Haftung für Lohnabgaben, die erst im Zuge einer nach Liquidation der Gesellschaft durchgeführten GPLA-Prüfung festgesetzt wurden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EF, vertreten durch Mag. Karl Wegerer, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Honauerstraße 37, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Fa. S Handelsgesellschaft m.b.H. i.L. entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgaben eingeschränkt:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag
in €
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Lohnsteuer | 2003 | 3.969,44 | |
Dienstgeberbeitrag | 2003 | 828,77 | |
Zuschlag zum
DB | 2003 | 69,98 | |
Lohnsteuer | 2004 | 1.101,12 | |
Dienstgeberbeitrag | 2004 | 108,90 | |
Zuschlag zum
DB | 2004 | 9,20 | |
6.087,41 |
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom war die primärschuldnerische Gesellschaft gegründet worden, als deren Geschäftsführer der Berufungswerber fungierte.
Laut Firmenbuch wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom die Gesellschaft aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt wird der Berufungswerber als Liquidator der Gesellschaft ausgewiesen.
Der steuerliche Vertreter der Gesellschaft, der nunmehr auch den Berufungswerber vertritt, hatte mit Eingabe vom um Herabsetzung der Körperschaftsteuer für 2006 auf Null ersucht, da mit Juli 2005 die Liquidation der Gesellschaft beendet gewesen sei. Eine Löschung der Firma der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte bislang nicht.
Im März 2007 wurde im Rahmen einer GPLA-Prüfung festgestellt, dass die Bezüge des Geschäftsführers nicht der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterworfen worden waren, Aushilfslöhne nachzuverrechnen gewesen seien, und der Dienstnehmer HB über ein Verrechnungskonto neben seinem Lohn laut Lohnverrechnung laufend Bargeld bezogen habe.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ am entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004, mit denen die nunmehr haftungsgegenständlichen Lohnabgaben sowie ein Säumniszuschlag für die Lohnsteuer 2003 in Höhe von 79,39 € festgesetzt wurden.
In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass er als Geschäftsführer bzw. ab als Liquidator für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei. Folgende Abgaben wären nicht entrichtet worden:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag
in €
|
Lohnsteuer | 2003 | 3.969,44 | |
Dienstgeberbeitrag | 2003 | 828,77 | |
Zuschlag zum
DB | 2003 | 69,98 | |
Lohnsteuer | 2004 | 1.101,12 | |
Dienstgeberbeitrag | 2004 | 108,90 | |
Zuschlag zum
DB | 2004 | 9,20 | |
Säumniszuschlag | 01/2003 | 79,39 | |
Summe | 6.166,80 |
Diese Abgabenschuldigkeiten seien bei der Gesellschaft uneinbringlich. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber um Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines beigelegten Fragebogens ersucht.
In einer Stellungnahme vom wurde dazu ausgeführt, dass die Lohnabgaben aus der Prüfung vom resultieren würden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft bereits in Liquidation, überschuldet und vermögenslos gewesen. Es sei daher nicht mehr möglich gewesen, die vorgeschriebenen Beträge zu begleichen. Die Prüfungsfeststellungen würden zum größten Teil die "Nachverrechnung" eines Verrechnungskontos des Angestellten HB betreffen. Dieser habe eine Bankvollmacht gehabt und daher die Möglichkeit besessen, Bankgeschäfte zu tätigen, und dies auch reichlich ausgenützt, um Bargeld abzuheben und für private Zwecke zu verwenden. Diesbezüglich sei der Angestellte auch von der Gesellschaft geklagt worden (eine als Beilage angeführte Klage war der Eingabe jedoch nicht angeschlossen). Wegen der Vermögenslosigkeit des Angestellten und um Kosten zu sparen und die Liquidation der Gesellschaft zu beenden, sei dieser Fall jedoch nicht mehr weiter verfolgt worden. Da zum Zeitpunkt der "Fälligkeit der Lohnabgaben" kein Vermögen vorhanden gewesen wäre um diese zu begleichen, werde ersucht, von der Geltendmachung der Vertreterhaftung Abstand zu nehmen.
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber für die im Vorhalt angeführten Abgaben im Ausmaß von insgesamt 6.166,80 € in Anspruch. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Exekutionen bei der Gesellschaft aussichtslos geblieben wären und die Abgaben bei dieser uneinbringlich wären. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sei. Schließlich wurde ausgeführte, dass die "Betrauung eines Dritten mit den steuerlichen Agenden" zu keiner Einschränkung der abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers führe, der die betraute Person in solchen Abständen zu überwachen hätte, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen bleiben könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, und darin das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, bereits zu Beginn der Lohnsteuerprüfung im Jahr 2007 sei festgestanden, dass von HB keine Rückzahlung der missbräuchlich entnommenen Gelder zu erwarten wäre. Der Prüfer habe daher die missbräuchlich entnommenen Gelder als Zufluss aus dem Dienstverhältnis eingestuft und Lohnabgaben vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Lohnabgaben sei das Unternehmen bereits überschuldet und die Tätigkeit eingestellt gewesen. Es habe keinerlei liquide Mittel gegeben, um die Lohnabgaben zu begleichen. Mit dem Hinweis im Haftungsbescheid, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen sei, werde übersehen, dass zum Zeitpunkt der "Lohnzahlungen" (missbräuchliche Entnahme von Geldern durch HB ) der Firma bzw. dem Geschäftsführer die Zahlungen nicht bekannt gewesen wären, bzw. als die Entnahmen (Zahlungen) bekannt gewesen wären, noch nicht festgestanden sei, dass diese später bei einer Lohnabgabenprüfung als Lohnzahlungen behandelt würden. Es könne dem Berufungswerber auch nicht zugemutet werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der "Zahlungen" (missbräuchlichen Entnahmen) erkennen hätte müssen, dass für diese Entnahmen Lohnabgaben einzubehalten und einzuzahlen wären. Zur vorgeworfenen Unterlassung der Überwachungspflicht wurde darauf hingewiesen, dass die Betrauung eines Dritten mit den abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft nie behauptet worden war.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurden dem Berufungswerber Ablichtungen der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom sowie der Beilage zum Prüfungsbericht vom zur Kenntnis gebracht, und um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"Nach den Feststellungen anlässlich der Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 2003 bis 2004 bezog der Dienstnehmer HB über ein Verrechnungskonto neben seinem Lohn laufend Bargeld (Beilage 1). Die Tatsache, dass diese Bargeldbehebungen am Verrechnungskonto erfasst wurden, spricht ebenso wie die Höhe derselben dagegen, dass diese der Gesellschaft bzw. Ihnen als Geschäftsführer unbekannt gewesen wären.
Bereits im Rahmen der Vorprüfung betreffend die Jahre 2000 bis 2002 wurden idente Feststellungen zum Dienstnehmer HB getroffen (siehe Beilage 2). Dies spricht gegen Ihre Verantwortung, dass Ihnen die steuerrechtlichen Folgen dieser "Barabhebungen" nicht bekannt gewesen wären.
Warum wurde dieser Dienstnehmer, der nach dem bisherigen Vorbringen über Jahre hinweg unberechtigt und in beträchtlichem Ausmaß Bargeld behoben hat (rund 66.000,00 € in den Jahren 2000 bis 2004), so lange beschäftigt?
In der Stellungnahme vom wurde zwar als Beilage eine Klage gegen diesen Dienstnehmer erwähnt, diese Beilage wurde der Eingabe jedoch nicht angeschlossen. Eine Ablichtung dieser Klage möge vorgelegt werden.
Weiters wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnabgaben kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, dafür bislang aber trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes kein Nachweis erbracht. Abgesehen davon wurden sowohl im Jänner 2004 als auch im Jänner 2005 Zahlungen an das Finanzamt geleistet, was gegen die behauptete völlige Mittellosigkeit spricht.
Mit Eingabe vom wurden eine Ablichtung der Klage vom sowie des Verhandlungsprotokolls vom vorgelegt. Weiters wurde neuerlich ausgeführt, dass der Angestellte HB eigenständig aufgrund einer Bankvollmacht Gelder von der Firma für private Zwecke entnommen habe. Als er diesbezüglich zur Rede gestellt worden sei, habe er versprochen, diese Gelder langfristig zurückzuzahlen. Er sei deshalb nicht gekündigt worden, weil es Kontakt zu den Kunden gehabt hätte, und die Rückzahlung der entnommenen Gelder versprochen hatte. Es habe sich letztendlich herausgestellt, dass die Firma ohne Herrn B nicht gewinnbringend geführt werden konnte. Die Weiterbeschäftigung sei daher betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die Lohnsteuerprüfung sei am abgeschlossen worden, die Abgaben wären am mit Zahlungsfrist vorgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Vermögen mehr vorhanden gewesen, um die Abgaben bezahlen zu können. Es hätten auch später keine Zahlungen mehr getätigt werden können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen, die aus der eingangs erwähnten Lohnsteuerprüfung im März 2007 resultieren und entsprechend den Prüferfeststellungen vom Finanzamt mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom festgesetzt wurden, sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Haftungsverfahren die Abgabenbehörde an den Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden ist. Nur wenn, was hier nicht der Fall ist, der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, besteht eine solche Bindung nicht. Lediglich in einem solchen Fall wäre die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (z.B. mit Hinweis auf ).
Die Haftung im Sinne des § 9 BAO trifft Vertreter gemäß § 80 BAO, somit Geschäftsführer einer GmbH, sowie nach Auflösung der Gesellschaft auch deren Liquidatoren (z.B. und ).
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bei der Gesellschaft hat bereits das Finanzamt im Vorhalt vom und im angefochtenen Haftungsbescheid zutreffend und unwidersprochen festgestellt. Es ist kein Vermögen der Gesellschaft aktenkundig, das zur Entrichtung der Abgaben herangezogen werden könnte, solches wurde auch vom Berufungswerber nicht aufgezeigt. In der Eingabe des steuerlichen Vertreters vom betreffend Herabsetzung der Körperschaftsteuer für 2006 auf Null war darauf hingewiesen worden, dass mit Juli 2005 die Liquidation der Gesellschaft beendet worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 22). Zu den die Vertreter nach § 80 treffenden Pflichten zählen im Abgabenverfahren insbesondere die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Zahlungspflicht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 790). Einem Geschäftsführer einer GmbH, aber auch ihrem Liquidator obliegt es als Vertreter nach § 80 BAO daher, die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Feststellung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichteten Abgaben bekannt zu geben. Wurden im Zuge einer Betriebsprüfung (hier: Lohnsteuerprüfung) nachträglich zusätzliche Abgabenverbindlichkeiten festgestellt, dann kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der für die GmbH handelnde Vertreter zuvor seinen abgabenrechtlichen Pflichten gesetzmäßig nachgekommen ist. In einem solchen Fall obliegt es dem potenziell Haftungspflichtigen, Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert hätten, seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, nämlich die Lohnabgaben im vollen Umfang offen zu legen und gesetzmäßig zu entrichten (vgl. ). Der Berufungswerber hätte daher überzeugende Gründe dafür nennen müssen, warum er zu den bereits im Vorhalt des Finanzamtes sowie im angefochtenen Bescheid angeführten Fälligkeitsterminen das Entstehen der Lohnabgaben nicht erkennen hätte können (vgl. dazu ). Solche überzeugenden Gründe wurden jedoch nicht vorgebracht. Dem diesbezüglichen Einwand in der Berufung, dass zum Zeitpunkt der "Lohnzahlungen" (missbräuchliche Entnahme von Geldern durch HB) der Gesellschaft bzw. dem Geschäftsführer die Zahlungen nicht bekannt gewesen wären, bzw. als die Entnahmen (Zahlungen) bekannt gewesen wären, noch nicht festgestanden sei, dass diese später bei einer Lohnabgabenprüfung als Lohnzahlungen behandelt würden, wurde bereits im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates zweierlei entgegen gehalten. Zum einen wurde darauf hingewiesen, dass die "Entnahmen" dieses Mitarbeiters am Verrechnungskonto erfasst wurden, was ebenso wie die Höhe derselben dagegen sprach, dass diese der Gesellschaft bzw. dem Berufungswerber als Geschäftsführer unbekannt gewesen wären. Zum anderen wurden bereits im Rahmen der Vorprüfung betreffend die Jahre 2000 bis 2002 idente Feststellungen zum Dienstnehmer HB getroffen (dem Berufungswerber wurde dazu eine Ablichtung der Beilage zum Prüfungsbericht vom zur Kenntnis gebracht). Dies sprach gegen die Verantwortung des Berufungswerbers, dass ihm die steuerrechtlichen Folgen dieser "Entnahmen" nicht bekannt gewesen wären. In der Stellungnahme vom trat der Berufungswerber diesen Feststellungen der erkennenden Behörde nicht entgegen, sondern brachte nur Gründe vor, warum der genannte Mitarbeiter ungeachtet der beträchtlichen, und nach dem Vorbringen des Berufungswerbers unberechtigten Entnahmen weiterhin beschäftigt wurde. Insgesamt gesehen wurden daher keine überzeugenden Gründe genannt, warum der Berufungswerber das Entstehen der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zu den maßgebenden gesetzlichen Fälligkeitsterminen nicht hätte erkennen können, sodass im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen war.
Zum Einwand, dass die Lohnsteuerprüfung am abgeschlossen, die Abgaben am (die aktenkundigen Bescheide weisen als Bescheiddatum den aus) mit Zahlungsfrist vorgeschrieben worden wären, und zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen mehr vorhanden gewesen wäre, um die Abgaben bezahlen zu können, ist entgegen zu halten, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO³, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Aus diesem Grund waren vom Finanzamt zutreffend im Vorhalt und im angefochtenen Bescheid auch die Fälligkeitstermine der Abgaben, und nicht die durch die Bescheide vom ausgelösten Zahlungsfristen im Sinne des § 210 Abs. 4 BAO angeführt worden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht, Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt zum gesetzlichen Fälligkeitstermin bekannt zu geben und zu entrichten, wird nicht dadurch aufgehoben, dass in weiterer Folge im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung dieser Abgaben zu den Zahlungsterminen gemäß § 210 Abs. 4 BAO keine Gesellschaftsmittel mehr vorhanden sind. Dass die Gesellschaft schon zu den Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben völlig mittellos gewesen wäre, wurde vom Berufungswerber (trotz diesbezüglicher Aufforderung im Vorhalt des Finanzamtes) nicht nachgewiesen. Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde unwidersprochen festgestellt, dass sowohl im Jänner 2004 als auch im Jänner 2005 Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden waren, was gegen eine völlige Mittellosigkeit der Gesellschaft zu den Fälligkeitszeitpunkten sprach.
Aus der Haftungssumme konnte lediglich der erst am fällig gewesene Säumniszuschlag in Höhe von 79,39 € ausgeschieden werden, da zu diesem Fälligkeitstermin im Hinblick auf die bereits geraume Zeit zuvor abgeschlossene Liquidation unbestreitbar keine Gesellschaftsmittel mehr vorhanden waren.
Im Übrigen war aus den genannten Gründen vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall ( mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Solche Gründe wurden im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht. Der Berufungswerber ist 40 Jahr alt (geb. ) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Es war daher nicht von vornherein davon auszugehen, dass die haftungsgegenständichen Abgaben bei ihm zur Gänze und auf Dauer uneinbringlich wären. Ein Teil der Haftungsschuld könnte auch mit dem am persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers derzeit ausgewiesenen Guthaben in Höhe von 1.654,37 € abgedeckt werden. Im Übrigen darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (; ). Die Geltendmachung der Haftung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (; , 2006/14/0044). Schließlich war noch zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum erstreckt haben.
Insgesamt gesehen war daher die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers sachgerecht, und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Selbstbemessungsabgaben Fälligkeit Zahlungsfrist Kenntnis vom Entstehen der Lohnabgaben Uneinbringlichkeit Liquidator |
Verweise | |
Anmerkung | Fälligkeitszeitpunkte iSd. § 214 Abs. 2 BAO sind zwar nur verrechnungstechnischer Natur (Ritz, BAO³, § 201 Tz. 48), bei einer zusammengefassten Festsetzung gemäß § 201 Abs. 4 BAO ist eine Aufschlüsselung der Jahresbeträge auf die einzelnen Fälligkeitstermine iSd. § 79 Abs. 1 EStG aber auch für Haftungszwecke regelmäßig nicht notwendig. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at