Bescheiderlassung über den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Vorliegen eines Antrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöungsbetrages zur Familienbeihilfe für seinen Sohn D. entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom , eingereicht beim Finanzamt B. am , beantragte die Kindesmutter des C. D. (geb. X.X..2001 - offenbar irrtümliche Erklärung der Antragstellerin des Geburtsdatums ihres Sohnes mit 0.0.00) die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zum Grundbetrag der Familienbeihilfe wegen einer erheblichen Behinderung beim genannten Kind. In weiterer Folge veranlasste das Finanzamt über das Bundessozialamt (kurz BSA) die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Aus diesem geht hervor, dass bei D. ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40% - voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend - vorliege und der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. Gutachten vom ). Daraufhin wies das Finanzamt mit Bescheid vom die Gewährung des Erhöhungsbetrages ab Dezember 2009 für D. ab. Als Bescheidadressat findet sich in dieser Entscheidung der Kindesvater A. (geb. 00.00.00). Begründend führt die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Bescheid sinngemäß aus, dass gem. § 8 Abs. 5 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) nur dann ein Erhöhungsbetrag zustehen würde, wenn beim Kind eine erhebliche Behinderung vorliege. Eine solche ergebe sich nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend sei ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahre festgesetzt. Weiters müsse der Grad der Behinderung zumindest 50% betragen, sofern es sich nicht um ein Kind handle, welches voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Lt. der ärztlichen Bescheinigung des BSA sei der Grad der Behinderung beim Sohn des Bw. mit 40% festgestellt worden, wodurch sich kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bw. eingebrachte Berufung vom . Darin führt der Bw. sinngemäß aus, dass in einem Gutachten des BSA im Jahre 2003 eine 50%ige Behinderung bei D. festgestellt worden sei. Eine nunmehrige Verminderung um 10% könne von den Kindeseltern nicht nachvollzogen werden, da beim gegenständlichen Sohn keine Veränderungen eingetreten wären. Vielmehr habe sich bei D. - speziell im psychischen Bereich - eine Verschlechterung ergeben. Auch leide sein Sohn weiterhin an Hypochondroplasie. Diese Krankheit würde sich auf das tägliche Leben von D. auswirken, wodurch dieses von ihm nur mit diversen Hilfsmitteln (diverse Erhöhungen um der täglichen Hygiene Folge leisten zu können, Schuheinlagen auf Grund vermehrten Schwitzens bzw. Schmerzen im Bewegungsapparat....) bewältigt werden könne. Eine, voraussichtlich durch seine Krankheit gegebene Lernschwäche, sei in den letzten Jahren mithilfe von Ergotherapie nur mit mittelmäßigem Erfolg behandelt worden. Zusätzlich leide D. jedoch auch an einer sehr ausgeprägten Form der Hausstaubmilbenallergie, welche medikamentös behandelt werde. Abschließend beantragte der Bw. in dieser Eingabe den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu gewähren.
Vom BSA erging bezüglich D. mit ein neuerliches Gutachten, welches hinsichtlich des Behinderungsgrades, der Dauer der Behinderung (voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend), sowie der Feststellung, dass der Sohn des Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, keine Abweichungen zum Vorgutachten vom aufweist. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der Eingabe vom (richtig offenbar ) beantragte der Bw. eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend zu den Vorbringen in seiner Berufungseingabe führt der Bw. sinngemäß darin aus, dass bei seinem Sohn D. nicht nur eine Behinderung auf Grund seines Kleinwuchses (Einstufung von 30% bis 40%) gegeben sei, sondern zusätzliche gesundheitliche Probleme dazukommen würden. So leide sein Sohn an Beschwerden des Bewegungsapparates, sowie an Störungen der Feinmotorik, wodurch die Einschätzung des Behinderungsgrades durch das BSA nicht korrekt sei. Ergänzend verweist der Bw. in dieser Eingabe, dass das BSA auch die Wechselwirkung der vorhandenen Krankheiten (Hausstaubmilbenallergie/Hypochondroplasie) bei der Einschätzung des Behinderungsgrades völlig unberücksichtigt gelassen habe.
Durch diese Eingabe gilt die Berufung des Bw. gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aus der Aktenlage ergibt sich im gegenständlichen Verfahren unstrittig, dass die Antragstellung auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe durch die Kindesmutter (Antrag vom ) beim Finanzamt erfolgte. Gem. § 10 Abs. 1 FLAG ist sowohl die Gewährung der Familienbeihilfe, als auch die Zuerkennung eines Erhöhungsbetrages auf Grund einer Behinderung des beihilfenanspruchvermittelnden Kindes ein antragsgebundener Verwaltungsakt. Der Erhöhungsbetrag ist dabei gesondert zu beantragen. Der vor dem UFS angefochtene Bescheid des Finanzamtes an den Bw., erging folglich ohne einer Antragstellung des gegenständlichen Bescheidadressaten.
Das Finanzamt hat somit einen antragsgebundenen Verwaltungsakt (Abweisungsbescheid vom ) ohne Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Bw. erlassen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid - wie im Spruch ausgeführt - gem. § 289 Abs. 2 BAO (vgl. ) ersatzlos aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheid antragsgebundener Verwaltungsakt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at