonkostenpauschale in Höhe von € 200,-- erscheint viel zu hoch. Diesbezüglich sind ebenfalls geeignete Aufzeichnungen und die im Kalenderjahr 2003 insgesamt bezahlten Telefonrechnungen vorzulegen.

3. Bei dem Parteibeitrag von € 60,-- handelt es sich um den Beitrag, den jedes Parteimitglied zu leisten hat. Derartige Beiträge stellen keine Werbungskosten dar. (Gegen die Anerkennung des weiteren Beitrages von monatlich € 200,-- an die Ortsorganisation als Werbungskosten bestehen keine Bedenken.)

4. Wie das Finanzamt bereits in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2000 ausgeführt hat, stellen bei Ihnen die Kosten für ein Arbeitszimmer keine Werbungskosten dar. Daher können die "Ausgaben für Heizung und Strom für Büro" (€ 300,--) nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

5. Die "Sonstigen Ausgaben lt. Beilagen" in Höhe von € 1.542,50 sind im Akt nicht aufgeschlüsselt. Sie sind sowohl einzeln aufzugliedern als auch belegmäßig nachzuweisen, wobei in jedem einzelnen Fall der Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Gemeindevorstandes dargelegt werden soll.

6. Da Sie an die Ortsorganisation der Partei einen hohen Beitrag (€ 2.400,-- im Kalenderjahr 2003) leisten mussten, wollen Sie noch klarstellen, ob und in welcher Höhe Ihnen von der Ortsorganisation irgendwelche der beantragten Aufwendungen vergütet wurden."

Dazu teilte der Einschreiter mit Schreiben vom mit: Zu Punkt 1: Für seine Tätigkeit als Gemeindemandatar in seiner Freizeit sei es sehr wohl notwendig für die Besuche bei verschiedenen Personen im Ort oder zum Besuch von Seminaren seinen PKW zu benützen. Weiters seien oftmals Fahrten zu den verschiedenen Bezirks- und Ortsorganisationen notwendig. Auch zu Fahrten für Vorsprachen bei den Landesregierungsmitgliedern habe er seinen PKW oft, besonders im Wahljahr 2003, benützt. Vom Finanzamt sei ihm mitgeteilt worden, dass kein Fahrtenbuch notwendig sei, daher habe er ein solches bisher auch nicht geführt. Zu Punkt 2: Die Telefonrechnungen vom Jahr 2003 seien nicht mehr vorhanden. Zu Punkt 5: Die Belege seien angeschlossen. Zu Punkt 6: Von der Ortsorganisation seien ihm im Jahr 2003 keine Aufwendungen vergütet worden. Die angeschlossene Aufstellung über die vorgelegten Belege stellt sich wie folgt dar:


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lfd. Nr.
Gegenstand
Datum
Betrag
beruflicher Zusammenhang
1
Batterien
7.1.
€ 15,39
für Diktiergerät Gmd-Sitzungen
2
Essen u. Getränke
2.2.
€ 52,40
Jahresabschluss mit Gmd-Räte
3
Blumen
14.2.
€ 17,95
GebTag Parteimitglied
4
Essen und Getränke
20.4.
€ 25,00
Bespre. m. Bezirkssekretär
5
Muttertagsfeier
10.5.
€ 120,00
Muttertagsfeier mit Parteimitgliedern
6
Essen und Getränke
3.6.
€ 24,60
Vorbespre. GmdSitzung
7
Büroartikel
26.7.
€ 13,93
für Büro u. Geb.Billet Parteimitglied
8
Blumen
26.7.
€ 18,30
Geburtstag Parteimitglied
9
Gasflasche
14.8.
€ 24,20
Gas für Heizung Büro
10
Partystrahler
18.8.
€ 159,00
Geburtstagsgeschenk Gemeindemandatar
11
Fotos anfertigen
10.9.
€ 60,00
Fotos für Wahlaussendung
12
Wahlprogramm
16.9.
€ 100,00
Kopien für Wahlprogramm
13
Essen und Getränke
28.9.
€ 17,10
Besprechung mit GmdRäte nach der Wahl
14
Essen und Getränke
28.9.
€ 25,00
Besprechung mit GmdRäte nach der Wahl
15
Getränke
30.9.
€ 150,00
Besprechung mit GmdRäte nach der Wahl
16
Essen und Getränke
27.10
€ 45,00
Besprechung mit Gemeindevorstand
17
CD-Box
27.10.
€ 11,99
Aufbewahrung der Partei-CD
18
Mineralfarbe
29.10.
€ 11,00
Ausmalen des Büros
19
Gutschein
13.11.
€ 80,00
Geburtstagsgeschenk für Gemeindemandatar
20
Getränke
23.11.
€ 11,40
Besprechung Bezirkspartei
21
Essen und Getränke
23.1.
€ 29,50
Besprechung mit Gemeindemandataren
22
Essen und Getränke
13.12.
€ 290,30
Weihnachtsfeier der Ortsorganisation
23
Essen und Getränke
19.12.
€ 24,80
Besprechung über Bauangelegenheiten
Summe
€ 1.326,86

Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom (nachweislich zugestellt am ) Folgendes mitgeteilt: "1. Die Gemeinde S. hat ca. 1.300 Einwohner. Mangels Unterlagen über die Fahrten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeindevorstand und Gemeinderat können die Fahrtspesen für den eigenen PKW auf höchstens € 100,-- geschätzt werden.

2. Mangels geeigneter Aufzeichnungen und Nichtvorlage der Telefonrechnungen können auch die Telefonkosten auf höchstens € 50,-- pauschal geschätzt werden.

3. Hinsichtlich der "Sonstigen Ausgaben lt. Beilagen" haben Sie Belege über € 1.326,86 und nicht wie beantragt über € 1.542,50 vorgelegt.

a) Was die Bewirtung diverser Personen betrifft (Belege Nr. 2, 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 22 und 23) sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Hinsichtlich jeder der oben angeführten Belege über Bewirtungsspesen werden Sie daher ersucht, innerhalb der oben genannten Frist nachzuweisen, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Bemerkt wird, dass im positiven Fall die Ausgaben nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden können.

b) Was die Ausgaben für Geschenke (Belege Nr. 3, 8, 10 und 19) betrifft, sind innerhalb der obgenannten Frist die Namen und Adressen der Beschenkten und der berufliche Zusammenhang bekannt zu geben.

c) Da der PC zu 40 % privat benutzt wird, sind bei Beleg Nr. 7 von den Kosten der Druckerpatrone ebenfalls 40 % (€ 2,60) auszuscheiden.

d) Die Kosten für das Ausmalen des Büros (Beleg Nr. 18) sowie die Gaskosten für die Heizung Büro (Beleg Nr. 9) sind aus den im Vorhalt vom unter Punkt 4 genannten Gründen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Aufklärungsbedürftig ist, weshalb letztere doppelt geltend gemacht wurden, sind sie doch schon in dem Betrag von € 300,-- "Ausgaben für Heizung und Strom für Büro" bereits enthalten.

e) Unerklärlich ist, weshalb für die "Aufbewahrung der ParteiCD", was auf eine einzelne CD hindeutet, eine CD-Box (Beleg Nr. 17) angeschafft werden musste."

Dieser Vorhalt wurde weder innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist noch bis heute beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Z 2 lit. d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.

Einkunftsquellen im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG sind üblicherweise nur solche Tätigkeiten, die auf Erzielung von Gewinnen bzw. Überschüssen gerichtet sind bzw. solche erwarten lassen. Tätigkeiten, die nachhaltig nur zu Verlusten führen, sind keine Einkunftsquelle; ansonsten könnten Verluste aus solchen Tätigkeiten, die oft auf privaten Neigungen beruhen, mit anderen positiven Einkünften steuermindernd ausgeglichen werden (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, § 2 (LVO), Tz. 301). Da der Berufungswerber erstmals im Kalenderjahr 2003 höhere Ausgaben als Einnahmen aus der Tätigkeit als Gemeindevorstand geltend machte, kann noch nicht behauptet werden, dass diese Tätigkeit nachhaltig zu Verlusten führt.

Somit ist hinsichtlich jeder einzelnen beantragten Ausgabe zu prüfen, ob bzw. inwieweit Werbungskosten vorliegen.

Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zudem ist der Steuerpflichtige verpflichtet, auf Verlangen der Behörde den Empfänger der Aufwendungen zu nennen. Nennt der Steuerpflichtige den Empfänger nicht, dann sind die Werbungskosten nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie unbestritten getätigt worden sind (vgl. ).

Zu den einzelnen Ausgaben wird die folgt Stellung genommen:

Zu 1. Fahrtkosten für eigenen PKW - pauschal € 300,--: Wie aus der Vorhaltsbeantwortung vom hervorgeht, hat der Berufungswerber keinerlei Aufzeichnungen über die für seine Tätigkeit als Gemeindemandatar durchgeführten Fahrten geführt. Daher können die als Werbungskosten anzuerkennenden Fahrtkosten wie im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom ausgeführt, nur im Schätzungswege ermittelt werden. Im Hinblick auf die Größe der Gemeinde wurde ihm die Schätzung der Fahrtkosten in Höhe von € 100,-- vorgehalten. Der Rechtsmittelwerber hat dazu nicht mehr Stellung genommen, weshalb die Fahrtkosten nur in dieser Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind. Wenn der Einschreiter in der Vorhaltsbeantwortung vom auf Vorsprachen bei Landesregierungsmitgliedern verweist, ist zu erwidern, dass der Dienstort des Einschreiters im Kalenderjahr 2003 ebenfalls in der Landeshauptstadt gelegen ist. Dies geht aus der Höhe des beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Pendlerpauschales hervor.

Zu 2. Telefonkosten pauschal € 200,--: Mangels Aufzeichnungen sind auch diese zu schätzen. Der Berufungswerber konnte für das Kalenderjahr 2003 nicht einmal Telefonrechnungen vorlegen. Gegen die mit Schreiben vom ihm vorgehaltene Schätzung der Telefonkosten auf höchstens € 50,-- hat der Rechtsmittelwerber keine Einwendungen erhoben. Die Telefonkosten stellen daher nur in der Höhe von € 50,-- Werbungskosten dar.

Zu 3. Mitgliedsbeitrag € 60,--: Wie im Vorhalt vom ausgeführt, handelt es sich um den Beitrag, den jedes Parteimitglied zu leisten hat. Derartige Beiträge stellen keine Werbungskosten dar. Dagegen wurden in der Vorhaltsbeantwortung vom keine Einwände vorgebracht.

Zu 4. Heizung und Strom für Büro € 300,--: Das Finanzamt hat richtigerweise bereits in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2000 ausgeführt: "Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung liegen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bildet. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht gegeben, daher konnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden." Dies trifft im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG und das Nichtvorbringen neuer Tatsachen auch für das Kalenderjahr 2003 zu, weshalb eine Anerkennung der Kosten für Heizung und Strom für das Büro als Werbungskosten nicht möglich ist.

Zu 5. Sonstige Ausgaben laut Beilagen € 1.542,50: Wie im unbeantworteten Vorhalt vom ausgeführt, hat der Berufungswerber diesbezüglich 23 Belege über nur € 1.326,86 und nicht wie beantragt über € 1.542,50 vorgelegt. Was die Bewirtung diverser Personen betrifft (Belege Nr. 2, 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 22 und 23) sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt (vgl. ). Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG eine Ausnahme vor, deren Vorliegen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Der Berufungswerber hat trotz Aufforderung im Vorhalt vom nicht den Nachweis erbracht, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Daher können die oben genannten Bewirtungsaufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Hinsichtlich der Ausgaben für Geschenke (Belege Nr. 3, 8 und 19) hat der Berufungswerber die Namen und Adressen der Beschenkten sowie den beruflichen Zusammenhang trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb diese Ausgaben ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Auf dem Beleg Nr. 10 ist der Empfänger des Geschenkes ersichtlich. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, dass dieser im Bauausschuss tätig ist und viele Aufgaben für den Berufungswerber erledigt. Somit hat dieses Geschenk in Höhe von € 159,-- einen Entgeltcharakter und kann aus diesem Grund steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Da der PC zu 40 % privat benutzt wird, sind bei Beleg Nr. 7 von den Kosten der Druckerpatrone ebenfalls 40 % (€ 2,60) auszuscheiden und daher nur € 11,33 als Werbungskosten anzuerkennen. Aus den zu Punkt 4) genannten Gründen stellen die Kosten für das Ausmalen des Büros (Beleg Nr. 18) sowie die Gaskosten für die Heizung Büro (Beleg Nr. 9) keine Werbungskosten dar. Eine CD-Box (Beleg Nr. 17) stellt grundsätzlich einen Gegenstand der Lebensführung dar. Die "Aufbewahrung der ParteiCD", was auf eine einzelne CD hindeutet, bewirkt noch nicht die Absetzbarkeit dieser Aufwendungen als Werbungskosten. Von den "Sonstigen Ausgaben" stellen daher nur die Ausgaben für Batterien (Beleg Nr. 1) in Höhe von € 15,39, für Büroartikel (Beleg Nr. 7 minus Privatanteil Druckerpatrone) in Höhe von € 11,33, das Geschenk mit Entgeltcharakter (Beleg Nr. 10) in Höhe von € 159,--, die Fotos für die Wahlaussendung (Beleg Nr. 11) in Höhe von € 60,-- und die Kopien für das Wahlprogramm (Beleg Nr. 12) in Höhe von € 100,-- Werbungskosten dar. Zusammen ergibt dies einen Betrag von € 345,72.

Zu 6) Beitrag an die Ortsorganisation laut Parteibeschluss € 2.400,--: Dieser Betrag stellt unbestritten Werbungskosten dar.

Zu 7) AfA laut Anlagenverzeichnis € 303,60: Auch dieser Betrag ist den Werbungskosten zuzuordnen.

Zusammenfassend sind bei den einzelnen Positionen folgende Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen:


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lfd.Nr.
Gegenstand
Euro
1
Fahrtkosten
100,--
2
Telefonkosten
50,--
3
Mitgliedsbeitrag Partei
----
4
Heizung und Strom für Arbeitszimmer
----
5
Sonstige Ausgaben
345,72
6
Beitrag zur Ortsorganisation lt. Parteibeschluss
2.400,--
7
AfA für PC laut Anlagenverzeichnis
303,60
Summe Werbungskosten
3.199,32

Da das Finanzamt ohnehin einen um € 50,53 höheren Betrag von € 3.249,85 als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 berücksichtigt hat, kann der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt sein. Von einer Verböserung wird im Hinblick auf die geringe Differenz Abstand genommen.

Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gemeindevorstand
Werbungskosten
Fahrtkosten
Telefonkosten
Parteimitgliedsbeitrag
Arbeitszimmer
Bewirtungsspesen
Repräsentationsausgaben
Geschenke
CD-Box

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