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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.07.2012, RV/1850-W/12

Pfändungsgebühren je Amtshandlung festzusetzen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte-GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen (§ 26 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsentscheidung werden die Bescheidsprüche der drei angefochtenen Gebührenbescheide dahingehend abgeändert, dass als Tag der Amtshandlung jeweils der anstelle des gilt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen des Berufungswerbers (Bw.) gegenüber der Bank-1, gegenüber der Bank-2, gegenüber der Bank-3sowie gegenüber Herrn W.U. zur Hereinbringung der auf Grund eines Sicherstellungsauftrages gleichen Datums in Höhe von € 776.875,45 prognostizierten Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuern 2005-2009.

Weiters pfändete das Finanzamt am Betriebssitz des Bw. ebenfalls am seinen dort aufgefundenen PKW Porsche 911 Carrera.

Nach Beendigung eines Betriebsprüfungsverfahrens setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom die Umsatz- und Einkommensteuern 2005-2009 mit Nachforderungen von insgesamt € 138.296,19 fest.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Pfändungsgebühren in der Höhe von zweimal € 1.382,96 sowie Barauslagenersätze von € 9,00, € 0,61 und € 0,62 jeweils für die Amtshandlungen vom "" (in der Berufungsvorentscheidung berichtigt auf ) fest.

In der am dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass sämtlichen Bescheiden keine Begründung zu entnehmen wäre, was nicht nur im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG, sondern auch auf die Individualisierbarkeit problematisch wäre. Dem Bw. wäre mangels entsprechender Ausführungen in der Begründung jegliche Möglichkeit genommen, nachzuvollziehen, inwieweit die festgesetzten Beträge auf eine diese Gebühren auch tatsächlich auslösenden Amtshandlung beruhen würden. Gleiches gelte für die festgesetzten Auslagenersätze. Auch hier fehle es an jeder Begründung und Nachvollziehbarkeit.

Die Behörde erster Instanz wäre in ihrem Sicherstellungsauftrag vom von einer Abgabenschuld in Höhe von € 776.875,45 ausgegangen und hätte die Eintragung von Pfandrechten an Liegenschaften des Bw. im Mai 2011 veranlasst. Nach Abdeckung der letztlich im Ausmaß von nur € 138.296,19 bestandenen Abgabenschuld wäre die Löschung der Pfandrechte Mitte Jänner 2012 erfolgt.

In den hier angefochtenen Bescheiden werde die Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze mit § 26 Abs. 1 und 3 bzw. 5 AbgEO begründet. Nach diesen Bestimmungen hätte der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung eine Pfändungsgebühr zu entrichten - auch dann, wenn die Amtshandlung erfolglos verlaufen oder nur deshalb unterblieben wäre, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hätte. Daneben hätte der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Die Behörde erster Instanz übersehe dabei jedoch, dass es sich hier um ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren nach der Definition des § 3 AbgEO handle und nicht um ein finanzbehördliches. Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren wären immer nur jene Verfahren, die die Abgabenbehörde zur Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst durchzuführen hätte, wozu gemäß § 3 Abs. 3 AbgEO ein Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung an Liegenschaften eben nicht gehöre.

Da demzufolge § 26 AbgEO nur für finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren gelte, fehle es hier an der Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebühren und Auslagenersätze ().

Die von der erstinstanzlichen Behörde erteilten Auskunft, wonach die erste Pfändungsgebühr auf Grund der Eintragung der Pfandrechte im Grundbuch und die zweite Pfändungsgebühr für die Löschung der eingetragenen Pfandrechte zu entrichten wäre, vermöge zwar den Erlass von zwei nahezu identischen Bescheiden erklären, lasse aber nur den Schluss zu, dass hier offenkundig für gerichtliche Vollstreckungshandlungen Gebühren festgesetzt worden wären, wofür aber jegliche gesetzliche Grundlage fehle.

Sollte die Rechtsmittelinstanz dennoch zu der Ansicht gelangen, § 26 AbgEO wäre anwendbar, so stelle sich die Frage, warum für eine Amtshandlung vom zweimal eine Pfändungsgebühr und dreimal Auslagenersätze vorgeschrieben worden wären. Die zweckentsprechende Vorgangsweise des Vollstreckungsorganes bei der Einbringlichmachung gegenüber demselben Abgabenschuldner liege darin, in einer Vollstreckungshandlung zu Gunsten sämtlicher Forderungen gleichrangige Pfandrechte zu begründen ().

Demzufolge wäre auch hier nur eine Pfändungsgebühr vorzuschreiben gewesen. Mangels Konkretisierung der Amtshandlung bleibe es ungewiss, ob die Behörde erster Instanz tatsächlich mehrere Amtshandlungen am vorgenommen hätte oder nur eine. Selbst bei der Annahme mehrerer Amtshandlungen wäre auf Grund des erwähnten Gebots nur eine Vollstreckungshandlung zu setzen, folglich auch nur eine einmalige Vorschreibung einer Pfändungsgebühr zulässig.

Die Sicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach sowohl für die Eintragung der Pfandrechte im Grundbuch als auch für die Löschung der eingetragenen Pfandrechte jeweils gesondert eine Pfändungsgebühr zu entrichten wäre, wäre im Lichte der zitierten Judikatur jedenfalls verfehlt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus, dass am Forderungspfändungen bei verschiedenen Drittschuldnern für einen Sicherungsbetrag von € 776.875,45 durchgeführt worden wären. Am wären die Gebühren für diese Pfändungen mit 1 % vom vollstreckbar gewordenen Rückstand aus der Besicherung in Höhe von € 138.296,19, daher € 1.382,96, und die Portospesen in Höhe von € 9,62 für die Zusendung der Bescheide als Auslagenersatz bescheidmäßig vorgeschrieben worden. In gleicher Höhe wären die Gebühren für die ebenfalls am erfolgte Fahrnispfändung (€ 1.382,96) und die durch die Zusendung des Gebührenbescheides angefallenen Portospesen von € 0,61 vorzuschreiben gewesen.

Darüber hinaus wurde anlässlich der Berufungsvorentscheidung der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass als Tag der Amtshandlung der anstelle des gelte.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung etwas entgegen zu setzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Der Abgabenschuldner hat gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen (Abs. 3).

Den gegenständlichen Vollstreckungshandlungen vom liegt ein Sicherstellungsauftrag gleichen Datums zu Grunde, der bereits entstandene, aber noch nicht festgesetzte Abgabenansprüche in Höhe von € 776.875,45 ausweist.

Aus dem Vorbringen des Bw., dass die Pfändungsgebühren auf Grund der Eintragung (Antrag des Finanzamtes vom ) sowie der Löschung (Erklärung des Finanzamtes vom ) des Pfandrechtes auf den dem Bw. gehörenden Liegenschaften vorgeschrieben worden wäre, lässt sich nichts gewinnen, weil die angefochtenen Pfändungsgebührenbescheide sich eben nicht auf das gerichtliche Sicherungsverfahren beziehen. Eine solche Vorschreibung wäre auch gar nicht zulässig, insofern war dem Bw. daher zu folgen.

Hingegen betreffen diese Bescheide die am vorgenommenen finanzbehördlichen Sicherungsmaßnahmen. Lediglich irrtümlich scheint als Tag der Amtshandlung das Bescheidausfertigungsdatum auf, an dem keinerlei Einhebungsmaßnahmen getroffen wurden. Dieses Datum wurde mit der Berufungsvorentscheidung richtiggestellt und ist nunmehr auf Grund des Wegfalles der Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag auch in der Berufungsentscheidung zu korrigieren.

Dem Bw. ist zuzustimmen, dass aus den angefochtenen Bescheiden nicht hervorgeht, auf welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen sie sich beziehen. Zur Auslegung waren die handschriftlichen Vermerke auf den im Abgabenakt befindlichen Bescheidausfertigungen heranzuziehen, wonach die angefochtenen Pfändungsgebührenbescheide folgendermaßen zuzuordnen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe(n)
Betrag
Amtshandlung(en)
Datum
Pfändungsgebühr Auslagenersätze (Portogebühr Bw.)
1.382,96 0,61
Fahrnispfändung (Porsche 911 Carrera)
Pfändungsgebühr Auslagenersätze (Portogebühr Bw.)
1.382,96 0,62
Forderungspfändungen
Auslagenersätze (Portogebühren für Drittschuldner und Bw.)
9,00
Forderungspfändungen

Auch der Einwand des Bw., dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich mit einer Vollstreckungshandlung zu Gunsten sämtlicher Forderungen gleichrangige Pfandrechte begründet werden könnten, geht ins Leere, weil nach dem zitierten Erkenntnis vom , 94/17/0311, das Problem darin bestand, dass für die Abgaben laut einheitlichem Rückstandsausweis gesondert Pfändungsgebühren vorgeschrieben wurden, die in Summe überhöht waren, weil zum Teil die Mindestgebühr festgesetzt wurde. Diese Vorgangsweise ist jedoch mit der gegenständlichen nicht vergleichbar, weil hier tatsächlich mehrere Amtshandlungen stattfanden, wobei das Finanzamt ohnehin nur zweimal die Pfändungsgebühr vom reduzierten Rückstand laut tatsächlicher Abgabenbescheide vorschrieb, obwohl in Wahrheit fünf Vollstreckungshandlungen gesetzt wurden (vier Forderungspfändungen und eine Fahrnispfändung), für die mangels Ermessensspielraumes jeweils gesondert Pfändungsgebühren vorzuschreiben waren bzw. gewesen wären (siehe auch ).

Die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO jeweils in Höhe von 1 % vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren wurden daher in Höhe von zweimal € 1.382,96 zu Recht festgesetzt, ebenso die gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO vorgeschriebenen Portokosten für die Versendung der angefochtenen Pfändungsgebührenbescheide sowie der zu Grunde liegenden Pfändungsbescheide in Höhe von insgesamt € 10,23.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at