Aufwendungen einer Filialleiterin für Coaching
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Interexpert Treuhand GmbH & Co KG, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1120 Wien, Gierstergasse 6, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte in ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung Aufwendungen für Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahmen in Höhe von € 2.880,00 als Werbungskosten geltend.
Über Aufforderung des FA gab sie bekannt, dass im Zuge ihrer Beförderung zur Filialleiterin viele neue komplexe Aufgabenbereiche auf sie zugekommen seien. Das von ihr in Anspruch genommene Coaching habe Konfliktmanagement, Mitarbeiterführung sowie ein Persönlichkeitstraining zur Erweiterung der sozialen Kompetenz umfasst. Die einzelnen Themenbereiche seien so umfassend und wichtig für ihre Tätigkeit, weil im täglichen - immer schneller werdenden - Geschäftsleben rasche und kompetente Entscheidungen erforderlich seien. Da dies nicht in wenigen Stunden abgehandelt werden könne, habe sie dieses Coaching, das sie für ihren weiteren Berufsweg für wichtig erachte, konsequent besucht. Im Jahr 2004 habe ihr Arbeitgebers keine Kosten übernommen.
Zum Nachweis der getätigten Ausgaben legte die Bw. Honorarnoten von Dr.P., einer Forensischen und Klinischen Psychologin, vor. Aus diesen geht hervor, dass die Bw. im Zeitraum 16. Jänner bis insgesamt 30 "Einzelcoaching"-Einheiten in Anspruch genommen hat.
Mit der Begründung, die beantragten Aufwendungen betreffend Coaching seien nicht berufsspezifisch, das dort vermittelte Wissen in verschiedenen beruflichen Bereichen und auch im privaten Lebensbereich anwendbar, versagte das FA die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde dargelegt, dass die Bw. zur Filialleiterin befördert worden sei und sich in diesem Zusammenhang das Erfordernis von Kenntnissen in Mitarbeiterführung ergeben habe. Dem folgend habe die Bw. bei Dr.P. ein persönliches Coaching mit dem Schwerpunkt Mitarbeiterführung besucht. Frau Dr.P. habe im Rahmen dieses Coaching, begleitend - jedoch untergeordnet - auch ein Coaching betreffend Konfliktmanagement und Persönlichkeitstraining als erforderlich erachtet. Der Besuch dieser Fortbildung sei für die Bw. ausschließlich beruflich veranlasst mit dem Ziel, den neuen Aufgabenbereich kompetent erfüllen zu können und den neuen Anforderungen (aus Mitarbeitern seien durch die Ernennung zur Filialleiterin nunmehr Untergebene worden) gerecht zu werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Erfordernisse laut Lohnsteuerrichtlinien Rz 358 erfüllt seien. Es werde daher die Anerkennung der geltend gemachten Coachingkosten für Personalführung beantragt. Außerdem werde für den Fall des Nichtentsprechens der Berufung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung als unbegründet ab:
"Coaching kommt all jenen Personen zugute, die mit anderen Personengruppen berufliche, außerberufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen. Die dort vermittelten Inhalte können in verschiedenen beruflichen Bereichen Verwendung finden. Nach der herrschenden Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes (§ 20 EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Auch wenn die Teilnahme für Ihre Tätigkeit nützlich oder notwendig war, wird dadurch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Werbungskosten nicht gerechtfertigt."
Daraufhin stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Ergänzungsersuchen des wurde die Bw. unter Hinweis auf den im Gesetz geforderten Veranlassungszusammenhang zwischen den in Anspruch genommenen Einzelcoaching-Sitzungen und der von ihr ausgeübten Berufstätigkeit aufgefordert, die dort vermittelten Inhalte zu erläutern und dies durch geeignete Unterlagen (Ausbildungsplan, Kurs bzw. Trainingsskripten, Gesprächsprotokolle u. dgl.) nachzuweisen und weiters darzustellen, wie das in den Sitzungen erworbene Wissen konkret in der beruflichen Tätigkeit als Filialleiterin eingesetzt worden sei. Weiters wurde ersucht bekannt zu geben, seit wann die neue berufliche Position bekleidet werde und ob seitens des Dienstgebers ein Ersatz für die Coaching-Sitzungen geleistet wurde.
Mit Schreiben vom übermittelte die Bw. ein Konglomerat von Unterlagen und teilte mit, dass sie ihre Tätigkeit als Filialleiterin seit 2003 ausübe. Mitte 2003 habe sie mit dem Coaching begonnen, die Firma habe 50 % der Kosten von 15 Coaching Stunden übernommen, der Rest sei ihr Selbstbehalt gewesen.
Im Jahr 2004 habe sie dieses Coaching weitergeführt, da Konfliktmanagement, Mitarbeiterführung sowie auch ein Persönlichkeitstraining im Rahmen der Erweiterung der Sozialen Kompetenz sehr wichtige Komponenten für ihre berufliche Tätigkeit seien. Jeden einzelnen Seminarinhalt hätte sie auch in sehr teuren Wochenendseminaren belegen können, die aber bei weitem nicht ihre speziellen Bedürfnisse, als ein Teilnehmer unter vielen, abgedeckt hätten. 2004 habe der Arbeitgeber keine Kosten übernommen.
In der Beilage zu diesem Schreiben finden sich 20 Kopien mit allgemein gehaltenen Ausführungen zu folgenden Themen:
Wie werbe ich für mich?
Die Formen der Kritik
Der Umgang mit Kritik
Hilfreiche Formulierungen für konstruktive Kritik
Sei auf der Hut vor Manipulationen!
Der Weg aus der Zwickmühle
Die vier Seiten einer Botschaft
Merk- und "Denk"-Zettel
Die soziale Kompetenz
Entstehen von sozialer Kompetenz
Dimensionen der sozialen Kompetenz
Was ist soziale Kompetenz?
13 Tipps zur erfolgreichen Gesprächsführung
Die Phasen der richtigen Kommunikation
z. B.
Wie werbe ich für mich?
1. Ich bin informiert über die Firma, über meinen Arbeitsplatz
2. Ich habe mich auf das Gespräch vorbereitet, ebenso auf mögliche Fragen
3. Ich achte auf meinen äußeren Eindruck: Kleidung, Haltung, Blickkontakt
4. Ich weiß, was ich will..........
...............
Die Formen der Kritik
Direkte Kritik:
Vorwürfe: "Du bist.."
Nörgelei: "Immer machst du das so....."
Kritik aus 2. Hand: "Das sagen alle!"
Indirekte Kritik:
Sarkasmus: "Na das hast Du ja wieder super gemacht!"
Unerbetene Hilfeleistung................
.............
In einem weiteren Ergänzungsersuchen des UFS wurde darauf hingewiesen dass die übermittelten Unterlagen lediglich knapp und allgemein gehaltene Ausführungen zu den Themenbereichen Bewerbung, Umgang mit Kritik, Soziale Kompetenz, Kommunikation usw., enthielten. Es ließe sich daraus zwar schließen, dass das absolvierte Coaching der Persönlichkeitsentwicklung dienlich war, es sei dem UFS jedoch nicht möglich nachzuvollziehen, inwieweit das dort vermittelte Wissen mit der Tätigkeit der Bw. in ursächlichem und engem Zusammenhang stehen solle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen, als Werbungskosten abzugsfähig.
"Sie werden daher nochmals ersucht, detaillierte Unterlagen vorzulegen - Ausbildungsplan, Aufzeichnungen über die Einzelsitzungen, Protokolle, Darstellung des Ablaufes der Sitzungen, Bestätigungen von Dr.P. usw. - aus denen die berufliche Veranlassung eindeutig erkennbar ist.
Sie haben weiters mitgeteilt, dass Ihr Dienstgeber im Jahr 2003 50 % der Kosten von 15 Coaching-Einheiten übernommen habe. Sie werden ersucht, eine diesbezügliche Bestätigung Ihres Dienstgebers vorzulegen bzw. auch mitzuteilen wie viele Coaching-Einheiten Sie im Jahr 2003 insgesamt in Anspruch genommen haben und auch über die dort vermittelten Inhalte entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Wie der Homepage von Dr.P. (www.p..at) zu entnehmen ist, bietet sich "ein Coaching hervorragend für Menschen, die sich auf einem neuen Lebensweg befinden". Es könne sich dabei um einen neuen Job, einen Krankheitsfall in der Familie, die Geburt eines Kindes, eine Umstrukturierungsmaßnahme in der Firma handeln. In all diesen Fällen sei mit ca. 10 Sitzungen ein Coaching angebracht und könne - nach Meinung von Fr. Dr. Pfefferkorn - zu 100 % von der Steuer abgesetzt werden. In diesem Zusammenhang werden Sie ersucht darzulegen, aufgrund welcher besonderen Umstände in Ihrem Fall eine weitaus höhere Anzahl von Sitzungen erforderlich war."
Dieses Ergänzungsersuchen blieb trotz zweimaliger Erinnerung unbeantwortet.
Mit Schreiben vom zog der steuerliche Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen ist zu beurteilen, ob es sich um als Werbungskosten abzugsfähige Aus- bzw. Fortbildungskosten handelt.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().
Die Bw. war im Streitjahr als Filialleitern nichtselbständig tätig. Die Aufwendungen für ein vom 16. Jänner bis in Anspruch genommenes Einzelcoaching (insgesamt 30 Einheiten) machte sie als Werbungskosten geltend. Nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren sei sie Mitte 2003 zur Filialleiterin bestellt worden und habe aus diesem Grund bereits im Jahr 2003 Coaching in Anspruch genommen, wobei der Arbeitgeber einen Teil der damaligen Kosten (50 % von 15 Stunden) übernommen habe. Im Jahr 2004 habe sie dieses Coaching weitergeführt, da Konfliktmanagement, Mitarbeiterführung sowie auch ein Persönlichkeitstraining im Rahmen der Erweiterung der Sozialen Kompetenz sehr wichtige Komponenten für ihre berufliche Tätigkeit darstellen würden.
Über Aufforderung des UFS, die in den Einzelcoaching-Einheiten vermittelten Inhalte zu erläutern und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, übermittelte die Bw. 20 Kopien mit knapp und allgemein gehaltenen Ausführungen zu den Themenbereichen Bewerbung, Umgang mit Kritik, Umgang mit Manipulation, Soziale Kompetenz sowie Kommunikation. Der Aufforderung des UFS detaillierte Unterlagen vorzulegen, aus denen die berufliche Veranlassung eindeutig erkennbar ist (z. B. Ausbildungsplan, Aufzeichnungen über die Einzelsitzungen, Protokolle, Darstellung des Ablaufes der Sitzungen, Bestätigungen von Dr.P. usw.), ist die Bw. trotz mehrmaliger Urgenz nicht nachgekommen.
Zumal weder aus den vorgelegten Honorarnoten noch aus den im Berufungsverfahren übermittelten Kopien der Leistungsgegenstand eindeutig hervorgeht, war es nicht möglich nachzuvollziehen, inwieweit das bei den Einzelsitzungen vermittelte Wissen mit der Tätigkeit der Bw. in ursächlichem und engem Zusammenhang stehen soll. Zwar lassen die Unterlagen darauf schließen, dass das absolvierte Coaching der Persönlichkeitsentwicklung der Bw. dienlich war, sie lassen aber in keiner Weise erkennen, dass der Bw. konkrete Kenntnisse in Mitarbeiterführung vermittelt wurden.
Auch ist davon auszugehen, dass das im Zuge des Coaching erfahrene Persönlichkeitstraining bzw. die dort erlernten Fähigkeiten, nicht nur in vielen anderen Bereichen sondern auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen nützlich ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen, als Werbungskosten abzugsfähig (). Aufwendungen für Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung haben, zählen nicht zu den Werbungskosten.
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Diese stellt nämlich ein Indiz für das Fehlen einer privaten Veranlassung dar. Der Umstand, dass sich der Dienstgeber der Bw. an den Coaching-Kosten des Streitjahres nicht beteiligt hat, spricht jedenfalls gegen eine ausschließliche berufliche Veranlassung bzw. berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen. Dass sich der Dienstgeber an den Kosten des Jahres 2003 beteiligt habe, hat die Bw. zwar behauptet, doch trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Im gegenständlichen Fall war eine diesbezügliche Prüfung nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Bw. erschwert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Coaching berufsspezifisch Persönlichkeitstraining |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at